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Andrè1

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  1. @Small-bore Du warst,denke ich mal,gar nicht gemeint. Gruß André
  2. @Small-Bore Ich glaub Du hast mich mißverstanden. Meine Frage nach dem Paragraphen bezog sich auf die zitierte Aussage von Wizzard. Mit dem Hinweis auf das Waffg wollte ich klar machen,daß nur jemand einen solchen benötigt,der seine Schußwaffen FÜHREN will. Die Verw-Vorschrift geht hier noch einmal näher auf die Bedingungen ein,die das Führen und die Schußbereitschaft erfüllen. D.h. sind diese Punkte nicht erfüllt,kein Führen im Sinne des Gesetzes und daher kein Waffenschein nötig. Alle Klarheiten beseitigt? Gruß André
  3. Zitat: Nochmal das Zitat, wo du die rettenden Zeilen gefunden hast: "in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). " Unter welchem § soll denn Deiner Meinung nach das Führen und die Schußbereitschaft erläutert sein? Ein Blick ins Gesetz kan da schon hilfreich sein. §35 Abs.1 Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. §35 Abs.4 Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer 1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schußapparate führt, 2. sonstige Schußwaffen a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt, B) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt, c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), /* zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), */ oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht. Alles klar? Und weil Du schon das Bsp. mit dem Radfahrer bringst: 1. selber Schuld,wenn er sich das gefallen läßt 2.würde mich interessieren,wie Du Deine Waffen zum Beispiel zum Büchsenmacher bringst? Fährst Du mit Deinem Wagen bis in den Laden? Gruß André
  4. Zwischen einer Nachfrage und einer gezielten Unterstellung besteht immernoch ein himmelweiter Unterschied. Gruß André
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