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  1. Bayern.Von wegen libertas bavariae
  2. Nunja, wenn man befürchtet das es nicht klappen könnte, abseits des KWS bis zum Versagungsbescheid schon erheblich Kosten aufgelaufen: Sachkunde, Waffenschrank, je nach Bedürfnis Vereinsmitgliedschaft, Trainingstermine oder Jagdkurs. Da sind 50€ opportun.... Bei 120 TS und 12 Jahren ist die Tilgungsfrist von 5 Jahren mehr als um das Doppele überschritten, woraus ohne Ansehen des Delikts keine allgemeine Rechtsuntreue mehr hergeleitet werden kann. In Frage käme hier aber noch 130/86a dann noch § 5 Abs. 2 Nr. 3 ("....Bestrebungen einzeln verfolgt haben...) Rechtsprechung hierzu: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001625593
  3. Da die Zuverlässigkeitsprüfung eine Prognose für den zukünftigen Umgang mit Waffen ist, muss die Behörde hier begründen warum in diesem Falle eine leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung der Waffe zu erwarten ist. Je länger die Rechtskraft zurückliegt und sind keine weiteren Verurteilungen erfolgt, desto schwieriger wird es eine negative Zukunftsprognose aufrecht zu erhalten. Wie immer: Antrag auf kleinen Waffenschein stellen, kostet 50€.
  4. Die Frage war bereits hinreichend beantwortet. Entscheiden muss er selbst. Nur kann man Aussagen so nicht stehen lassen, die halt nicht stimmen. Wenn @Mocca42 sein ÜK behalten möchte, muss er 1x VM im Jahr schiessen. Für die Abwägung spielt es eine gravierende Rolle ob dies oder herbeigeschwurbelte 12/18 absolvieren muss. Was rechtswidrig wäre und, sofern man den korrekten Weg geht, lies Bescheinigung des Verbandes, gar nicht zur Debatte steht.
  5. Präzisiere bitte. Wobei lass mich Raten...Verweisungsfehler Geschwurbel? Kannst ihnen das VG Karlsruhe Urteil um die Ohren hauen
  6. Das Problem ist: Es wird ständig von etwas geschrieben, was mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis nichts zu tun hat. Bedürfnisbescheinigung durch Verband, zur Behörde.Gut.
  7. Ich sage es noch einmal: Bescheinigung des Verbandes. Ich weis ganz genau, was da abgeht bei manchen: Da rennt man mit Schießbüchern, Kreismeisterschaftsurkunden, Kreismeisterschaftsansteckern, Schützenausweisen und was weis ich noch sonst für einem Firlefanz auf die Behörde. Benne mir einen Fall in welchem eine Bescheinigung eines Verbandes gem. Rechtslage nach 2020 nicht anerkannt wurde. . Ich kann dir dementgegen ein Urteil des VG Karlsruhe aufführen, das exakt nach Rechtslage urteilt: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 So läuft das dann in der Regel... Was wollte das VG Karlsruhe bescheinigt sehen? Ja, genau Wettkämpfe, nicht Schießnachweise.. Was wollte das VG Karlsruhe bescheinigt sehen? Wettkämpfe, nicht Schießnachweise.
  8. Wo. WSV bescheinigt nach Rechtslage, die Bescheinigungen werden nach Richtlinie gemacht, diese liegt dem Ministerium vor. Nix 12/18 mit jeder ÜK waffe Das natürlich wieder einer mit seinem Schießbuch auf die Behörde rennt, weil er nicht gelesen oder verstanden hat das da "durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes" steht, hat mit der Rechtslage nichts zu tun und ist schlicht persönliche Dummheit. Bescheinigungen werden von den Verbänden nach Rechtslage ausgestellt. Bescheinigung zur Behörde. Fertig.
  9. Nein braucht es nicht. Es ist gesetzlich klar geregelt welche Bescheinigungen für Überkontingent zu erbringen sind. Der Rest ist in Vollzugshinweise gegossenes Wunschdenken von jemandem, der im IM-BW nicht mehr mit dieser Aufgaben betraut ist..... Bescheinigung gem. § 14 Abs. 4 und Bescheinigung gem §14 Abs. 5 Mehr nicht.
  10. aber einmal VM im Jahr genügt.
  11. @Mocca42 Schlichtweg die 10 Jahre voll machen, aber cave: Datum der Eintragung der ersten Waffe ist maßgeblich, nicht das Datum der WBK ausstellung. Dann hast du für das Grundkontingent ruhe, und damit kann man schon eine Menge machen Das man mal Phasen hat, in denen bestimmte Hobbies in den Hintergrund treten sind normal, aber halt nicht im WaffG. Aber so knapp vor 10-Jahren alles herzugeben und dann wieder bei 0 starten zu müssen ist keine gute Strategie im Sportschießen. Kenne auch mehrere solche Fälle, radikal alles verkauft, WBK abgegeben. Da war dann später das Ärgernis groß, als dann alles neu gemacht werden musste, inklusive Sachkunde (weil zuvor nach altem Recht) Was schießt du denn überhaupt so an Disziplinen bisher? Meist hilft ja auch mal was neues ausprobieren. Habe da auch schützen im Verein, die, so die eigene Aussage, ohne IPSC mit dem Schießsport aufgehört hätten.
  12. § 10 AWaffV § 11 AWaffV Und jetzt wünsche ich dir viel Spaß bei Vergleichen der Lehrinhalte beider vom BVA jeweils für ihren Bereich genehmigten Richtlinien Waffensachkunde und Standaufsicht.. https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf
  13. Der Verein ist der Betreiber. Die Richtlinie bezieht sich klar nur auf den Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV § 10 Abs. 1 und 2: Generelle Variante. Bestellung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (vulgo Betreiber). Meldung der Standaufsicht nebst Qualifikationsnachweisen an die Behörde 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit. Widerspruchs- und Untersagungsvorbehalt der Behörde. § 10 Abs. 3: In anerkannten Verbänden organisierte Vereine erhalten das Privileg, die Aufsichten ohne vorherige Meldung an die Behörde zu beauftragen/bestellen.
  14. Für den DSB hier: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf Und hier: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf
  15. na dann lies mal genau nach...§ 10 AWaffV
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