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627 PC

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  1. In Antwort auf: ich dulde auch Joghurtbecher.... solange sie hinter mir fahren ) .... wobei die in einer Spitzkehre hinter z.b. einer HD mit 15 Grad Schräglage arg kippelig werden Gruß (ehemaliger 138 PS Joghurtbechertreiber) Manfred
  2. Leute,Leute Leute, auch auf die Gefahr, daß ich mich wiederhole. LP/LG im A-Schrank? Ich lache mich tot. Ungeachtet der Tatsache, daß LG/LP (genau wie Farbkgugelmarkierer) zu den Schußwaffen zählen) bin ich nach wie vor nicht der Überzeugung, daß § 36 des neuen WaffG. hier im vollen Umfang zieht. Waffen dieser Art dürfen - so lange nicht auf der Stirn steht "Ich hab' 'nen "Jagdschein" - an jede Person über 18 Jahren ohne weitere Prüfung frei verkauft werden. Meiner nicht WBK-besitzenden (für was auch) Ehefrau/Freundin (sofern über 18 Jahre) kann/darf ich also den Zugang zu diesen Waffen gewähren. Hier zieht also nicht das "unbefugte an sich nehmen" des § 36. Anders sieht es aus, wenn Kinder unter 18 Jahren im Haushalt leben. Als "erforderliche Vorkehrung gegen unbefugtes an sich nehmen" reicht hier wohl auch eine verschlossene Schranktür aus. Ein Luftgewehr einem SL8 gleichzustellen (das gehört in einen A-Schrank) liegt wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers. Eine weitere Bestimmung bezüglich eines geforderten Aufbewahrungsbehältnisses mit einer bestimmten Schutzklasse konnte ich an keiner anderen Stelle des WaffG. finden. Die zweite Grundforderung des $ 36 "...Vorkehrungen zu treffen, daß diese Gegenstände nicht abhanden kommen" findet meiner Meinung nur bei den "richtigen" Schußwaffen anwendung. Ein entwendetes/r SL8 oder M16-Clon hinterläßt nicht nur einen finanziellen Verlust, sondern auch Ärger mit der Erlaubnisbehörde. Eine verschwundene LP wird hier wohl anders beurteilt. § 36 Abs. 2 beschäftigt sich nur mit "von der Erlaubnispflicht nicht freigestellten Waffen" - also Waffen, zu deren Erwerb eine WBK erforderlich ist. Hier setz der Gesetzgeber bei Kurzwaffen ohne Munition den B-Schrank einem 0-Schrank gleich. Nicht "erlaubnisfreie" Langwaffen (bis zu 10 Stück) müssen hiernach in einem A-Schrank verwahrt werden. Von erlaubnisfreien Schußwaffen ist hier mit keiner Silbe die Rede. Ob jetzt der "unerzogene Sohnemann" mit dem Brecheisen der verschlossenen Schranktür zu Leibe rückt um mit der LP65 zu spielen oder Papis A-Schrank mit der Flex malträtiert um an das SL8 zukommen wird dann bei einem Gerichtsverfahren unerheblich sein. Also - nicht gleich losrennen und wegen 'ner Lupi in "vorauseilendem Gehorsam" einen 1-Schrank kaufen. Für die nur LP/LG Besitzer reicht doch im Zweifelsfall ein Anruf beim zuständigen OA. Für alle Anderen, die ihr Gewissen beruhigen wollen - packt das LG, falls vorhanden mit in den A-Schrank und die LP in den vorhandenen B-Schrank. So - und wenn ich jetzt mit meiner Meinung total daneben liege, straft mich mit 1 Stern. Gruß Manfred
  3. Hallo Christian, In Antwort auf: Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Siehe Ziffer 1 und 2 OK - die nicht genehmigungspflichtige Waffe kann beim Vorliegen dieser Voraussetzungen eingezogen werden sofern der Behörde deren Existenz bekannt ist. Wie kann aber der Erwerb verhindert werden? Gut Absatz 3 regelt dies: In Antwort auf: Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes. Bedeutet das nun, das sich der arme Verkäufer von F....a vor dem Verkauf eines LG oder LP bei der zuständigen Polizeidienststelle entsprechende Auskünfte einholen muß ?? Gruß Manfred
  4. Hallo Ronald, Asche auf mein Haupt. Laut Anlage 1 sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. OK. Dazu zählen auch Luftdruckwaffen. § 36.1 sagt Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht. Ich werde weich. Lupi zusammen mit Diabolos im 0-Schrank Es widerstrebt mir zu glauben Bleikügelchen (Diabolos) in den B-Schrank sperren zu müssen (.45 er Geschosse liegen dagegen bei mir im unverschlossenen Schrank rum) oder sonstwie gegen Diebstahl zu sichern. Ich befürchte nur, das diese Regelung einen Luftgewehr.- jedoch nicht WBK-Besitzer wenig bis gar nicht kratzen wird. Gruß Manfred
  5. Hallo Ronald, das Waffengesetz befaßt sich in diesem Zusammenhang wohl doch nur mit erlaubnispflichtigen Waffen. Die müssen - logisch - vor einer Entwendung geschützt werden. Wenn von Deinen Schußwaffen nur die Lupi abhanden kommt, kratzt das die Erlaubnisbehörde nicht die Bohne. Aber, wie gesagt, wenn der Sohnemann eines WBK-Inhabers mit Papis LP/LG Unsinn macht, könnte es anders aussehen. Gruß Manfred
  6. Leute, Leute, jetzt laßt mal die Kirche im Dorf. Luftdruckwaffen unter 7,5 Joule sind von jedem, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, frei zu erwerben. Hier gibt es keine Zuverlässigkeitsprüfung - d.h. jeder, auch noch so Gemütskranke, kann sich eine LP oder LG incl. Munition kaufen. Sofern in meinem Haushalt Personen unter 18 Jahren leben, denen ich den Zugriff nicht gestatten möchte, reicht ein Abzugsschloß. Ansonsten steht - wenn ich das will - das Ding in der Ecke. Wenn der kleine Bube mit Papas Luftgewehr Unsinn macht, sind die Eltern maximal wegen einer Aufsichtspflichtverletzung dran. Einen erzwungenen Diebstahlschutz sieht weder das alte noch das neue Waffengesetz vor. Etwas anders könnte es aussehen, wenn außer den erwerbsfreien Waffen auch erwerbspflichtige Waffen vorhanden sind. Hier könnte ggf. die Erlaubnisbehörde die Zuverlässigkeit anzweifeln wenn der oben angeführte Bube mit Papis Luftgewehr auf die Nachbarn schießt. In diesem Fall wäre ein Abzugsschloß oder der. ggf. vorhandene A-Schrank eine geeignete Sicherung. Gruß Manfred
  7. na wenn's der Staatsanwalt sagt muß und kann ich's ja glauben. Satire on: Bald isses ja wieder soweit. Fasching. Hah !! Sollen es die kleinen Bestien nochmal wagen mir Faschingszoll abzupressen und mich mit ihren Zündblättchenpistolen zu bedrohen .... Satire off Manfred
  8. Hallo Dirk, ich habe die von Dir aufgeführten BGH-Urteile jetzt mehrfach aufmerksam gelesen und bin zu dem Schluß gekommen, das keines der Urteile auf Freispruch lautete. Teilweise wurden nur Verfahrensfehler gerügt, die ergangenen Urteile aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Landgerichte zurückgegeben und einmal ein Revisionsurteil der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Das hat meiner Meinung nach jedoch nicht zur Folge, das die Angeklagten in den Folgeverhandlungen automatisch freigesprochen werden (wurden). Was nützt es mich wenn in der erneuten Verhandlung (die dann ggf. auch keine Revision mehr zuläßt) aus z.B.1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung 1 Jahr und 8 Monate auf Bewährung werden. Ob Du nach solchen Verurteilungen anschließend noch Dein Hobby als Sportschütze ausüben kannst - vermutlich werden auch die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen - ist fraglich. Ich meine - der Einsatz (nicht das bedrohende Abschrecken in den eigenen vier Wänden) von Schußwaffen muß als allerletzte Möglichkeit gesehen werden das eigene Leben oder das seiner Familie zu schützen. Einen Einbrecher von hinten "ausknipsen" - nur weil er nach vollendeter Tat mit der Stereoanlage das Weite suchen will - findet sicher auch beim BGH keine verständigen Richter. Gruß Manfred
  9. Wenn's wirklich so einfach wäre. Hier kursiert eine Geschichte, nach der ein Autobesitzer beobachten konnte, wie sich ein böser Bube an dessen Fahrzeug zu schaffen machte. Er also rein in die Puschen und ab vor's Haus. Er war noch rechtzeitig vor Ort um dem Dieb das frisch ausgebaute Radio mit schlagenden Argumenten wieder abzunehmen. Soweit sogut. Jetzt soll der Verprügelte aber den Spieß umgedreht und den armen Autobesitzer wegen gefählicher Körperverletzung angezeigt und Recht bekommen haben. Bei der aktuellen Rechtsprechung (jeder Kinderschänder bekommt - nur weil er als Kind mal den Arsch voll bekam - mildernde Umstände) kann ich mir das gut vorstellen. Aus welcher Zeit stammen denn die heutigen Richter ? Einige haben möglicherweise damals mit unserem heutigen Außenminister Steine ...... Also - bei einem Angriff auf mein Leben würden bei mir auch 158 grs. fliegen. Aber bei Eigentumsdelikten ????? Manfred
  10. 627 PC

    Performance

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  11. 627 PC

    Tetra Gun

    Hallo Treffnix, selbst auf die Gefahr hin, daß ich jetzt fürchterlich in das (Tetra)Fettnäpfchen trete, muß ich noch meine Meinung loswerden. Ich habe mich früher auch so "rührend" um meine GSP gekümmert - d.h. geputzt was das Zeug hält. Beim Fetten des Verschlusses galt das berühmte viel hilft viel und beim wienern des Laufes hab' ich mir fast 'ne Sehnenscheidenentzündung geholt. Der Dank der GSP waren dann einmal 3 Repetiertörungen bei der Gaumeisterschaft weil der Schmauch in Verbindung mit Fett und Öl eine wunderbare Prampe abgegeben haben. Seit der Zeit wird das Teil nach dem Schießen nur noch mit einem öligen Lappen abgewischt, die Kanten an der Zuführrampe mit 'nem Q-Tip gereinigt und der Lauf mit 'nem Patch oder zwei erst ölig und dann trocken durchgewischt. Ab und zu sieht er auch mal 'ne Bronze-Bürste. Ich bin der Meinung, daß die meisten Waffen einfach kaputtgeputzt werden (egal ob mit oder ohne Supermittelchen). Meine "olle" GSP (jetzt 16 Jahre alt), hat immer noch einen spiegelplanken Lauf und schafft mit mir am anderen Ende auch noch die 145 in Präzision ('na gut in den Zeitserien weniger). Außerdem bin ich auch nicht bereit für ein Waffenöl einen hochgerechneten Literpreis im dreistelligen Eurobereich (soll's geben) auszugeben. Und - ein Lauf, der mit passender Munition keine vernünftigen Schußbilder bringt, wird durch kein Wundermittel der Welt besser. So - jetzt geht's mir wieder besser. Nix für ungut Manfred
  12. 627 PC

    Tetra Gun

    Hi Kalimero, Als ich mir in Bonn meine "Neue" zusammenstellen ließ, kam natürlich auch die Frage der Pflege auf. HPS benutzt selbst - auch für seine Race-Gun, die ich begutachten konnte (Neid) - hundsgewöhnliches Synthetik-Motoröl - und zwar auf den Gleitflächen zunächst nach dem Motto "viel hilft viel". Den Überschuß wischt er danach einfach mit einem Lappen ab. Ich denke, er weiß was er da treibt. Bei Deinem Produkt sollte das so auch funktionieren. Gruß Manfred
  13. Lieber User, diese Anleitung hierein zuschreiben, dass mit deinem Hintergrund, sehe ich als Aufforderung zum D.O.S. . Deswegen wirst du gesperrt. Sollte es zu Attacken kommen weiß mein Provider an wen er sich zu wenden hat. Danke.
  14. Nachricht gelöscht durch Redaktion
  15. Hi Steven, ....das mit den bunten Bildchen - sorry - bringt der Job so mit sich. Ich hab's halt täglich mit ca. 600 DAU's zu tun. Gruß Manfred
  16. Hi Steven, leg' Dir doch einfach einen Link der WO-Page als Icon in die Quicklaunch (das sind die bunten Bildchen rechts neben Start ). Gruß Manfred
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