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horidoman

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Beiträge von horidoman

  1. Gerade entdeckt.

     

    FACE | EU “Firearms” Regulation revised

    Zitat

     

    24 Apr 2024 EU “Firearms” Regulation revised

    Posted at 14:06h in European Parliament, Firearms & Ammunition by FACE  

    On 23 April 2024, the European Parliament voted in favour of the recast1 to the EU Firearms Regulation, officially known as Regulation 258/2012 on import, export and transit measures for firearms, their essential components and ammunition. The text voted on was already agreed upon during the inter-institutional negotiations (the so-called trilogue) between the European Parliament and Council (governments) negotiating teams. The Council is now expected to give a green light to the text in the upcoming weeks.

    The new text establishes simplified procedures for EU hunters, sport shooters and historical reenactors travelling outside the EU with their firearms (and ammunition). Similar provisions are already present in the current Regulation 258/2012. The novelty is represented by the introduction of a single import authorisation, which is a simplified procedure for hunters, sport shooters, and historical reenactors travelling  into the EU with their firearms and ammunition (art.11).

    This is an important step to ensure that there is a single import authorisation procedure in place, but it is also a missed opportunity for simplification. The requirements for an individual travelling into the EU with firearms can be quite burdensome as he/she has to provide:

    • Information on the planned exit point and exit date of the firearms;
    • A proof or statement of the absence of a criminal record concerning conduct constituting an offence listed in Article 2(2) of Council Framework Decision 2002/584/JHA,or concerning any other conduct provided that it constituted an offence punishable by a maximum penalty of at least four years of imprisonment amongst other information he/she has to provide.
     

    According to the newly adopted text, Member States may still grant a national general import authorisation in specific cases where hunters, sport shooters and historical reenactors have been invited to an activity on the premises of an organiser. In this case, these individuals need to comply with the terms and conditions defined in the national general import authorisation. In practical terms, hunters will have the choice of applying for an EU import authorisation (and complying with the requirements listed above) or applying for a national import authorisation.

    It is important to keep in mind that art. 11.6 gives the power to the European Commission (by means of implementing acts) to specify the minimum requirements of the terms and conditions to be included in the national general authorisations so this will lead to a certain degree of harmonisation for national import authorisations. It remains to be seen how this will impact those Member States where a simplified procedure for non-EU hunters, sport shooters and historical reenactors travelling with their firearms and ammunition is in place.

     

    1- The recasting of legislation means the adoption of a new legal act, when an amendment is made to a basic instrument. The result is a single, legally binding act incorporating the initial legal act and any amendments to it.

     

     

  2.  

    Na immerhin ein paar Stimmen der Vernunft gibt es noch im Land der Hämmer. :victory:

     

    About - messerverbot-nein-danke.at

    Zitat

    DER Verein zum Thema liberales Messerrecht in Österreich! (VZR-Zahl 1573041872)
    ...
    DER STEIN DES ANSTOSSES
    Am 17.04.2024 wurde an diverse Medien (darunter www.derstandard.at und www.krone.at) der Gesetzesentwurf für das neu zu schaffende Messertrage-Verbotsgesetz – MT-VG geleakt. Darin ist neben dem titelgebenden Trageverbot für jedwede Messer von drakonischen Strafen und weitreichenden Einschränkungen von Bürgerrechten die Rede.

    Unsere Antwort: Messerverbot? Nein Danke! ...

    Auch die ö. Presse ist großteils auf den Zug gegen die verhassten Träger von (Taschen-) Messern aufgesprungen und sondert die Parolen aus dem Setzkasten des Polizei-Politvokabulars ab, die auch der ÖVP Innenminister bereits vorgegeben hat. Tragen von Messern – wem nützt das? (bmi.gv.at)

    Hier bequemt sich immerhin eine Kommentatorin auch jemand anderen zu Wort kommen zu lassen.

    Messertrageverbot: Was muss ein modernes Taschenmesser können? | DiePresse.com

    Zitat

    Der eigens gegründete Verein Messerverbot-Nein-Danke diskutiert den Entwurf des Messertrageverbots. Vieles ist noch offen, aber man wird wohl diskutieren müssen, was ein modernes Taschenmesser heutzutage können muss.

    So ganz wissen sie nicht, was sie von der Sache halten sollen. Nur so viel: „In der politischen Diskussion wird das Messer als Waffe angesprochen, und zwar ohne irgendeine Unterscheidung. Und das finde ich einfach nicht korrekt“, sagt Andreas Lorenzi. Er hat eben mit Jan Schießwald und David Jaklin den Verein Messerverbot-Nein-Danke gegründet, um in der Diskussion um das neue Messertrageverbot mitzureden. ...


     

    • Wichtig 2
  3. In zwei österr. Foren findet sich der Textentwurf. Bei Pulverdampf in Fakimile, hier als Text.

    Keine Ahnung woher der stammt, habe eine offizielle Quelle selber bisher nicht gefunden.

     

     

    Taschenmesser nur mit WBK - Waffenrecht Österreich - Feuerlinie - Das österreichische Sportschützenforum

     

    E n t w u r f v o m 1 1 . A p r i l 2 0 2 4
    Der Nationalrat hat beschlossen:
    Artikel X
    Bundesgesetz über das Verbot des Tragens von Messern an öffentlichen Orten
    (Messertrage-Verbotsgesetz – MT-VG)
    Verbot des Tragens von Messern an bestimmten öffentlichen Orten
    § 1. (1) Das Tragen von Messern ist an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2 des
    Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991)
    1. im Ortsgebiet,
    2. im geschlossen bebauten Gebiet außerhalb des Ortsgebietes,
    3. in Park- und Sportanlagen,
    4. in Freizeitparks und -anlagen,
    5. im Zuge von Veranstaltungen im Sinne der Landesgesetze,
    6. in öffentlichen Verkehrsmitteln und
    7. in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
    verboten, soweit nicht das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zur Anwendung kommt.
    (2) Messer sind Gegenstände, die aus einer Klinge und einem Griff bestehen sowie zum Schneiden,
    Stechen oder Hauen bestimmt sind.
    (3) Ortsgebiete sind Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß
    § 53 Z 17a und 17b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und daran
    angrenzende geschlossen bebaute Gebiete. Geschlossen bebaute Gebiete bestehen aus mindestens fünf
    Wohnhäusern.
    (4) Ein Messer trägt, wer es bei sich hat. Ein Messer trägt jedoch nicht, wer es
    1. innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung
    des zu ihrer Benützung Berechtigten oder
    2. nicht griffbereit in einem Behältnis verstaut und lediglich zu dem Zweck, es von einem Ort zu
    einem anderen zu bringen (Transport),
    bei sich hat.
    (5) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für:
    1. Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Sinne des WaffG,
    2. Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, eine geladene Schusswaffe zu
    führen,
    3. das Tragen von Messern, soweit dies im Rahmen der Berufsausübung oder der Verrichtung von
    handwerklichen Tätigkeiten geboten ist, unabhängig davon, ob die Leistung jeweils gegen
    Entgelt erbracht wird,
    4. die Verwendung von üblicherweise verwendetem Besteck während der Zubereitung und dem
    Verzehr von Speisen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben (§§ 111 ff der
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder in ortspolizeilich verordneten
    Grillzonen oder -plätzen,

    5. das Tragen von Messern, soweit dies im Rahmen der Sportausübung, der Brauchtumspflege, von
    historischen Aufzügen oder von historischen Veranstaltungen üblich ist,
    6. das Tragen von Messern im Rahmen von Outdooraktivitäten, die anerkannten pädagogischen
    Zwecken dienen (zB Pfadfinder),
    7. das Anbieten von Messern zum Verkauf auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 und
    6 GewO 1994 oder auf Messen und
    8. das Tragen von Messern zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden
    Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion.
    Zuständigkeit
    § 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer
    Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die
    Landespolizeidirektion.
    Beschwerden
    § 3. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das
    Landesverwaltungsgericht.
    Verwaltungsübertretungen
    § 4. Wer dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
    einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der
    Versuch ist strafbar.
    Durchsuchungsermächtigung
    § 5. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der
    Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u.
    dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der
    dringende Verdacht besteht, dass dem Verbot gemäß § 1 zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121
    Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, gelten.
    Verfall
    § 6. (1) Messer, die den Gegenstand einer nach § 4 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung
    bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären.
    (2) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, hat die Behörde die
    hierfür verwendeten Messer für verfallen zu erklären.
    (3) Die verfallenen Messer gehen in das Eigentum des Bundes über.
    Identitätsfeststellung bei unmündigen Minderjährigen
    § 7. (1) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, sind die Organe
    des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Identität dieser Person festzustellen. § 50 SPG gilt.
    (2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der
    Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift des Betroffenen. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen
    Verlässlichkeit zu erfolgen.
    (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt
    werden soll, hiervon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner
    Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
    Sicherstellung bei unmündigen Minderjährigen
    § 8. Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, sind die Organe des
    öffentlichen Sicherheitsdienstes unbeschadet § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),
    BGBl. Nr. 52/1991, berechtigt, die hierfür verwendeten Messer sicherzustellen. § 50 SPG gilt.
    Sprachliche Gleichbehandlung
    § 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
    männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
    Verweisungen
    § 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
    die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
    Vollziehung
    § 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
    Inkrafttreten
    § 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit XXX in Kraft.

     

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  4. https://iwoe.at/?mailpoet_router&endpoint=view_in_browser&action=view&data=Wzk1LCJmMmJlY2ZmYzliNmQiLDE4Mjc5LCJoNmZ5N254bmZxb3MwMDB3Y280bzAwY2M4dzBrd3MwZyIsODIsMF0

     


    "... Die Unsinnigkeiten, die dieses Gesetz produziert, sind nahezu uferlos und muß man den Herrn Bundesminister für Inneres (sagen Sie niemals Innenminister, denn das wäre nicht der korrekte Titel, seien Sie doch genau!) fragen, was er mit solchen Gesetzen verhindern möchte. Vielleicht die zahllosen Messerstechereien der Schwammerlsucher am Weg in den Wald zu den besten Schwammerlplätzen? Oder die schon legendären Duelle mit Stanley-Messern von Arbeitern am Nachhauseweg?

    Und gestatten Sie mir abschließend noch eine politische Frage: Welche Wählerschichten möchte die ÖVP mit derartigen Gesetzen ansprechen? Die Waffengegner? Die wählen (überwiegend) sowieso andere Parteien. Oder reiht sich dieses Gesetz vielmehr in eine lange Reihe von politischen Maßnahmen ein, die sicherstellen sollen, daß die ÖVP bei den nächsten Wahlen pulverisiert wird? Will man wirklich die letzten Wähler der ÖVP vergrämen? Wir werden die Antwort wohl nie erfahren, wir werden aber die nächsten Wahlergebnisse sehen. ..."
     

     

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    • Wichtig 1
  5. Es gibt beim Messerverbot nur eine Zielgruppe und die zeichnet sich durch die Chance billiger und widerstandsloser Aufgriffe aus. 

    Mit genau diesen prahlt die liebe ö. Polizei ja auch am liebsten herum, wie man aus ihren Pressemeldungen gelernt hat.

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    • Wichtig 1
  6. Der ö.Innenminister Karner (ÖVP) hat sich natürlich Zuspruch für sein Messertrage-Verbotsgesetz bei seinen Hörigen bestellt.

    Landespolizeipräsident Pürstl befürwortet Waffenverbot im öffentlichen Raum (kurier.at)

     

    Es gibt aber auch andere Stimmen.

    Insbesondere wenn man nach Deutschland blickt, kann man jetzt schon erahnen, wie die Polizei ihre Aufgriffsstatistik befüllen werden dürfte.

    FPÖ – Ries kritisiert das geplante allgemeine Waffenverbot an öffentlichen Orten | Freiheitlicher Parlamentsklub - FPÖ, 15.03.2024 (ots.at)

    Zitat

    ... Das wird wiederum nach sich ziehen, dass nur noch solche Personen kontrolliert werden, bei denen keine Widerstände zu erwarten sind und nicht die, von denen Gefahr ausgeht ...

     

    • Wichtig 1
  7. Das wird ein Spaß!

    „Messertrage-Verbotsgesetz“ soll auch für Schweizermesser gelten | DiePresse.com

    Zitat

    ... Nachdem die Klingenlänge nicht relevant für das Verbot ist, sollen künftig auch sogenannte Schweizermesser nicht mehr in der Hose und damit griffbereit getragen werden dürfen, auch wenn sie eine Klingenlänge von 5,5 Zentimetern aufweisen. Auch hier muss der Transport in einem Behältnis erfolgen, wie einem Sackerl oder einem Rucksack. Anders ist die Lage, wenn etwa ein „Hirschfänger“ mit Klingenlängen ab 20 Zentimetern und mehr in der Trachtenlederhose zum Kirtag mitgenommen wird, informierte das Innenministerium - denn in diesem Fall handle es sich um Brauchtumspflege und damit um eine weitere Ausnahme ....

     

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  8. Der Minister tourt auch gerade durch Österreich um seiner vermeintlichen Stammwählerklientel die kommenden Verbote schmackhaft zu machen.

    Hier mit dabei natürlich Parteigenosse und Ex-Vizekanzler LJM Josef Prölll, den wir von der EU Kampagne 2007 noch gut kennen.

    Austausch mit NÖ Jagdverband (bmi.gv.at)

    Zitat

     

    Austausch mit NÖ Jagdverband
    Aufgrund des geplanten Messerverbots im öffentlichen Raum informierte Innenminister Gerhard Karner am 26. März 2024 Vertreterinnen und Vertreter des Niederösterreichischen Jagdverbands. Das geplante Verbot bringt keine Änderungen für Jägerinnen und Jäger.

    Innenminister Gerhard Karner informierte am 26. März 2024 in Altlengbach Vertreterinnen und Vertreter des Niederösterreichischen Jagdverbands zum geplanten Messerverbot im öffentlichen Raum. Neben Landesjägermeister Josef Pröll und Generalsekretärin Sylvia Scherhaufer nahmen auch die niederösterreichischen Bezirksjägermeister und weitere Vertreter der Jägerschaft am Austausch teil. "Das Ziel ist, Menschen zu schützen und Gewalttäter und ihre Messer aus dem Verkehr zu ziehen", sagte Innenminister Gerhard Karner anlässlich des Gesprächs.

    Fakten zum geplanten Messerverbot im öffentlichen Raum

    Aktuell gibt es die Möglichkeit für Sicherheitsbehörden, an bestimmten Orten (je nach Gefährlichkeitsprognose der Örtlichkeit) Waffenverbotszonen nach § 36b SPG zu erlassen. Derzeit bestehen bundesweit vier solcher Zonen: der Praterstern und der Reumannplatz (sowie angrenzende Bereiche) in Wien und zwei Zonen in Innsbruck. Ziel des Gesetzesvorschlags ist, das Führen von Waffen außerhalb der Wohnräumlichkeiten generell zu untersagen und in dieses Verbot auch Messer bestimmter Art (etwa Einhandmesser oder Messer mit bestimmter Klingenlänge) miteinzubeziehen.

    Für die Jagd und die Fischerei werden weitreichende Ausnahmen bestehen, für Jägerinnen und Jäger wird sich daher nichts ändern. Ausnahmen gibt es auch für österreichisches Brauchtum. Ebenfalls werden in den Gesetzesvorschlag Ausnahmen für die Ausübung bestimmter anerkannter Berufe oder den Heimtransport von gerade erst gekauften oder zu wartenden Messern eingearbeitet.

    "Jägerinnen und Jäger erfüllen eine Vielzahl von Aufgaben für die Allgemeinheit. Für die Ausübung der Jagd brauchen sie ein Jagdmesser, sei es unter anderem für diverse Arbeiten im Revier oder das Zerwirken von Wildbret. Ein Messer ist dementsprechend Teil des Handwerks Jagd und der jagdlichen Kleidung und nicht wegzudenken", betonte Landesjägermeister Josef Pröll. Generalsekretärin Sylvia Scherhaufer hob zudem die umfassende Ausbildung der Jägerinnen und Jäger hervor: "In den Jagdkursen vermitteln wir den sicheren Umgang mit Jagdwaffen, der Voraussetzung zur positiven Absolvierung der Jagdprüfung und Erlangung einer Jagdkarte ist. Die Jägerinnen und Jäger sind kompetent bei der Ausübung des Handwerks Jagd mit all seinen Facetten."

    Artikel Nr: 26754 vom Samstag, 30. März 2024, 15:00 Uh

     

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  9. @Toni

    Es war immer die ÖVP! Es war bei diesen "Bürgerlichen" in ihrer Gier und Sesselkleberei immer alles Verhandlungsmasse! Ausnahmlos!

    Innenminister im ZiB2-Interview: Gerhard Karner: „Wir müssen die Jugendbanden entwaffnen“ (kleinezeitung.at)

    Zitat

    Lieber Gesetzesänderung als Waffenverbotszonen
    Bei diesen Kontrollen wird es künftig auch um die Frage gehen, welche Gegenstände an welchen Orten noch mitgeführt werden dürfen. In Österreich gibt es aktuell drei Waffenverbotszonen: in Wien am Praterstern sowie in Innsbruck am Hauptbahnhof und in der Bogenmeile. „Die Polizisten sagen, für sie wäre es hilfreich, wenn das, was am Praterstern möglich ist, in ganz Österreich möglich wäre“, erklärt Karner.

    Zwar könnte solch eine Waffenverbotszone theoretisch überall eingerichtet werden, der Innenminister wünscht sich aber eine generelle Gesetzesänderung. „Klare Regeln für alle. Ich halte es für völlig falsch, wenn Jugendliche und auch Erwachsene bis auf die Zähne bewaffnet sind.“ ...

     

     

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  10. Allgemeines Waffenverbot im öffentlichen Raum (iwoe.at)

     

    Zitat

     

    Allgemeines Waffenverbot im öffentlichen Raum

    Im Hinblick auf die mehr als beunruhigenden Medienberichte hinsichtlich einer geplanten neuerlichen Verschärfung des Waffengesetzes haben wir uns an Innenminister Karner gewandt mit dem deutlichen Hinweis darauf, daß die österreichischen Legalwaffenbesitzer kriminalpolitisch nicht in Erscheinung treten und haben mit dem folgenden Schreiben um Aufklärung ersucht:


    Sehr geehrter Herr Innenminister,

    Wie den Medienberichten in nahezu allen österreichischen Tageszeitungen sowie in Rundfunk und Fernsehen zu entnehmen ist, planen Sie bzw. die ÖVP ein allgemeines Trageverbot von Waffen im öffentlichen Raum. Anlaß sei die rasant zunehmende Jugendkriminalität. Weiters wird darauf hingewiesen, daß die Straftaten von zum Teil aus kulturfremden Regionen stammenden Jugendlichen (Krone online, 12.03.2024) begangen worden wären.

    Wir erlauben uns höflichst darauf hinzuweisen, daß für „Jugendliche“ bzw. sogenannte „Drittstaatsangehörige“ ohne einen Daueraufenthaltstitel bereits jetzt Waffenverbote bestehen (vgl. § 11 bzw. § 11a WaffG), man müßte also nur das bereits bestehende Gesetz vollziehen, um für entsprechende Sicherheit zu sorgen. Für welche Personengruppen nun ein weiteres Trageverbot von Waffen gelten soll, ist für uns nicht nachvollziehbar.

    Die IWÖ vertritt die Interessen aller legalen Waffenbesitzer und wäre es für unsere Mitglieder von wesentlichem Interesse, ob Sie eine Ausweitung des Waffenbegriffes, beispielsweise auf „gefährliche Gegenstände“ an sich planen. Wir ersuchen hier um detaillierte Angaben. Soll wirklich das bei sich Haben von Alltagsgegenständen pönalisiert werden?

    Weiters wäre es wichtig zu wissen, wie mit Legalwaffenbesitzern mit Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte verfahren werden soll. Soll diese Personengruppe das von Ihnen geplante Verbot ebenfalls treffen? Menschen mit Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte zählen immerhin zu der am meisten überprüften (beispielsweise Psychotest) und kontrollierten Personengruppe. Bereits geringste Verfehlungen führen zum Entzug des waffenrechtlichen Dokumentes.

    Es ist für uns aus den genannten Gründen nicht nachvollziehbar, weshalb hier wieder Forderungen nach einem strengeren Waffengesetz erhoben werden (Bürgermeister Michael Ludwig, ORF online, 13.03.2024). Die IWÖ hat über Jahre nachgewiesen, daß Legalwaffenbesitzer kriminell praktisch nicht in Erscheinung treten (vgl. dazu die Bluttatenstatistik von Franz Schmidt auf der Webseite der IWÖ https://iwoe.at/statistiken-inland/ bzw. auch den Kriminalitätsbericht 2021 des BMI).

    Wir sehen Ihrer Stellungnahme mit Interesse entgegen und werden diese umgehend publizieren, unter anderem sowohl auf der IWÖ-Webseite als auch in unserem Vereinsmagazin „IWÖ-Nachrichten“.

    Prof. DI Mag. iur. Andreas Rippel
    Präsident der IWÖ

     


     

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    • Wichtig 2
  11. Das Waffengesetz gilt natürlich auch auf ö. Schiesständen, aber es gibt spürbare Erleichterungen bei der Handhabung.

     

    Ungarischer Stand: Anno 1905, als die Welt noch in Ordnung war:  Text lesen!! Ab "Meine jungen Freunde! ..." :s75:

    https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=asz&datum=1905&page=660&size=45&qid=92YKUOM8Y8DQEO4TOJPJD9KYZMSCYX

    annoshow-plus?call=asz%7C1905%7C0004%7C0

     

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