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Andrè1

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  1. Bei uns war es so. Hatten zwar noch einige MG´s mit Feld-Zug-Profil in der WaKa,die wurden jedoch nur in Verbindung mit Manövermun genutzt.
  2. In Antwort auf: Wohlgemerkt: wir sprechen von 3 bzw. 4 Waffen für eine einzelne Disziplin! Wenn ich Ralf richtig verstanden habe,so ist genau das nicht der Fall... Gruß André
  3. Zitat: Original erstellt von Smithy: Begründung: Im Bedürfnis stand ja nur .."Waffe cal. .45" Ich halte diese Begründung für abenteuerlich,weil dieses "Bedürfnis" - im Zusammenhang mit dem Voreintrag - die Erwerbserlaubnis für die Pistole im genannten Kaliber darstellt. Der Erwerb des Wechselsystems ist ein anderer Vorgang. Ich bin zwar schon die ganze Zeit am suchen,konnte aber im I-Net bis jetzt noch nichts zur Thematik des Mun-Erwerbs für ein WS finden. Gruß André
  4. Für ein WS im kleineren oder gleichen Kaliber ist gar kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Gruß André
  5. Zitat: Original erstellt von Mike Brauer: Jetzt bleibt mal auf dem Teppich und vergleicht auch mal die Preissteigerungen in anderen Branchen. Ich fürchte,da spielt Tom nicht mit - Waffen-Online. Ps: Wenn man das mit den Geco Mun-Preisen hier liest ( hier 198€,da 180€ ],dann muß man ja schon fast hoffen,daß es sich nicht um einen Druckfehler bei Frankonia handelt. Gruß André
  6. @Eismann Hab´s zwar als Frage formuliert,war aber mehr als Aufforderung gemeint,hier doch mal die Preise "alt" und "neu" zu vergleichen... Kaufen würd´ ich mir das Teil schon,wenn ich die Kohle dafür übrig hätte. Ps: Die Geco 9mm 124grs VM ist mit 150€/1000 im neuen F-katalog ausgeschrieben.
  7. Hat schon mal jemand den "neuen" SL8 Preis gesehen? Gruß André
  8. Ja,fett Mucke in der Karre ist was feines. Gruß André
  9. Dann kommt halt das Gesetz gegen "Scheinjäger". Gruß André
  10. Zitat: Original erstellt von Michael Stukenkemper: Hallo Leute, habe alle gecipten Patronen inkl. bemaßter Zeichnungen. Bei Bedarf bitte melden! MFG Michael Stukenkemper Ich glaube,da hast Du Dir jetzt was eingebrockt. Gruß André
  11. @hsg Das habe ich beim 1. Lesen auch gedacht,aber vielleicht hat die Tante die Waffe erst vor kurzem geerbt? Also Small-Bore,klär´ uns mal auf. Gruß André
  12. Diese Erfindung existiert bereits. Ich glaube in Visier gab es dazu mal einen Bericht. Gruß André
  13. Auch die KK-Bastler haben die die Vorzüge eines gezogenen Laufes erkannt. Auch mal auf die Schaltfläche "Full Report" klicken. http://www.spudtech.com/research.html @UE Falls Dir der Link irgendwie bekannt vorkommen sollte - jaaa,ich hab ihn aus Deinem Visier-Beitag "geklaut". Ps:Irgendwo im Netz gabs ein paar lustige Bilder von einem Van - nachdem er,zur Gaudi,als Ziel von Kürbis-Kanonen herhalten mußte. Sah ziemlich übel aus,das Teil. Ach nochwas: Wie sieht´s eigentlich mit dem Verschießen von ( unreifen ) Pfirsichen aus - gelten die als Hartkerngeschosse ? Gruß André
  14. @Small-bore Du warst,denke ich mal,gar nicht gemeint. Gruß André
  15. @Small-Bore Ich glaub Du hast mich mißverstanden. Meine Frage nach dem Paragraphen bezog sich auf die zitierte Aussage von Wizzard. Mit dem Hinweis auf das Waffg wollte ich klar machen,daß nur jemand einen solchen benötigt,der seine Schußwaffen FÜHREN will. Die Verw-Vorschrift geht hier noch einmal näher auf die Bedingungen ein,die das Führen und die Schußbereitschaft erfüllen. D.h. sind diese Punkte nicht erfüllt,kein Führen im Sinne des Gesetzes und daher kein Waffenschein nötig. Alle Klarheiten beseitigt? Gruß André
  16. Zitat: Nochmal das Zitat, wo du die rettenden Zeilen gefunden hast: "in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). " Unter welchem § soll denn Deiner Meinung nach das Führen und die Schußbereitschaft erläutert sein? Ein Blick ins Gesetz kan da schon hilfreich sein. §35 Abs.1 Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. §35 Abs.4 Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer 1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schußapparate führt, 2. sonstige Schußwaffen a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt, B) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt, c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), /* zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), */ oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht. Alles klar? Und weil Du schon das Bsp. mit dem Radfahrer bringst: 1. selber Schuld,wenn er sich das gefallen läßt 2.würde mich interessieren,wie Du Deine Waffen zum Beispiel zum Büchsenmacher bringst? Fährst Du mit Deinem Wagen bis in den Laden? Gruß André
  17. Zwischen einer Nachfrage und einer gezielten Unterstellung besteht immernoch ein himmelweiter Unterschied. Gruß André
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