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Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Ist ja durch das NWR überflüssig geworden. Der Händler trägt "Schallabsorberwaffe" in das Feld "waffentechnische Ausführung" ein und fertig ist die Laube. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Übrigens gibt es im NWR extra eine Kategorie für integralgedämpfte Waffen. Das untermauert meine These. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Ja, es war ein de-facto Verbot, kein de-jure Verbot. Es kommt Bewegung in die Verbands-Szene, ich hoffe auf eine baldige Anerkennung des ISB in Deutschland. Ein paar sportliche Disziplinen nur für schallgedämpfte Waffen, das wär's doch! Spätestens dann fällt das de-facto SD Verbot endlich auch für Sportschützen. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Bei mir gibt es so ein Kästchen nicht in den Formularen. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird Schützen eine Waffe verweigert, die für ihre Disziplin geeignet und zugelassen ist? Nur weil Schalldämpfer früher mal verboten waren? Eine Klage gegen die Weigerung der Behörde hätte meiner Meinung nach Aussicht auf Erfolg. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Wenn schon, dann will ich das Original. Eine leise .300 BLK habe ich ja schon (Fightlite SCR Raider mit Schalldämpfer). Aber zurück zum Thema: Wie ist es denn nun mit der rechtlichen Behandlung "echter" integralgedämpfter Waffen wie dem DeLisle? -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Wie gesagt, ich steh auf den DeLisle. Hoffentlich taucht mal einer auf. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Das sehe ich auch so - es geht NUR um echte Integralschalldämpfer. Die in den USA gar nicht so selten sind. Dieses feine Teil hier zum Beispiel: -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Ja genau. Ein einzelner Lauf muss in die WBK eingetragen werden, ein Wechsellauf zum Beispiel. Ist er dagegen Bestandteil einer Waffe, dann wird nur die Waffe eingetragen und nicht Lauf, Verschluss und Systemkasten getrennt. Dasselbe muss logischerweise auch für einen fest verbauten Integraldämpfer gelten. Was mich glauben lässt, das solche Waffen auch von Sportschützen erworben werden können - wenn die Waffe für die jeweilige Disziplin zulässig und geeignet ist. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Das sehe ich anders - denn auch ein Lauf (oder ein Verschluss) ist für sich genommen einzeln erlaubnis- und eintragungspflichtig. Ist er aber in der Waffe verbaut, dann wird die gesamte Waffe eingetragen. Das Waffengesetz gibt eine andere Behandlung der Teile eines Integralschalldämpfers nicht her. In der Regel ist der Lauf einer solchen Waffe Bestandteil des Schalldämpfers, da er zumindest einen Teil der Seele darstellt. Montiert man die Teile des Integraldämpfers ab, dann ist das gar kein Schalldämpfer mehr - denn er ist ohne den Lauf ohne Funktion. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das? Ich habe nichts finden können. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JoergS antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Das ändert ja nichts an der Tatsache, dass es technisch möglich ist, integral gedämpfte Waffen herzustellen. Das Gesetz verbietet keine KKs, die gedämpft sind. Es gesteht Jägern das Bedürfnis zum Erwerb/Besitz von Schalldämpfern für Langwaffen mit Zentralzündung zu. Aber das bedeutet NICHT, dass integral gedämpfte KK Waffen für einen Jäger nicht erwerbbar sind. -
Ich bin ja weder Jäger noch Sportschütze, beschäftige mich aber derzeit viel mit dem Thema "Schalldämpfer". Die rechtliche Situation in Deutschland ist derzeit ziemlich einfach - Schallis sind OK für Jäger, solange es um Langwaffen und Zentralfeuer geht. Alles andere nur mit Ausnahmegenehmigung. Sportschützen, keine Chance. Dabei geht es um Schalldämpfer, die angeschraubt werden können und deshalb eigenständige Gegenstände sind. Sie können daher auch an andere Waffen montiert werden, in gewissen Grenzen. Deshalb werden sie auch gesondert in die WBK eingetragen. Aber wie ist es mit integral gedämpften Waffen? Also Waffen in der Art eines DeLisle Karabiners (der sich übrigens auf meiner Suchliste befindet). Der Schalldämpfer ist dabei Teil der Waffe und es gibt KEIN durchgehendes Innenrohr. Der Dämpfer kann nicht an eine andere (nicht baugleiche) Waffe montiert werden. Bei diesen Waffen (es gibt auch moderne Versionen für den jagdlichen Einsatz) wird in der Regel nur ein Eintrag "fällig" - für die Waffe selbst, jedenfalls meinen Recherchen zu Folge. Wenn das so ist - dürfen Jäger dann eine .22lr oder .22 Mag. Langwaffe erwerben, die integral schallgedämpft ist? Mir ist jedenfalls kein Verbot bekannt (aber auch keine im Moment erwerbbare Waffe). Wie ist es mit integral gedämpften Kurzwaffen? Auch für Sportschützen stellt sich diese Frage. Ich habe in den Sportordnungen zumindest nach oberflächlicher Suche (KI) kein explizites Verbot für integral schallgedämpfte Waffen gefunden. Solche fest verbauten Schalldämpfer sind natürlich weiterhin ein wesentliches Teil einer Schusswaffe, aber eben so wie der Lauf und das Systemgehäuse Teil EINER Waffe, die als ganzes eingetragen wird. Irgendwie kann ich aber nicht glauben, dass meine These richtig sein kann. Deshalb meine Frage an die anwesenden Experten: Wo liegt mein Denkfehler? Was habe ich übersehen?
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Ganz sicher macht das einen Unterschied. Mein Text richtet sich ja auch an Sammler.
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Wie der Zufall es will arbeite ich gerade an einem Video über genau dieses Thema. Hier mal vorab mein Skript. Hallo und willkommen bei mir. Heute will ich mal über ein Thema referieren, an das viele, die sich eine Waffensammlung aufbauen möchten, gar nicht denken: Es kommt vielleicht irgendwann mal der Zeitpunkt, an dem man die Sammlung wieder auflösen möchte (oder muss). Das Thema ist nicht ohne, denn die dabei entstehenden Hürden sind leider hoch. Stell dir vor, du hast jahrzehntelang gesammelt. Jede Waffe wurde sorgfältig ausgesucht, auf der roten WBK eingetragen und gepflegt. Dein Sammelgebiet ist schmal und tief, so wie es das Gesetz verlangt – kulturhistorisch sinnvoll begründet. Dein ganzer Stolz, mit Recht. Irgendwann kommt aber vielleicht der Punkt, an dem Schluss ist: wegen Alter, Krankheit oder einfach, weil es genug ist. Die Sammlung soll weg – natürlich zu dem Preis, den sie wert ist. Das klingt einfach, aber genau an dieser Stelle lauern die größten Fallstricke. Denn wenn man falsch verkauft, steht am Ende nicht der glückliche Käufer im Mittelpunkt, sondern das Finanzamt oder sogar die Waffenbehörde. Und dann wird es richtig teuer. Schauen wir uns die Alternativen an. Der erste Weg ist der Blockverkauf an einen Nachfolger. Ideal, oder? Die Sammlung bleibt zusammen und wird gewürdigt. Das bedeutet: ein Vertrag, eine Übergabe, fertig. Waffenrechtlich ist das völlig sauber, steuerlich in aller Regel unproblematisch, weil es sich um ein einmaliges Veräußerungsgeschäft handelt. Aber leicht ist es nicht, einen Nachfolger zu finden – viele Sammler wollen lieber selbst auf die „Jagd“ nach Einzelstücken gehen. Wenn man einen solchen Nachfolger findet, dann kann man sich glücklich schätzen. Der große Vorteil: man hat Ruhe. Der Nachteil: man bekommt weniger Geld. Der Käufer trägt das Risiko, muss die Kohlen aufbringen und will dafür natürlich einen Abschlag oder will das Ganze „abstottern“. Das geht natürlich, aber man muss auch hier die steuerliche Seite beachten. Wenn eine Ratenzahlung über viele Jahre ohne Zinsen vereinbart wird, kann das Finanzamt darin nämlich sogar eine Schenkung sehen. Deshalb sollte man entweder einen kleinen Zins vereinbaren oder den Kaufpreis auf den heutigen Barwert abdiskontieren – also den Zins in den Kaufpreis „einbauen“ und das im Vertrag auch so festlegen. Am besten den Steuerberater involvieren. Die zweite Möglichkeit ist der Verkauf über ein Auktionshaus oder einen Händler. Das ist bequem, weil man sich um nichts kümmern muss, und es ist rechtssicher, weil die Abwicklung dokumentiert ist. Aber Auktionshäuser und viele Händler wollen Sammlungen schnell drehen. Wenn dein Sammelgebiet sehr schmal und tief ist, überschwemmt man den Markt sofort, wenn plötzlich fünfzig fast identische Stücke im Katalog auftauchen. Dann sinken die Preise rapide. Dazu kommen hohe Provisionen, Handelsmargen und Aufgelder, die im schlimmsten Fall bis zu vierzig Prozent der Werte auffressen. Für echte Highlights mag ein Auktionshaus der richtige Weg sein, aber für eine große, homogene Sammlung ist es oft ein Desaster. Die dritte Variante ist der Einzelverkauf über mehrere Jahre. Das klingt für viele Sammler zunächst attraktiv, weil man so den bestmöglichen Preis pro Stück erzielen wird. Also erstellt man Verkaufsanzeigen bei eGun oder Gunfinder. Nicht alles sofort, sondern in „Häppchen“ – um den Markt nicht zu überfordern. In der Praxis ist das die riskanteste Lösung. Das Finanzamt sieht nicht deine Sammlerleidenschaft, sondern ein Verkaufsmuster: viele Anzeigen, über lange Zeit, mit möglicher Gewinnerzielungsabsicht. Und damit entsteht der Verdacht eines Gewerbebetriebs. Die Plattformen liefern Daten, und auch wenn es zunächst ruhig bleibt, kann (und wird) das Finanzamt Jahre später eine Steuerprüfung ansetzen. Die Damen und Herren Steuerprüfer finden in der Regel KEINE belastbare Buchhaltung vor. Dann wird geschätzt, und Schätzungen fallen fast immer hoch aus. Es drohen Einkommensteuer, eventuell Gewerbe- und Umsatzsteuer, und auf alles kommen noch saftige Zinsen und eventuell auch Strafzuschläge So kann aus vermeintlichem Gewinn sehr schnell ein finanzielles Fiasko werden. Und dabei bleibt es nicht: Das Finanzamt informiert in solchen Fällen regelmäßig auch die Waffenbehörde – und die prüft dann, ob unerlaubter Waffenhandel vorliegt. Natürlich kann man diesen Weg trotzdem gehen, sollte dann aber extrem vorsichtig sein. Ohne steuerliche Beratung geht das eigentlich nicht. Saubere Dokumentation, Vorabinformation beim Finanzamt, keine „Nachkäufe“ mehr, eine penible Buchhaltung ist erforderlich und TROTZDEM bleibt das Risiko, später Probleme zu bekommen. Natürlich könnte man sagen: „Dann melde ich eben ein Gewerbe an.“ Theoretisch ist das ein sauberer Weg, praktisch ist er beschwerlich. Man braucht eine Waffenhandelserlaubnis, und dafür ist die Fachkundeprüfung Pflicht. Diese Prüfung ist kein Spaziergang. Man muss rechtliche Kenntnisse nachweisen, die Technik beherrschen, Vorschriften zur Aufbewahrung und Kennzeichnung kennen und die gesamte Praxis des Waffenhandels verstehen. Die Prüfung ist anspruchsvoll und die Durchfallquote ist hoch – es handelt sich um die vielleicht umfangreichste waffenrechtliche Erlaubnis Deutschlands, immerhin. Auch versierte Sammler müssen zum Bestehen die Schulbank drücken. Selbst wenn man die Fachkunde besteht, braucht man noch geeignete Geschäftsräume und ein Aufbewahrungskonzept. Hat man die Erlaubnis endlich in der Hand, fängt der eigentliche Aufwand erst an: Buchführung, Umsatzsteuer, IHK-Zwangsmitgliedschaft, Gewährleistung und Reklamationen. Realistisch betrachtet ist das für die meisten Sammler im Herbst ihres Lebens keine Option. Wir reden hier vom ziemlichen Gegenteil des „Zur Ruhe Setzens“. Ob man nun ein Gewerbe anmeldet oder das Finanzamt nachträglich von einem Gewerbe ausgeht, egal – es gibt dann noch ein weiteres Problem: Die Wertnachweise. Fehlen diese, dann wird das Finanzamt nämlich davon ausgehen, dass man alle Waffen umsonst bekommen hat und jeder Cent des Verkaufserlöses wird zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Natürlich kann man vielleicht die alten Rechnungen finden, aber der Wert wird in vielen Fällen gestiegen sein seit der Anschaffung – und diese Wertsteigerung führt dann zur Steuerpflicht. Es braucht einen belastbaren Wertnachweis für den Zeitpunkt des Beginns der Sammlungsauflösung. Das Finanzamt akzeptiert keine „gefühlten Preise“. Man muss den sogenannten „Teilwert“ belegen. Für gängige Waffen reichen vielleicht Marktpreise, Auktionslisten oder Händlerangebote. Aber bei seltenen und wertvollen Stücken kommt man um ein Sachverständigengutachten kaum herum. Und die sind teuer. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellen aufwändige Gutachten, oft für eine ganze Sammlung mit Einzelansätzen. Das kostet schnell vierstellige Beträge, manchmal auch fünfstellig. Wer das nicht macht, riskiert, dass das Finanzamt willkürlich niedrigere Einlagewerte ansetzt – und dadurch den steuerpflichtigen Gewinn künstlich in die Höhe treibt. Mein Fazit fällt deshalb klar aus. Wer Risiken scheut, der akzeptiert Wertabschläge: Blockverkauf, Händler oder Mischmodell. Wer unbedingt den letzten Euro herausholen will, muss eine lückenlose Dokumentation liefern, Sachverständigengutachten bezahlen und jederzeit mit einer harten Steuerprüfung rechnen. In vielen Fällen bleibt dann vom vermeintlichen Gewinn nicht viel übrig. Deshalb sage ich: Lieber ein bisschen weniger Geld, aber dafür Sicherheit und Ruhe. Wer den Weg des Einzelverkaufs geht, spielt mit dem Finanzamt ein Spiel auf Zeit – und verliert meistens. Und eines muss klar sein: Das hier ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Wer konkret eine Sammlung auflösen will, sollte immer mit einem Steuerberater und bei wertvollen Stücken mit einem anerkannten Sachverständigen sprechen. Das ist ein Fall für Spezialisten, ich zum Beispiel bin zwar ein Sachverständiger, biete solche Gutachten aber nicht an. Das ist ein Job für Spezialisten – und genau an die sollte man sich wenden. Also: Wer schlau ist, akzeptiert weniger Geld – und spart sich dafür schlaflose Nächte mit Steuerprüfern und Waffenbehörde. Meine 2 Cents. Habt Ihr Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge? Schreibt mir’s in die Kommentare. Ansonsten hoffe ich, dass dies für Euch interessant war, denn das wars für heute. Danke und bye bye.
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Das ist steuerlich leider brenzlig. Wenn man eine Sammlung verkaufen möchte und die Exponate EINZELN anbietet, wird man als Gewerbetreibender behandelt. Denn es könnte ja sonst jeder Anbieter einfach sagen: "Ich verkaufe hier nur meine eigene Sammlung" - und heimlich neue Ware von Privatanbietern aufkaufen. Man hat im Prinzip zwei Alternativen: 1. Alles am Block (höchstens zwei Tranchen) verkaufen - dann bleibt alles easy 2. Gewerbe anmelden, mit allen Konsequenzen Das interessante bei Lösung 2: Man darf im ersten Jahr der Tätigkeit den VERKEHRSWERT der Ware - also das, was man bei einem Verkauf erlösen würde - als Verlust ansetzen. Dazu muss man natürlich den Verkehrswert belegen, zum Beispiel durch ein Gutachten. Verkauft man dann die Sammlung in den Jahren danach, langsam aber sicher, und erzielt eben diesen Verkehrswert, dann fällt effektiv keine Steuer an. Bekommt man mehr als die ursprüngliche Schätzung, dann muss man diesen "Gewinn" versteuern - bekommt man weniger, dann kann man den Verlust steuermindernd auf Dauer geltend machen. Denn am Ende, wenn alles weg ist, liquidiert man den Gewerbebetrieb. Weil man als Gewerbebetrieb leider recht viele unangenehme Dinge hinnehmen muss - Buchhaltungszwang, lange Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt bezüglich der Wertschätzung, IHK-Zwangsmitgliedschaft, Umsatzsteuerplicht etc. - gehen viele Sammler den Weg 1 und verkaufen die Sammlung am Block an einen der auf solche Sammlungsauflösungen spezialisierten Waffenhändler. Zumal man bei Waffen nicht mal einfach so einen Gewerbebetrieb anmelden kann - man benötigt eine Waffenhandelserlaubnis, die widerum den Nachweis der Fachkunde erfordert. Ob man sich die gar nicht so einfache Prüfung antun will, am Ende seines Hobbies?