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Beiträge von alter_Opa
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Der Vetterli-Putzstock ist heute aus den USA angekommen. Passt perfekt, sieht "wie echt" aus.
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ein Infoflyer einer Verbändeallianz aus:
Bayerischem Sportschützenbund,
Oberpfälzer Schützenbund,
Bayerischem Jagdverband und
Bürgerallianz Bayern
In diesem Flyer sind in sehr kompakter Weise die anstehenden Verschärfungen des Waffengesetzes aufgeführt, und zwar v.a. auch für den "Normal"schützen ohne böse Halbautomaten und Bananenmagazine.
Insbesondere wird auf die neuen Aufbewahrungsrichtlinien und die kommende WBK-Pflicht sowie Tresorpflicht für Vorderlader hingewiesen.
Hier als PDF:
https://www.bssb.de/bssb/Verband-Startseite/2017/Parlamentsvorlage_Berlin_2017_n.pdf
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Thema hat sich erledigt, ich habe einen Putzstock in den USA bestellt.
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Suche einen Putzstock für ein Vetterli-Gewehr, um eine Waffe vervollständigen zu können.
Angebote bitte per PM
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http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/61-1-17.pdf?__blob
Die Knaller stehen auf Seite 10und 11. Die Änderungen betreffen die Anlage 1 und 2 des Waffengesetzes. Faktisch wären damit alle HA, die wie Kriegswaffen aussehen bzw. vonirgendjemand dafür gehalten werden können, verbotene Gegenstände. -
Ich habe das Buch schon gelauft und auch gelesen. Sehr empfehlenswert!
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Nichts wirklich neues, aber immer wieder gern verwendet, wenn man Einschränkungen vorbereiten will:
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Echt jetzt? Das hieße, daß mit RWG '38 das Bedürfnis zunächst wieder weggefallen wäre?
Kann man so nicht sagen. Langwaffen und Munition waren nach RWG38 von jedermann über 18 frei erwerbbar, für KW wurde ein Waffenerwerbsschein benötigt. Den bekam aber nur, wer dafür ein Bedürfnis hatte.
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Die Entwaffnung betraf laut Reichswaffengesetz 1938ff. sogenannte "Staatsfeinde". ...
Der gemeingefährliche Bedürfnisstuß hingegen ist eine echte Erfindung der BRD-Organe gewesen.
Das mit den Staatsfeinden, Zigeunern ... usw, die keine Waffen bekommen durften, stand alles schon im Reichswaffengesetz von 1928, stammt also schon aus der "Weimarer Zeit".
Und das "Bedürfnisprinzip" stammt aus einer Notverordnung von 1930, also auch aus der "Weimarer Zeit".
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Der Gesetzgeber könnte auf den Gedanken kommen, die hier diskutierte (und ersichtlich nicht immer einfache) Regelung zu "kippen" und schlicht eine Erlaubnispflicht auch für (alle) VL einzuführen.
Wenn ich mir so ansehe, was im NWR an Kategorien und Schlüsselnummern aktuell so alles drinsteht ...
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Nun würde ihm die Behörde verweigern sich für die Ausübung der Jagd eine Waffe zuzulegen, weil er vor Jahren mal "passives" Mitglied bei der NPD war.
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Die eigentlich interessante Frage hier ist: Woher hat die Behörde Kenntnis von der Mitgliedschaft?
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Ich spare mit die nächsten 10 Seiten. Das Ergebnis ist:
Die 1871-Regelung stammt von paarundzwanzig und war nur auf Hinteladelangwaffen bezogen und sollte allein die (Militär)Gewehre mit Metallpatrone erlaubnispflichtg machen, alles vorherige bis Zündnadel, die nach 70/71 militärisch nicht mehr genutzt wurden, freistellen. das war der Grund für das Jahr 1871: Denn zwei Jahre danach erfolgte die Einführung des Gewehrs Modell 1871, konstruiert 1871. Allein daher der Stichtag -...
Sorry, wenn ich hier Essig in den Wein gieße.
Das Datum 1871 auf das Modell 71 zurückzuführen, ist nicht schlüssig. Es gab lange vorher auch in Deutschland Hinterlader mit Metallpatronen (Z.B. Werder, aber auch zivile Scheibenbüchsen mit Martini-Verschluss), die eben nicht "frei" wurden.
Und ansonsten denke ich, dass es waffenrechtlich gerade aktuell wichtigere Probleme gibt als der Streit, ob die Tingle-Pistole nun frei ist oder nicht.
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Tja, der Sharps Doctor Helbach sagt, er sei sich dessen sicher, aber würde eben kein Belegstück finden.
Und der kennt sich aus!
Hm, seine Kenntnisse in allen Ehren, aber nur der Papst ist unfehlbar, und auch der nur, wenn er etwas "ex cathedra" verkündet.
Rider und Geiger haben ihren Hinterlader-Verschluss von Anfang an für Patronen (Randfeuerpatronen) entwickelt. Spätestens zum Ende des Bürgerkriegs war die Zeit der Vorderlader in den USA vorbei, es gab Randfeuerpatronen in großer Vielfalt, nicht nur von Henry. Spencer hatte auch Patronen.
Ich weiss, das Pedersoli ein "Remington-Gewehr" mit Perkussionsnippel im Patronenlager baut und in Ländern mit einem anderen Waffengesetz auch verkauft (z.B. Polen), aber das sind neuzeitliche Entwicklungen, letztlich nichts weiter als Chimären, die Elemente eines Hinterladerverschlusses mit einem von vorn zu ladenden Gewehr verbinden, nur als kreative Auslegung des Waffengesetzes gedacht.
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Letzten Ende geht es um eine Bewertung des Einzelfalles und die Frage: "Gibt es ein historisches Vorbild?"
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Mit Metallpatronen geladene Perkussions-Rollingblocks soll es gegeben haben - aber es fehlt ein Beleg.
Die Frage ist hier, ob es tatsächlich Perkussions-Rollblocks gegeben hat?
Meines Wissens nach gab es so etwas nämlich nicht.
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Besteht die Chance, daß die versenkten Waffen noch (das Holz wäre zweitrangig) gangbar sind
Nein.
Ich habe mal zugesehen, wie ein paar Jahre nach der Wende im Osten eine Jauchegrube leer gepumpt wurde, weil der Opa erzählt hat, das da drei wunderschöne Jagdgewehre drin stehen würden.
Als die Grube fast leer war, standen da tatsächlich sauber als Gewehrpyramide aufgestellt 3 Gewehre. Aber kaum war die Jauche ein paar Minuten weg, fingen die Dinger an zu zerfallen. Und nach nicht mal einer halben Stunde war nur noch ein Häuflein zerfallener Rost übrig.
Die Frage nach der möglichen Legalisierung (das ging damals, man konnte straffrei Waffen anmelden) stellte sich nicht mehr.
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Trotzdem hat das Gericht so geurteilt, wie es geurteilt hat. Und gerade dieses Urteil findet sich zumindest in der Textsammlung und dem Kommentar von r.v.decker.
Den Unterschied zwischen der Entscheidung eines OVG und eines VG mögen hier andere erklären.Beide Urteile sind rechtskräftig, und beide Urteile sind letztlich Einzelfallentscheidungen ohne Bindung für andere Einzelfallentscheidungen.
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@Wolfgang Seel
Die Sammlerbefähigung gemäß Urteil des OVG Koblenz vom 25.3.2004, Az. 12 A 1189/03.OVG stellt aber nicht auf die Finanzierbarkeit der beabsichtigten Waffensammlung ab: Das Vorliegen der persönlichen Sammlerbefähigung ist insbesondere nach der Motivation, der technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse und des erwarteten Sammelverhaltens zu beurteilen.Wenn denn die Sache so eindeutig wäre, wäre ja alles gut. leider ist die Rechtsprechung da eben nicht eindeutig. So hat das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 07.12.1989 - 16 K 1885/88) mal anders entschieden. Sinngemäß steht in dem Urteil: Wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt, eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, kann nicht glaubhaft machen, dass er durch den Erwerb der Waffen ... eine solche anlegt oder erweitert.
Also bedarf es nach diesem Urteil sehr wohl einer Überprüfung der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers.
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Es geht letztlich um einen Teil dessen, das mal höchstrichterlich als "individuelle Sammelbefähigung" festgeschrieben wurde. Inwieweit hier eine komplette Vermögensaufstellung gefordert werden kann, ist eine andere Frage, aber der Nachweis, das der Antragsteller über, auf das Thema bezogene "ausreichende finanzielle Mittel" verfügt, sollte schon erbracht werden.
Dass das "früher" bei Anträgen auf "rot" nicht so war, stimmt schon, aber heute ist es so.
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@cartridgemaster
Die für die sportliche Nutzung verbotene Lauflänge von 14,5" taucht nirgendwo auf.Kann sein. Aber sich da drauf verlassen, kann sehr gefährlich sein. Denn wenn der Händler korrekt ist, trägt er nicht OA-15 ein, sondern die exakte Modellbezeichnung, also z.B. OA15-Carbine.
Auf jeden Fall wird der Händler die exakte Bezeichnung dessen, was er da dem Schützen XYZ verkauft hat auch dem Amt melden.
Und wenn der Sachbearbeiter nicht gerade mit dem Klammerbeutel gepudert ist, kann das noch sehr spannend für den Käufer werden.
Wir haben inzwischen das NWR, und da stehen zu den jeweiligen Modellbezeichnungen eine ganze Daten zusätzlich drin.
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Warum nicht? Sprenggranaten waren seit dem 15. Jahrhundert bekannt und wurden auch benutzt.Ich glaube nicht, dass das Sprenggranaten, waren...
@Blei: Flagge Nix Österreich, sieht eher nach "Stars and bars" aus, also der ersten konföderierten Flagge von 1861.
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Da werden Erinnerungen an wach.
Woran?
Daran?
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chapmen schrieb am 21 Apr 2015 - 12:17:
Patronenmunition die in den gültigen Masstafeln steht?
Das heisst als Inhaber einer §27 Erlaubniss und Wohnsitz in Bayern darf ich
ausgelaufene Munition die nicht mehr dort enthalten ist nicht wiederladen?
Gibt einiges an Jagdwaffenpatronen aus der guten alten Zeit die schon seit
Jahrzehnten nicht mehr in den Tafeln stehen......
Das ist das eine, aber das Problem ist größer, denn im Handel sind neue Waffen in Kalibern, die ich so nicht in den Maßtafeln finde.
Z.B. baut Pedersoli eine Sharps in .45-110Sharps, die von Frankonia auch in Deutschland verkauft wird.
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Klimbimwim schrieb am 16 Apr 2015 - 20:36:
... Krone und 87 eingestanzt...
Das meiste hat ja Heinrich schon geschrieben. "Krone W" ist der Stempel für die Endabnahme, 87 (1887) ist das Herstellungsjahr (genauer, das Jahr, in dem die fertige Waffe abgenommen wurde).
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zonk schrieb am 24 März 2015 - 13:06:
Ist auch nicht erforderlich, wie 36.5 WaffVwV verrät.
Vorsicht: Das gilt nur "an Bord", aber nicht für die Lagerung der SigPi zuhause.
Alkohol und Schusswaffen
in Waffenrecht
Geschrieben
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sich jeder Waffenbesitzer gründlich durchlesen sollte.
Pressemitteilung
Nr. 62/2014
BVerwG 6 C 30.13
22.10.2014
Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss
Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.
BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster 20 A 2430/11 - Urteil vom 28. Februar 2013
VG Köln 20 K 2979/10 - Urteil vom 22. September 2011