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colti

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  1. @helez "Das läßt den Schluß zu, bereits diese zweite Nennung des Bedürfnsiprinzips habe auf einem - wie auch immer gearteten - Konsens der Parteien gefußt, alle Bürger unter das Bedürfnsiprinzip zu stellen." Die Aussage wage ich zu bezweifeln! In der Zeit hatte die Weimarer Republik gewaltige Probleme, auf der politischen Bühne wiurde die Schlacht mit anderen Tehmen geführt, sicher nicht mit Bürgerrechten! Ausserdem ändert das überhaupt nichts daran dass das "Bedürfnis" als politisches Instrument verwendet wurde. Siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Republik#Labiles_politisches_System Zitat: "Zu einer Stabilisierung der Weimarer Republik auf parlamentarischer Grundlage hätte nach der Reichstagswahl 1928 die Bildung der Großen Koalition unter Reichskanzler Hermann Müller führen können, die von einer Reichstagsmehrheit getragen wurde. Dass es dazu nicht kam, lag nur zum Teil an den von vornherein stark divergierenden Positionen von SPD und DVP etwa in der Panzerkreuzer-Debatte" Die beiden grossen Parteien trauen einander nicht, warum sollen die dann GEMEINSAM eine Notverordnung der Regierung ausser Kraft setzen? Aber in einem muss ich mich korrigieren, das ursprüngliche waffenrechtliche Bedurfis war keine Erfindung der Nazis, allerdings war das "Bedürfnis" wie wir es heute kennen immer ein politisches Instrument! Das waffenrechtliche Bedürfnis war die Erfindung eines sterbenden Staates namens "Weimarer Republik", gedacht als Mittel zur politischen Stabilisierung. Dieses Mittel hat sich in der Retrospektive betrachtet als absolut untauglich herausgestellt. Eine Evaluierung dieser Massnahme hätte in der neu gegründeten BRD erfolgen müssen, dem auf die Weimarer Republik indirekt folgenden Rechtsstaat. Passiert ist das bekanntlich nicht! Die Nazis haben allerdings den Bedürfnisbegriff für ihre eigenen Zwecke modifiziert und zur Unterdrückung missliebiger Menschen verwendet. Hilfreich war da die Vorarbeit die durch die bereits bestehnde Registrieung des Waffenbesitzes auf Grund der Waffenerwerbsscheinpflicht. Missliebege Personen waren also bereits amtsbekannt. Das lässt sich am ehesten mit den "rosa Listen" vergleichen, leichte Beute also für die Mörder. P.S. "In der Vierten Verordnung (Notverordnung!) des Reichspräsidenten "Zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens" vom 8. Dezember 1931 heißt es unter " Dei Notverordnung ist aus dem Jahr 1931, da war "die K***e schon voll am dampfen", so sah da das Parlament aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Reichstagswahl_1930 Siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Notverordnung Ab der Amtszeit Papens hingegen war auch die SPD für die Bekämpfung der Reichsregierung, sodass Hindenburg das Parlament zweimal auflösen ließ, um der Außerkraftsetzung von Notverordnungen zuvorzukommen --> Ergo, das Parlament konnte auch nicht immer so wie es wollte, der Reichspräsident hat es einfach vorher aufgelöst...
  2. Ausserdem noch mal zur Korrektur: Zitat von helez: "Schußwaffen §2: § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143) ist in folgender Fassung anzuwenden: "Waffen- (Munitions-) Erwerbsscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses ausgestellt werden."" Der §16 lautet hierzu im Original (aus der oben verlinkten Quelle http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1928&size=29&page=198 ): Waffen- (Munitions-) Erwerbsscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, ausgestellt werden, Waffenscheine ausserdem nur bei Nachweis eines Bedürfnisses." Das Gesetz aus dem Jahr 1928 kannte den Bedürfniszwang also nur bei Waffenscheinen. Es kommt hinzu dass das "Bedürfnis" nicht näher definiert wird, ein "ich fahre oft spät Abends Auto" hat da z.B. bereits ausgereicht. Das Zitat von helez stammt, wie Er selbst in seinem Post sagt, aus einer "Notverordnung" die aktiv das Gesetz verändert hat. Damals hat die Weimarer Republik bekanntlich mit politischen Extremisten von Links und Rechts extreme Probleme gehabt. Anscheinend (tatsächlich?) hat der Staat versucht die Radikalen so zu entwaffnen. Wie wir heute wissen ohne Erfolg. Vergleicht doch mal die Situation Ende der 20ger und Ende der 60ger. In beiden Fällen politisch motivierte Unruhen. In beiden Fällen Verschärfungen des Waffengesetzes, in beiden Fällen traf man nur die normalen Bürger, die Extremisten hat das nicht interessiert.....
  3. "Es fällt mir aber sehr schwer, diese Paranoia auch bei Politikern bzw. Parteien, die nich oder nur sehr kurz "an der Macht"...Und gerade diese Politiker sind ja doch eher staatskritisch (jedenfalls solange sie weder an den Macht sind noch an den staatlichen Geldtöpfen sind), müßten also von ihrer Grundidee her eher gerade im Gegenteil unbedingt für den wehrfähigen und daher der staatlichen Willkür (und den gerne behaupteten freiheitsfeindlichen erzreaktionären Kräften) feindlich eingestellt sein." Wäre da nicht die "Political Correctness" und die Medien mit ihrer (ver)öffentlich(t)en Meinung die den bewaffneten Bürger als Ausgeburt des Bösen hinstellen. Welche Partei traut sich denn in dem "Informationsklima" öffentlich pro Bürgerbewaffnung zu sein?
  4. @MarkF Grundsätzlich verstehe ich was Du meinst: "Gleichwohl ist mir nicht wohl bei der Vorstellung, daß der Schwachmat von schräg gegenüber unter Verweis auf sein Recht zur Selbstverteidigung eine KW (ob GK oder zwei oder drei ist dabei nicht wirklich wichtig) haben dürfte:2 In Deutschland ist der "Schwachmat" typischweise aber auch die Art von Person die sich die KW zur Selbstverteidigung bei Igor hinter dem Bahnhofskiosk kauft bzw. diese bereits gekauft hat. Die Anzahl der illegalen Schusswaffen die den Legalbesitz geschätzt um das sechsfache übertrifft sind ein deutliches Indiz dafür. BTW. Im momentanen gesellschaftlichen Klima kann sich Nachbar ziemlich überlegen fühlen, denn er hat ja was was Du nicht hast (eben von Igor). Das verleitet ihn doch erst dazu Unsinn anzustellen. Bei liberaler Gesetzgebung ist das schnell dahin denn Du hast als ehrlicher Bürger die selben Möglichkeiten wie er. Dazu das Zitat: "An armed socitey is a polite society" Mal ganz davon abgesehen lehrt uns die Geschichte, gerade die europäische, dass die grösste Bedrohung für die Bürger und den Frieden der bewaffnete Staat ist welcher hoplahopp seine "Bürger" (besser Untertanen) in Uniformen stecken, bewaffnen und auf den Nachbarn loshetzen kann.... P.S. Nochmal zu den amerikanischen Verhältnissen: Die hätte ich gerne hier, denn - Jeder Ort / Landkreis hat eine eigene Polizeibehörde deren Chef von den ansässigen Bürgern gewählt wird (bringt uns eine bürgernahe (Schutz- /Vollzugs-)Polizei und den "Dorfschandi" wieder der seine Pappenheimer kennt) - Abgeordnete machen Bürgeranhörungen zur Festlegung der politischen Richtung, klappt das nicht kann man die auch währen der laufenden Legislatur abberufen (hier in Deutschland erinnert das politische System eher an ein Klassenzimmer mit den Politikern als Lehrer die das Wahlvolk "erziehen", im Lehrerzimmer aber die Sau raus lassen) - "Drüben" wirst Du grundsätzlich danach beurteilt was Du kannst, nicht nach einem "Zettel", gekaufte akademische Grade sind also unnötig - Liesse sich weiter fortsetzen.....
  5. @MarkF jaja, die Anekdote um CR.... An der Yee-Geschichte ist aber was dran :-) http://edition.cnn.com/2014/04/08/us/california-senator-indicted/
  6. @MarkF "Was ist so verkehrt daran, nur denen den Zugang zu Waffen zu ermöglichen, die ein "Bedürfnis", das über das bloße aktuelle "Habenwollen" hinausgeht, besitzen?" Nun, wenn die sonstigen Vorraussetzungen stimmen (strafrechtliche Zuverlässigkeit), so könnte man argumentieren dass die Aufbewahrungsvorschriften zusammen mit der Zuverlässigkeitsprüfung die Schutzpflicht des Staates erfüllen, das Bedürfnis als begrenzender, zusätzlicher Faktor aber den Grundsatz der Verhältnissmässigkeit verletzt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ablehnung der grafeschen Verfassungsbeschwerde und die in dem Kontext geäusserte Pflichtstellung des Staates. Die Verfassungsrichter haben da argumentiert, dass die Schutzpflicht des Staates sehr "gering" ist und es lediglich irgendwie gearteter Regelungen bedarf um diese zu erfüllen. Ergo: das Bedürfniss läuft den allgemeinen rechtsstaatlichen Gegebenheiten zuwieder. "Die vielzitierten "Zustände in den USA...." Welche meinst Du denn damit? Ich vermute mal, bei genauem Hinsehen sind das nämlich die Zustände in den grossen Metropolen des östlichen Landesteils oder Kaliforniens welche im Vergleich zu den "restlichen" Regionen der USA bereits extrem strenge waffenrechtliche Regelungen in Kraft haben (Assault weapons bans, Bedürfnisrichtlinien für Waffenscheine entsprechend den unsrigen, etc.). In Kalifornien gibt es sogar eine Liste mit für Privatbesitz zugelassenen Typen von Schusswaffen und aktuell eine "Microstampingpflicht" (die technisch gesehene Unsinn ist, vgl. Ablegen tatfremder Hülsen am Tatort). Diese Regionen haben zwar ein strenges Waffenrecht, aber auch eine regelrechte kriminelle Subkultur die sich davon leider nicht beeinflussen lässt. By the way, seit Illinois als letzter Flächenstaat der USA das Totalverbot für verdecktes Waffentragen aufheben musste sinkt dort die Gewaltkriminalität. Dieses Phänomen hat sich vorher bereits in Washington (nach Heller) oder auch schon vor Jahrzehnten in Florida gezeigt als damals CCW für jeden zuverlässigen Bürger eingeführt wurde. Auch die jährlichen Statistiken des FBI zeigen, dass in den letzten Jahren die Gewaltkriminalität in den USA auf ein 40-Jahres-Tief gefallen ist OBWOHL (oder gerade WEIL?) immer mehr Staaten liberale Regeln für die Waffenscheinvergabe eingeführt haben. Dahingegen hat Clintons Federal Assault Weapons Ban nicht mal messbare Auswirkungen gehabt. Übrigens, weil Du das M16 erwähnst: Der Besitz vollautomatischer Waffen ist in den USA seit 1934 streng reglementiert (National Firearms Act) Jeder Erwerb & Transfer (Übertragung) solcher Waffen ist durch eine Bundesbehörde (ATF) zu genehmigen und unterliegt einer eigenen Transfersteuer. Viele Bundesstaaten verbieten den Besitz von gegenständen die dem NFA unterliegen bzw. reglementieren hier weiter als das Bundesgesetz. Der NFA wurde 1965 und 1989 weiter verschärft. Spätestens seit 1989 dürfen Privatpersonen keine vollautomatischen, neu hergestellten, Schusswaffen mehr erwerben. Derartige Schusswaffen und diesen Schusswaffen gleichgestellte Teile (z.B. Full Auto Lower) die sich im Privatbesitz befinden geniessen zwar Bestandsschutz, unerliegen aber wie erwähnt der ATF-Kontrolle. Legal verkauft bewegen sich diese Waffen und Teile in einem Preissegment jenseits von Gut und Böse, ein FullAuto-Triggerkit kostet da schnell mal 15.000,- Dollar. Die grosse Frage ist, hindert das die Banden sich illegal mit Kreigswaffen zu bewaffnen? Pikante Anekdote: Erst kürzlich wurde gegen einen der grössten Waffenverbotsbefürworter im kalifornischen Staatssenat (Leylan Yee) Anklage erhoben weil er vollautomatische Kriegswaffen von philippinischen Banden angekauft und in die USA verschoben hat. Seine inländischen Kunden waren Angehörige der organisierten Kriminalität. Seine Begründung "Anyhow, people get what they want..." Senator Yee war für einen Grossteil der extrem restriktiven waffenrechtlichen Regelungen in kalifornien mitverantwortlich.
  7. Das wage ich zu bezweifeln... Das damalige Vorgehen war vielleicht ein Weg, der Einzige war es sicher nicht.
  8. Dass das so war ist unbestritten. War das der Entwicklung eines freihitlich demokratischen Rechtsstaats aber auch förderlich?
  9. Der Damalige vorsitzende Richter: http://de.wikipedia.org/wiki/Fritz_Werner_%28Richter%29 "Werner trat 1933 in die SA ein und diente in der Zeit des Nationalsozialismus zuletzt als höherer SA-Führer."
  10. Genau gesagt rekurriert diese Gerichtsentscheidung auf den §15 Abs. 1 WaffG der dem entsprechenden Paragrafen aus dem "Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1938" entspricht (wie wir ja wissen erlangte dieses Gesetz wieder Rechtskraft, nach dem die entsprechenden Vorschriften der Besatzungsmächte ausliefen bzw. aufgehoben wurden). Anscheinend hat das Verwaltungsgericht versucht, dem damals geltenden WaffG einen rechtsstaatlichen Anstrich zu verschaffen und so die Kommentare zur "Gefährdung des Allgemeinwohls" mit einfliessen lassen anstatt sich kritisch mit dem Gesetzestext und seiner Herkunft auseinander zu setzen. Bei seiner Einführung im Jahr 1938 war §15 (Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen) dazu gedacht die damaligen Machthaber zu schützen und die poliitschen Gegner wehrlos zu machen Wie gesagt, spätestens seit der Einführung der Aufbewahrungsrichtlinien ist diese Argumentationsschiene (...Dabei hat die Behörde auch die Gefahr, daß dem - zuverlässigen - Besitzer die Waffe entwendet und zu Straftaten benutzt wird...) tot.
  11. Der genaue Text aus dem Urteil: Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen. Dabei hat die Behörde auch die Gefahr, daß dem - zuverlässigen - Besitzer die Waffe entwendet und zu Straftaten benutzt wird, in Betracht zu ziehen. Das ist aber ganz klar durch die Einführung der Aufbewahrungsrichtlinien obsolet.
  12. Das müsste das hier sein: BVerwG IC 115/64 vom 4.11.1965 Leider gibt es den Text nicht Online. EDIT, Schwarzwälder hat ihn oben verlinkt! Der Visier-Arikel hier gibt etwas mehr Auskunft (Kasten Seite 3): http://kuhn24.net/Brenneke_Durchsetzung.pdf
  13. "1965 hat dann das Bundesverwaltungsgericht den fatalen Satz wiederholt: "so wenig Kurzwaffen wie möglich im Volk" .... Fortan hat die Rechtssprechung immer wieder auf dieser hochgerichtliche Urteil verwiesen und dann auf identische Folgeurteile." Wobei mich das im Hinblick auf die grundgesetzlich verordnete Gewaltenteilung nachdenklich stimmt. Ein Verwaltungsgericht hat die Aufgabe der Rechtsauslegung, die Aussage "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" ist praktisch eine gesetzliche Vorgabe und überschreitet die Kompetenz der Judikative.
  14. "Art 20,4 ist nicht durch die Ewigkeitsklausel geschützt." Und kann somit genau in dem Fall für den er gemacht ist wieder per Änderungsgesetz zum GG aus dem GG entfernt werden..... "Außerdem ist er kein 2nd amendment, sondern verhindert lediglich die Bestrafung eines "Königsmörders" für das ansonsten illegale Tun nach der ERFOLGREICHEN Revolution. Das war Stauffenberg geschuldet, denn hätte der Erfolg gehabt, hätte man ihn in der darauf folgenden Republik des Mordes bestrafen müssen. Art 20,4 verhindert das, und nur das!" Übrigens liesse sich der von Dir angeführte Aspekt auch durch ein Amnestiegesetz in der neu errichteten Republik herbeiführen, was in dieser ja wohl eine Kleinigkeit sein dürfte!
  15. " Der private Umgang mit Schusswaffen stellt bereits für sich genommen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, je mehr Waffen jemand besitzt, um so höher ist die dadurch entstehende Gefährdung etc, etc., etc. Nachzulesen in einer Vielzahl von Verwaltungsgerichtsurteilen." Vielen Dank ,jetzt bin ich wieder etwas schlauer! Ich frage mich nur wie, vor genau diesem Hintergrund, die ganzen Ausnahmetatbestände im WaffG rechtlich Bestand haben können.... Beste Grüsse, Colti
  16. Nun, siehe §10 WaffG: "Wie kommst Du darauf, dass eine Erwerbsberechtigung bereits vorab eine Besitzerlaubnis darstellt? Warum wohl heißt das Ding "Erwerbsberechtigung"? Weil sie nur den Erwerb (und vorübergehenden Besitz) der Waffe erlaubt." -> § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. -> Für mich liesst sich das so, wie Waffenbesitzkarte vorhanden, Erwerbs. UND Besitzerlaubnis erteilt. Die eintragung in eine WBK ist nur eine von zwei Möglichkeiten. "Erstens mal gibt es im Waffengesetz keinen Vertrauensschutz...." Meines Wissens nach ist der Vertrauensschutz eine der Grundlagen des Rechtsstaats, dass der Vertrauensschutz im WaffG oft nicht gewährt wird ist eine andere Sache.... "Damit meine ich, dass es die Behörde aus meiner Sicht versäumt hat, zu prüfen, ob nicht auch schon bei Anmeldung der hundertsten, achtzigsten oder gar sechzigsten Waffe kein Bedürfnis (mehr) vorlag." OK, aber kannst Du das bitte noch mit den Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit verknüpfen? Besten Dank! Colti
  17. "Die Eintragung von Waffen (also die dauerhafte Erlaubnis zum Besitz), die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen." Diese Argumentation halte ich für etwas weit hergeholt. Die Behörde hat bei der Eintragung in dei WBK noch anderes zu tun, z.B. Übernahme der Weaffe in die Registratur, Zuordnung zum Waffenbesitzer, Eintrag ins NWR neuerdings, etc. Denn Merke: Auch bei einem Erwerb einer Schusswaffe auf die GRÜNE WBK (bei der die Erwerbserlaubnis und damit implizit die Besitzerlaubnis bereits von der Behörde vorab erteilt weden musste!) muss die grüne WBK innerhalb von 2 Wochen nach dem Erwerb der Behörde zur Eintragung vorgelegt werden. Warum ist nun beim Erhalt des Voreintrags zwingend die Besitzerlabnis mit dabei? Das ergibt sich aus den Grundsätzen des Vertauensschutzes. Genemigt die Behörde den Erwerb dann darf der Erwerber auch davon ausgehen seine Anschaffung behalten zu dürfen. Ausnahme, nachträglich stellen sich TATSACHEN heraus auf Grund derer der Erwerb hätte versagt werden müssen (z.B. Lauflänge unter 3'', etc.) Grüsse, colti P.S. "Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen." Kannst Du das bitte noch etwas weiter ausführen?
  18. Hier gibts die Volltextantwort: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/022/1802213.pdf
  19. Ich glaube eher die versuchen wieder mal die emmotionale Schiene: - die bösen SpoSchüs schiessen mit KRIEGSWAFFEN (K98)!!!! - und auch noch mit "halbautomatischen Sturmgewehren" (so ein Gewehr gibt es nicht, entweder HA oder Stgw...) - in über 10 Jahren EINE_ZAHL_X, ja EINE_ZAHL_X Tote durch den Schiessport, SO VIELE GLEICH!! - Waffen machen Verbrechen, wir sagen es euch HIERMIT: ("Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen einer Studie des Epidemiologen Michael Siegel...") - etc. pp.
  20. "Da glaube ich nicht an Dummheit oder Naivität, da wird ganz klar eine Agenda verfolgt." Die Agenda wird nicht zuletzt durch gut vernetzte und finanzstarke Lobbyorganisationen, hier NGO's, geschrieben und an die Politik herangetragen.....
  21. "Ich hätte ja im Traum nicht gedacht, das hier 30,3 Waffen auf 100 Einwohner kommen." Tja, isso! Aber nur 20-25% davon registriert, von den restlichen 75-80% weiss Vadder Staat nix....
  22. Das Problem tritt z.B. dann zutage wenn sich Sportschütze X als Wiederlader Munition für eine Vereinswaffe lädt und zwar in einem Kaliber das er selbst gar nicht auf der WBK oder einem MES hat. Bei Wiederladen für Kaliber die man selbst auf der WBK hat bzw bei Waffen dieses kalibers auf der Gelben ist das Obige natürlich ein Un-Problem. Interessant wird es auch weiterhin wenn der Wiederlader NUR EINE Waffe im Kaliber Y besitzt, für diese lädt UND Munition kauft, dann die Waffe Y veräussert. In dem Fall MUSS die gekaufte Munition spätestens nach einem halben Jahr weg, die Selbstgeladene darf weiter besessen werden bis zu einem halben Jahr nach Ablauf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Konfus? Ja! Ist aber so..... Die Frage ist wem das nutzt. Ein typisches Beispiel für Verkomplizierung. Müsste sich dei Erlaubnisbehörde nicht um den Mist kümmern wären Resourcen frei die an anderer Stelle besser aufgehoben sind, daher weg mit dem Mist und zurück auf den Stand von vor 2003!
  23. "Das ist gar nicht paradox vor dem Hintergrund, daß die Änderung des WaffG 20039 auch im "Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes" verpackt wurde." Das war doch die Nummer in 2009, im Jahre 2003 unter Rot/Grün ist "lediglich" die von der Vorgängerregierung (Kohl) bereits begonnenen Novellierung des WaffG1976 fortgeführt worden. Rot/Grün hat damals (unter Mitwirkung von Mr. "Fremde Heere" und dem Eindruck von Erfurt) den unter Kohl begonnenen Kompromiss extrem zurückgedreht. Die Untätigkeit der Waffenbehörde in Erfurt wurde bewusst verschwiegen, die Sportschützen zum Sündenbock und das obgleich sich S. die Waffen illegal durch Urkundenfäschung erschlichen hat, bei Kenntnis der Behörde! Die Nummer mit dem Anhängen an die SprengG-Novellierung 2009 hat lediglich dazu gedient die nötigen Lesungen des WaffG auf eine zu verringern und das Gesetz noch vor der Bundestagswahl 2009 durchzubekommen. Das das nicht die feine Art ist, darüber brauchen wir uns nicht streiten..... Grüssles, Colti
  24. Zum Hintergrund: Bis zur Novellierung des WaffG 2003 war der Munitionsbesitz komplett frei, lediglich der Erwerb im WaffG geregelt, hier per Eintrag in die WBK /gelbe WBK/Jagdschein oder am Stand zum sofortigen Verbrauch. Der Besitz hat niemanden interessiert. Per §27 hast Du damals die Munition nicht "erworben" sondern diese ist Dir, waffenrechtlich gesehen, "aus heiterem Himmel" in den Schoß gefallen. Nach der Novellierung ging das nicht mehr (weil bereits der Munitionsbesitz genehmigungspflichtig!), da aber dei sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse Bestandsschutz geniessen, musste man sich etwas einfallen lassen. Das Ergebnis ist das bekannte Paradoxon bei dem ein sprengstoffrectliches Dokument im WaffG Wirkung entfaltet. Grüssles, Colti P.S. Meiner Meinung nach ist die Erlaubnispflicht für den Munitionsbesitz für die Katz, kriminalitätsdämpfend ist das sowieso nicht (wer eine illegale Schusswaffe besitzt, dem ist der illegale Munitionsbesitz eh wurst!), bei der letzten Amnestie hat es so manchen Bürger reingerissen weil die Patronen abgegeben werden sollte, die Amestie aber auf Waffen beschränkt war. Ergo, Weg mit der Regelung und zurück auf den Stand von '76.
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