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  1. Da liegst du falsch. Sofortvollzug gibt es nur bei Tatsachen welche die Annahme mangenlder waffenrechtlicher Zuverlässigket oder persönlicher Eignung begründen. # Bei Bedürfnisfragen gibt es keinen Sofortvollzug, Widerspruch und Anfechtungsklage haben hier mitunter lange Aufschiebende Wirkung. Der angegriffene Behördenentscheid im VGH-BW-Fall, denn du vermutlich meinst, erging 2009, das Urteil 2021. also gut 12 Jahre später. Zwischendrin behielt der Sportschütze seine ~80 Waffen Überkontingent... Und da liegt der feine aber wesentliche Unterschied: Vor 2020 breitete sich die Rechtsaufassung aus, man dürfe für jede Waffe 12/18 verlangen. Etwas, was dem Wortlaut des § 14 durchaus entnehmbar war. Der Gesetzgeber hat aber in einer Gegenbewegung 2020 die Regeln zu Gunsten der Sportschützen geändert. Das intensive Training (= Mit jeder Waffe) wurde vom Bundesrat gefordert in einem in den Entwürfen festgehaltenen Mimimimi: Die Bundesregierung nimmt erst Anlauf.... ...und erteilt dem Bundesrat dann eine schallende Klatsche, weil sie den Braten mit den Verwaltungsvorschriften und Vollzugshinweisen vorbei am Gesetzt schon riecht. Keiner der Vorschläge des BR wird übernommen aus der Formulierung "regelmäßig" werden die exakten numerischen Vorgaben von §14 Abs. 3 und 4, denn: Es gibt keinen Auslegungsspielraum, das weis auch das IM-BW, welches am Bundesratsmimimi beteiligt war. Deswegen versucht man es jetzt über "Verweisungsfehler", was krass verfassungswidrig ist. Schon allein deswegen, weil es tatsächlich Verweisungsfehler gab, welche eilig über eine Änderung des Änderungsgesetzes korrigiert wurden. Weitere Verweisungsfehler gibt es nicht. Selbst wenn es solche noch gäbe, obläge es in diesem Fall immer noch ausschließlich dem Bundestag, diese zu ändern. Die dämliche Steilvorlage dafür haben sie sich allerdings nicht ausgedacht. Verweisungsfehler-Vordenker war der BDS. Ehre wem Ehre gebührt....
  2. Wieso "jetzt"? § 55 gibt es schon etwas länger
  3. Können sie, interessiert nur keinen. Und wen es eine Behörde interessieren sollten, dann kann sie erstmal die Bescheinigung des Verbandes in Frage stellen. Dann wird es lustig. und peinlich. Aber nicht für den ausstellenden Verband... Nö. Die Schockwirkung wird von Leuten erzeugt, die das unreflektiert wiedergeben, u.a. der ein oder andere Verband.
  4. Nun, was hat der Gesetzgeber den 1971 und 1976 getan? Genau, jeder der eine Waffe besaß, selbst dann wenn auch nach damaliger Rechtslage bereits illegal (Kurzwaffen..) konnte seinen Besitzstand wahren durch Meldung bei der Behörde. Es wurde eine WBK ohne MEB ausgestellt. Die einstige Befristung dieser WBKs verschwand auch in der Versenkung. Es gibt bis heute Leute, welche Altbesitz auf dieser Grundlage ausüben und hinsichtlich dieser Waffen von jeglicher Bedürfnisprüfung befreit sind. Jeder der danach eine WBK als Sportschütze o.ä. beantragt hat, konnte wissen worauf er sich einlässt und kann da seitens der Gerichte nicht mit "Besitzstand" oder "Enteignung" argumentieren. Schon deswegen nicht, weil das WaffG nur die Besitzrechte regelt. Man hat sich hier für den anderen Weg entschieden.. Erben müssen blockieren (kostenpflichtig) können die Waffenschränke nicht erben, also müssen einen EN-Schrank erwerben usw.
  5. Wobei der Gesetzgeber schon 2002 darauf hingewiesen hat, dass dies nur bei Verfügbarkeit von Blockiersystemen weiterhin hinnehmbar sei Weil der Sportschütze sich freien Stücken sich darauf eingelassen hat, das eine "erteilte Erlaubnis keinen auf Dauer verfestigten „Besitzstand“ darstellte" Urteil vom 16.05.2007 - BVerwG 6 C 24.06 https://www.bverwg.de/160507U6C24.06.0 m vergl.für das Bedürfnis übernommen in.: VG Karlsruhe 2. Kammer, 2 K 2544/24 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 Mit Enteignung kann man also nicht argumentieren. Wer seine Altersvorsorge mit Überkontingent begründet hat, ist selbst schuld. Der Sportschütze, wie jeder andere Waffenbesitzer außer Erben auch, klärt erst die Besitzfrage (Erlaubnis) bevor er basierend darauf das Eigentum an einer Waffe erwirbt. Daraus das ich mir ohne WBK beim Händler eine Waffe kaufe und einlagern lasse, kann ich auch kein Recht auf die Erteilung der Erwerbs-/Besitzerlaubnis ableiten. Der Erbe hingegen hat die Waffen nun einmal mit dem Antritt des Erbes ererbt, sie sind also durch Erbe in sein Eigentum übergegangen, bevor die Besitzfrage zu klären ist.
  6. Nur wollte und will das keiner der Verbände anfassen. Das letzte mal waren sich alle einig und dann die SPD plötzlich die 10er-Grenze auf gelb. Waffegesetzänderungen bergen da immer ein Risiko. Es Bedürfte hier einer aktiven Kampagne aller Verbände zusammen im nächsten Gesetzgebungsverfahren. Argumentation muss hier der erhebliche büroktratische Aufwand sein, der keine Früchte in der inneren Sicherheit trägt, sondern die Behörden zur Verfolgung eines ideologischen Ziels von eigentlicher Sicherheitsarbeit abhält. Als Gegner hat man aber automatisch den Bundesrat, denn der wollte 2020, wie auch Gerichte zuvor, Bedürfnis und Schießnachweis für jede Waffe. Da will niemand hin... Die jetzige Praxis ist für die Verbände, da darf man sich nichts vormachen, ein guter Kompromiss: Sollen die Leute eben VM schiessen und die Vereine offene Wettkämpfe organisieren. Wenigstens hätte man dann höchstrichterliches. Und ja schlimmer könnte es hier in der tat nicht werden. Im abschlägig beschiedenen Fall wird die VGH- BW-Auslegung eben bundesweiter Standard. Bei Obsiegen winkt die Pauschalsicht, also Gesamtschau ausreichend Wettkämpfe ohne individualprüfung für jede Waffe als Belohnung.
  7. Ja und keine Anwendbarkeit der 10-Jahresregel. Extrem nicht. Aber Paradebeispiel für Auslegungsbedürftigkeit. Wortlaut in sich "..wonach die weitere Waffe.....erforderlich ist" vs das generische und nicht wörtlich auf die weitere Waffe bezogen "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." und zudem auch zur damaligen Begründung, welche mehr den Schützen als Wettkampfschützen in den Focus rückt, widersprüchlich. In BaWü muss man aber erstmal am VGH vorbei um das BVerwG hiezu zu befragen. Aber Obacht, die Antwort könnte u.u auch wieder nicht recht sein. Da der WSV für ÜK die VM und für Ersatzwaffen gleichen Kalibes jeden Wettkampf über Vereinsebene anerkennt, also auch von Vereinen ausgeschriebene offene Wettkämpfe, besteht in der Praxis kein Problem. Das haben nur Leute, die auf einem eisernen Thron aus 20 KW sitzen wollen ohne auch nur einen WK zu schiessen... Wo das Problem liegen soll, hier WK-Nachweise zu sammeln, man versteht es nicht. Wer Waffen sammeln will, soll halt eine Rote beantragen... Das ist krass rechtswidrig, von der Begründung her bei den Schießnachweisen sogar verfassungswidrig. Und daher müssen die Verbände das auch nicht beachten.
  8. Vllt einer der den Sportschützen von der Angel lassen wollte? Hätte sich die ganzen Ausführungen zu den verbotenen Magazinen sparen können und einfach nach "Magazin nicht im Waffenschrank? Unzuverlässig!" verfahren können
  9. Vor allem daran, das der Prädikatsjurist schon wieder falsch lag und einen Beschuss, den er selber hier geteilt hat, nicht verstanden hat.... Kommt da noch was außer ad hominem oder gecherrypickten Auszügen?
  10. Jaja, der Prädikatsjurist mal wieder in Schwurbellaune... Schauen wir doch, was der Bay. VGH wirklich geschrieben hat, also auch auf das, was du in deinem Zitat elegant weggelassen hast um deine deine absurde und in diesem Urteil explizit unterlegene Figur davon, das sich sämtliche Rechtsfolgen aus dem Umgangsrecht und nicht aus der Einstufung des Gegenstandes als solches folgen würden zu rechtfertigen. Dumm für dich nur, das der VGH sich nur einen Absatz weiter oben, den du schön weggelassen hast, ausdrücklich deiner Theorie angenommen hat und so etwa 1:1 das geschrieben hat was ich hier in Bezug auf § 36 Abs. 1 WaffG argumentiert habe: Die tatsächlichen Prädikatsjuristen des VGH widerlegen also erstmal deine unsinnige Theorie als solches und beschäftigen sich dann mit der Frage nach dem richtigen Widerstandsgrad des Behältnisses, in welchem Magazine zu verwahren sind. Und basierend darauf versuchst du es nun mit "Es gibt überhaupt keine Aufbewahrungvorschriften für Magazine" Das ist gerade herrlich absurd. Du hast mit diesem Urteil krachenden Schiffbruch erlitten und versuchst das gerade in einen Sieg mit fliegenden Fahnen umzudeuten. Damit ist es offiziell: Du spielst hier juristisches Taubenschach.... Garnichts hat der Bayr. VGH eröffnet, ganz im Gegenteil, er mutmaßt eine Regelungslücke nicht ob, sondern wo Magazine aufzubewahren seien was für sich genommen nochmals unterstreicht, das verbotene Magazine unabhängig vom Umgangsrecht in einen Waffenschrank gehören: Und daraus folgert er Messerscharf das krasse Gegenteil von dem was du hier perpetuierst: Und das bayrische STMI bekommt auch noch sein Fett weg: Der Kundige weis nun auch, was der bayr. VGH mit den Überlegungen zur Reglungslücke bezweckte: Die eigene Kritik am bayrischen STMI unterfüttern und die Handlungen des Waffenbesitzers als unvermeidbaren Tatbestandsirrtum erscheinen zu lassen.
  11. Tja.... Aber wenigstens hier analog zum OVG NRW in Schlüsselfragen: a) Klarstellen der Rechtslage: Handeln war objektiv waffenrechtswidrig b) Würdigung der Umstände bei der Bewertung des Handelns für die Zukunftsprognose zur Zuverlässigkeit. Konkret hier: dass aus dem Befolgen objektiv falscher Information staatlicher Stellen, welche in höchster Position (bayr. IM) für die Durchführung des Waffenrechtes zuständig sind, nicht die Bewertung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hergeleitet werde darf. Dies ist nur zulässig, wenn das Verhalten darauf schließen lässt, das der Waffenbesitzer zukünftig nicht ordnungsgemäß mit Waffen umgehen wird. Aber einen Schnitzer enthält es: Richtig muss es heißen: § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV denn die Magazine werden in Nr. 3 und Nr. 4 in der Auflistung verbotener Gegenstände, welche in 0er-Schränken verwahrt werden dürften, übersprungen: § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV (1er-Schrank):
  12. Eigentlich sogar nur Vollzugshinweise Eben. Und rechtswidriges kann auch nicht Angeordnet werden, weswegen die Behörde im Grunde auch die Bescheinigungen der Verbände akzeptieren, wenn sie nach Rechts und Gesetz bescheinigen.
  13. Wo liegt bei denen das Problem? Die offen rechtswidrigen und mithin rechtswidrig, ja geradezu verfassungswidrig begründeten Teile der Vollzugshinweise werden wenn der Verband seine Arbeit macht schlicht ignoriert. Die Behörde kann natürlich die Bedürfnisbescheinigung in Frage stellen, viel Spaß damit vor dem VG. Vorgeschmack dazu: Aktuelles Urteil des VG Karlsruhe Beschluss vom 11.12.2024 2 K 2544/24 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 Hier ist also nichts vom Verweisungsfehlergeschwurbel, dass dort wo "Absatz 2" steht in Wahrheit "Absatz 3" gelesen werden müsse zu lesen. Das VG Karlsruhe hat hier nach Rechtslage beschlossen und nicht dach dem Unfug aus dem IM.
  14. Tatsache. In der Tagesordnung in der Mediathek als "Abgesetzt" deklariert. https://www.bundesrat.de/DE/service/mediathek/mediathek-node.html Nächste Sitzung 11.4.2025, Tagesordnug liegt ab 1.4. 2025 vor.
  15. Plenarprotokoll gibt es erst nächste Woche: https://www.bundesrat.de/DE/dokumente/plenarprotokolle/plenarprotokolle-node.html
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