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Raiden

WO Silber
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Beiträge von Raiden

  1. Ich korrigiere mich und behaupte, dass das BKA hier nicht ganz richtig liegt.

    Das Einsetzen eines normalgroßen Magazins macht aus der Waffe lediglich eine Kat.A-Waffe. Kat. A heißt aber nicht automatisch verboten.

    Verboten laut Anlage 2 WaffG sind die Magazine und Waffen mit festem Magazin mit Kapazität über X Schuss.

  2. vor 25 Minuten schrieb Tatonka:

     

     

     

     Noch der Hinweis, bitte in die Anhänge zum WaffG schauen

     

    verboten sind Kurzwaffen im Kaliber kleiner 6,3mm, daher gibt es in Deutschland keine.223 Pistolen für Jäger und Sportschützen.

     

    Du solltest das ganze Gedankenexperiment um ein anderes Kaliber konstruieren. 

     

     

     

    Colt AR-15 SP1 von vor 1970 hergestellt, Schubschaft und kurzen Lauf dran. Verkürzen ist ja kein Herstellen, sondern Bearbeiten und das führende wesentliche Teil wird auch nicht ausgetauscht. Sollte machbar sein (wenn man denn solch ein frühes SP1 findet :crazy: ).

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  3. Am 16.8.2023 um 15:15 schrieb ASE:

     

     

    Es ist unlogisch, das diese Erleichterung auch für den Besitz gelten soll: Das Bedürfnis für den Besitz eine konkreten Waffe jenseits des GK mussr für jede Waffe dieser Waffen glaubhaft gemacht werden.      

     

    Woran jetzt das Problem liegt mit jeder dieser Waffen einmal im Jahr einen Vereinswettkampf zu schiessen, wie es beim BDS nun Praxis  lässt sich nur noch mit kindlichem Trotz erklären.

     

    Es ist unlogisch anzunehmen, dass mit jeder ÜK-Waffe Wettkämpfe geschossen werden sollen, wenn der überwiegende Teil der ÜK-Waffen lediglich zur Ausübung einer weiteren Disziplin und nicht für den Wettkampfsport beantragt und genehmigt werden.

  4. Kürzlich ist die neue Version 3.0 des BKA-Leitfadens erschienen.

     

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/LeitfadenWaffenteile_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=8

     

    Hierin ist erstmals eine Klarstellung zu 10-/20-Schuss-Magazinen enthalten:

    Maßgeblich ist die bestimmungsgemäße Kapazitätsangabe des Herstellers oder Konstrukteurs.

    Im Zusammenhamg damit wird eine Kapazitätstoleranz von einer Patrone zugestanden.

     

    "Bei der waffenrechtlichen Einstufung von Magazinen für Zentralfeuer-

    Munition ist bzgl. der Patronenkapazität des Magazins die

    bestimmungsgemäße Verwendung der Magazine zu bewerten, die sich aus

    der technischen Widmung des Konstrukteurs bzw. des Herstellers

    ergibt.

    Entscheidender Anhaltspunkt hierfür ist insbesondere die auf dem

    Magazingehäuse und der technischen Dokumentation durch den Hersteller

    angegebene maximal bestimmungsgemäß zulässige Patronenanzahl, welche

    jedoch maximal eine Patrone geringer sein darf als das tatsächliche

    technische, jedoch nicht bestimmungsgemäße, Fassungsvermögen."

     

     

    Fun fact:

    Im Gegensatz zum Leitfaden 2.0 hat der H&K USC nun plötzlich doch ein unteres Gehäuse 🤭

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  5. Diese "Unsicherheit" bezüglich der Wechselläufe rührt wahrscheinlich von der Unsitte her, Patronen als Kaliber zu bezeichnen. Das bekommen ja nicht einmal Hersteller auf die Kette.

    .223 Remington zum Beispiel ist kein Kaliber, sondern eine Patrone/Patronenbezeichnung. 

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  6. Causa Habeck:

    Es geht überhaupt nicht darum, keine Gesetze zu haben. Es geht darum, nur wirklich notwendige Gesetze zu erlassen; das Ausufern und die wachsende Übergriffigkeit ist das, was von Freiheitsfreunden kritisiert wird.

    Zwischen Anarchie und Autokratie gibt es dann doch noch einige Abstufungen.

    Dass Habecks Aussage unserem Foren-Che-Guevara-Jünger gefällt, überrascht nun wirklich nicht.

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