

ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.250 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Letzte Besucher des Profils
5.684 Profilaufrufe
Leistungen von ASE

Mitglied +3000 (9/12)
6Tsd
Reputation in der Community
-
Doch leider auch. Denn alle Vorschriften des WaffG 2002 in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden. Die alte gelbe WBK ist im Grunde eine WBK nach §14 Abs. 6. Nur eben auf Einzellader >60cm begrenzt.
-
Das ist der Kasus Knacktus: Die strafrechtliche Bewertung und Sanktionierung bzw. der Verzicht darauf (Einstellung wegen geringer Schuld z.B.) ist von der waffenrechtlichen Bewertung völlig entkoppelt, da das Eine ein a posterori Sanktion ist, die Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aber gerade keine Strafe/Buße sondern eine Schutzmaßnahme gegen unterstelltes zukünftiges Fehlverhalten mit Waffen darstellt Die aber vom Gericht auf einen Time-Out runtergefahren wurde, was zu begrüßen ist. Das ist eines der Kernprobleme des Waffenrechts bzw. der aktuellen Verwaltungspaxis und Rechtsprechung dazu: Es erfolgt eigentlich selten eine ernsthafte Zukunftsprognose für den Einzelfall. Mit löblichen Ausnahmen, siehe OVG NRW Schlüsselurteil, OVG NRW AfD-Urteil, VGH BW Extremismus-Urteil oder Bay. VGH Magazinurteil, die allesamt der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Pauschalbehandlung Grenzen gesetzt haben. Man zieht sich seitens der Behörden und VGs auf zum Standard gewordene Formulierungen zurück, bei denen kleinste Verstöße gegen das WaffG sofort unumstößlich als gröblicher Verstoß gewertet und automatisch zur Unzuverlässigkeit führen, während sowohl das Recht als auch die zitierten Urteile lediglich aussagen, das ein Verstoß ein Hinweis auf mangelnde Zuverlässigkeit sein kann (nicht muss), die mit weiterem Waffenbesitz unvereinbar sein könnten. Auf diesem Wege wird der ja eigentlich "erzieherisch" gedachte Charakter der Bußgeldregeln völlig unterlaufen. Eigentlich ist die Ordnungswidrigkeit ja als "Straftat Light" per Definition ein leichter Verstoß und damit ja im Regelfall gerade kein gröblicher Verstoß. Doch wo die Grenzlinie zwischen einem leichten und einem gröblichen Verstoß nach §5 Abs. 2 Nr. 5 verläuft erschließt sich dem Bürger nicht ohne weiteres. Versäumnis der Austragungspflicht wird hier genau so erfasst wie der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Nun kann man einwenden, dass der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis selbstverständlich ein gröblicher Verstoß sein müsse, und hat da mit formal und im Lichte der stehenden Rechtsprechung natürlich recht. Allerdings ist es bei WBK Inhabern im vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens eigentlich komplexer. Dieser besagt, das niemand den Besitz einer Waffe ausüben soll ohne vorher behördlich auf Zuverlässigkeit und persönlich Eignung überprüft worden zu sein. Das ist sozusagen die absolute gesetzgeberische Minimalforderung und bei WBK Inhabern grundsätzlich gegeben. Basierend darauf hat der Gesetzgeber ja auch die jederzeitige Leihe (Bedürfnisgekoppelt bis 4 Wochen ) oder Aufbewahrung/Transport(Ohne Bedürfniskopplung, länger als 4 Wochen) für WBK Inhaber von der Erlaubnispflicht freigestellt da vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Eignung zum Waffenbesitz unbedenklich. Es birgt schon einen gewissen Widerspruch in sich, jemand auf Grundlage einer binnen der vorgeschriebenen zwei Wochen fristgerecht erfolgten Anmeldung einer erworbenen Waffe als Unzuverlässig zu betrachten, während er diese Waffe ohne Anmeldung vier oder sogar noch wesentlich länger in Besitz halten könnte ohne als unzuverlässig zu gelten. Die objektive Besitzausübung scheint hier also für den gröblichen Verstoß überhaupt nicht relevant zu sein, sondern außschließlich die subjektive, d.h. der Erwerb zum beabsichtigten dauerhafter Besitz vs. beabsichtigte Leihe/Rückgabe oder Aufbewahrung/Rückgabe. Der Widerspruch im Behördenhandeln und der Rechtsprechung tritt hier insofern besonders deutlich zu Tage, als dass jemand, der eine nur aufgrund des subjektiven Merkmals "dauerhafter Besitzwille" unerlaubt erworbenen Waffe dann fristegerecht bei seiner Behörde anmeldet eigentlich ja nicht gerade im Sinne der Zukunftsprognose dokumentiert, das ihm die Vorschriften des Waffengesetzes egal sind. Es würde hier völlig genügen, ein Bußgeld zu verhängen und die Rückgabe der Waffe anzuordnen.
-
Nicht aber die Meinung des BVerwG. Urteil vom 16.05.2007 - BVerwG 6 C 24.06 https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Das bedeutet: Die alte gelbe WBK ist das schlechteste aus beiden Welten. Zum einen muss man sich die Beschränkung der Erlaubnis auf 10 Waffen und 2/6 gefallen lassen, zum anderen darf man aber nur Einzelladerwaffen >60cm erwerben.
-
ja stimmt. Allerdings werden die Aussagen darauf hinausgelaufen sein.
-
Ohne den Urteilstext ist das alles Spekulation. Und ich kann dir Vorhersagen was drin stehen wird: In der Urteilsbegründung wird die Begründung der Gesetzesänderung zur Begrenzung der gelben WBK, des WaffG 2002 und des ein oder anderen Urteil zum Zweck des Gesetzes wieder gegeben werden. So funktioniert das halt mit Urteilsbegründungen. Und da ist das zitierte im Grunde wörtlich enthalten. Und auch bei Begründungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit werden entsprechende Stellen häufig zitiert: " So wenig Waffen ins Volk wie möglich.....nur bei Personen hinzunehmen die uneingeschränktes Vertrauen... etc"
-
Das ist ehrlich gesagt sehr gnädig. Denn eigentlich gibt es keine gesetzliche Tilgungsfrist, auch nicht bei Regelunzuverlässigkeit nach §5 Abs. 2 Nr. b, also bei wiederholten oder gröblichen Verstößen. Die 5 Jahre gelten nur für Straftaten außerhalb der "Sicherheitsgesetzgebung mit Waffenbezug". Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach Ermessen kann natürlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wiederhergestellt werden, vor allem wenn das Verhalten des Waffenbesitzers nicht auf eine grundsätzliche Indifferenz gegenüber den waffenrechtlichen Regelungen schließen lässt Gehört meiner Meinung nach auch ausdrücklich im Gesetz so angeordnet, also eine inverse definition als "in der Regel nach 5 Jahren, es sei denn das aufgrund besonderer Umstände blabla" --------------------------- Das Problem ist natürlich: Die Kriminalisierung durch die ad-hoc Begrenzung der gelben WBK hat ihr ein Opfer gefunden, das unnötig war. Entweder Einzelerlaubnis durch Behörde oder Pauschalerlaubnis aber keine Mischung daraus. Es hätte genügt, und wäre dem Rechtsfrieden dienlicher gewesen, wenn man die Gelbe schon Begrenzen will, einfach Kraft Gesetzes eine Bedürfnisprüfung für Waffen > 10 verpflichtend anzuordnen. Dann liefe mann nur Gefahr, die Waffe wieder abgeben zu müssen
-
das ist ein invalides No-True-Scottsmann-Argument. Das spielt für die Opfer kein Rolle. Bei Beziehungstaten Zustimmung, hier gibt es auch genug fälle von Hammer, Messer Gift, welche das Tatmittel als irrelevant erscheinen lassen. Ja aber auch Amoktaten/ Attentate sind nicht vom Tatmittel Schusswaffe abhängig. Messer, Machete und Auto waren in den letzten Jahren en vogue
-
Glaube ich eher nicht. Klassische Gegenargumente sind hier: - München 2016 : Illegale Waffe - Köln-Volkhoven 1964 : Trotz ubiquitärer Verfügbarkeit von Langwaffen, auch HA, frei ab 18 mit selbstgebauten Flammenwerfer und Lanze in Grundschule Attentat begangen - Halle 2019 : Unfähigkeit des Nichtskönners von Halle hat schlimmeres Verhindert. Die selbstgebauten Waffen an sich haben per se funktioniert, Verwendung eines nicht 3D gedruckten Luty-SMGs und entsprechende Schießfertigkeiten hätte schlimme folgen haben können. Bei den Schulattentaten gibt es bessere Rezepte: - Den Psychoterror an den Schulen unterbinden, besser nicht entstehen lassen. Dafür sind aber die Linken/Woken Zeitgeistfürsten die denkbar Falschen, denn deren Welt besteht immer aus einer Dichotomie aus "Guten", die alles dürfen wenn es nur gegen die "Bösen" geht. Und aus den "Bösen", lies nicht linken, nicht angepassten, die mit der falschen Haltung(TM). Mit denen darf man alles machen. Siehe Klima siehe Corona, siehe Kampf gegen rechts(TM), siehe DDR etc etc. Neutrale Domänen, ideologiefreie Schutzräume gibt es bei diesen Leuten nicht, das ist in der linken Ideologie nicht vorgesehen. Mitmachen, Unterwerfung oder gesellschaftliche Vernichtung. Alles muss in gut und böse, lies akzeptiert und ausgestoßen eingeteilt werden. Damit ist der Psychoterror auch in den Schulen legitimiert, die Großen machen es ja vor. Das ist der Humus auf dem dieser Wahnsinn wächst. - Wenn es denn schon passiert ist, den Täter nicht zur Überlebensgröße aufblasen. Wenn sie zur Waffe greifen versuchen sie die Welt auf den Kopf zu stellen: Jetzt sind sie der Terror und die anderen die terrorisierten. Und je mehr man das medial zum Erfolg werden lässt, desto mehr regt das andere zur Nachahmung an.
-
Hier liegt der Casus knaktus: a) Erstmal werden alle potentiellen Waffenbesitzer unter 25 als persönlich ungeeignet für alles außer §14 Abs. 1 Satz 2 angesehen, d.h. ab 18 bis 25 nur Kleinkaliber und EL-Flinte. Sie müssen den Gegenbeweis mittels MPU beibringen und gelten dann ab 18 als persönlich geeignet. b) Sportschützen werden unter 21. als grundsätzlich ungeeignet für alles außer §14 Abs. 1 Satz 2 betrachtet, während Sammler und Jäger davon nicht betroffen sind. Nun ist Waffenbesitz kein Grundrecht in D und generelle Altersbeschränkungen sind auch aus dem Fahrerlaubnisrecht bekannt und Verfassungsgerichtsfest. Die öffentliche Sicherheit geht vor, mithin sogar dann wenn es um den Broterwerb geht (CE LKW-Führerschein). So die aktuelle Doktrin Klagen könnte man meiner Meinung nach nur gegen b), denn die rein bedürfnisbezogene Einschränkung des Mindestalters für den Waffenerwerb zum sportlichen Schießen sollte im Konflikt mit dem Grundgesetz stehen. Mithin führt das zur grotesken Situation, das durch ein und dieselbe Person zu jagdlichen zwecken Waffen erworben werden dürfen, welche ihr sportlichen Bereich versagt bleiben. Im Lichte aktueller Vollzugshinweise und Rechtsprechung um so mehr, als dass gegenwärtig jemand seine Jagdwaffen mit 18 zum sportlichen Schießen verwenden darf, die er als Sportschütze nicht genehmigt bekäme mit hinweis auf die persönliche Eignung. Nun kann man nicht für die Altersgrenzen mit den "großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit" argumentieren und diese dann gleichzeitig aus bestimmten Bedürfnissgründen negieren oder verschärfen. Die gemutmaßte Gefahr kann nur aus der Kombination Waffe&Alter nicht aber aus Waffe&Alter&Bedürfnisgrund entspringen. Entweder es gibt eine fixe Altersgerenze für alle, die ggf durch eine MPU herabgesetzt werden kann, unterhalb derer eine Waffe eine zu große Gefahr darstellt, oder eben gar keine. Gegenwärtig erhält man mit dem Begehr Wildtiere in Wald und Wies töten zu wollen ab 18 Waffen, die man mit dem Begehr in behördlich überprüften Schießständen unter Aufsicht löcher in Papier schießen oder steel plates umzuschubsen nicht bekäme. Das ist grotesk.
- 15 Antworten
-
- 3
-
-
- waffenrecht
- mpu
-
(und 1 weiterer)
Markiert mit:
-
Die dann, alle Instanzenzüge beinhaltend (VG, OVG, BVerwG, BVerfG) dauert, bis er 25 geworden ist und die Klage gegenstandlos geworden ist. Zudem hast du da die Konstruktion der MPU im WaffG nicht nicht ganz verstanden, das wurde schlauer gemacht, als man auf den ersten flüchtigen Blick erkennt
- 15 Antworten
-
- 1
-
-
- waffenrecht
- mpu
-
(und 1 weiterer)
Markiert mit:
-
Wann macht man in Ö das Abitur/Matura? Der war 22 und ist in seine alte Schule zurück um sich zu rächen. Irgendwie bizarr. Wären seine Klassenkameraden da nicht schon weg??
-
@Winghead - so groß wie finanziell, platztechnisch und perspektivisch (Umzüge, dauerhaft sesshaft?) möglich. Die Angaben auf den Schränken beziehen sich auf schlanke Waffen wie Flinten oder Unterhebelrepetierer ohne seitlich überstehende Teile wie Optiken, Kammerstängel etc. Kurzwaffen kannst du auch mittels Magneten mit gummierten Griffen an den Seitenwänden oder der Tür lagern. - 1er Schrank - 2 außenliegende Scharniere, damit du die Tür aushängen kannst, falls du ihn mal transportieren musst - Zahlenschloss, Wenn du der Elektronik misstraust, dann mechanisches, wenn du Backup willst ein el. Zahlenschloss für den Komfort und ein mechanisches als Revision.
-
Wenn die Energie elektrisch oder per Gaskartusche eingebracht wird (werden kann) dann greift die Definition einer Armbrust nicht mehr, selbst dann wenn man im Einzelfall die Gaskartusche mal von Hand aufgepumpt hat. Das ist die Auslegung die sich aus den Entwürfen ergibt. Bei einer Gasfeder ist und war es auch vor 2020 schon gerichtliche Auslegungssache, ob hier die historisch Begrifflichkeit der Armbrust als Kreuzbogen noch greift oder nicht. Ich wäre da lieber vorsichtig, genau wie mit der "es wäre dem Gesetzgeber freigestanden"-Argumentation, die verfängt regelmäßig im WaffG nicht. (siehe z.B. Schlüsseldebatte...) Aber mit dem Lex-Sprave 2.0 sind dann die Tage der erlaubnisfreien Armbrust ohnehin gezählt. Wenn man den Needler erst mal erlaubnispflichtig bekommt mit dem Hinweis auf besondere Gefährlichkeit unter 7.5J, wie will man dann Armbrüste mit dem 10-15 fachen an Mündungsenergie noch rechtfertigen, die man obendrein auch noch erlaubnisfrei führen darf, anders als den Needler. Das ist der Keil, auf den die Anti-Armbrustfraktion sehnlichst gewartet hat.
-
Ein FB kann auch zurückgezogen werden, nochmals der Hinweis auf Armbrüste mit Zielllasern. Und ein FB ändert nichts an der Rechtslage. Der springende Punkt ist nämlich folgender: Bis 2020 war die Definition in Anlage 1 wie folgt: Es war also bis dato klar, das bei einer Armbrust die Muskelkraft gespeichert wird. Die Pfeilabschussgeräte waren nun bis dato graubereich, weil nicht wirklich Schusswaffe, aber auch nicht gleichgestellter Gegenstand, gerade weil sie die Energie nicht entsprechend der Definition in 1.2.3 aus gespeicherter Muskelkraft bezogen. Das war die Lücke, die @JoergS, nicht ohne Absprache mit dem BKA wohlgemerkt, genutzt hatte. Das wollte der Gesetzgeber, und mit Sicherheit auch das BKA dann ändern, ohne der bisherigen Definition der Armbrust (= Muskelkraft) zu leibe zu rücken. 2020 wurde diese Definition ergänzt: Begründet wurde das dann wie folgt: Daraus lässt sich klar ersehen, das der Gesetzgeber gar keine Änderung der Definition einer Armbrust als Kreuzbogen-Pfeilabschussgerät mit gespeicherter Muskelkraft vorgenommen hat "Andere Energiequelle" bezieht sich im Zuge der Ergänzung der Definition schon ausweislich der Begründung eindeutig auf die technisch neuartigen sonstigen Gegenstände außer den Armbrüsten: Pfeilabschussgeräte und alles was sonst noch bestimmungsgemäß feste Körper verschießen kann und dabei auf etwas anderes als gespeicherte Muskelkraft zurückgreift. Es scheint schon aus rechtsgeschichtlicher Sicht absurd, das der Gesetzgeber zwar die Pfeilabschussgeräte erfassen und erlaubnispflichtig stellen wollte, dabei aber dann der Armbrust ein technisches Upgrade zugestehen wollte, was sie dann zu "indirekten" Pfeilabschussgeräten machen würde. Daher gilt bei der Gas-Armbrust: Umgang ohne Erlaubnis nur wenn es einen FB gibt und nur solange, bis der nicht zurückgenommen wurde. Es wird nicht ewig dauern, bis das BKA oder auch ein Gericht auf diesen Trichter kommt. Der Bundesrat monierte übrigens auch hier wieder (BT-Drs 19/13839, Seite 136, https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf ) das die Armbrust überhaupt noch erlaubnisfrei sei, worauf die Bundesregierung die Prüfung des Anliegens zusagte.
-
Da wäre ich vorsichtig. Der begutachtete Gegenstand wurde von vorneherein nicht als Armbrust eingestuft weswegen sich die Ausführungen zur Energiequelle der Armbrust eigentlich erübrigen. Zudem hat das BKA seine Meinung auch schon einmal Grundlegend zu früheren FB geändert, siehe Laser an Armbrüsten. Im Zweifelsfall kann man sich auf diesen einen FB als Quell der richtigen Rechtsauslegung nicht berufen. Das gilt um so mehr, wenn man sich die Begründung im Entwurf des 3. WaffRÄndG ansieht: Das Wort "druckluftbetrieben" ist hier doch recht generisch und ein Beispiel für schlechte, weil unpräzise, Rechtssetzung: Eine Armbrust, welche mittels CO2, Pressluft etc. gespannt wird, wird unzweifelhaft auch damit und nicht mit Muskelkraft betrieben. Wollte man Gas-Armbrüste davon ausschließen, hätte man besser eine Formulierung verwendet, welche auf die unmittelbare Verwendung des Gases zum Abschuss des Projektils abstellt. Der Bezug auf "technischer Fortschritt", welchem der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte, macht es nicht besser, denn gegenüber der althergebrachten Armbrust ist auch eine Gas-Armbrust ein klarer technischer Fortschritt. Zwar hat das BKA zum gleichen Datum (2.12.2020) die Frage für den "Steambow" auch noch mal direkt beantwortet und kam zum Entschluss "kein Pfeilabschussgerät" aber wie erwähnt, hat sich das BKA auch schon mal um 180° gedreht mit Einschätzungen zur Armbrüsten: Weil ein Gutachter nicht begriffen hatte, das Armbrüste den Schusswaffen gleichgestellt sind und deswegen Laser an denselben logisch und waffenrechtlich zwingend Pfui sind, erging ein entsprechender FB welcher darin gerade kein Problem sah. Was dem BKA später peinlich war und revidiert wurde. Man kann daraus lernen, das es hier teilweise gravierende Patzer in der elementaren Rechtsanwendung gibt, zum Nachteil der Waffenbesitzer. Das mit der Gas-Armbrust ist also auf juristischen Treibsand gebaut. Wenn überhaupt, dann nur mit FB für die konkrete gasbetriebene Armbrusserie, die man besitzt. Nur so hat man dann etwas mit gesetzlicher Bindungswirkung für die konkret bezeichnete Armbrust in der Hand, wenn Polizei, Behörde, Gericht oder das BKA die Sache plötzlich anders sieht. Bei einer anderen Gas-Armbrust ohne FB kann dann im Rahmen der vom Gericht beauftragten Expertise plötzlich eine diametral entgegengesetzte Einschätzung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bedrohen, schon alleine deswegen weil man den Kollegen in der Exekutive( Behörde, Polizei) nicht blosstellen möchte. Ein FB gilt nun mal nur für die konkret begutachtete Waffe (Lies: alle der Bauserie). Wenn das BKA es plötzlich bei einer technisch ähnlichen Gas-Armbrust anders sieht und das mit Bezugnahme auf den Gesetzesentwurf begründet, dann nützt einem der "Fremd-FB" herzlich wenig. Man könnte dann nur den neuen Bescheid als solchen solchen mit verweis auf frühere anfechten und vllt sogar gewinnen. Und das BKA kann dann einfach alle seine früheren Bescheide für Gas-Armbrüste zurücknehmen, weil rechtsgrundlos ergangen. Upsi. Oder man hofft auf die Gnade der Verwaltungsrichter einem den Besitz einer vermeintlich freien Gas-Armbrust aufgrund unklarer Rechtlage nicht als subjektiv anzurechnenden gröblichen Verstoß auszulegen. VB für den Steambow. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/201202FbZ507_SteambowMicro355.pdf?__blob=publicationFile&v=4