

colti
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Genau gesagt rekurriert diese Gerichtsentscheidung auf den §15 Abs. 1 WaffG der dem entsprechenden Paragrafen aus dem "Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1938" entspricht (wie wir ja wissen erlangte dieses Gesetz wieder Rechtskraft, nach dem die entsprechenden Vorschriften der Besatzungsmächte ausliefen bzw. aufgehoben wurden). Anscheinend hat das Verwaltungsgericht versucht, dem damals geltenden WaffG einen rechtsstaatlichen Anstrich zu verschaffen und so die Kommentare zur "Gefährdung des Allgemeinwohls" mit einfliessen lassen anstatt sich kritisch mit dem Gesetzestext und seiner Herkunft auseinander zu setzen. Bei seiner Einführung im Jahr 1938 war §15 (Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen) dazu gedacht die damaligen Machthaber zu schützen und die poliitschen Gegner wehrlos zu machen Wie gesagt, spätestens seit der Einführung der Aufbewahrungsrichtlinien ist diese Argumentationsschiene (...Dabei hat die Behörde auch die Gefahr, daß dem - zuverlässigen - Besitzer die Waffe entwendet und zu Straftaten benutzt wird...) tot.
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Der genaue Text aus dem Urteil: Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen. Dabei hat die Behörde auch die Gefahr, daß dem - zuverlässigen - Besitzer die Waffe entwendet und zu Straftaten benutzt wird, in Betracht zu ziehen. Das ist aber ganz klar durch die Einführung der Aufbewahrungsrichtlinien obsolet.
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"1965 hat dann das Bundesverwaltungsgericht den fatalen Satz wiederholt: "so wenig Kurzwaffen wie möglich im Volk" .... Fortan hat die Rechtssprechung immer wieder auf dieser hochgerichtliche Urteil verwiesen und dann auf identische Folgeurteile." Wobei mich das im Hinblick auf die grundgesetzlich verordnete Gewaltenteilung nachdenklich stimmt. Ein Verwaltungsgericht hat die Aufgabe der Rechtsauslegung, die Aussage "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" ist praktisch eine gesetzliche Vorgabe und überschreitet die Kompetenz der Judikative.
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"Art 20,4 ist nicht durch die Ewigkeitsklausel geschützt." Und kann somit genau in dem Fall für den er gemacht ist wieder per Änderungsgesetz zum GG aus dem GG entfernt werden..... "Außerdem ist er kein 2nd amendment, sondern verhindert lediglich die Bestrafung eines "Königsmörders" für das ansonsten illegale Tun nach der ERFOLGREICHEN Revolution. Das war Stauffenberg geschuldet, denn hätte der Erfolg gehabt, hätte man ihn in der darauf folgenden Republik des Mordes bestrafen müssen. Art 20,4 verhindert das, und nur das!" Übrigens liesse sich der von Dir angeführte Aspekt auch durch ein Amnestiegesetz in der neu errichteten Republik herbeiführen, was in dieser ja wohl eine Kleinigkeit sein dürfte!
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" Der private Umgang mit Schusswaffen stellt bereits für sich genommen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, je mehr Waffen jemand besitzt, um so höher ist die dadurch entstehende Gefährdung etc, etc., etc. Nachzulesen in einer Vielzahl von Verwaltungsgerichtsurteilen." Vielen Dank ,jetzt bin ich wieder etwas schlauer! Ich frage mich nur wie, vor genau diesem Hintergrund, die ganzen Ausnahmetatbestände im WaffG rechtlich Bestand haben können.... Beste Grüsse, Colti
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Nun, siehe §10 WaffG: "Wie kommst Du darauf, dass eine Erwerbsberechtigung bereits vorab eine Besitzerlaubnis darstellt? Warum wohl heißt das Ding "Erwerbsberechtigung"? Weil sie nur den Erwerb (und vorübergehenden Besitz) der Waffe erlaubt." -> § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. -> Für mich liesst sich das so, wie Waffenbesitzkarte vorhanden, Erwerbs. UND Besitzerlaubnis erteilt. Die eintragung in eine WBK ist nur eine von zwei Möglichkeiten. "Erstens mal gibt es im Waffengesetz keinen Vertrauensschutz...." Meines Wissens nach ist der Vertrauensschutz eine der Grundlagen des Rechtsstaats, dass der Vertrauensschutz im WaffG oft nicht gewährt wird ist eine andere Sache.... "Damit meine ich, dass es die Behörde aus meiner Sicht versäumt hat, zu prüfen, ob nicht auch schon bei Anmeldung der hundertsten, achtzigsten oder gar sechzigsten Waffe kein Bedürfnis (mehr) vorlag." OK, aber kannst Du das bitte noch mit den Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit verknüpfen? Besten Dank! Colti
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"Die Eintragung von Waffen (also die dauerhafte Erlaubnis zum Besitz), die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen." Diese Argumentation halte ich für etwas weit hergeholt. Die Behörde hat bei der Eintragung in dei WBK noch anderes zu tun, z.B. Übernahme der Weaffe in die Registratur, Zuordnung zum Waffenbesitzer, Eintrag ins NWR neuerdings, etc. Denn Merke: Auch bei einem Erwerb einer Schusswaffe auf die GRÜNE WBK (bei der die Erwerbserlaubnis und damit implizit die Besitzerlaubnis bereits von der Behörde vorab erteilt weden musste!) muss die grüne WBK innerhalb von 2 Wochen nach dem Erwerb der Behörde zur Eintragung vorgelegt werden. Warum ist nun beim Erhalt des Voreintrags zwingend die Besitzerlabnis mit dabei? Das ergibt sich aus den Grundsätzen des Vertauensschutzes. Genemigt die Behörde den Erwerb dann darf der Erwerber auch davon ausgehen seine Anschaffung behalten zu dürfen. Ausnahme, nachträglich stellen sich TATSACHEN heraus auf Grund derer der Erwerb hätte versagt werden müssen (z.B. Lauflänge unter 3'', etc.) Grüsse, colti P.S. "Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen." Kannst Du das bitte noch etwas weiter ausführen?
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Warum wird vom Gesetz her zwischen gekaufter und wiedergeladener Munition unterschieden?
colti antwortete auf Rohrzange's Thema in Waffenrecht
Das Problem tritt z.B. dann zutage wenn sich Sportschütze X als Wiederlader Munition für eine Vereinswaffe lädt und zwar in einem Kaliber das er selbst gar nicht auf der WBK oder einem MES hat. Bei Wiederladen für Kaliber die man selbst auf der WBK hat bzw bei Waffen dieses kalibers auf der Gelben ist das Obige natürlich ein Un-Problem. Interessant wird es auch weiterhin wenn der Wiederlader NUR EINE Waffe im Kaliber Y besitzt, für diese lädt UND Munition kauft, dann die Waffe Y veräussert. In dem Fall MUSS die gekaufte Munition spätestens nach einem halben Jahr weg, die Selbstgeladene darf weiter besessen werden bis zu einem halben Jahr nach Ablauf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Konfus? Ja! Ist aber so..... Die Frage ist wem das nutzt. Ein typisches Beispiel für Verkomplizierung. Müsste sich dei Erlaubnisbehörde nicht um den Mist kümmern wären Resourcen frei die an anderer Stelle besser aufgehoben sind, daher weg mit dem Mist und zurück auf den Stand von vor 2003! -
Warum wird vom Gesetz her zwischen gekaufter und wiedergeladener Munition unterschieden?
colti antwortete auf Rohrzange's Thema in Waffenrecht
"Das ist gar nicht paradox vor dem Hintergrund, daß die Änderung des WaffG 20039 auch im "Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes" verpackt wurde." Das war doch die Nummer in 2009, im Jahre 2003 unter Rot/Grün ist "lediglich" die von der Vorgängerregierung (Kohl) bereits begonnenen Novellierung des WaffG1976 fortgeführt worden. Rot/Grün hat damals (unter Mitwirkung von Mr. "Fremde Heere" und dem Eindruck von Erfurt) den unter Kohl begonnenen Kompromiss extrem zurückgedreht. Die Untätigkeit der Waffenbehörde in Erfurt wurde bewusst verschwiegen, die Sportschützen zum Sündenbock und das obgleich sich S. die Waffen illegal durch Urkundenfäschung erschlichen hat, bei Kenntnis der Behörde! Die Nummer mit dem Anhängen an die SprengG-Novellierung 2009 hat lediglich dazu gedient die nötigen Lesungen des WaffG auf eine zu verringern und das Gesetz noch vor der Bundestagswahl 2009 durchzubekommen. Das das nicht die feine Art ist, darüber brauchen wir uns nicht streiten..... Grüssles, Colti -
Warum wird vom Gesetz her zwischen gekaufter und wiedergeladener Munition unterschieden?
colti antwortete auf Rohrzange's Thema in Waffenrecht
Zum Hintergrund: Bis zur Novellierung des WaffG 2003 war der Munitionsbesitz komplett frei, lediglich der Erwerb im WaffG geregelt, hier per Eintrag in die WBK /gelbe WBK/Jagdschein oder am Stand zum sofortigen Verbrauch. Der Besitz hat niemanden interessiert. Per §27 hast Du damals die Munition nicht "erworben" sondern diese ist Dir, waffenrechtlich gesehen, "aus heiterem Himmel" in den Schoß gefallen. Nach der Novellierung ging das nicht mehr (weil bereits der Munitionsbesitz genehmigungspflichtig!), da aber dei sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse Bestandsschutz geniessen, musste man sich etwas einfallen lassen. Das Ergebnis ist das bekannte Paradoxon bei dem ein sprengstoffrectliches Dokument im WaffG Wirkung entfaltet. Grüssles, Colti P.S. Meiner Meinung nach ist die Erlaubnispflicht für den Munitionsbesitz für die Katz, kriminalitätsdämpfend ist das sowieso nicht (wer eine illegale Schusswaffe besitzt, dem ist der illegale Munitionsbesitz eh wurst!), bei der letzten Amnestie hat es so manchen Bürger reingerissen weil die Patronen abgegeben werden sollte, die Amestie aber auf Waffen beschränkt war. Ergo, Weg mit der Regelung und zurück auf den Stand von '76. -
"was denn wäre, wenn man bei Pistolen mit beweglichen Lauf die Knarre in der Halterung zerlegt und bis auf den Lauf alles andere runterpflückt und mitnimmt? Antwort: Sowas geht bei den meisten Pistolen eh nicht, das Gunblock ist 100% sicher." Ach ja? Bei ner 1911 beibt nur der Lauf + Bushing an der Stange, der "Rest" geht flöten. Selbiges bei FN 1900/1910 & Clones sowie P38/P1. Bei den "meisten" andern Pistolen ist zumindest das Griffstück wech. So richtig funktionieren tut das doch blos bei der ollen PPK (gibts das gunblock auch als Einleger für Handtaschen?).
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Was ich mich frage ist, warum ist es dann nicht so geschrieben worden? Warum dann das "Bedürfnis" als Beweislastumkehr? Warum nicht mit grundsätuzlicher Anerkennun (wenn denn unbedingt eine "Mengenbegrenzung" sein muss) Z.B mit "Grundbedürfnis" für 1x Kurz +1x Lang OHNE Jagschein oder Sportschütze, DAFÜR aber zwingend Sachkunde + Zuverlässigkeit.... Mir fällt da nur der alte Spruch ein: "An Ihren Taten sollt Ihr sie erkennen..." Grüssles, colti
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Hi All! Auch auf die Gefahr hin dass ich verbale Haue kriege, das Gesetzeswerk von Damals ist für mich eine "Mogelpackung" mit Beschwichtigungen: das passt absolut nicht zusammen. Aus der Verwaltung MUSSTE die restriktivst mögliche Auslegung des Bedürfnisses kommen. Warum? wer ist denn das Volk? Das steht im Gegensatz zu den Aussagen aus der Zeit seitens der Polizei (auch schon hier zu lesen!) dass legale Waffen gar kein Problem dargestellt hatten. Hat hier jemand die Zahlen "geschönt"? Die Ziele - Schiessen nur auf Schiesplätzen - Verbrechensbekämpfung - Unfallvermeidung hätten sich wesentlich grundgesetzkonformer (Schrankentrias zu Art 2 Satz 1 )durch ein - Definiertes Schiessverbot auserhalb von Schiesständen - Zuverlässigkeitsprüfung - Sachkundepflicht erreichen lassen, eine Art "Führerschein" also, die Absicherung der "herrschenden Kaste" ging allerdings nur über das "Bedürfnis" (siehe oben). Für mich ist das eindeutig, das WaffG soll (schon damals nicht) nicht die Kriminalität bekämpfen sondern die "oberen Zehntausend" schützen, so stehts auch in Protokoll. Alles andere ist Beiwerk und Verschleierung des tatsächlichen Vorhabens. Ich kann mir nicht vorstellen dass alle Parlamentarier so dumm sind und sich ihres Tuns nicht versichern. Es heisst ja schlieslich "wer schreibt der bleibt". Warumm denn hat man damals das Bedürfnis eingeführt bzw. bei der Novellierung '76 nicht wieder gekippt oder genau definiert, da muss doch schon offensichtlich gewesen sein dass dieses Werkzeug die Falschen trifft (nach der Intention des Parlaments, siehe obigen Auszug)? Ein Schelm wer böses dabei denkt....... Grüssles, Colti
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Hi Erik, selbst das stimmt nur bedingt, Grundebesitzer (die in England zum Landadel/Oberklasse gehören und oft im Parlament sitzen) sind ausgenommen..... Immer schön die eigene Pfründe wahren! Übrigens, kann sich von Euch noch jemand an den Skandal in goold old England erinnern bei dem sich diverse Abgeordnete ihre private Immobilie vom Steuerzahler haben finanzieren lassen??? Tja, denn mal Good shave the Queen! Colti Edit:Tippfehler
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Das, mein Leiber ist bereits seit 1972 in Form der Sachkundeprüfung geregelt wenn es um die Besitzer geht,Altbesitzer ausgenommen die ihre Waffen bei den Meldeamnestien gemeldet hatten (von denen kommen dann die hohen Zahlen für Verstösse/Tresorkäufe her, die hat 2003 niemand informiert!). Die Öffentlichkeit wird über die tatsächlichen Zustände hinweggetäuscht, der "Jahresbericht Waffen und Sprengstoff" ist dienstliche Verschlussache, die Presse tut ein Übriges und unsere Politiker sind an unserem "schrägen" Ansehen sehr beteiligt, eben DURCH die Bestimmungen des WaffG!!! das uns LWB gesammelt in die Ecke von Straftätern oder Aufständischen stellt. Ich hab da noch ein Zitat (ich glaub vom Stadler?): Wenn der Staat das WaffG lockern würde würde sich doch in der Bevölkerung die Einstellung zu Waffen ändern, Unterton: Das ist nicht erwünscht!. Da ist es chon eine RIESENFRECHHEIT wenn Teile der Politik den Sportvereinen vorwerfen, dass diese selbst an ihrem schlechten Image schuld wären. Zum Thema Kontrollen/Aufbewahrung: Lies mal den Spiegelartikel den Katja Triebel vor kurzem hier eingestellt hatte. Darin steht dass 1969 das BKA keine Statistik über Straftaten mit Legalwaffen geführt hatte wegen "kommt so gut wie nie vor", dann gabs (gesamt) von 1952 - 2003 so gut wie keine Vorgaben zum Thema, ie Verantwortung für die Aufbewahrung lag beim Besitzer. Trotzdem ist nix vorgekommen. Und Steinhäuser hätte keine Aufbewahrungsvorschrift aufgehalten.........., falsches Mittel, da hat die Behörde gepennt. Die Verschärfung war ein Schlag auf den Sack, nicht den Esel. Jemand wie Steinhäuser oder Kretschmer durch Aufbewahrungsvorschriften oder gar Totalverbote aufzuhalten ist sowieso wieder den gesunden Menschenverstand! Diese Leute lassen sich doch viiiel Zeit, und nehmen den Weg des geringsten Wiederstands. Wenn mit ner legalen nix geht, dann kommt eben die illegale zum Einsatz. Wo sich ein 80-järiger Rentner eine Skorpion besorgen (Attentat auf die Zeugen Jehovas) kann, da kriegt auch ein potentieller Attentäter seien Waffen her, unabhängig von der körperlichen Konstitution die der 80-Jähtige auch nicht hatte, auch wenns uns gewisse Psychologen (Bannenberg et al) so erzählen wollen. Ich könnt mir sogar vorstellen dass sich ein "Portentieller" bei der Polizei anstellen lässt um an Waffen zu kommen. Da sind dann sogar Kriegswaffen dabei. Gabs nicht? Oh aber doch! in den 80-ern hat sich ein Socher bei der Polizei (glaub in Köln) anstellen lassen und mit der Dienspistole dann seinen gehassten Vater zu meucheln..... Soviel zu dem Thema! Grüssles, Colti Edit:Tippfehler