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muni

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  1. "Eine Softair mit ca. 0,5 Joule an Kinder ab 3 Jahren zu verkaufen, ist verantwortungslos. Den schwarzen Peter hier nur den Eltern im Falle mangelnder Aufsichtspflicht zuzuschieben, nützt den Kiddies gar nichts, die sich an den Augen verletzen. " An Kiddies über 3 Jahre darf keine Spíelzeugpistole (oder was auch immer) verkauft werden, da diese noch nicht geschäftsfähig sind. Erwerber bis ca.12-14 Jahre dürfen deshalb nicht eigenständig Gegenstände erwerben, darüber hinaus nur unter Beachtung des Taschengeld-Paragraphen. D.h. in der Regel müssen die Eltern für ihre Kiddies diese Dingelchen kaufen und sind somit auch für diese Aktion verantwortlich. Was ich nicht verstehen kann: Wieso hat sich denn bisher -also bis vor Inkrafttretens des Affengesetzes- keiner über die 0,5Joule aufgeregt, diese gilt doch schon seit Methusalems Zeiten und wieviele Fälle von Unsinn und "Platzwunden" auf Kinderärmchen und zerschossenen Augen sind aus dieser Zeit dokumentiert? Und was soll der dumme Hinweis auf MPs unter dem Autositz? Ob die nun mit 0,08 Joulkens oder 0,5 Joule unter dem Sitz liegen, whats the difference?? Ich kann auch völlig legal eine echte MP (deaktiviert) mit mir rumschleppen, also SOGAR FÜHREN, ohne mich straffällig zu machen. Das ist nämlichz nach dem Affengesetz noch nicht einmal verboten. Führen von Luftdruckwaffen/Softairs über 0,5 Joule (da kein Spielzeug mehr) ist verboten. Wo ist das Verbot vom Mitführen von Regenschirmen, Stöcken,Stühlen, etc. Wieso kann ich einfach einen Backstein (ohne Trageerlaubnis!!) mit mir führen? Also irgendwo hörts doch auf. Wieso habe ich Deine Einwände also vor dem 1.4.2003 hier nicht gehört?? Oder warst Du da noch kein Mitglied?; oder hattest das bis dorthin geltende Gesetz nicht gelesen? Fragen über Fragen.... GF Muni
  2. In Antwort auf: Kenne mich da auch nicht so aus, nur in Fr ist es etwa so: Die Grenze beträgt 2 Joule, dafür dürfen es sogar Vollautomaten sein, sie dürfen aber nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden und führen in der Öffentlichkeit ist auch nicht. Die mit unter 0,08 Joule sollten total frei sein, bin mir aber nicht so sicher. Gruß Makalu Das bezieht sich aber auf "echte" Softairs!! und nicht auf "Spielzeugwaffen, die auch, oder gerade in Frankreich frei sind.Unter 0,08 ist sowieso "alles frei", darüber müssen nur die Warnhinweise eingehalten werden. Die "Freiheitsgrenze" endet dort, wo das normale (nationale)Waffenrecht in Übereinstimmung mit der Richtlinie die Grenze setzt und die fängt auch in Frankreich bei 0,5 Joule an. Darüber hinaus gelten dann wohl Deine Angaben mit den 2 Joule, zu denen ich aber im Wust der 300 Seiten frz. Waffengesetzgebeung nichts finden kann. Aber ich habe ehrlich gesagt auch keine Lust mich durch die Loi/und Arret der letzten 10 Jahre durchzuarbeiten. Vielleicht findest Du ja schneller was... Gruss Muni
  3. Die DIN- EN 71-1 ist eine deutsche Norm, wie der Name sagt. Die EU-Richtlinie gibt zum Thema selbst nicht viel her. Sie besagt lediglich, das : "i) Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierzu geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht unvertretbar hoch ist. Wohlgemerkt auch noch die Tatsache, das die Richtlinie NICHT anzuwenden ist auf „Druckluftwaffen“ (darunter fallen auch die "echten" Softairs!!, für die das Waffenrecht gilt!!), sondern nur auf Spielzeug, dessen Antrieb rein mechanischer Natur ist!!! z.B. Elektroschleuder, Stossantrieb, Federdruck etc.!! Also nicht Bananen mit Zwiebeln verwechseln. Deswegen müssen die Waffen den Hinweis auf "nicht unter 36 Monaten/Für Kinder unter 3 Jahren nicht geeignet, oder das entsprechende EU-Signet" wegen der Verschluckbarkeit der einzelteile (Munitionskugeln) tragen, sowie, wenn sie mehr als 0,08 Joule haben , ZUSÄTZLICH den Hinweis (bei Geschossspielzeug -Waffen, mit denen Geschosse gestartet werden können- ): „WARNUNG! Nicht auf Augen oder Gesicht zielen!“. Dies gilt bei Geschossenergien größer als 0,08 Joule!! und wenn Fremdgeschosse (z.B. kleine Steine, Nägel, Krampen o.ä.) verschossen werden können (Nr.7.8 der Spielzeugnorm) Mehr gibbets dazu nicht, und wenn ich mir die Ausführungen der Bayern so anschaue, drängt sich mir der Verdacht auf, das da einer mit einem in eine Blickrichtung gehenden Auge (vielleicht von einer Softairkugel getroffenem??) gelesen und geschrieben hat. Kunststoffkugeln, wie sie im normalen "Spielzeug/Softairbereich" eingesetzt werden, sind von ihrer Natur her keine "starren" Kugeln. Dies wären nur Keramik oder Metallkugeln, die dann echt nicht zulässig sind, aber (meistens) bei Einhaltung der genannten Grenzen ohnehin nicht funktionieren, da nicht genügend beschleunigt (Masse zu hoch versus Antriebskraft). Da aber eine atypische Verwendung nie ausgeschlossen werden kann,- ich kann mich auch mit einem Kinderpaddelboot (auch Spielzeug)- selbst versenken, kann auch nicht jede Eventualität im Gesetz geregelt werden. Dafür sind schon noch die Eltern "zuständig", auch wenn man gerne alles auf den Staat abschiebt, im Zweifelsfalle aber schnell: " halt, zuviel Staat" ruft. Ist man "betroffen", heissts aber direkt wieder, wieso hat hier der Staat keine Regelung getroffen. Für eigene Dummheit sollte man schon selbst bestraft werden und nicht nach staatlicher Hilfe schreien...sonst haben wir bald Verhältnisse wie in USA mit 1000enden von Hinweisen: Trocknen sie Ihre Katze nicht in der MW; stecken sie Ihren Kanarienvogel nicht in die Waschmaschine, drücken Sie Ihren gelben Kanarienvogel nicht in den Tee...es ist keine Zitrone (Hinweis für Kurzsichtige) usw... Also deutsche DIN-Normen müssen nicht immer EU-Konform sein und werden eben dann als Handelshemmnis angesehen und sind eben einfach gesagt, zwar da, aber gelten als unwirksam. Falls die EU-Kommission das offiziell feststellt, wirds auch im Amtsblatt veröffentlicht. Anscheinend möchte die Bananenrepublik eine weitere Erwähnung darin vermeiden......... GF Muni
  4. Hallo, vergiss nicht, das das keine "neue" Regelung ist, sondern lediglich eine Rückkehr zu alten Normen. Wir haben über Verletzungen durch Softair sehr wenige Fälle von relevanten Verletzungen -so um den Faktor 1000 geringere Anzahlen, als durch normale "Haushaltsspielzeugunfälle". Abgesehen davon, wird bei diesen Pistolen auch von jedem Hersteller angeraten, entsprechenden Augenschutz-also Schutzbrille- zu tragen. Wer das nicht wahrnimmt, kann die Schuld für Schäden kaum auf andere schieben. Wenn ich mir ein Knalltrauma beim Schiessen zuziehe, ist auch nicht der Hersteller der Munition oder der Waffe schuld. Und ausserdem haben auch Eltern immer noch eine Leitungs-Erziehungs- und Beaufsichtigungsfunktion. Wenn also Kiddies ohne entsprechende Warnhinweise, bzw. Schutzausrüstungen losballern, liegts auch überwiegend an den "Grossen". Im übrigen hätte ich gerne zum Nachvollzeihen Deiner Angaben, die von Dir gemessene Vo der Softairkugeln (Soft---nicht Metall, die funktionieren von der Gewichtsklasse her nicht in den "niedrig dosierten" Softairs). Da Du ja irgendwie Deine Joule ausgerechnet haben musst, muss Dir ja zu dem Geschossgewicht die Vo bekannt sein. Danke... Aber zum Bedenken noch eins: Eine Schleuder -jedes (verzeih-Stadtkinder natürlich nicht),Kind hat bestimmt schon mal eine benutzt, ist wesentlich effektiver (Ironisch) ,deren "Geschosse" durchschlagen auf kurze Entfernung die Schädeldecke, machen 20cm grosse Beulen ins Auto und durchschlagen Windschutzscheiben. Ich fordere das Verbot dieser Schleudern für Erwachsene und Kinder; Abholzung aller Bäume, da darin die dazu passenden Gabeln wachsen, Verbot der Einweckgummis (als wesentliches Bestandteil einer Schleuder), sowie das Verbot gedruckter oder mündlicher Anleitungen zur Herstellung von Schleudern.....oder so... Man kann das Gutmenschentum auch übertreiben und vielleicht wie früher auch, auf gesunden Menschenverstand, Aufklärung über Gefahren usw. setzen. Oder sollten die Kinder (bzw. deren Eltern) wirklich schon so dumm sein, wie uns PISA vorgaukelt. Wenn ja, dann vielleicht mehr Ballerspiele am Computer oder Shows a la Big Brother...das ist ja "ungefährlicher" und auf Knopfdruck stehen die alle wieder auf (auch die bei RTL) (Gottseidank kann man sie per Knopfdruck aber auch abstellen) Also für die Daten wäre ich echt dankbar, weil ichs dann im Labor mal nachstelle. GF Muni
  5. In Antwort auf: Hm, klingt ja sehr interessant. Ich vermute mal, dass die Sache nach § 2 Abs. 5 WaffG ablief und einer der dort genannten Personenkreise ursprünglich einen entsprechenden Antrag für ein Spielzeug gestellt hat (auch die LKA sind ansonsten antragsberechtigt !). Dabei hat man dann wohl festgestellt, dass der Gesetzgeber von der EU-Norm abweicht und die Kompetenz für eine allgemein gültige Entscheidung genutzt. Clever gelöst könnte man auch sagen. Eine Gesetzänderung wird wohl noch folgen... Hallo, klar nach §2 Abs.5, aber es ist rein rechtlich kein Fall für diesen §§§, denn die Grenze 0,08 ist schliesslich expressis verbis so im Gesetz vorgeschrieben....und Gesetzgebungskompetenz kommt der Bundeskopieranstalt eben noch nicht zu. Im Wege des §2/5 wären nur "unklare" Bestimmungen, oder Einstufungen von Waffen (siehe Einstufung SAR u.ä.Waffen) im Wege eines Feststellungsbescheides zu klären. Das ist ein "Eiertanz" und ich empfehle deshalb Eltern und evtl. bisher betroffenen Jugendlichen im Falle einer bisherigen Verurteilung/Belegung mit OwiG wegen dieser Sache nochmals gegen die Verurteilungen anzugehen unter Hinweis auf den Verstoss des Gesetzes gegen supranationales Recht (EU-VO) und somit evtl. Rechtsunwirksamkeit der (bisherigen) Vorschrift. Denn eins sollte man sehen: 0,08 Joule waren/sind (NOCH) gültiges Recht (Anlage 2, Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.1) , auch wenn das BKA jetzt etwas anderes loslässt. Rein theoretisch natürlich GF Muni
  6. Hallo, unter dem 18.6.04 hat die Bundeskopieranstalt einen Feststellungsbescheid erlassen, das die bisher im Affengesetz genannte Grenze von 0,08 Joule (ab der Spielzeuge dann als "Waffen" galten) insofern revidiert, als der Wert wieder auf den früher gültigen Wert von 0,5 Joule festgesetzt wird. Hintergrund ist die EU-Richtlinie Spielzeuge, die diesen Wert festgeschreiben hat und insofern nationales Recht involviert. Bei Beibehaltung der 0,08 Joule drohten der Bananenrepublik Schadenersatzklagen wegen Aufbaues von Handelshindernissen. Wenigstens mal eine Backpfeife für unsere "Oberpfeifen" als Abfasser solch unausgegorenen Gesetze. Das einzigste was mich stört: Wie kann das BKA einen Wert der IM GESETZ definiert ist, im Wege einer Verwaltungshandlung ausser Kraft setzen?? Denn defacto verstösst ein Verkäufer,Käufer, Distributor oder auch jugendlicher Besitzer eines solchen Gegenstandes (Kleiner als 0,5Joule/Grösser 0,08 Joule) immer noch gegen das Gesetz. Und die sich jetzt auf evtl. Vollautos über 0,08 Joule und unter 0,5Joule freuen: Aufgepasst: sämtliche bisjetzt hier getesteten (Softair)Vollautos mit Elektroantrieb lagen mit der 0,1Gr Kugel bei Joule-Werten um die 0,59-0,65 Joule!!!. Wer also dann sowas beseitzt, erwirbt oder einführt, hat direkt eine Anzeige wegen Einfuhr/Besitzes eines verbotenenen Gegenstandes am Hals....also Obacht... Gruesse Muni
  7. In Antwort auf: Muni, bist du sicher, dass die Dinger in Holland wirklich verboten sind? Ich habe jetzt schon einige Holländer mit so Teilen gesehen. Gruß Makalu Zumindest stehen sie in der Liste der in Holland verbotenen Gegenstände des Justizministeriums, wie z.B. auch Gaspistolen. Obs Ausnahmen von diesem "Verbot" gibt, weiss ich nicht. Und das Du einige Holländer mit Schalldämpfern gesehen hast, besagt ja noch lange nicht, das diese legal sind, oder nicht vielleicht mit einer Genehmigung besessen werden/wurden... Ich kenne schließlich auch viele Deutsche, die..... In Frankreich sind sie halt frei (fragt sich wie lange noch?) Gruesse Muni
  8. Hi, SB Du schreibstauszugsweise: "- in § 34 Abs. 5 WaffG, wonach für die Überlassung, Versendung oder Verbringung von Schalldämpfern zu Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Island, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Zypern keine schriftliche Anzeigepflicht an das Bundeskriminalamt besteht (dies ist nur für erlaubnis-pflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 - ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen, deren wesentliche Teile sowie tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 – der Fall)." Woraus schliesst Du hier, das Schalldämpfer (z.B. Ausfuhr nach Zypern) keiner Anzeigepflicht an das BKA bedürfen? Abs.5 bestimmt doch enumerativ, das die Lieferung von Feuerwaffen nach Anlage 1/1Nr.2(lassen wir hier mal die Ausnahme für Schrotgewehre/Glattläufe mal weg), deren wesentlichen Bestandteile, Schalldämpfer UND tragbare Gegenstände nach...xxx, an einen (Empfänger in einem) Mitgliedsstaat des Abkommens vom 28.6.78 (ratifiziert und verkündet BGBL1980 II S.953)dem BKA anzuzeigen ist. Dies gilt nicht für die Fälle, für die nach Abs.4 bereits Meldungen vorgeschrieben sind. Da Zypern aber z.B. kein Mitglied der EU ist, wäre hier eine Anzeige an das BKA erforderlich. Für die übrigen Länder hättest Du recht, obwohl ich das eher einer "Schlamperei" des Stabes Brenneke zurechne. Denn gerade in Holland und Luxemburg /Portugal sind Schalldämpfer eine absolut verbotene "Waffe" und ich kann mir nicht vorstellen, das diese Länder dann von ihrem "Vorrecht" nach dem multinationalen Abkommen 1978 eine Meldung zu bekommen, absehen "wollten", wenn ein solches Teil (Schalldämpfer)von hier exportiert, bzw. verbracht (nach Zypern wäre noch Export/alle übrigen Verbringung) würde. Zumoindest weiss z.B. das Luxemburger Justizinisteriums noch nix davon, und geht davon aus, das auch diese Teile ihnen gemeldet würden. Naja, frohes Weiterdiskutieren. Gleich von mir noch eine gestern aufgekommene "Rechtsfrage" im nächsten Thread. Gruesse muni
  9. @rss 1)Wie geht der Sprich von Giacomo Casanova: Der Kavalier geniesst.... 2)nee, ich wäre schon lange vorbeigekommen, aber z.Zt. habe ich das Auto "zerlegt". Wird aber bald noch klappen,spätestens nach der IWA. Gruesse Muni
  10. In Antwort auf: In Antwort auf: ...Gut finde ich soche Dinge nicht, zumal gewerbliche Anbieter als solche erkennbar sein sollten; es sei denn, es handelte sich um seinen Privatkram. @Muni: selbst dann ist ihm zu raten sich als "dealer" zu outen. Es gibt/gab in unserer Branche liebe "Kollegen" welche die Abmahnmafia "füttern". Hi, ein Abmahnverein kann ihm in einem tatsächlichen Fall des Privatverkaufs nichts anhaben...egal wer diese "Vereine" füttert. Ein gewerblicher Händler mit Waffen ist aber bereits nach dem Affengesetz verpflichtet, seine Adresse zu publizieren, wenn er Waffen/Munition und damit zusammenhängende Artikel anbietet. Bei anderen Artikeln besteht diese Verpflichtung nicht; es sei denn, der Plattformgeber/Provider, bzw. ein Verlag schreibt dies in seinen Bedingungen vor. Dies ist bei eGun jedoch nicht der Fall. Dort wird grundsätzlich nicht nach Privat/Gewerbetreibender unterschieden, sofern nicht Waffen/Muniton etc. angeboten wird und das Waffengesetz greift. Andere "wie Kimme+Korn" sind da schon rigoroser, und das finde ich auch gut so. Die meisten drücken sich doch nur um das neue Kaufrecht, bzw. auch gelegentlich um die Märchensteuer , oder überhaupt die Steuer... MfG Muni
  11. Nein, die Auktion wurde vom Betreiber der Seite gelöscht. Im übrigen handelte es sich bei dem Anbieter um einen Gewerblichen Waffenhändler, der sich auch noch hinter "privaten" Adressen versteckt, um der "Gewährleistung" zu entgehen...Naja, es muss auch "solche" geben.. Gut finde ich soche Dinge nicht, zumal gewerbliche Anbieter als solche erkennbar sein sollten; es sei denn, es handelte sich um seinen Privatkram. Aber das war offensichtlich nicht der Fall, da diese Sachen über Monate angeboten wurden/werden. MfG Muni
  12. In Antwort auf: PN ist nicht so mein Ding (obwohl ich selbst ständig angepiepst werde)... Also die Sache ist doch ganz einfach. Wer solche Einsteckpatrönchen besitzt, muss die halt auch einem Berechtigten überlassen, wenn er die zugehörige Waffe verkauft. Was soll er auch mit dem Teil alleine tun ? Nuja, zwingen kann man ja den neuen Erwerber nicht, das er etwas nimmt, was er vielleicht nicht gebrauchen kann. Legal erworben wurde es auch von dem bisher "Berechtigten". Im übrigen gibts viele Sammler, die sowas bei Ihren Munitionssammlungen liegen haben, weil es ja an sich auch dazu gehört, in einer "anständigen" Munitionssammlung auch die Adapter zu zeigen, mit denen z.B. 4mmM20 aus grösseren Waffen verschossen wurde/wird. Man möge mir mal die "Gefährlichkeit" eines solchen 2cm grossen Stahldrehteils ohne eigene Züge etc. erklären.....Das kann doch nur in einem kranken H... gewachsen sein oder zeugt von der kompletten Ahnungslosigkeit der Leute, die mit dem Thema befasst "wurden". Naja, das gehört aber nicht hierher. Gottseidank gibts jetzt eine Arbeitsgruppe beim BKA die sich mit dem geistigen Dünnsch....befasst und das Verbockte gerade zu rücken versucht.Allerdings sind die Länder mal wieder die grossen Bremser...weil sie ja von Ihrer Kompetenz (welche sprechen die sich eigentlich zu??) verlieren könnten. MfG Muni
  13. In Antwort auf: Hi Muni, ich leb noch (grad so) Pffffffff !!!! Eine Lösung ? Na mit Munitionserwerbsschein natürlich ! Anders gehts (für den Sportschützen) leider nicht, es sei denn er kauft sich einen WL im gleichen Kaliber. 30 Euro für 6 Jahre Geltungsdauer sind ja auch nicht so wild, oder ? Wenn Du eine pragmatische Lösung suchst, sehe ich sogar noch eine weitere (wenn auch nicht ganz saubere ) Lösung, für welche man allerdings Ziff. 29.3 der alten WaffVwV strapazieren müsste, die ja insofern noch angewendet werden kann, wie sie dem geltenden Recht nicht entgegensteht. Das wäre also durchaus eine Sache für die neue WaffVwV: Eintrag Munitionserwerb auf der Rückseite der WBK. Mit viel Wohlwollen (meines Erachtens passt Ziff. 29.3 auch nicht so recht, weil dort nur auf eine konkrete Schusswaffe, nicht aber die ebenfalls passende Munition abgehoben wird) machen das vielleicht sogar manche SB ... Einstecksysteme wurden übrigens schon nach altem Waffenrecht nicht eingetragen (zumindest nicht von den SB, die § 4 der 1. WaffV gelesen haben). Jetzt kommen halt die WS dazu. Nö Sachbearbeiter, mir gehts nicht um die Munition. Nach der Nr. 3.7 Anlage 1 ist jetzt auch ein Einsteckpatrönchen (sogenannter Einsatz zum Verschiessen kleinerer Munition) jetzt "Waffenteil", das ohne Grundeintrag einer entsprechenden Waffe nicht (mehr) besessen werden darf. In deinem Länchen folgendes: Jäger hatte BDF kal. 12, und früher mal 2 Einsätze dazu gekauft. Einen im Fangschusskaliber 12/.38Spec und den anderen im Kaliber 12 auf 9mm Flobert. Jetzt verkaufte er die BDF, vergaß aber die beiden Einsätze. Im Zuge einer Zollgeschichte fand HD statt, und statt der vom Zoll gewünschten "Beweise" fielen als Nebenprodukt nur die beiden Einsaetze an. Für diese besass er keine in die WBK eingetragene Waffe mehr. Insofern besaß er die "wesentlichen Waffenteile", nämlich die Einsätze illegal. StA macht groß TamTam, weil Jäger ja schließlich das Gesetz kennen muesste. Tatsache ist aber, das noch wesentlich mehr Leute solche Dingerchen besitzen, da sie ja (von Frankonia noch bis vor kurzem in Verkennung der Rechtslage) frei ab 18 Jahren verkauft wurden, auch wenn der Erwerber keine Grundwaffe hatte. Die war ja auch früher nie gefordert. Wie würdest Du das lösen? Bei der Munition gibts den von Dir beschriebenen Ausweg (obwohl mir Ranningers Weg besser gefällt, da dann auch die (nach Verkauf der Grundwaffe)Besitzverhältnisse geregelt wären. Denn Tatsache ist doch, das dann -ohne entsprechenden Eintrag in die WBK- das Teil (egal ob jetzt WL, WS oder Einsatz) illegal besessen wird..... Gerne auch per PN, da es an sich für hier OT ist, aber trotzdem die anderen auch tangieren könnte/kann. Gruesse Muni
  14. In Antwort auf: Den Vorschlag von dem Ranninger finde ich ja echt witzig: auf Wunsch eintragen. So richtig nach alter Gutsherrenart (wenn sie unbedingt möchten...). Also dazu fällt mir nix mehr ein. Entweder ist was eintragungspflichtig oder nicht. Aber auf Wunsch: ha !!!! Nee nee. Einfach herrlich. Zu den SigPi: bei den Jägern ist es ja auch so, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sein dürfen und zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen benötigt werden (§ 13 Abs. 1 WaffG). Diese Regelung entspricht sinngemäß § 14 Abs. 1 WaffG für den Sportschützen, der seinen schießsportlichen Zweck erfüllen muss. Aber genug der Worte meinerseits. Auf Kardinal Ranningers Worte konnte ich nicht mehr anders. Ich muss immer noch lachen. Meine Kollegin macht sich schon Sorgen... Hi, krieg Dich. ..es soll auch Beamte geben; die sich schon totgelacht haben; obwohl das natürliche Ruhebedürfnis (des Beamten) dem ja an sich entgegensteht. Aber Quatsch beiseite; wie willst Du denn das Problem der Zusatzläufe/Einstecksysteme etc. lösen, wenn die Grundwaffe nicht mehr vorhanden ist.....Einen Straffall in dieser Richtung gibt es in Deinem Ländchen BW schon... Also wäre ich Dir für pragmatische Lösung dankbar...was soll man diesen Leuten die sowas besitzen denn nun raten.. Muni
  15. [Zitat " Aber nur weil das so ist (wie z.B. auch zum Teil Einsteckläufe und PTB-Waffen in WBK eingetragen sind), ist es immer noch nicht richtig." Zur Sache möchte ich nichts mehr ausführen, weil § 14 Abs. 1 einfach zu eindeutig ist, um darüber zu diskutieren... @Sachbearbeiter So unrecht oder "Lötzinn" ist das mit dem Eintrag eines Einstecklaufes (Einsatzes/Fangschussgeber)in die WBK garnicht. Immerhin hat IM Bayern (Herr Ranninger) seine nachgeordneten Behörden aufgefordert, auf Wunsch des Besitzers eines EL-Laufes/Wechselsystems/W-Trommel/Einsätze zum Verschiessen kleinerer Munition diese (gegen Gebühr) in die WBK einzutragen. Dies sichert 2 Sachen: 1) den problemlosen Munitionserwerb-für das sonst nirgends dokumentierte Kaliber- und 2) den weiterhin ungestörten Besitz des Teiles, falls mal die dazugehörige Grundwaffe verkauft werden sollte. Denn der Besitz dieser Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn die dazugehörige Waffe in der WBK steht. Keine Waffe-keine Besitzgenehmigung! Steht aber das Teil in der WBK, kann man die Grundwaffe wenigstens verkaufen, wenn der Käufer das WL/WS nicht möchte und hat aber immer noch seine Besitzgenehmigung für diese "dummen" Teilchen, die als wesentliche Teile einer Schusswaffe eingestuft sind und ansonsten zum "waffenrechtlichen" Genickbruch führen könnten. Ausserdem ist der Eintrag -trotz Gebührenpflicht- in die WBK immer noch billiger, als ein eigener MES (der nur 6 Jahre gilt und dann erneuert werden muss). Gruesse Muni Zum Thema SiGPi auf gelbe WBK gabs jetzt schon genug Diskussion und ich muss dahingehend Sachbearbeiter Recht geben. Abgesehen davon, kommt aus einer LP kein "Geschoss" das eine Wirkung im Ziel entfaltet. Es leuchtet bereits vorher (es sei denn Du stehst direkt als Zielscheibe vor der Mündung). Quatsch beiseite: In eine Leuchtkugel/pyrotechnisches Geschoss lässt sich nunmal kein Geschoss im klassischen Sinne hineininterpretieren, das irgendwie auf ein Ziel verschossen werden könnte. Das eine Leuchtkugel ein "Loch" machen würde, ist hierbei aber unbedeutend. Gruesse Muni
  16. In Antwort auf: wie ich schon sagte, das teil wird verschrottet. nur damit ist immer noch nicht klar, welchen status die ganzen langwaffen haben, die bis mitte der siebziger sogar in supermärkten in riesigen schirmständern zum verkauf angeboten wurden. ich hatte mich damals für 'n appel + 'n ei mit cacano, nagant, enfield und co. eingedeckt.(um sie dann nach ende der spielphase an bedürftige weiterzugeben) ist denn jeder, der solche teile über der couch oder im hobbyraum an der wand hängen hat, schon straftäter? gruß s+r Hallo Knall&Nebel, äh Sound+Smoke, Ich glaube nicht, das man im Falle eines Falles eine Straftat daraus konstruiert, aber es besteht die fast 100% Wahrscheinlichkeit das die "Waffe" eingezogen wird...was ja auch eine Strafe wäre.. , da sie eben (meistens)nicht den Anforderungen an Deko (nach den Grundsätzen 1980 i.V. mit WaffG76) entsprechen. Siehe meine obigen Ausführungen. Und@ Schiller, die haben vielleicht nie gelernt, wie man richtig anklopft...die führen doch, wenn ich manchen Postings hier von "Insidern" folge, doch nur "Befehle" aus, ohne .... Naja, lasse ma datt.. Vielleicht sehn wir uns in LV, wenn ich rechtzeitig aus Finnland -CIP-Kommission- zurück bin. Ansonsten beim nächsten Besuch meiner Verwandschaft auf Schloss Sayn, das isses ja nicht so weit von Dir.. Gruesse Muni
  17. Hallo Magnum Dottore, Du vermixt ein bisschen die Gegebenheiten. Die von dir zitierte Prüfvorschrift des BA Köln bezieht sich nur auf Kriegsschusswaffen (nach dem 1.9.45)und haben nix mit den Anforderungen an die Waffenänderungen bei "ehemaligen" Kriegswaffen zu tun. Diese richten sich nämlich nach den Vorschriften im Waffenrecht zu Anlage 1 Nummern 1.4 folgende. Dieselben Vorschriften gelten auch für Kurz+Langwaffen -Dekos von Waffen die dem "normalen" Waffenrecht unterfallen würden. Und nicht verwechseln, Salutwaffen haben nix mit Dekos zu tun... weswegen z.B. auch ein dauernd entnommener Verschluss einer Salutwaffe zum Strafverfahren führt..aber lassen wir das, das wird für Otto Normaldenker zu kompliziert.. Für Salutwaffen ist nach §9 BschG eine Zulassung einzuholen, für die ein Prüfzeichen erteilt wird, welches auf der waffe einzuschlagen ist. Alleine daran wirds im Moment mal mangeln, da eine zuständige Stelle für die erteilung einer Zulassung noch garnicht benannt ist. Für Dekowaffen, die jemand (was sowieso nur ein zugelassener BüMA, bzw. Herstellungsbetrieb mit Herstellungserlaubnis darf) umbauen will, bedarf es ebenfalls einer Anmeldung 2 Monate im Voraus, der Vorlage der Detailzeichnungen-und wenn man mehr Waffen desselben Typs (und da gibts Gruppenbildungen) umbauen will, auch des Vorlegens einer Musterwaffe die beim zuständigen Amt verbleibt.. Was also in letzter Zeit so als Deko (ohne Zulassungszeichen /und/oder ohne Zertifikat angeboten wird) wird bei Auffinden im Strafverfolgungsverfahren ohnehin meistens mit einer Einziehung des Gegenstandes enden, da ihnen die vorgeschriebenen Prüfzeichen des §12 Abs.2 Beschussgesetz (neu) fehlen. Hat jemand Dekowaffen privat umgefingert, ist er sowieso dran, wegen "Bearbeitung" ohne Erlaubnis nach §21 WRNRG(bzw, der Sondererlaubnis für Privat/früherer §41WaffG) Was Deine Ausführung zu "Modellwaffen" und Benutzung von Modellwaffen in "DekoWaffen" angeht, lasse ich das mal unkommentiert, oder vielleicht nur ein kleiner Hinweis: wenn Modellwaffenteile mit Teilen von "scharfen" Waffen austauschbar sind, ists schnell mit der "Freiheit" der Modellwaffe vorbei.. Bei Alt-Deko ist zu beachten, das es im WaffG Änderung 80, keinen Rückverweis (mit ebensolcher FREISTELLUNG) auf VORHER geänderte Waffen gab, mit der Folge, das alle vorher geänderten Waffen nicht dem Stand des Änderungsgesetzes entsprachen/entsprechen. Der Rückverweis dort bezieht sich NUR auf Salutwaffen, die enstprechend WaffG76 abgeändert waren... Fohes Nachlesen Muni
  18. In Antwort auf: Ich würde das Teil einfach einem Büchsenmacher oder Waffenhändler vorlegen und mir die Unbrauchbarkeit bestätigen lassen. Dann ist man auf der sicheren Seite. Das würde ich auch so sagen, bei der "wundersamen" Altdeko-Vermehrung, die wir im Moment haben. Also ich kann relativ schnell sehen, wann eine "Veränderung" an einer Deko-Waffe vorgenommen wurde...und dann wirds eng für den Besitzer.. zumal die "Freistellung" ...:"vom Gesetz ausgenommene Waffen" in Unterabschnitt 2 von Abschnitt 2 (Anlage 2)WRNRG unter Ziffer 4 auch noch recht "sloppy" formuliert ist. Dort heisst es nicht einfach ...Schusswaffen, die vor 1.4.2003 in der bis dahin geltenden Fassung unbrauchbar gemacht wurden, sondern: ENTSPRECHEND den ANFORDERUNGEN der ANLAGE1 Abschnitt1 UA1 Nr.1.4 bla,bla.... Das könnte manchen Staatsanwalt dazu bringen, die "Dekowaffen" unter dem Aspekt dieser Änderungsvorschriften zu beurteilen. Hinzu kommt, das die Alt-alt dekos garnicht vom Gesetzgeber freigestellt wurden (es fehlt der entsprechende Rückverweis!!), sondern nur die nach den ersten BKA-Zulassungen (mit Raute!!), die bei Deko-Langwaffen nur ein Verschliessen/Verschweissen und Anbohren des Laufes vorsahen. Nach der Begründung zur BT-Drucksache 76 sollten nur die Waffen, die nach den Vorgaben des BKA vorher schon "gemeuchelt" wurden, von der zweiten späteren Verschärfung (Abschleifen/Verändern des Verschlusses) verschont werden, da sie bereits aufgrund einer "GÜLTIGEN" Abänderungsmethode "entmannt" wurden...Nur darauf bezieht sich der Rückverweis. Für Kurzwaffen gibts überhaupt KEINE Altdekofälle, weil es die zugelassenen Änderungen nur ab Einführung der BKA-Raute gibt... Alle vorher können nur Einzelfallabänderungen durch einen Büchsenmacher sein...und wer keine Bescheinigung eines BüMa/Herstellers hat, kann nicht nachweisen, das die Änderung bereits VOR Einführuing des BKA-Stempels erfolgte und hat erst mal die Arxx-Karte. Dasselbe gilt heute für Leute, die KriegsW_Dekos ohne Beschussamtsbescheinigung oder Bescheinigung eines zugelassenen Herstellerbetriebes/BüMas, oder eines Sachverständigen erwerben/erworben haben. Wenn die Rechtsverordnung nach §13a BschG kommt, kommen die nämlich in arge Beweisnot. Werden dann "andere" Kriterien festgelegt, können sie nicht beweisen, das Ihre Waffen aufgrund der bis dahin geltenden Regeln abgeändert sind und müssen sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nochmals einem BA, Sachverständigen oder BüMa vorlegen.. Hierauf hat auch schon das Visier (Kolleggaa Dottore Schilla) schon mehrmals hingewiesen.... Also so einfach ist die Sache mit Alt-Deko nicht...und hier an der Richterakademie Trier gabs das auch schon als Diskussionsthema...man darf gespannt sein, was darauf kommt. Sachbearbeiters Vorschlag ist also nicht von der Hand zu weisen und im Sinne einer effektiven "Eigensicherung" nur zu empfehlen... Gruesse Muni
  19. In Antwort auf: ....und letztes Jahr wieder eine kleine Amnestie zur Legalisierung von nicht angemeldetem Altbesitz.... SB sagtest Du Amnestie? Doc, der Gesetzgeber hatte eine "Amnesie", siehste doch an dem Gesetz... Gruss Muni
  20. In Antwort auf: Hallo Leute, bei uns in der Gegend hat jemand auf einem geschlossenen US Stützpunkt in einem alten Flugzeugshelter nen Indoorstand bauen wollen. Wohl aufgrund unsolider Finanzierung und den hohen Auflagen bezüglich Abluft etc. steht das Ding jetzt als Bauruine... Gruß Stefan Meinst Du den aus Kordel/Welschbillig?? Würd mich mehr interessieren... Gruesse Muni, aus der Nähe deiner Verwandschaft
  21. In Antwort auf: Wahrsager: z.Zt. Arbeiten einige Leute bei SOCOM, darunter ein M/Sgt der 5th SFG, an einem "Versuchskaninchen" in der Kalibergröße um 6,4 - 6,5 mm mit dem Hülsenboden der .223. Alles spricht dafür, daß die 5,56 x 45 in den US-Streitkr#ften irgendwann demnächst "Gesellschaft" bekommt von einer neuen Patrone, die als Ablösung gedacht ist. Na Doc, da gabs aber doch auch schon viele viele Karnickel und niemals nicht, kam so ein Kaliberlein zum Vorschein. Vielleicht sollten sie mal bei den Russen gucken. Die hatten ihr "Mittelkaliberprojekt" 6mm und 6,2mm doch schon fertig. Etwas dicker als 5,45 in der Hülse und in Längen von 42 bis 50mm... Ich denke die Sateliten sind jetzt so gut, das man schon in die Labors filmen kann??? Warum nicht Chinas 5,8x42?? Haben schon fertig und ist schon eingeführt... Naja, Taxpayers Dollars müssen schliesslich wech.... Bei dem Defizit kommts darauf auch nicht mehr an. Nicht das es denen so geht, wie Kishon mal für Inflation in Israel sagte: Wenn Du 2000 Shekel beim Postamt überweist, musst Du beim Abholen 1000 Shekel einzahlen Gruesse Muni
  22. muni

    Neue Vo

    In Antwort auf: Spielst Du darauf an? 1998 bis Mai 2002 Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Aber aber, die waren doch vorher schon pleite.... Abgewandeltes Sprichwort: Minister werden ist nicht schwer, Minister SEIN, dagegen sehr... Sonst kann man ansich nix dazu schreiben; vielleicht Partei gründen?? Alle anderen Parteien betreiben mdoch nur Tagespolitik und Hängen ihr Mäntelchen nach dem von Ihnen "propagierten" Volkswillen... Deswegen will anscheinend auch keiner Basisdemokratie im Sinne von Volksentscheiden...Das Volk ist ja anscheinend nach Meinung der Politiker zu dumm dazu... Muni
  23. muni

    Anscheinsparagraph

    In Antwort auf: Rätsel => Was ist das auf dem Foto neben der Patrone? Grüße Hamster Hi, ich tippe mal auf das Stück Holz, das mal ein verbotenes "Loch" verschloss :-) :-)))) Gruss Muni
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