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Der Eigner hat den Prügel dauerhaft an einen BüMa/Händler überlassen. Also alles normal abgelaufen. So lässt sich das auch lesen aus den Infos. Da würde auch das "kostet nichts" etwas mehr Sinn ergeben.
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Bewahrt das Amt die WBK nur auf oder tatsächlich vernichtet?
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Die richtige Antwort: nur in festen, verschlossenen Behältnissen. (s. WaffVwV). Soll heißen: wenn du nichts findest, hat das einen Grund.
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BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei
Gruger antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Als running gag aber immer wieder schön.- 77 Antworten
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Punkt 1-3 ist doch genauso abzuarbeiten, wenn MEB eingetragen wird. Punkt 4 ist außerhalb des Verwaltungshandelns. Wenn ich mir die Waffe schicken lasse, habe ich auch nicht gleich Munition dabei. Also Verwaltungs(!)ökonomisch ist das egal wann der Stempel reinkommt. Zum Rechtlichen habe ich meine Meinung, die aber nicht richtig sein muss.
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:-)
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Die Waffe und das Kaliber ist immer noch eingetragen. Nur die Erwerbsberechtigung für die Waffe ist abgelaufen. Munitionserwerb hat keine gesetzliche Befristung
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Wie oben ausgeführt wird im 10 Abs 1 lediglich die Erlaubnis zum Erwerb der Waffe auf 1 jahr befristet. Eine schon beim Voreintrag erteilte Munitionserwerbsberechtigung läuft nach genau welcher Vorschrift nach 1 jahr aus? Nach meiner Absicht läuft sie garnicht aus, da Abs 3 keine Befristung enthält.
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Einigen wir uns darauf, dass man es unterschiedlich sehen kann und offenbar in der Praxis keine Probleme bestehen (keine Urteile/Verurteilungen).
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Wenn das so stimmen würde, müsste folgendes gelten: Der mun.erwerb ist ja auf der WBK unbefristet erteilt. Was, wenn die Erwerbsberechtigung für die Waffe ausläuft? Warum sollte die Berechtigung zum Munitionserwerb auch beendet sein? Es wäre ja eine allein stehende Genehmigung. Also ohne Streichung des Voreintrages könnte ich dann lebenslang Munition erwerben. Wohlgemerkt ohne das ich eine Waffe in dem Kaliber besitze... Nachtrag: für das ausprobieren verschiedener Waffen reicht Paragraph 12 vollkommen. Auch was die Munition angeht.
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Das Waffengesetz kennt zwar den begriff Voreintrag nicht, aber ich bin inhaltlich weiterhin der Meinung von Alzi: Die eingetragene Erwerbserlaubnis für eine Waffe des angegebenen Kalibers und der angegebenen Art (kurzwaffe / selbstladelangwaffe) stellt noch keine Grundlage für den Munitionserwerb dar. Erst nach Eintrag der konkreten Waffe gilt die Erlaubnis nach 10 Abs. 3 Satz 1 für den Erwerb der Munition für diese Waffe. Auch das nwr unterscheidet übrigens zwischen Erteilung der Erwerbserlaubnis für die Waffe sowie Eintragung der Waffe mit oder ohne munerwerb. Man beachte 3 b Alles nur meine Meinung..
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Mit Munitionserwerbsschein: natürlich!
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Ich persönlich hätte übrigens mit dem gleichzeitigen Erwerb von Waffe und Munition bei einem BüMa/Händler keine argumentativen Probleme, da mit Eintrag (schon wieder dieses Wort!) nach 34 (2) WaffG die Waffe, auf der die Erlaubnis zum Munitionserwerb beruht, hiermit bestimmt ist. Die "schwebende Erlaubnis" wird aktiv. Die Pflicht zur Erwerbsanzeige nach 10 Abs 1a mit Bestätigungsstempel ist davon unberührt.
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André Busche kommt in seinem Buch "Fachkunde für den Waffenhandel" 6. Auflage, S. 68 zu dem Schluss: "Die Erlaubnis zum Munitionserwerb wird durch Siegelung des Feldes in Spalte 7 erteilt, ist aber erst nach Eintragung der Waffe (Hersteller, Typ, Seriennummer) gültig." Das Ganze mit Fußnote: "Par. 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG". Und wie gesagt: die Erlaubnis zum Munitionserwerb ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Kostet ja auch extra. Solange der Eintrag der Waffe da ist, kann ich kaufen. Wenn jetzt der "Voreintrag" reichen würde, könnte ich auch 2 Jahre danach noch kaufen, da der Eintrag noch nicht gestrichen wurde. Der Ablauf des Jahres interessiert doch nur hinsichtlich der Erwerbsberechtigung der Waffe.
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BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei
Gruger antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Naja. Wenn es nur ums anscheinsfrei gestalten und nutzen geht, dann hätte man sich den Feststellungsbescheid sparen können. Dieser dient ja "nur" der Rechtssicherheit. In der "rechtssicheren Variante" nicht überall einsetzbar. In der einsetzbaren Variante nicht rechtssicher beschieden - da hätte der geneigte Schütze nicht auf das BKA warten brauchen.- 77 Antworten
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BKA: Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei
Gruger antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Bei der DSU ist es zugelassen.- 77 Antworten
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Das sind ja auch biometrische Schränke: Zu öffnen durch Tritte in Schuhgröße 43 :-)
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Ich kann mir ja noch ein Schwenkriegelchen zum Spaß anbauen... Aber wenn ich drüber nachdenke, dann eher nicht :-)
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Alles gut und schön, aber habt ihr die Munitionsschränke auch festgedübelt?
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Ich schweige in Demut.
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Ok, ihr seid nicht an die VwV gebunden. Das ist nur die Verwaltung.
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Vorhängeschloß vs. Schwenkriegel ist ein nichtexistentes "Problem". Die Frage nach der Aufbewahrung, der Lagerung und dem ganzen Rest findet sich - wie sollte es anders sein - auf der Seite 42 der WaffVwV Keine Anforderungen hinsichtlich des Verschlusses.
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Die Verwaltung ist per VwV an Folgendes gebunden: Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). Meine Taschen haben aber Schlösser.
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Meine Sporthaubitze fährt auf Ketten, endlich kein Reifenwechsel mehr! ;-) Zum Thema ladenkauf von Munition könnte man noch anmerken, dass das Überlassen im Laden üblicherweise nicht "vorübergehend", sondern auf Dauer erfolgt. Evtl. könnte man das anhand der überlassenen Menge (1 Paket mit 20 Schuß im Vergleich zu 1000 Schuß) festmachen, aber das dürfte auch wieder schwer sein. Wenn der Verkauf mit dokumentierer Rückgabeaufforderung der Restmunition innerhalb eines Monats erfolgt, wäre man evtl. wieder im grünen Bereich. Aber welcher Händler würde das wollen?
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Selbst die Waffe muss/kann danach nicht mehr brauchbar sein, das spielt für den Erwerb ja keine Rolle. :-) Der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen Abs. 1 Nr. 1-4 stellt meines Erachtens noch nicht mal auf die durchgeführte Leihe einer Waffe ab. Mit anderen Worten: im Rahmen meines Bedürfnisses oder zum Zwecke der Beförderung kann mir als WBK Inhaber vorübergehend auch nichteingetragene Munition überlassen werden. Also könnte mir Jäger Jochen ein Päckchen Munition für den vereinsprügel mitgeben, den ich am Wochenende schießsportlich einsetzen will. Sportliches Bedürfnis, vorübergehende Überlassung. Rückgabe der restmunition innerhalb 4 Wochen.