Nur damit das mit dem automatischen Löschen richtig verstanden wird:
Es gibt keine absolute Höchstfrist für Speicherungen in polizeilichen Datenbanken. Rechtlich vorgesehen sind nur so genannte „Aussonderungsprüffristen“, was bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit geprüft werden soll, ob die Daten noch gebraucht werden oder „ausgesondert“, das heißt gelöscht, werden können. Die Verwaltungsvorschriften der Länder und des Bundes sehen dabei in Bezug auf Speicherung von Daten erwachsener Personen eine Höchstfrist von zehn Jahren vor, die in der Praxis auch ganz überwiegend ausgeschöpft wird. Die Verwaltungsvorschriften sehen außerdem vor, dass die Frist von der letzten Eintragung ausgehend berechnet wird. Wenn also acht Jahre nach dem ersten Datei-Eintrag ein zweiter folgt, wird auch die Erforderlichkeit der ersten Speicherung erst zehn Jahre nach der zweiten Speicherung überprüft werden, mithin 18 Jahre nach ihrer Erfassung. Dies kann dazu führen, dass sehr lange zurück liegende Sachverhalte noch in polizeilichen Datenbanken abrufbar sind, an die die Betroffenen gar keine Erinnerung mehr haben.
Dazu kommt daß es verschiedene Datenbanken gibt.
Zunächst das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und der Zoll.
Dann hat jede Landes-Polizei eigene Datenbanken, größere Dienst-
Stellen ebenfalls. Dann kommt noch INPOL mit bis zu 5 Einträgen
je Vorfall dazu (die einzeln gelöscht werden müssen).
Das sind im ungünstigen Fall bereits 10 Einträge. Dazu kommt die
Datenbank der Justitzbehörden; natürlich für jede Staatsanwaltschaft
eine Eigene. Da ist man auch schnell mal in 2-3 Einträgen erfasst.
Wer jetzt glaubt er käme aus dem System jemals wieder raus hat
offensichtlich noch nie damit zu tun gehabt.