Zum Inhalt springen

Raiden

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    8.481
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Raiden

  1. vor 39 Minuten schrieb MrCoopa:

    Bitte um kurze Erläuterungen ggf. auch per PN.

     

    AWaffV Paragraph 9 (1) Nr. 3 bezeichnet das sogenannte Jedermann-Schießen zum Vergnügen. Der Gesetzgeber ist natürlich nicht doof und hat dieses Schießen (welches explizit kein sportliches, jagdliches oder sonstwie bedürfnisgerechtes Schießen ist) explizit auf Waffen beschränkt, die nicht unter den 6er-Paragraphen fallen, damit neunmalkluge Sportschützen das Verwendungsverbot für vom Schießsport ausgeschlossene Waffen nicht einfach unterlaufen.

     

    Wenn Heinz Dosenkohl zum Spaß mit deiner Waffe auf Dot-Drill-Scheiben schießen darf, darfst du das auch.

    Tatsächlich sollte man aber aufpassen, wo man die Grenze zu fragwürdigen Übungen zieht.

     

    Zum jagdlichen Übungsschießen: Bill-Drill aus dem Holster als Notfallübung für die Abgabe schneller Serien auf die überraschend auftauchende, annehmende Sau? Klingt für mich erstmal nicht gänzlich unplausibel, entscheidet am Ende aber der Richter.

    • Wichtig 3
  2. vor einer Stunde schrieb Kreppel:

     

    Das entbindet den Betreiber/Erlaubnisinhaber aber nicht von seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltungen der Voraussetzungen nach §9 AWaffV.

     

    Richtig, deshalb ich habe betreffend der Fragestellung explizit nur auf die Aufsicht abgestellt ;)

  3. vor 38 Minuten schrieb BlackFly:

    Dann bist du der Meinung dass wenn der Verein A (oder Firma A) seinen Stand an den Verein B (unter-) vermietet der Verein A verantwortlich und haftbar ist für das was die Mitglieder im Verein B machen und darum der Verein A eine Aussicht stellen muss? 

     

    Für die Mitleser betreffend Aufsicht: Der Betreiberverein A muss selbstverständlich keine Aufsicht stellen, wenn er an Verein B vermietet und B eigene Aufsichten mitbringt.

     

    § 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend

    (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.
    • Gefällt mir 1
  4. vor 29 Minuten schrieb russelcouts:

    na ja, ich hab zwei Sachkundekurse gemacht. Jeweils 1-2 Tage soweit ich noch weiss, ein paar mal eine in der Hand gehabt, in einem Kurs 1x5 Schuss mit dem Revolver. Da soll viel hängenbleiben? Bei den Besuchern ja offensichtlich nicht.

     

    Dann würde ich vorschlagen, dass jeder Waffenbesitzer mindestens einen Büchsenmachermeisterbrief nachweisen muss.

    • Gefällt mir 1
  5. Äähm, du hättest die Prüfer auch auf ihr Fehlverhalten hinweisen und darum bitten können, eine sichere Richtung einzuhalten. Denn die Sachbearbeiter vom Amt müssen nicht sachkundig sein. Wer soll den Job denn machen, wenn als Einstiegsvoraussetzung die bestandene Büchsenmacherprüfung gelten soll (LOL?)?

    Davon ab würd ich mir alles weitere sparen, denn ihr habt Schaize gebaut. Lebt damit, auch wenn's blöd ist.

    • Gefällt mir 9
    • Wichtig 1
  6. vor 5 Stunden schrieb sniperd:

    so richtig deutsches Zeug in das WaffG und richtig deutsche finden das richtig geil.

     

     

    Nö, ich find das nicht geil.

    Aber warum sollte ich meine Zuverlässigkeit auf's Spiel setzen, nur um jemandem, den ich vielleicht auch gar nicht oder nur flüchtig kenne, einen Gefallen zu tun?

    Nicht nur ich wäre im dümmsten Fall am Arsch, sondern auch der andere sowie der Schießstandbetreiber, der das nicht unterbindet.

    Wenn jemand unbedingt mit einem MP5-Klon o.ä. schießen will, steht es ihm ja frei, auch die Voraussetzungen dafür zu erfüllen.

     

    Oder man stampft im WO trotzig mit dem Fuß auf und schreibt öffentlich, was man so vom Gesetzestext hält (Paragraph 5 (2), Nr. 5 WaffG, hust hust). 🤦

    • Gefällt mir 4
    • Wichtig 2
  7. vor 41 Minuten schrieb sniperd:

    Was ist der Unterschied zwischen jagdlicher Ausbildung und jagdlichem Training?

     

    Ja genau, der Gesetzgeber schreibt extra in die Begründung der AWaffV, dass die (1) Nr. 3 auf die nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen beschränkt ist, damit sich Sportschützen nicht einfach um den 6er AWaffV rummogeln können und das WO deklariert einfach jegliches Schießen als jagdliches Training und jagdliche Ausbildung. Genial!

    • Gefällt mir 3
  8. Meine Güte, bis auf ein paar Ausnahmen wimmelt der Thread nur so vor Stuss. Kein Wunder, dass Deutschland bei PISA so grottenschlecht abschneidet, bei dem voller Inbrunst der Überzeugung vorgestelltem nicht vorhandenen Leseverständnis. Und dann noch die beleidigten Leberwürste, wenn auf vom Gesetzgeber nicht gewünschtes Verhalten hingewiesen wird. Göttlich!

    🍿 

     

    Pro-Tip:

    eventuell mal die Begründung zur AWaffV lesen...

     

    • Gefällt mir 3
  9. vor 28 Minuten schrieb TriPlex:

    Kenne ich vom VdRBw ähnlich:

     

    Es war damals Anno Knuk. Ich: jung (<25), dynamisch, halbwegs erfolgreich und Schießleiter in einem der größeren Verbände.

    Irgendwann kam die örtliche RAG auf die Idee, dass sie auch noch Schießleiter benötigen würde. Der VdRBw nahm das, nach Voranmeldung der Teilnehmer, zum Anlass, gegen seine eigenen Statuten zu verstoßen, indem er willkürlich das Mindestalter für den Lehrgang hochsetzte. Nach einigen Telefonaten teilte man mir stolz mit, dass man für mich eine Ausnahme machen könne.

    Habe darauf gesagt, dass sie mich am Arsch lecken können. :-)

  10. vor einer Stunde schrieb knight:

     

     

    vor einer Stunde schrieb knight:

    Wie ist denn nun dieses "oder" zu lesen?

     

     

    Was ist denn da unklar?

     

    1. Entweder man braucht eine ÜK-Waffe, weil man damit eine weitere Disziplin schießen will (z.B einen Revolver für eine Revolverdisziplin, wenn man nur zwei Selbstladepistolen hat)

     

    oder 

     

    2. für den Wettkampfsport: zur Leistungssteigerung, Reservewaffe etc.

     

    Das "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat"

     

    gilt übrigens für 1. und 2. 

    Man achte zum Beispiel auf die Formatierung im Waffengesetz...

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  11. vor 11 Minuten schrieb Pikolomini:

     

     

    Noch eine Anmerkung: Was die DSB Schützin geschossen hat ist bewundernswert. Ich bin sicher, daß kein einziger User dieses Forums auch nur Ansatzweise diese Leistung erbringt.

     

     

     

    Dürfte stimmen.

    Allerdings werden 99,9% des Forums ihr Hobby auch nicht als Hauptberuf oder gesponsert ausüben.

  12. Die Qualifizierungsrichtlinien zur Schießstandaufsicht (Vermittlung der erforderlichen Sachkunde) sind Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

     

    Es wäre doch ziemlich widersinnig, wenn man einerseits spezielle Regelungen fordert, aber anderseits die normale Waffensachkunde reichen würde.

    Denn dann könnten die Verbände auf die Sachkunde nach Paragraph 7 verweisen, womit die explizit geforderten Qualifizierungsrichtlinien wieder überflüssig wären.

    Was sie aber nicht sind.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.