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lvmen

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  1. Wurde hier auch schon besprochen.
  2. In unserem Verein gibt es zur Aufsicht "befähigte" Personen (mit bestandenem Lehrgang "Verantwortliche Aufsicht"), die aber trotzdem nicht zur verantwortlichen Aufsicht "berechtigt" sind, da sie nicht (oder noch nicht) den Behörden gemeldet wurden.
  3. Und ich dachte es heißt "bedürfnisfrei".
  4. Mit Denken kommt man auf die Idee, dass das was die Bevölkerung zu interessieren hat von den Medienmachern bestimmt wird. Ja, als Briefmarke auf einer Plakatleinwand.
  5. § 36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: "Halt vor der Kreuzung". Der Querverkehr ist freigegeben. Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. 2. Hochheben eines Arms: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen". (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden. (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung. (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
  6. §11 AWaffV ist: Du hast §11 AWaffV mit §11 WaffG verwechselt. §27 WaffG Absatz 3 Satz 2 gilt für Dich: Du bist der zur Aufsichtsführung berechtigte Sorgeberechtigte. Als Vater bist Du zur Kinder- und Jugendarbeit bei Deinen eigenen Kindern geeignet.
  7. Hätte er denn ein neues Thema erstellen sollen?
  8. zu 1+2: Das steht in den Richtlinien des jeweiligen Verbandes.
  9. Die Moderatorin war ja die Neutralität in Person. Herr Gepperth hat in der ihm gebotenen Umgebung ganz gut gerockt.
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