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Raiden

WO Silber
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Beiträge von Raiden

  1. Ich bin auch schon länger der Ansicht, dass sich die Leutchen in Neuhausen mal was einfallen lassen müssen, ansonsten werden sie so auf dem Markt Schwierigkeiten bekommen. Wenn z.B B&T mit seiner APC .223 eine gute Falle macht.

    Das denke ich auch, vor allem marketingmäßig schaut es (auf dem Zivilmarkt) sehr mau aus. Auf den Messen ist SAN wohl präsent, aber sonst sieht oder hört man gar nichts von denen. Selbst die Homepage ist auf einem hoffnungslos alten Stand, nichtmal das SAPR ist dort aufgeführt.

  2. Jep ziemlich happig, wobei man auch sagen muss, dass der Preis m.E über Jahre praktisch unverändert blieb.

    Huh? Die Preise wurden ständig "angepasst".

    2009 hab ich für ein fabrikneues 551 knapp 1800 Euro bezahlt (das ist auch ein angemessener Preis, der den Fähigkeiten der Waffe gerecht wird), seit einiger Zeit werden dafür 2900 Euro Listenpreis aufgerufen, bei Hiendlmayer kosten die Teile schon an die 3400 ohne Visierung.

    Kann mir niemand weismachen, dass diese Erhöhung absolut nötig war. Sollte jetzt schon wieder erhöht werden, oh Graus. Das ist die Waffe nicht wert (und wie gesagt, ich bin schon Fanboy).

    Und wie erklärt sich bitte, dass das 553 in 7,62x39 günstiger ist, als das Standardmodell in .223?

    Hätte ich das gewusst, hätte ich mein Kapital in schweizer Waffen angelegt.

  3. Filme:

    -Alle Romero-Filme in original-Fassung.

    Also, ich hab mir letztens die Originalfassung von "Dawn of the Dead" angeschaut.

    Das war einer der schlechtesten Filme, den ich je gesehen habe. Zu keinem Zeitpunkt hat man das Gefühl, dass die Protagonisten ernsthaft in Gefahr sind/wären (wären sie nich so außerordentlich bescheuert).

    Dazu handeln die Figuren übertrieben dämlich und unglaubwürdig und man wünscht sich eigentlich nur noch, dass sie wegen ihrer Idiotie möglichst schnell abnippeln, um dem Zuschauer nicht noch mehr auf die Nerven zu gehen.

    Das bisschen Gesellschaftskritik: "Menschen sind in Wirklichkeit konsumgeile "Zombies"" macht noch keinen guten Film aus.

  4. Eben. Ich sehe nicht so recht, wo das ein positives Urteil für uns sein soll. :confused:

    Auch alle Halbautomaten, die optisch auf ehemaligen Kriegswaffen von vor 1945 basieren sind nun plötzlich wieder im Rennen um §6!

    Denn sie können sehr wohl die abstrakten Merkmale erfüllen, auch wenn die Vorlage nicht dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt.

    Viel Spaß z. Bsp. für die Besitzer einer Thompson!

    * ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin

    * Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator)

    * Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf

    und dazu die Hülsenlänge unter 39mm -> das verspricht ab jetzt lustige Diskussionen mit den Behörden. <_<

    Gruß

    Sigges

    Bin natürlich nur Rechtslaie, aber ist das nicht eher so zu verstehen?

    Nehme ich ein AR15 als Abbild einer vollautomatischen Kriegswaffe und beseitige (fast) alle Anscheinskriterien nach dem Katalog des alten Anscheinsparagraphen, hat es keinen Anschein mehr.

    Nehme ich eine Thompson ist das nicht nötig, da die Waffe eh keine Kriegswaffe ist.

    Im Urteill stand doch sogar, dass es nicht soweit gehen darf, dass sogar die Technik mit überprüft wird und in die Anscheinsbeurteilung einfließt. ("den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde beeinflusster Betrachtung erweckt")

  5. Quelle: Anlage 1 WaffG

    1.3

    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

    Wesentliche Teile sind

    1.3.1

    der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

    1.3.2

    bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

    1.3.3

    bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;

    1.3.4

    bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

    Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

  6. sondern nur mit der Auslotung von rechtlichen Grauzonen zu tun (genauso wie bei Repetierflinten mit gezogenem Lauf).

    Da (Repetier-)Flinten mit "speziellen Laufprofilen" rechtlich nicht zu den Waffen mit gezogenen Läufen gehören (ansonsten würden sie nämlich Triebspiegelmunition verschießen), existiert hier keine Grauzone.

    Die gehören auf "grün" und damit hat's sich.

  7. Zum BDMP:

    Aus der Scheißleiterrichtlinie:

    Der BDMP verfügt über und bildet für seine Zwecke Schießleiter im Sinne des § 10 der AWaffV aus

    Aus der Jugendarbeitsrichtlinie:

    [...]Seine Bestandteile sind im wesentlichen folgende über die Sachkunde nach §7 WaffG sowie den Anforderungen an verantwortliche Aufsichtspersonen gemäß §11 AWaffV (Schießleiter des BDMP) hinausgehende Inhalte: [...]

    Aus der AWaffV(die zusammen mit der WaffVwV eine deutliche Sprache spricht):

    Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

    Zu guter Letzt steht das Aufsichtsgedöns auch auf dem Schießleiterausweis und man erhält zusätzlich noch eine separate Aufsichtskarte.

    @pancho lobo: kannst du das irgendwie untermauern?

  8. Na, da wird der Sachbearbeiter bestimmt zufrieden nicken, das Schreiben abheften und gut is. :rolleyes:

    DAS halte ich für wesentlich zielführender.

    Zitat AWaffV-Entwurf:

    Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Über-prüfung des Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Ver-band durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Ver-band als Mitglied gemeldet ist.

    Zitat Ende.

    Wo ist jetzt das Problem?

  9. Und Synonyme sind eben keine "offiziellen" Namen. Eine 9mm Parabellum gibts offiziell mE nämlich auch nicht, trotzdem sagts nahezu jeder. Aber zumindest gibt ihr keiner eine imperiale Bemaßung. ;)

    :huh:

    offizieller als von der CIP geht's doch gar nicht.

    Gibt ja auch genug Waffen, die mit Synonymbezeichnungen gestempelt sind und von einem Beschussamt abgenommen wurden(zig Pistolen sind mit 9x19 gestempelt, Mosin-Nagants oft mit "7,62mm russ." usw.).

    Wären die nicht offiziell, müssten die Ämter die Waffen wohl aufgrund fehlender/falscher Kennzeichnung von der Prüfung zurückweisen.

  10. Selbst die CIP ist da falsch informert!

    CIP-Tabellen? Eigentor und so... ;)

    Schreibt Sie doch in Ihrer Kaliber-Synonym-Liste:

    .22 long rifle

    Synonyme:

    .22 lfb

    .22 l.r.

    .22 lfB

    .22 L.R.

  11. Ein HA-Nachbau der MP5k ist eine Kurzwaffe, die ist also vom §6 eigentlich gar nicht betroffen. Baut man jedoch den Vordergriff an (und/oder einen Klappschaft), so wird sie zur (bestimmungsgemäßen) Langwaffe (so zumindest die maßgebliche Meinung des BKA, Lauflänge & Gesamtlänge egal) und dann schlägt der kleine Anschein voll durch ! AWaffV.

    Hallo Tyr13,

    das stimmt ganz und gar nicht, der §6 AWaffV unterscheidet nicht zwischen Kurz- und Langwaffe. Es wird lediglich von vollautomatischen Kriegswaffen geredet.

  12. Hallo Webster,

    die USC ist keine Waffe die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe (gemäß §6 AWaffV) hervorruft.

    Dies hat das BKA festgestellt und die Waffe zum sportlichen Schießen freigegeben. Das BKA verneint den Anschein vermutlich dadurch (der Bescheid liegt uns ja nicht vor), dass die USC einen langen Lauf sowie eine andere Schäftung hat.

    Würde sie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, wäre sie aufgrund der zu kurzen Hülsenlänge und des zu kurzen Laufes (406mm) nicht zum sportlichen Schießen zugelassen.

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