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Treater

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  1. Über eGun kann man als Vertreter (§§ 164 ff. BGB), im Namen des Vertretenen, das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag nach § 433 BGB) abschließen. Der Vertretene schuldet dann die Verschaffung des Eigentums. Und wie das Verfügungschäft, also der Erwerb, dann läuft, ist eine ganz andere Sache und spielt sich sowie außerhalb der Plattform ab. Stichwort Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
  2. Raff' ich nich. Rot-Grün-Schwäche? Die Glock 17 ist dort grün hinterlegt. Oder steht die bei dir in der Roten?
  3. Nachdem ich bereits am Telefon vom SB die merkwürdigsten Fragen gestellt bekommen (z.B: "Ich komme Ihnen von der Jagd, mit geschulterter Waffe, entgegen. Schießen Sie dann auf mich?!") und mich dann doch noch in die Behörde getraut, den Antrag ausgefüllt, 50,00 € gezahlt und eine Weile gewartet hatte: KWS erteilt am 05.02.2004. Ich war jung und wollte die Berechtigung haben... Letztlich habe ich nie eine SSW geführt (aus den bekannten, dagegen sprechenden Gründen).
  4. Subjektiv von der "Bissigkeit" aufsteigend: 1. S&B u. TopShot etwa gleich weich 2. Geco, etwas härter 3. MagTech, ziemlich bissig alle 124grs. Insgesamt kann ich zustimmen, dass man das Gerät auch ordentlich festhalten und diverse Munition einfach ausprobieren.muss. Bringt ja auch nichts, wenn die Muni weich ist und Du damit evtl. nichts triffst.
  5. Ich habe bzgl. Waffenkaufs und- erwerbs an meiner Filiale in Sanitz nichts auszusetzen. Den Weihnachtsrabatt habe ich auch noch für eine Waffe erhalten, die ich im Dezember erst bestellen lassen musste. Diese konnte ich dann reduziert im Januar erwerben. Eintragung dann vor Ort beim Kauf und Bezahlung des Restbetrages auf Rechnung.
  6. Woher hast Du das denn? Das ist falsch. Nach dem BGB gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Demnach stellen der Eigentumserwerb (= Verfügungsgeschäft) und bspw. der Kaufvertrag (= Verpflichtungsgeschäft) zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte dar, die unabhängig voneinander existieren. Die Eigentumsübertragung nach bspw. § 929 BGB hat rein garnichts mit einem Kauf(vertrag) nach § 433 BGB oder anderen schuldrechtlichen Verträgen zu tun.
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