

2nd_Amendment
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Es gibt da einen guten Aufsatz von Herrn Dr. Fandrey (Die verdachtsunabhängige Kontrolle von Privaträumen - AUR 2010, S. 1). Darin steht, dass eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz nicht möglich ist, man stattdessen aber eine vorbeugende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann. Es muss sich also niemand erst die WBK entziehen lassen. EDIT: Wie ich gerade auf jagderleben.de gelesen habe, wurde über die AAW-Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden.
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Bitte mal diese Entscheidung des VG Stuttgart (Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 K 4898/10) ab Rn. 64 lesen, da wird darauf eingegangen, warum die Zutrittsverweigerung nicht automatisch zu einem WBK-Widerruf führt. Man mag diese Entscheidung bezüglich der Gebühren zwar für politisch motiviert halten, aber zumindest o.a. Passage liest sich ganz vernünftig. Der LWB ist deshalb durch § 36 WaffG in seinem Art. 13 GG nicht direkt ohne weiteren Vollzugsakt betroffen, so dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde abfurzen konnte. Die seltsame Konsequenz ist dann allerdings, dass die Frage, ob ein unmittelbarer Grundrechtseingriff vorliegt oder nicht, davon abhängig ist, ob der betroffene LWB schon vorbelastet ist oder nicht. Nur in ersterem Fall, bei einem LWB, der schon einmal gegen irgendeine Vorschrift des WaffG verstoßen hat, gäbe es dann den Automatismus Zutrittsverweigerung -> WBK-Widerruf und ein Grundrechtseingriff läge vor.
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Legalwaffenbesitzer: Hausdurchsuchungen nur noch mit SEK?!
2nd_Amendment antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Selbst bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle sollen ja "zur Eigensicherung" immer mehrere Kontrolleure kommen. Da wird jeder LWB gleich doppelt unter Generalverdacht gestellt (einmal, seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufzubewahren und einmal, wegen einer solchen Nichtigkeit auszuticken und rumzuballern). Bedenklich stimmt mich auch, dass (zumindest in Aachen) die verachtsunabhängigen Kontrollen durch uniformierte Polizeibeamte durchgeführt werden. Dadurch wird der Betroffene stigmatisiert. Die Nachbarn fragen sich, was ist das für ein Typ, bei dem die Polizei ein- und ausgeht. Ferner sollte man nicht nur an polizeiliche Hausdurchsuchungen denken, sondern auch an solche der Ordnungsbehörden wegen Verdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Auch an die Steuerfahndung sollte man denken. Schließlich gibt es noch Zwangsbesuche, die nicht notwendigerweise den Verdacht eines Fehlverhaltens voraussetzen, z.B. durch den Gerichtsvollzieher oder den Bezirksschornsteinfeger. Kommt da dann, nur weil es sich um einen LWB handelt, immer die Polizei mit, ggf. noch extra-gebührenpflichtig? -
Frage: Redeker hatte doch vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsgutachten erstellt. Könnte das hier veröffentlicht werden als Argumentationshilfe gegenüber der Waffenbehörde, falls ein LWB sich entscheidet, die Kontrolleure nicht hereinlassen zu wollen?
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Ja und die anderen beiden waren laut Wikipedia von der SPD vorgeschlagen. Über die Rechtmäßigkeit der von CDU/SPD geschaffenen WaffG-Verschärfung entscheiden somit wieder CDU/SPD. Und natürlich - wie könnte es auch anders sen - ist alles verfassungsgemäß. Wenn weiter gegen § 36 WaffG vorgegangen werden soll, dann würde ich empfehlen, eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, dass die Behörde nicht berechtigt ist, allein wegen des verweigerten Wohnungszutritts die Zuverlässigkeit abzuerkennen. So kann man noch mal vor das BVerfG und dann können die sich auch nicht mit formalen Gründen aus der Affäre ziehen.
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Danke für die Info. Da brauchen die 1 1/2 Jahre um etwas ohne Begründung abzufurzen. Einen Versuch war es wert die Verfassungsbeschwerde. Den Anwälten wird man wohl keinen Vorwurf machen können, zumal es sich um eine der renommiertesten Kanzleien Deutschlands handelt, der sich ja auch unser Bundespräsident anvertraut hat. Ich denke das wird damit zu tun haben, dass da auch einige SPD-Richter mit dabei waren. (Siehe z.B. hier: Richter mit roten Roben und roter Gesinnung) Immerhin ist es besser als der Nichtannahmeschluss des BVerfG aus 2003 (Bf. war damals die DSU). Dort standen nämlich einige ideologische, für uns sehr unvorteilhafte Sachen drin. Die Begründung war im Wesentlichen Copy&Paste aus der BT-Drucksache. So geht nicht daraus hervor, ob die Verfassungsbeschwerde vielleicht auch nur aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, etwa weil vorher der Rechtsweg vor den einfachen Gerichten hätte beschritten werden müssen. Ander Gerichte haben jetzt jedenfalls nichts in der Hand, was sie gegen uns herbeizitieren könnten.
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Einstecklauf/Reduzierstück für Signalpistole?
2nd_Amendment antwortete auf hexoplast75's Thema in Allgemein
Gibt es entsprechende Schießsportdisziplinen für .22 lfB Einzellader-Pistolen, so dass man eine Signalpistole mit Einstecklauf auch auf die gelbe Sportschützen-WBK erwerben kann? -
Hier noch die Fundstellen: RWaffG 1938 und 1. WaffG DVO (RGBl. I S. 265) - in den Anlagen sind auch die Muster zu Waffenerwerbsschein und Waffenschein 2. RWaffGDVO 1938 (RGBl. I S. 1573) - Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden 3. RWaffGDVO 1939 (RGBl. I S. 656) 4. RWaffGDVO 1940 (RGBl. I S. 603) Die Gesetzesbegründung soll im RAnz. 1938 Nr. 68 stehen. Wenn die jemand als PDF hätte wäre ich sehr dankbar.
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Das Waffengesetz richtet sich nicht gegen...
2nd_Amendment antwortete auf knight's Thema in Waffenlobby
War das nicht vielleicht nur auf Munition für Signalpistolen bezogen? Sehr spannend übrigens mit den Drucksachen. Vielen Dank dafür knight. Schade, dass du die nicht einscannen konntest. -
Laut Wikipedia kommt Richterin Monika Hermanns aus dem SPD-Lager. Ob das wohl Auswirkungen auf den Verfahrensausgang hat? Was mich besonders besorgt macht, ist dass die offensichtlich erfolglose Sportmordwaffen-Verfassungsbeschwerde noch nicht abgefurzt wurde. Die hätte man kurz durch Beschluss auf 1-2 Seiten abhandeln können.
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Mir kommt das zwar auch unpassend vor, aber das scheint wohl richtig zu sein. Zumindest wenn man dem Deutschen Wörterbuch von Jakob und Wilhelm Grimm glauben darf:
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In § 43 Satz 2 a.F. Beschussverordnung wurde die Aufhebung der gesamten 3. WaffV angeordnet: In Juris steht deshalb auch, dass die 3. WaffV außer Kraft ist. Die werden es ja wohl wissen. Soweit in Teilen der aktuellen Rechtsvorschriften noch auf die Maßtafeln Bezug genommen wird, so bestätigt dies nur meine Ansicht. Denn wenn die Maßtafeln als Teil der 3. WaffV noch unmittelbare Gesetzeskraft hätten, dann bedürfte es einer solchen Bezugnahme nicht. Das VG Berlin hatte in dem bereits angesprochenen Urteil die Maßtafeln mit folgender Begründung nicht angewandt: Ein Forenmitglied hatte auch mal Folgendes geschrieben:
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Die Maßtafeln gehören zur Dritten Verordnung zum alten WaffG 1976. Diese Verordnung ist aber außer Kraft gesetzt worden! In § 22 Abs. 6 Beschussgesetz steht: Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung. Die erwähnte Verordnung ist die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006. Die Maßtafeln gelten deshalb nicht mehr als Gesetz, sondern haben nur noch die Wirkung eines gewöhnlichen Textes, wie ihn auch ein Privater schreiben kann. Rechtliche Wirkung können sie somit nur entfalten, wenn darauf im WaffG Bezug genommen wird (wie etwa bei den DIN- und VDMA-Normen für die Aufbewahrung). Im WaffG werden die Maßtafeln allerdings nur im Zusammenhang mit den verbotenen Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.5 und 1.5.6 erwähnt. Meiner Meinung nach kann man sie deshalb nicht zur Definition der Langwaffenmunition i.S.d. WaffG heranziehen.
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Hier mal ein Link zu einer PDF-Datei, wo noch mehr Feststellungsbescheide mit Aktenzeichen nachgewiesen sind, darunter auch die USC. Der Feststellungsbescheid selbst ist dort aber leider nicht. Ich habe die Entscheidungen des BKA bisher nur selten nachvollziehen können. Aber es scheint da wohl die Tendenz zu geben, dass man den pöhsen Anschein beseitigen kann, wenn man den Vordergriff abmacht und einen festen Lochschaft montiert. Ohnehin ist fraglich, ob der § 6 AWaffV von der Ermächtigungsgrundlage in § 15a Abs. 4 WaffG gedeckt ist:
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Was ist eigentlich mit dem Kaliber 7,62x39? Das liegt von den Eigenschaften zwischen 5,56x45 und 7,62x51 und wäre für den Allround-Einsatz doch eigentlich ganz brauchbar. Das FN SCAR gibt es z.B. auch in diesem Kaliber.
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Nur wenn eine einstweilige Anordnung beantragt wird.
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Die wurden mit der bayerischen Verwaltungsvorschrift ruhig gestellt.
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Das ist leider nicht nur irgendein Merkblatt, sondern steht so in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV): Nachzulesen in der Bundesratsdrucksache 81/06 (Seite 43) [Achtung 41,53 MB!] Meines Wissens nach wurde die zwar nicht angenommen, schlummert aber noch in der Schublade und wird bei nächster Gelegenheit kommen. Außerdem wird sie vereinzelt bereits jetzt als Auslegungshilfe zum WaffG herangezogen.
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Darf man denn die Waffe auch geladen aufbewahren (Tresor Widerstandsgrad 0)?