Antwort ist da.
ich werde Auszüge zitieren da ich das pdf nicht gewandelt bekomme.
Waffenrechtskonforme Lagerung der vereinseigenen Waffe.
Seitens des ......... wurde für die vereinseigene Waffe bislang noch kein eigener zertifizierter Waffenschrank der erforderlichen Stufe B nachgewiesen..
......aus dem Schreiben....... geht zweifelsfrei hervor, das er die vereinseigene Kurz... zusammen mit seinen privateigenen Kurzwaffen lagert, was nach waffenrechtlichen Bestimmungen keinesfalls zulässig ist.
Jetzt kommt es;
Der hier einschlägige § 36 des Waffengesetzes verpflichtet ALLE Waffen und Munitionsbesitzer, eine eigene waffenrechtskonforme Lagerung gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen;
.............bedeutet die bestehende Rechtslage, das, unabhängig von der Berechtigung des........, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit die Gewalt über die Vereinswaffe auszuüben-, eine Fortdauer der derzeitigen Situation (gemischte Lagerung von privat..... und vereins-Waffen) keinesfalls hingenommen werden kann.
so was sagt der Fachmann (-Frau) dazu?