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alter_Opa

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Beiträge von alter_Opa

  1. Racebike998 schrieb am 24 März 2015 - 12:13:

    Wird man ihm auf dem dafür nötigen Lehrgang sagen, ...Das Bedürfnis ist der Bootsführerschein - Seenotmittel

    Der SK-Lehrgang für Sportschützen ist da in der Regel nicht ausreichend bzw. wird von den meisten Behörden nicht als ausreichend für den Erwerb einer SigPi angesehen. Am besten mal an den Deutschen Yachtverband um Auskunft wenden.

    Und wie Powder8 schon schrieb, der Bootsführerschein allein reicht nicht, es muss auch glaubhaft gemacht werden, tatsächlich "auf hohe See" zu wollen und auch vom Boot her zu können!

    Für ein Schlauchboot dürfte kaum ein Amt das Bedürfnis für eine SigPi anerkennen; hier gibt es ausreichend bedürfnisfreie Notsignale.

  2. Cormoran schrieb am 26 Sept 2014 - 17:43:

    Dies steht aber in der ersten Ausführungsbestimmung zum Entwaffnungsgesetz, nicht im Entwaffnungsgesetz selbst. ...

    Nur zu Deiner Information, der von mir hochgeladene Text enthält nicht nur das Gesetz, sondern auch die erste und die zweite Ausführungsbestimmung.

    Aber ansonsten hast Du Recht, das Datum "Ende 1870" (bzw. 1.1.1871) taucht tatsächlich 1928 das erste mal in einen waffenspezifischen Gesetzestext auf.

  3. Auch wenn es 2001 im VISIER stand, ist es doch falsch, die Herkunft des Modelljahrs 1871 dort anzusiedeln. Als Kennzeichen für abzugebende Militärwaffen (Handfeuerwaffen) galt die Geschoßkonstruktion, abzugeben waren danach Waffen, die für Mantelgeschosse, Geschosse mit Hartmetallkern oder Explosivgeschosse vorgesehen waren.

    Ich habe mal eine Verordnung von 1919 sowie das Entwaffnungsgesetz hochgeladen, damit es jeder lesen kann.

  4. Ja, dieses Märchen hält sich bis heute hartnäckig..

    Weshalb ich ja auch nicht "unter der Bedrohung", sondern "unter dem Schatten der Bedrohung" schrieb.

    Letztlich ist es auch völlig irrelevant, welche Begründung es für die Verschärfung tatsächlich gab und welche ggf. "nachgeschoben" wurde, denn die Verschärfungen bekamen Gesetzeskraft und wirken bis heute nach.

  5. ...Nochmal: Wie war das hier nach dem Krieg bis 2002: Waren Perkussions-Vorderlader geregelt, verboten?

    Du übersiehst, das es nach dem Krieg (ich nehme an, Du meinst den 2. WK) erst die Neuauflage des WaffG von 1938 gab. Da unterlagen alle Vorderladerwaffen sowie Gewehrmodelle bis einschließlich Konstruktionsjahr 1870 nicht dem WaffG. Außerdem waren alle Langwaffen für Volljährige frei erwerbbar.

    Dann kam das (unter dem Schatten der Bedrohung durch die RAF) entstandene WaffG von 1972,da fiel der freie Erwerb der Langwaffen (von Ausnahmen mal abgesehen) raus, und es gab eine (unsauber gefasste) Einbeziehung mehrläufiger/mehrschüssiger VL ins WaffG. Endgültig fielen die mehrschüssigen/mehrläufigen Vorderlader dann 1976 ins WaffG.

  6. ...Aber mir geht es um diese Freistellung, ob diese Freistellung bestimmter (offenbar als "weniger gefährlich" angesehener) Schußwaffen von der Erlaubnispflicht neu war oder eine gewisse "Tradition" hatte....

    Es hat Tradition. In der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Schußwaffen und Munition vom 13. Juli 1928 steht wörtlich:

    "Den Vorschriften des Gesetzes über Schußwaffen und Munition ... unterliegen nicht die nachbezeichneten Schußwaffen und die dazugehörige Munition:

    1. Vorderladerwaffen, insbesondere Luntenschloß-, Radschloß-, Steinschloß-, Perkussionsgewehre, -Revolver und -Pistolen.

    2. Von den Hinterladerwaffen

    a) Sämtliche Modell bis zum Konstruktionsjahr 1870 einschließlich; ..."

  7. Besonders interessant finde ich die beiden teils unterschiedlichen Schriften, was man am Buchstaben des "kleinen e" sehen kann.

    Vergleiche das "e" in "Waldaufseher" und im Datum unten als "Febr."

    Ich nehme an, dass an dem Vorgang "Ausstellung Waffen-Paß" mindestens zwei Beamt beteiligt waren. Einer, der tatsächlich die Genehmigung erteilt hat, und einer, der den Schein dann ausgehändigt und das Datum der Aushändigung eingetragen hat.

    Handschriften aus der Zeit sind leider immer sehr schwer zu lesen.

  8. Der "Belagerungszustand" hat nicht zwangsläufig etwas mit einer Belagerung zu tun, sondern wurde auch im Falle innerer Unruhen von der jeweiligen Regierung verhängt. Faktisch bedeutete der Belagerungszustand, dass das Militär die gesamte Gewalt übernommen hatte, das Militärrecht galt und die (zivile) Polizei und die Gerichte nicht mehr zuständig waren.

    In "normalen Zeiten" war der Waffenbesitz frei. Wenn der Belagerungszustand verhängt worden war, wurden die Waffen eingesammelt und (dann) unbefugter Waffenbesitz bestraft, oft mit dem Tode.

    Der Schein hat nichts mit einem aktuell verhängten Belagerungszustand zu tun, sondern bedeutet lediglich, dass der Besitzer eines solchen Scheins im Falle eines verhängten Belagerungszustandes seine Waffen behalten durfte. Anders ausgedrückt galt der Inhaber eines solchen Scheins als "politisch zuverlässig", so dass man ihm auch sein Gewehr belassen konnte.

    Ungarn (Oedenburg ist der deutsche Name für das ungarische Szopron) war um und auch nach 1848 politisch "unruhig", 1848 hatte es ja auch einen Aufstand gegeben, um einen von Österreich unabhängigen Staat zu schaffen.

  9. Ist doch prima, wenn IPSC ein "wettkampfgemäßes Kriegsspiel" sein soll, dann können wir endlich die Mannscheiben aufstellen und situative Stages aufbauen!

    Das ist ein gedanklicher Fehler, denn der Anwendungserlass des FM sagt lediglich, dass nach deren Auffassung IPSC kein Sport ist, dessen Ausübung gemeinnützig ist. Mehr nicht

    Was an Scheiben beim IPSC zulässig/nicht zuläsig ist, regelt das Waffengesetz. Und das hat sich nicht verändert.

  10. ...Hat jemand Ahnung wie der rechtlich saubere Ablauf von statten geht und mit welchen Kosten zu rechnen ist?

    Das mit der Einfuhrgenehmigung, die der Spanier einholen muss und das mit der Ausfuhrgenehmigung (beides EU-Formblätter) ist ja schon gesagt.

    Aber Spanien hat eine kleine Besonderheit: Die Waffe darf nicht direkt an den Käufer geschickt werden, sondern zur für den Käufer zuständigen Dienststelle der Guardia Civil. Der eigentliche Käufer muss sich dann die Waffe dort abholen.

    Normalerweise sagt der Käufer aber schon " ... schick die Waffe an die Guardia Civil in ...".

    Und: Versand nur über einen zugelassenen Versender. DHL, DPD .... machen keinen Waffenversand ins Ausland.

    Mein Tipp: Lass es als Privatperson. Such Dir einen darauf spezialisierten Händler.

  11. ...Wenn ich den Gesetzestext richtig verstanden habe, darf man also gekaufte Munition unbefristet besitzen,..

    Dein Ansatz ist falsch, denn du darfst gekaufte Munition nur so lange besitzen, wie Du dafür ein Bedürfnis (also eine Berechtigung zum Munitionserwerb für das Kaliber) hast. Fällt das Bedürfnis weg, darfst Du (nach Ablauf einer Übergangsfrist) auch keine Munition mehr besitzen.

    Damit sind die Regelungen für gekaufte Munition und wiedergeladene Munition sehr ähnlich, in beiden Fällen darfst Du die Munition nach Wegfall des Bedürfnisses nur noch eine kurze Übergangszeit besitzen.

  12. ....... Bei einem Totalverbot von GK und KK-Waffen...

    ... wuerde der "Rest" auch gleich (oder kurz danach) mit erledigt werden, insofern ist diese ganze Diskussion hier sinnlos.

    Es geht nicht um GK und KK, es geht um Waffen an sich die verschwinden sollen. Die Forderung der "Antis" lautet ja: "Schiess-Sport mit nicht toedlichen Waffen".

    Ich denke, wir sollten nicht Zeit und Kraft in solchen Diskussionen vertroedeln, sondern uns (jeder an seiner Stelle und mit den Moeglichkeiten, die er hat) dafuer einsetzen, dass es eben nicht zum "worst case" kommt!

  13. ... - wenn also das Amt den Munierwerb bereits beim Voreintrag genemigt, ist für unsereins alles in Butter!...

    Nein, ist es nicht. Der Eintrag "berechtigt zum Munitionserwerb" gehoert zur Waffe. Ansonsten wuerde er ja auch weiterhin gueltig bleiben, wenn die Waffe wieder verkauft und ausgetragen ist.

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