Zum Inhalt springen

frosch

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.954
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von frosch

  1. Die Frage, ob Baldwin abgedrückt hat oder nicht, finde ich persönlich eher nebensächlich.

    Die zentrale Frage für mich wäre, ob er sich fest ohne eigene Überprüfung darauf verlassen darf, eine nur mit Knallpatronen geladene Waffe überreicht bekommen zu haben.

    Die zweite Frage wäre, was für eine Qualifikation die "Waffenmeisterin" tatsächlich hat und ob es hier von wem auch immer beim Casting einen Fehler gegeben hat.

     

    Mit den Filmwaffen dann auch noch am Set ein Spassschießen mit scharfen Patronen zu veranstalten, ist absolut daneben.

     

    frogger

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  2. vor 14 Stunden schrieb 1913:

    ich habe bei meiner S-Biene angerufen. Die verlangen für die Verlängerung doch tatsächlich das volle Programm. Mit menschenverstand hat das nichts mehr zu tun.

    Also kommen tut das aus dem gewerblichen §7/§20 Bereich und ist dort auch berechtigt.

     

    Ein Stotterer als Sprengleiter? Eher nicht.

    Ein Stotterer als Wiederlader eh einsam im Keller sitzend - Why not-kein Problem...

     

    So etwas im §27 Bereich zu fordern ist Quatsch. Da reicht der Besuch im Amt bei der Antragsabgabe, um eine vernünftige Einschätzung vornehmen zu können.

     

    Ich würde im §27 Bereich  dagegen klagen.

     

    frogger

     

  3. Moin!

    Das Waffengesetz besagt folgendes:
    §13 Abs5
    (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

     

    Damit müsste es nach den Buchstaben des Gesetzes für einen Jäger auch erlaubt sein, Kurzwaffenmunition, die zur Verwendung aus Langwaffen vorgesehen ist, erlaubnisfrei zu erwerben.

     

    Nun wissen wir aber, dass es dieses bereits erwähnte Urteil aus Berlin gibt, das an Kreativität kaum zu überbieten ist.

     

    Aus der Praxis weiß ich, dass die Genehmigungsbehörden diesen Punkt unterschiedlich auslegen. Daraus folgt, dass die einzig richtige Maßnahme die Beantragung eines Feststellungsbescheides Deiner Behörde ist. Dann weißt Du, ob Du Kurzwaffenmunition zur Verwendung aus Langwaffen erwerben darfst.

     

    Einem Bekannten wurde die Abstempelung des Munitionserwerbes in der WBK verweigert, weil die Behörde der Ansicht ist, dass die Munition auf Jagdschein als Erwerbsgrundlage zu erwerben ist.

     

    frogger

     

    • Gefällt mir 2
  4. Auf welcher Rechtsgrundlage denn?

     

    Hier ein Beispiel aus NRW:

     

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20027&ver=8&val=20027&sg=0&menu=0&vd_back=N

    Diese Verordnung stützt sich auf

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19974&vd_back=N1338a&sg=0&menu=1

    welche sich wiederum auf

    § 42 WaffG Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 1

    stützt.

     

    Es ist in der Verordnung selber dann auch nur von Waffen und Messern >4cm die Rede.

     

    frogger

     

     

     

  5. Das mag sein, aber die Waffenverbotszonen beruhen auf dem Waffengesetz und dieses erfasst Werkzeug explizit nicht.

     

    So ist in §42 Waffge nur folgender Verbotsumgfang geregelt:

    Abs5: das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2

    Abs6: dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter

     

    Ein Verbot von Werkzeugen kann sich also nicht auf §42 WaffG stützen.

     

    Gruß,

     

    frogger

     

  6. vor 10 Stunden schrieb Thomas St.:

    steht z.B. nichts vom DJV.

    Das ist auch so nicht zwingend nötig.

    Mit Bescheinigung vom Kreisjägerschafts-Schießwart oder vom Kreisjägermeister bekommst Du meistens recht problemlos eine weitere Kleinkaliberwaffe über das Grundkontingent hinaus.

     

    Zumindest bei uns ist das gelebte Praxis.

    Den Rest der Waffen wkauft man über Jagdschein und gut ist.

     

    frogger

     

  7. vor 5 Minuten schrieb Josef Maier:

    In welchem EU Land außer im besten Deutschland das wir je gehabt haben sollen hängt denn am Besitz von ein paar Kat D oder Kat C Waffen ein der Erwähnung werter Verwaltungsaufwand? Kann mir das mal jemand relotieren?

    Zum Beispiel Dänemark.

    Dort hat das Äquivalent zur deutschen WBK eine Gültigkeit von 5 Jahren und muss permanent immer wieder erneuert werden. Dafür hat das Kärtchen aber auch Scheckkartenformat. Ein Kärtchen pro Kanone.

     

    frogger

  8. vor 16 Stunden schrieb Sepp71:

    Davor fürchte ich mich nicht,

    Standardverfahren dürfte eine Strafanzeige gegen dich sein, um Dir Kosten und Unannehmlichkeiten zu bereiten.

     

    Die Folgen einer solchen Anzeige können sein:

    1. Einstellung des Verfahrens nach §170 (gut) oder §153 StPO (schlecht, kann auch an der Zuverlässigkeit nagen)

    2. Das volle Programm: Hausdurchsuchung, Anklage, Verhandlung mit Urteil

     

    Zivilrechtlich ist bei Handelsgeschäften zwischen zwei Privatpersonen der jeweilige Wohnsitz der Erfüllungsort.

    -Hast Du das Paket mit korrektem Inhalt zur Post gebracht, hast Du deinen Part des Vertrages bereits erfüllt, unabhängig davon, was und wie die Ware beim Empfänger ankommt.

     

     

    frogger

     

     

     

  9. Im Kreis Plön bei Kiel soll es eine Kontrolle bei einem älteren Herren im Rollstuhl gegeben haben.

    Die Waffen standen im Keller, er sass im Rollstuhl. Die Schlüssel hat er dann seinem Sohnemann gegeben, damit die Kontolleure die Waffen anschauen können.

     

    Es gibt Fehler, die macht man nur einmal.

     

    Widerruf aller Erlaubnisse.

     

    frogger

     

    • Wichtig 1
  10. Moin!

     

    Einen Bescheid, der sich auf das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von Munition erstreckt ist sehr ungewöhnlich.

     

    Üblicherweise wird ein Waffenbesitzverbot erlassen, das sich entweder auf nur genehmigungspflichtige Waffen (eigentlich Schwachsin, weil die eh gemehmigungspflichtig sind) oder auf genehmigungspflichtige UND genhemigungsfreie Waffen (das sind dann auch Hieb+Stichwaffen und Signal/Gaswaffen usw.) erstreckt.

     

    Vorgehensweise:

     

    1. Besorge Dir den Bescheid, den das Amt damals erlassen hat. Du kannst auf dem Amt auch Einsicht nehmen oder Dir eine Kopie geben lassen.

     

    Du musst dich schnell entscheiden:

     

    1. Du beantragst UNVERZÜGLICH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil Deine EX- Frau alle Post vernichtet hat und legst Einspruch gegen den Bescheid ein. Die Behörde wird versuchen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweigern. Muss also von Dir gut begründet werden.

    2. Du verzichtest auf Nr.1 und beantragst einfach die Aufhebung des Waffenbesitzverbotes (in dem Umfang, der sich aus dem Bescheid ergibt).

     

    Fertig.

     

    Ach ja, ohne einen Fachanwalt mit Einwurf entsprechender klingender Münze ist es schwierig, das alles sauber über die Bühne zu bekommen, wenn man nicht selber die notwendigen Kenntnisse im Waffenrecht hat.

     

    frogger

    • Gefällt mir 3
  11. Für die Beurteilung gilt die Betrachtung der Gesamtlänge bei der kürzest-möglichen Verwendungsform.

    Auch bei AR Klappschäften ist hier auf den eingeklappten Zustand abzustellen, weil ein Schuss abgegeben werden kann (auch wenn man das nicht machen soll).

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.