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Maure

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  1. Also Redwine ich stimme dir zu, das ganze ist natürlich sehr ärgerlich. Aber für die Polizei ist das nichts. Überhaupt nichts! WAs soll die machen?? Anzeige wegen falschen Einkerbungen?? Wenn damit jemand zu mir käme, den würde ich wegschicken. Made in China. Also augenscheinlich ein Repro-Produkt. Wer billig kauft, kauft doppelt. Und damit wieder teuer.
  2. Die technischen Richtlinien für die Polizei sehen vor, dass Dienstpistolen mit einer externen Entspannvorrichtung versehen sein müssen. D.h. der gespannt Hahn oder die (vor-)gespannte Schlagbolzenfeder muss separat, d.h. NICHT über den Abzug, entspannt werden können. Und somit ist Glock draußen. Deshalb haben wir die P99Q in RLP bekommen. Ich würde lieber die Glock an meiner Seite haben. Diese technische Richtlinie ist jedoch nicht für Waffen von Spezialkräften bindend. D.h., SEK, BFE+ und GSG9 können z.B. Glocks ordern.
  3. Jesses, was ist denn die Durchsuchung anders als eine Ermittlung? Kannst du mir das mal bitte schlüssig erklären???? Und für alle: Und die ganzen Aufreger, das man die DuSu für rechtswidrig hält, oh man. Da hat ein Richter aufgrund der ihm vorliegenden Informationen gehandelt/handeln lassen. Und somit nicht ein Hobbyjurist oder ein Winkeladvokat oder irgend wer anderes. Ein RICHTER!
  4. Axooo, das habe ich so nicht rausgelesen. Klar, der Hinweis ist dann im System.
  5. Ja nee, ist klar. Das kommt ja nur raus, wenn er schon mal einen Verstoß WaffG hatte. Für den oben geschilderten SV gibt's da keinen Hinweis drauf. Ansonsten bin ich der Auffassung das da alles im grünen Bereich war. Der Verdacht war gegeben, alles andere ging dann den (rechtlich) richtigen Gang.
  6. Das mit dem befriedeten Besitztum ist Blondsinn. Wer legal eine Waffe sein eigen nennt, der darf natürlich auf seinem umfriedeten Besitztum (Grundstück) die Waffe führen. Gaaaanz anders sieht das bei dem aus, der die Waffe nicht legal hat. Da ist die Sache mit Privatgelände und so weiter nämlich Scheizendrexegal....
  7. Ich verstehe die Aufregung nicht. Es wird ein Bild veröffentlicht auf der eine Waffe zu sehen ist. Es kann anhand des Bildes nicht festgestellt werden ob es sich um eine scharfe Waffe handelt oder um eine Spielzeugwaffe. Dann wird ermittelt, ob der Mann auf dem Bild Legalwaffenbesitzer ist oder nicht. Das Ergebnis ist ja bekannt. Somit besteht der Anfangsverdacht eines Verstoßes nach dem WaffG. Der Anfangsverdacht ist eine der niedrigsten Verdachtsstufen. Da der Verdacht einer Straftat vorliegt (Verstoß WaffG), HAT die Polizei zu ermitteln (§ 163 I StPO). Da die Polizei sowohl be- als auch entlastend ermittelt, hat sie die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Da sie für eine Wohnungsdurchsuchung einen Beschluss eines Richters benötigt (außer bei Gefahr im Verzug, dann ist der Beschluss nachzuholen), wird der Beschluss beantragt. Der Richter entscheidet auf Grund der ihm vorgelegten Tatsachen. Die Durchsuchung ergab, dass es sich um einen Spielzeugrevolver handelt. Somit kein Hinweis mehr auf eine Straftat, das Verfahren wird eingestellt. Wo ist das Problem??????
  8. Das ist wie bei uns während des Studiums. Da wurde der Verwaltungsakt thematisiert. Das heißt tatsächlich so!!! Irgend wann hab ich meine Frau mal gefragt ob wir einen Verwaltungsakt machen wollen. Sie hat abgelehnt. Das wäre ihr zu langweilig. :-))
  9. Wie? Ihr duscht?????? Ich bin entsetzt!
  10. Die Frage habe ich mir auch gerade gestellt. Aus welchem Grund will ein Polizeibeamter bei einer Kontrolle (ich geh davon aus, das eine Verkehrskontrolle gemeint ist) meine WBK sehen? Und wenn ich meine Waffen von A nach B verbringe, dann habe ich die WBK mitzuführen. Zuhause führt nämlich zu Problemen. Man kann nichts nachweisen für den Fall der Fälle. Nix, nada, null. Das bedeutet Sicherstellung der Waffen, Ausstellung eines Sicherstellungsprotokolles. Das wiederum zieht eine Vorgangsnummer auf einer Polizeidienststelle nach sich. Das wiederum kann dazu führen, dass die Waffenbehörde Kenntnis davon bekommen kann. Und das bedeutet?????? Richtig! ÄRGER!
  11. Die Unschuldsvermutung hat doch hier noch gar nichts verloren. Die Unschuldsvermutung gilt im Strafrecht. Der Sachverhalt hat doch (noch) gar nichts mit dem Strafrecht zu tun. Hier geht es in allererster Linie um die Gefahrenabwehr. Und da liegen ganz andere Ermächtigungen vor als im Strafverfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das eine mit dem anderen noch nichts zu tun. Und die "Gefahr im Verzug" muss immer im Einzelfall geprüft werden. Ganz pauschal darf man das nicht sehen. Man hat im vorliegenden Sachverhalt viel zu wenig Informationen um zu sagen Gefahr im Verzug liegt vor oder nicht.
  12. Stimmt, nur die Waffen die Löcher machen. Also "scharfe Waffen".
  13. Naja, bearbeiten kann die Polizei die Daten natürlich nicht. Aber sobald in RLP eine Wohnungsitzabfrage durchgeführt wird, wird angezeigt ob jemand im Besitz legaler Waffen ist.
  14. So isses. Seit das nationale Waffenregister in Kraft getreten ist, werden bei Abfragen im Einwohnermeldesystem die legalen Waffenbesitzer angezeigt. Wobei man sich über Sinn und Unsinn trefflich streiten kann.
  15. Stimmt! Aber ich denke man kann die Schweiz bezüglich Umgang, Besitz und Führen von Waffen nicht mit der Bundesrepublik vergleichen. Aber überhaupt nicht!
  16. In meinem steht definitiv nichts drin von "nur im Dienst". Da hab ich jetzt beide Seiten eingehend studiert. Für andere Bundesländer vermag ich nicht zu sprechen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Regel unterschiedlich gehandhabt wird. Doch
  17. Negativ, es steht nicht im Ausweis dass das Führen nur im Dienst gestattet ist. ... "Berechtigt zum Besitz und Führen von Schusswaffen aufgrund der für Polizeibeamte geltenden gesetzlichen Vorschriften." Da steht nichts von nur im Dienst.
  18. So isses! Davon, dass der PB dienstlich unterwegs ist, bin ich ausgegangen. Wobei, bei uns in RLP ist das Führen der Dienstwaffe im Dienstausweis eingetragen und somit auch "privat" erlaubt. Mit den üblichen Einschränkungen (Disco, Versammlung usw.)
  19. Und so ganz nebenbei: Der Polizeibeamte unterliegt nicht dem Waffengesetz. Siehe § 55 WaffG.
  20. Hömma Wolf, da liegt ein ganz klitzekleiner Denkfehler vor. Ok, klingt großkotzig ist aber nicht so gemeint. Der "Zivilist" mit KWS ist berechtigt eine Waffe zu führen, muss es aber nicht. Der Polizeibeamte in Zivil ist verpflichtet eine Waffe zu führen, ob er will oder nicht. Und das sind Dinge die man einfach nicht miteinander vergleichen kann. Frei nach Peter Lustig: "Klingt komisch, ist aber so" Das hat nichts mit "Krähenprinzip" zu tun, das sind halt wieder mal 2 verschieden Bereiche.
  21. Man sollte einfach auch nur manchmal nichts hier reinschreiben.
  22. Nö, bin ich nicht. Hab ich das irgendwo geschrieben??? Ich habe lediglich dem Verfasser in wesentlichen Punkten zugestimmt. Und man muss ja auch ein wenig unterscheiden ob die Waffe lediglich sichergestellt wurde oder ob sie eingezogen wurde. Das sind auch wieder zwei verschiedene Schuhe. Sicherstellen kann hier erfolgen um zu überprüfen ob es sich tatsächlich um eine Schreckschußwaffe handelt oder, oder, oder..... Einziehung wäre wohl von Seiten der Waffenbehörde oder vom Gericht um den Eigentümer auf Dauer das Ding wegzunehmen. Insgesamt kann man sich aber wohl drauf einigen, dass der Eingangssachverhalt etwas zu dürftig war um ihn hier komplett aufzudröseln.
  23. Und überhaupt frage ich mich die ganze Zeit wieso das Erblicken einer Waffe, egal ob scharf oder nicht, ein öffentliches Ärgernis sein soll. Das Ärgernis kann doch nur bestehen, wenn sich jemand über etwas "aufregt". Wenn der Bürger eine Waffe sieht und sich nicht aufregt, dann ist doch alles ok. Und sieht der Bürger eine Waffe (wieder egal ob scharf oder nicht) und meldet der Polizei diesen Vorfall, dann wird halt ermittelt. Steht fest wer die Waffe geführt hat, wird überprüft ob er dies berechtigt tut. Dazu hat der Gesetzgeber verschiedene Ermächtigungen erlassen. Zumeist kommen diese Ermächtigungen aus den Polizeigesetzen der einzelnen Länder und dienen der Gefahrenabwehr. Das hat noch gar nichts mit Verfolgung unschuldiger und so einem Kram zu tun. Hier ist ja noch gar keine Strafverfolgung im Gange, es geht lediglich um Gefahrenabwehr. Und das sind halt zwei verschieden Schuhe, da hat das eine nichts mit dem anderen zu tun. Und wenn überprüft wird, dann wird halt auch die Waffe und der KWS überprüft. Zur Überprüfung der Waffe wird nun mal der Besitzer aufgefordert diese auszuhändigen. Ganz einfach, er hat ja auch verschiedene Mitwirkungspflichten. So wie man ja auch den Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen hat. Und dabei sind die Beamten in der Lage zu erkennen, ob es sich um eine Schreckschußwaffe oder eine scharfe Waffe handelt. Da gibts ja noch die Dinge wie F im Fünfeck, PTB-Kennzeichnung usw. Natürlich bleibt immer noch das Risiko das trotzdem eine scharfe Waffe illegal geführt wurde. Aber das kann man halt nie vollständig ausschließen.
  24. Wieso sollte einen Polizeibeamten in Zivil die Waffe eingezogen werden???? Der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin führt die Waffe berechtigt. Da gibts nix einzuziehen. Die Beamten sind VERPFLICHTET im Dienst ihre Waffe schußbereit zu führen. Und wenn ein besorgter Bürger die Waffe sieht und die (uniformierte) Polizei ruft, dann wird sich sehr schnell herausstellen ob das Kollegen sind oder nicht.
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