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12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
ASE antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
@cartridgemaster Wie ich dir im folgenden darlegen will, diese Behauptung ist falsch: Sie entstammt der wörtlichen Interpretation des §14 Abs. 6 und ist genauso falsch wie die wörtliche Interpretation des alten §14 Abs 4 und des damaligen §28 WaffG. Den gleichen Fehler, den diejenigen gemacht haben, die glaubten für die Eintragung einer Waffe in die gelbe WBK, verwaltungsrechtlich also für die Erteilung der Besitzerlaubnis sei eine Bedrüfnisbescheinigung notwendig(NRW, Thüringen). Eine unhaltbare Interpretation, die von den Gerichten dann mannigfaltig korrigiert wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers zieht die Erteilung einer Erwerbserlaubnis ipso factum die Erteilung der Besitzerlaubnis nach sich, so daß sich in keinem Text eine explizite Erwähnung der Besitzerlaubnis bezüglich Schusswaffen findet, ausser in §10 Abs 1. --------------------------------------------------------- Würde man das nämlich rein nach dem Buchstaben lesen, denn wäre folgendes der Fakt: a) Erwirbt man auf grün eine Waffe nach Ablauf der Geltungsdauer der Bedürfnisbescheinigung(i.d.R. 6 monate) dann wäre eine erneute Bescheinigung für den Antrag auf Besitzerlaubnis nötig, da je keine gültiges Bedürfnis für die Erteilung der besitzerlaubnis mehr vorliegt. b) Müsste jeder Erwerb auf gelb nach Ablauf von a) ebenfalls eine Bedrüfnisbescheinigung für die Eintragung beigebracht werden. c) Wäre seit dem 1.9 dann erforderlich, das für die Eintragung der Waffe(Erteilung der Besitzerlaubnis/Bedürfnis für den Besitz nach §14 Abs. 4) die letzten 24 Monate geprüft werden d) Aufgrund c) d.h. §14 Abs 5 Satz 1 dann niemand mehr eine Waffe bekommt, denn er hätte ja mit den eigenen Waffen schießen müssen, die er ja noch garnicht hat.... e) Wäre der Erwerb von Munition gänzlich ausgeschlossen. Oder liest du irgendwo in §14 Abs 6 etwas von Munition? Nein? Das it aber schlecht, @cartridgemaster bitte benahrichtige ASAP die Bundesdruckerei und die Inneministerien der Länder, das mit ihren gelben WBKs gewaltig was nicht stimmt. --------------------------------------------------------- Wie man leicht sehen kann, wäre ein wörtliche interpretation des wortes Erwerb in bezug auf die gelbe WBK seit jeher grotesk, falsch, unlogisch und schlicht rechtswidrig wie die Gerichte ausgiebig ausgeurteilt haben. Der Wille des Gesetzgebers war und ist klar: Auf die gelbe WBK sollen Waffen durch einmalige Nachweis der Sportschützeneigenschaft erleichtert erworben werden können, wo im §14 Abs 6. etwas vom Erwerb von Schusswaffen steht, ist Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Erwerb und Besitz der dafür vorgesehenen Munition zu lesen. Die Begründung der aktuellen deckelung auf den Besitz bezogen: das Horten, also das halten großer Bestände solle verhindert werden, nicht das kaufen.... Die Rechtsgeschichte von §28 Abs 2. Waffg(1976) bis zum §14 Abs 6. WaffG(2020) bildet da ein schönes Kontinuum. ------------------------------------------------------ Letztlich will ich deine Ansicht einer Zehnerkarte für den reinen Erwerb ad absurdum führen: Nehmen wir dein Beispiel und lassen jemanden der am 1.9. 10 Waffen auschließlich auf Gelb besessen hat, nicht 5 sondern alle 10 Waffen verkaufen: - die gelbe WBK ist als Besitzdokument erloschen, die Urkunde wird bei der letzten Austragung eingezogen. -Unser fiktiver Kandidat besitzt jetzt nach deiner Lesart weder eine waffenrechtliche Urkunde noch überhaupt eine waffenrechtliche Erlaubnis mehr, de facto ist die Einziehung der Urkunde in ihrer juristischen Wirkung mit der Einziehung bei einem Widerruf der WBK gleichzusetzen. Aber in §14 Abs 6 steht doch ..." eine unbefristete Erlaubnis". Wie ziehe ich eine Erlaubnis ein, die unbefristet ist und für deren Widerruf/Rücknahme es keine grundlage gibt? - Unser fiktiver Kandidat ist jetzt vor dem Waffengesetz ein Bürger zweiter Klasse geworden. Nach deiner wortwörtlichen Auslegung kann auf Lebenszeit nie wieder eine Waffe nach §14 Abs 6 erwerben, sondern ausschließlich noch nach §14 Abs 3. Viel Spaß vor dem Bundesgerichtshof mit der Auslegung, der Anwalt wird dich damit in kleine Scheibchen schneiden, zu Belustigung der Umstehenden... Gleichstellung vor dem Gesetz und so, Art 3 Abs 1 Grundgesetz sag ich nur. Begründe mal deine Interpretation auf der Grundlage von Art 3 Abs 1 Grundgesetz und dem Schutz der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach §1 WaffG. Lege am besten gleich noch Zitierstellen in den Gesetzesentwürfen bei, die den GG-Willen erkennen lassen. -
Nachfolger für bestehende Pistole gesucht - was ist zu beachten?
ASE antwortete auf Feinwerkbau's Thema in Allgemein
Ja unbedingt, fragen kostet nichts. Rechtsanspruch hast du keinen darauf, aber jo mei. Konnte so auch mal einen Revolver austauschen der defekt war, ohne Verbandsbescheinigung. Wenns nicht klappt nicht ärgern, und halt nach Standard-Verfahren vorgehen. -
12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
ASE antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Glaubst du du bist der einzige der das Thema seit 2003 hier hochgekocht hat? Man kann schon verlangen, das wenn man hier Aussagen trifft, man sich vorher mit den einschlägigen Normen beschäftigt hat. Es mag ja durchaus diskussionspunkte geben, da Gesetze manchmal handwerkliche Fehler aufweisen, die dann unterschiedliche Auslegungen erlauben. Aber nicht in diesem Fall: die Gelbe-WBK-Geschichte wurde nicht nur einmal durch die Wurstmaschine gedreht sondern gefühlte 100x. Und es gab zahlreiche Prozesse zu eben diesem Thema, weil man speziell NRW und Thüringen erklären musste, was die Wortfolge "Erlaubnis erteilt" bedeutet und das selbstredend bei der gelben WBK die Besitzerlaubnis OHNE Bedürfnisprügung erfolgt. Und stell dir vor, die wurden allesamt von den Behörden verloren. Und offensichtlich mangelt es am elementaren Grundwissen, das 12/18 nur für die Erteilung einer Erwerbserlaubnis anwendbar ist. -
12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
ASE antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Absoluter Blödsinn. Bitte erst versuche zu verstehe, was Begriffe wie Erlaubnis" und erteilt so bedeuten, bevor man hier im Forum wieder Unfug verzapft, ja? Danke! -
12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
ASE antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Nein können sie nicht. Es lautet klar: " Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. Komplet Falsch. Dafür gibt es eben genau keine Rechtsgrundlage Klagen! Sofort! Gott was stimmt denn mit dem nicht, muss man jetzt wieder klagen wie mitte der 2000er bis es der letzte begriffen wie das mit der Gelben funktioniert? hat? Also: 3 Waffen verkaufen. 1 Waffe kaufen. Eintragung beantragen. Wenn er nicht will, rechtmittelfähigen Ablehungsbescheid geben lassen-> Anwalt -> Verwaltungsgericht -> recht bekommen. ja. rechtswidriger schwachsinn. -
Braunes Paketklebeband
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Ha, ich hatte mit dem UHU recht 🤣
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Darf man den Threadersteller fragen, warum auch immer jemand seinen Waffenkoffer mit einem Kabelbinder verschließen möchte? Legal ist es definitiv, nur...warum??? Ich persönlich nehme ja lieber Epoxidkleber, am Anfang den Endfest von Uhu, aber da war mir die stundenlange Warterei vor der Fahrt ins Schützenhaus dann zu lange und ich bin auf den 5-min- Schnellfest umgestiegern.....
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Es widerspricht der Logik eines führenden Teiles und dem erkennbaren willen des GG. Und nicht nur neue Waffe, sondern, erlaubnispflichtige Herstellung einer solchen. Das war ja gerade der Clou an der Gesetzesänderung. Was erlaubt ist: Zwei Lower, die jeweils führendes teil einer Waffe sind, mit anderen WS paaren, z.b. .223 und .22 Ar15 vorhanden, jetzt kann man auch ein weiteres .223 auf den .22 lower setzen, den: Druch richtige auswahl der Selbstlader bzw der Lowe und WS (9mm mit .223 lower, 223,22) kann man auch im Kontigent 3x3 kalibergleiche Waffen haben.
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Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Meines Wissens wurden da schon welche an die Behörden geschickt, so zumindest aussage meiner Behörde -
Danke schonmal, @Zordus Und was sind die Absoluten noGos, also wo darf ich die magazine laden, sichrheitsfahne rausnehmen etc? Sorry in meinem Verein gibts da kein tradiertes Wissen zu trotz BDS-Gruppe.
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Frage zum Laden der Waffe: Pistole: Mit wieviel Schuss lädt man seine Magazine und lädt man die alle gleich? Revolver: Speedloader mit 6 oder mit 5? Und braucht man auch Einzelpatronen zum nachladen?
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Lauf erhitzen, Dorn kühlen(CO2) und schmieren schmieren
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Wen interessieren bei mißbräuchlicher Verwendung ein paar Riefen im Lauf? Es wird wohl kaum einer mit seine Erbwaffe zum Pistolen-benchrest gehen. Züge und Felder sind völlig überbewertet in diesem Anwendungsfeld... Vorsicht: nachfolgend staatsfeindlicher Hasssprech: Die ganze Blockiersache ist im Grunde Grundgesetzwidrig: Weder gab es hierfür eine kriminalistische Notwendigkeit im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, noch konnte daraus folgend irgendein Effekt auf Kriminalstatisktiken erzielt werden. Unser Grundgesetz soll aber gerade das verhindern: Das sich Politiker&Lobbyheinies in sicherheitspolitischer Paranoia und Raffgier an Freiheit und Geldbeutel des Bürgers vergehen, ohne das es dafür eine objektive Notwendigkeit gibt. Aber solche verfassungrechtlichen Feinheiten bleiben den Zivilversagern& Studienabbrechern in Berlin natürlich auf ewig ein Buch mit sieben Siegeln.
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ar15 Definition WaffG "verkürzt oder schnell zerlegt" - Wildererwaffe?
ASE antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
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Das ist doch Neuland...
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Das ändert nichts. Von einem Widerruf und der damit verbundenn Anordung die WBK binnen Frist zurückzugeben, konnte ein Händler bis dato auch nichts wissen. Glaskuglen muss der nicht, widerrufen ist sie, wenn widerrufen drinsteht
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Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
@Katechont Nein, es gilt für alle Waffenbesitzer gleichermaßen §4 WaffG. Aus der Genesis des §4 ist der GG-Wille klar ersichtlich: da die 3 Jahresregel und die danach erfolgende fakultative Prüfung des Bedürfnisses wurde abgeschafft zugunsten einer permanenten 5-Jahres-Prüfung. Für eine Prüfung nach 3 Jahren oder so, gibt es schlicht keine rechtliche Grundlage mehr. Ein entsprechender Passus in der WaffVwV ist schlicht keine Grundlage mehr. Strenggenommen darf diese Verwaltungsvorschrift gar nicht mehr angewendet werden, zumindest was die geänderten Normen anbelangt. -
Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Das ist ein kleiner Unterschied. Das Gericht muss nachweislich aus eigener Überzeugung dazu gelangen und zwar auf Grundlage des materiellen Rechts und nicht irgendwie, weil sie gerade Bock auf die Auslegung haben. Die Diskussion hier doch wieder völlig am Entgleisen: Der GG hat explizit mit zum 1.9. klargestellt wie und wann das Bedürfnis zu prüfen ist, und zwar genau wegen des WaffVvW-Geschwurbels das sich in den vergangenen Jahren entsponnen hat. Prä 1.9 war es nämlich nirgendwo definiert was "regelmäßig" bedeutet und welche Anlässe es wohl zur Bedürfnisprüfng geben könnte. Die Verwaltungsvorschrift (2012!) hat lediglich aufgeschrieben was die Verbände sich seit (2003!) dazu ausgedacht haben. Übrigens nicht der vom Grundgesetz vorgesehene gesetzgeberische Prozess, das nur mal am Rande. Das jetzt hier @Katechont irgendwie meint, das seine nicht aktualisierte Verwaltungsvorschrift die neuen, expliziten Buchstaben des §14 und des §4 aushebelt, sorry, aber irgendwo wird es dann lächerlich mit der WaffG-Paranoia Also Lieber @Tauri, wie soll denn ein Gericht entscheiden aufgrund der Definitionen des §14 und des §4? -
Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Belege bitte. Mein Gegenargument vorab: BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01 und BVerwG 8 C 16.96 -
Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Ja. @Katechont Wann wird sich die Erkenntnis durchsetzen, das die WaffVvW unbeachtlich ist, da sie keinen Gesetzes oder Verordnungscharakter hat? Abgesehen davon muss die WaffVvW dem geltenden Recht entsprechen, nicht die anwendung, oder in diesem Falle besser die Verbiegung des Rechts der Verwaltungsvorschrift. -
Fragen zur DSB Sportordnung - Patronenzahl, Magazine, Schalldämpfer
ASE antwortete auf WatschelEnte's Thema in Waffenrecht
Klares Jein: Vorgeschrieben ja, die Verantwortung zur Einhaltung wird hier dem Schützen auferlegt. Im Grunde versicherungsrechtliche Angelegenheit. -
CO2 sinkt aufgrund seiner dichte zu Boden und füllt von unten auf, die sind dann zuerst dran...*duckundweg*
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dann bin ich mit 420 420 ja safe ^^
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Das ist in meinen Augen auch der Unfug der Zahlenschlösser: Ein Passwortgeschütztes Schloss wäre um Welten sicherer. Bei den Zahlenschlössern hat man 1:1000000(Eins-zu-Einer Million) wahrscheinlichkeit durch Raten zu treffen, i.d.R. sogar noch kleiner verhältnis, weil 123456 und die homogenen Kombinationen ala 000000 nicht benutzt werden. Bei einem Passwort gleicher länge mit Klein-, Großbuchstaben zahlen 0-9 und einem Sonderzeichen als Großbuchstabenäquivalent bei den Zahlen wären es schon rund 1x10^56 (1 mit 56 nullen) Kombinationen. Und wenn wie üblich die Länge des Passwortes nicht bekannt ist.... viel spaß. Hier wäre die Abschreckungswirkung größer, da bei 1:1Mio kann man es ja mal probieren ein paar Zahlen einzutippen. Aber: a-posteriori betrachtet nützt das alle nichts, der Missetäter kann den Raum betreten und beim ersten mal richtig raten.