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habe jetzt auch mein Stammblatt erhalten. Dabei ist mir aufgefallen, dass bei zwei Waffen (M1A u. SKS) in der Feingliederung aufgeführt ist: "halbautomatische Büchse, Aussehen wie KWKG-Waffe" und bei einer anderen (SIG 550-2SP) lediglich "halbautomatische Büchse" . Hat jemand dies auch schon festgestellt? Ist es sinnvoll dies ändern zu lassen oder einfach so beizubehalten?
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Waffensammlung, Munitionssammlung - was ist legal?
lemmi antwortete auf Dickdan007's Thema in Waffenrecht
Und wo ist der Unterschied zwischen einem Altdeko-Teil mit funktionsfähigem Abzug und einem Teilesatz - das eine ist frei und das andere jetzt verboten? -
Überraschen tut mich nichts mehr! Nur stimmt auch nicht immer alles was hier so gepostet wird, und die Aussagen der "Handlungsbevollmächtigen" unserer Obrigkeit sind auch nicht immer...! Schriftsatz liegt jetzt von "oben" vor, wir werden mal sehen.
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Das Schlimme an der Sache ist, dass selbst das LKA keine Ahnung hat. Soll aber auch in anderen Bereichen so sein (wie ich gehört habe, ohne weiter darauf einzugehen)! Scheinbar ist es egal ob du jetzt ein Blechgehäuse oder eine "funktionfähige" hast! Der Straftatbestand ist in jedem Fall gegeben!!! Logik ist etwas anderes. Von ehemals frei, auf jetzt verboten mit entschädigungsloser Enteignung! Der Deutsche Rechtsstaat läßt grüßen🥵 Übriges wenn aus der EU ein Pferd nach Deutschland für 24 Stunden verbracht wird braucht man kein Gesundheitszeugnis, anders herum auf jeden Fall! Logisch oder...???
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Habe das ganze mal ans BKA weitergeleitet! Und siehe da, welcher Sinnenwandel....! Nix mehr an die Wand hängen, sondern Beantragen oder Schrott!🤬 >>> Sehr geehrter Herr ..., leider muss ich meine Antwort auf Ihre Frage in Bezug auf die Teilesätze vom 13.10.2020 revidieren. Seit 01.09.2020 sind die Gehäuse von verbotenen vollautomatischen Waffen, die vor 03.09.1945 eingeführt wurden, nun genehmigungspflichtige Waffenteile gem. Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 Nr. 1.3.1.6 und damit als verboten einzustufen. Sie haben die Möglichkeit gemäß § 58 Abs. 14 WaffG eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Zuständige Stelle hierfür ist das Bundeskriminalamt. Dort können entsprechende Anträge runtergeladen werden. Vorsorglich weise ich Sie aber darauf hin, dass in diesem Fall mit wiederkehrenden Folgekosten für die alle drei Jahre durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das BKA zu rechnen ist. Nach dortiger Aussage beträgt die Gebühr dafür zur Zeit 59,00 Euro. Als weitere Voraussetzung gilt die Aufbewahrung dieser Teile in einem Sicherheitsschrank des Widerstandgrades 0 oder 1. Ferner steht es Ihnen frei, den Teilesatz bei Ihrer Polizeidienststelle am Wohnort zur Vernichtung abzugeben. Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht. Die Frist für die Beantragung der Genehmigung oder die Vernichtung des Gegenstandes endet am 01. September 2021. Danach handelt es sich schon bei dem bloßen Besitz um einen Straftatbestand! Ich hoffe mit meinen Ausführungen nun für Klarheit gesorgt zu haben und verbleibe Mit freundlichem Gruß i.A.
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Definition Magazin und Magazingehäuse vom LKA NRW - gestern von meiner zuständigen Behörde bekommen! Siehe Tread >Teilesätze<
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Nachfolgend die Antwort meiner zuständigen Behörde! Mag verstehen wer will😖 - ich hoffe die hatten im neuen WaffG nachgesehen! Größe des Magazingehäuses bzw. Abzugeinrichtung und Gehäuseteile spielen dann wohl doch keine Rolle, oder??? >>> Guten Morgen Herr ..., leider hat es etwas länger gedauert, bis ich Ihnen Ihre Fragen beantworten kann. Die Fachliche Leitstelle hat einen Monat gebraucht, um festzustellen, dass sie für meine Anfrage nicht zuständig ist! Beim Landeskriminalamt NRW habe hingegen nach nur zwei Tage eine Antwort erhalten. Magazine: Sobald dem Magazin die Zuführung und Feder entnommen wird, ist es nicht mehr funktionstüchtig und es verliert seine waffenrechtlich relevanten Eigenschaften. Das heißt, ab diesem Moment handelt es sich nicht mehr um ein Magazin im Sinne des Waffengesetzes, sondern um ein reines Aufbewahrungsbehältnis für Patronen. Dieses müsste allerdings verschlossen gelagert werden, da das Magazingehäuse selbstredend keinen abschließbaren Deckel besitzt! Teilesätze: Bei dem abgebildeten Teilesatz (ohne Verschluss und Lauf) handelt es sich um keinen Gegenstand, der waffenrechtlich vom Gesetz erfasst ist. Auf gut deutsch gesagt ist es ein Stück Metall, das Sie an die Wand hängen dürfen! Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe Mit freundlichem Gruß i.A. <<<
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Es nützt nichts wenn wir hier Diskutieren und versuchen eine Lösung zu finden! Die Lösung müssen uns die Herrschaften bringen. Deshalb sollte jedern den mächtig auf die ... gehen, bis zum 🤬! Vielleicht lernen sie es dann und beschweren sich weiter oben über den Murks! Ich habe jedenfalls meinen "lieben Abgeordneten" schon mal etwas geschickt. Dennen muss an Beispielen gezeigt werden wie unfähig sie sind und das geht am besten mit amtlichen Schreiben!
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Schauen wir mal! Vielleicht reichen dann auch meine Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht mehr aus??? Habe diesbezüglich gerade eine mail zu >nwr@bva.bund.de< geschickt! Sollen die sich drum kümmern. Kann ich dann gleich weiterleiten zu meinem SB bei der Behörde. Ich werde den sowas auf die E... gehen!Die von unserem Bundespräsidialamt mal erhaltene mail (persönliches Schreiben an mich war in der Post) habe ich mit Kommentar und Links zurückgeschickt!
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Steht aber nicht drauf oder hat man vergessen!🥴
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Das M1A auch! Der Lauf und Verschluss war m. W. vom M14 und beim HK41? Div. Teile vom HA-Sig stammen vom VO-Sig!
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vielleicht gibt es schon etwas, vielleicht habe ich auch den Durchblick verloren, gefunden habe ich jedenfalls nichts! Wie sieht es mit den SL-Gewehren aus, die damals unter den alten §37 gefallen sind. Diese HA´s wurden doch mit Teilen aus VA`s zusammengebaut bzw. fanden gleiche Bauteile Verwendung (Lauf, Gehäuse, Verschluss, Abzugseinrichtung ...)? Gemeint sind Typen wie : M1A Standard, HK41, Sig 550-2 SP, Wum1 usw. die noch nicht mit explizit "neuen" HA-Teilen gefertigt wurden.
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Frag nicht mich, frag die Waffabt! ...fasse ich auch nicht böse auf. Ich habe ihm zu meinen Fragen Bilder geschickt und er leitet sie zur Klärung weiter. Ist doch erstmal o.k. Und das mit den "wesentlichen Teilen" steht zwar so im Gesetz, aber wir haben hier doch schon die unterschiedlichsten Ansichten und Meinungen dazu gehört. Ich verweise nur auf den umstrittenen Leitfaden vom BKA. Sollen die das untereinander klären. Ich muss einem SB doch nicht den Weg erklären.
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Was soll ein SB entscheiden, wenn selbst die "Experten" keine unmissverständliche Regelung aufgestellt haben. Ich jedenfalls finde es gut, dass überhaupt eine Kommunikation stattfindet. Er kann auch nichts dafür und gehört übrigens zu den (+)Beamten! Desweiteren hatte ich auch noch eine Frage zu unseren "guten" und vielleicht doch "bösen" Magazinen. Wir werden wohl oder übel mit dem AffG leben müssen. Sollen sich doch die Behörden untereinander die Köpfe raufen und den Murks regeln. Reagieren kann ich anschließend.
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Zwischenbericht: Es gibt noch motivierte Beamte! Hat sich bedankt und alles weitergeleitet! Inclusive Rückmail sowie Eingangsbestätigung mit der Bearbeitungs-Nr. von der Fachabteilung an mich.👏
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Schiessen mit für Stand nicht zugelassener Waffe
lemmi antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Warum soll ich mit meinem 2,5" S&W nicht einen Durchgang schießen? Geht ohne Problem - ist nur halt auch etwas schwieriger "oben" mitzumischen! -
Genau das ist doch der Knackpunkt! Dem SB war das war das so nicht bewusst / bekannt mit den unterschieden der Füllmengen. Ich soll es ihm das, als zweiten Punkt der noch zu klärenden Fragen, mailen!
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Hat schon jemand Erfahrung bezüglich der Definition Magazin und Magazingehäuse (so wie es im Antrag steht). Es ist doch ein Unterschied zwischen einem 10-Schuss-Magazin (z.B: M14, M1A) und nur einem Gehäuse diese Typs, dass eine höhere Menge an Patronen fassen kann! Für mich ist das Magazingehäuse der Teil des Magazins ohne Zuführer, Feder und Bodendeckel usw! Oder...?😟
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Habe gerade mit dem SB telefoniert! War auch überfragt. Ich soll ihm ein Bild mit einem Dreizeiler schicken und er will sich drum kümmern!
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Hintergrund meiner Frage ist: Was mache ich später mal mit den nicht veräußerbaren / - weitergabefähigen Magazinen? Ich könnte mir vorstellen diese später einmal gesetzeskonform abzuändern. Wenn dann irgendetwas dazu eingetragen und nicht mehr nachgebracht werden, kann könnte es.... Ein "blankes" Magazin dürfte dann die wenigsten Probleme bereiten! Auf keinen Fall bekommt unsere Obrigkeit irgendetwas kostenlos von mir!!!
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wegschleifen ist auch eine art des Entfernens 😙
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Frage: Muss ich oder kann ich "dauerhafte Beschriftungen (lt. dem Anmeldeformular)" angeben??? Ich könnte sie ja auch entfernen - dann haben sie eben keine!
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und da natürlich Altbesitz muss ich zumindest anmelden, oder? Ein Formular diesbezüglich habe ich jedenfalls nicht gefunden!
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darauf wollte ich hinaus! z.B: PPs43. Magazin ist klar, aber das Griffstück mit Abzugseinrichtung??? Zu der Waffenfachabteilung beim PP konnte man mich leider nicht durchstellen (alle weg, oder viel zu tun)😆
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Hallo zusammen, hat jemand schon Erfahrung wie das mit den Teilesätzen läuft?