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  1. Da gab es ja auch noch keine Zertifizierungspflicht...
  2. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl= https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl=true https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001520222 https://openjur.de/u/475023.html
  3. Wo wird es denn anders ausgelegt, ich glaube du weisst gerade nicht wovon du überhaupt redest
  4. Dann solltest du es auch mal selber lesen... Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks. Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht" Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat. Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. Und bei allen Waffen gilt: - Verschlossen erfüllt nur den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich "gegen unbefugten Zugriff" - § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an. Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle.
  5. Dann solltest du es auch mal selber lesen... Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks. Du argumentierst im Grunde folgendes: Es geht nur darum nicht erwischt zu werden. Ich sage es nochmal: Poste sowas nur niemals unter Klarnamen, denn dann kann dir von der Behörde eine mangelhafte Einstellung gegenüber den Vorgaben des WaffG unterstellt werden. Gefragt war hier nach der rechtlich korrekten Aufbewahrung und die erfolgt eben nicht nach "Egal, Hauptsache die Behörde sieht es nicht" Ne, du redest völlig am Punkt vorbei weil du Äpfel (Aufbewahrung) mit Birnen (Transport) verquickst bei denen gerade das Element "Verschlossen" einen völlig anderen Adressaten hat. Beim Transport sollst DU die Waffe nicht schnell erreichen können, bei der Aufbewahrung soll ein Unbefugter Dritter am Zugriff (be-) gehindert werden. Und bei allen Waffen giglt: - Verschlossen erfüllt nur den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich "gegen unbefugten Zugriff" - § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an. Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. Nö. Oder halt in einen verschlossenen Schrank abseits des Waffenschranks, das beschleunigt die Kontrolle.
  6. Nein, das ist ja gerade der Knackpunkt. hätte man 2017 geschrieben: wäre es Sonnenklar. Nun hat man aber mit "mindestens" einen auslegungsbedürftigen Begriff. Nun glauben a) die Liberalen ein Raum wäre auch ok. b) Die Restriktiven sehen es nur als Minimalanforderung hinsichtlich des Behältnisses, die man aufgenommen hat, gerade weil es zuvor keine explizite Regelung gegeben hat und unterstreichen wollte, was gewollt war. Vllt sollten die Liberalen aber mal darüber nachdenken was 2017 noch so dem WaffG hinzugefügt wurde, in § 52: Das gesetzeswidrige Aufbewahren auch einer erlaubnisfreien Waffe ist nicht mehr Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat. 7a unterscheidet nicht zwischen erlaubnisfrei und erlaubnispflichtig. Und gerade im Falle einer sonst rechtswidrigen Durchsuchung kommt das dann doch sehr gelegen...
  7. Das ist nicht der Punkt. Das OVG führt aus, warum es so entscheidet: - Die Verordnung ordnet die Nutzung von Behältnissen an. Was ein Behältnis ist, dass ist im deutschen Recht schon lange (spätestens seit 1951) klar "Behältnis ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden" - Gartenlaube und Kellerräume sind demnach eben keine Behältnisse und ,so das OVG weiter, bieten dadurch keine Gewähr dafür, dass sie nicht im Alltag bei Benutzung offenstehen und den unbefugten Zugriff erlauben. Womit einige LWB Anpassungschwierigkeiten haben ist die eigentliche Änderung 2017, die im Geschrei um 0/1er vs. A/B vs S2/S2 untergegangen ist: Zertifizierungszwang und nahezu umfassender Wegfall der Gleichwertigkeitsklausel. Überhaupt war bis dato die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen nur generisch in §36 Abs. 1 geregelt ("....erforderlichen Maßnahmen...") Seit 2017ist für erlaubnisfreie Waffen die Nutzung eines Behältnisses angeordnet. Punkt. Wer davon abweichen will, muss sich das vorab von der Behörde genehmigen lassen. Und wenn man die zahlreichen Urteile zu §36 liest, wird auch klar warum die Gleichwertigkeitsklausel weggefallen und expliziter Behältniszwang eingeführt worden ist: der Klassiker war da das verstreuen der Waffen im gesamten Haus/Wohnung und dann die Deklaration desselben als "gleichwertiges" oder "erforderlcihes" Behältnis. Wie steht es eigentlich da um die mentale Gesundheit, hmm?
  8. Vorsicht, das ist nur der Vortrag des Klägers (=Waffenbesitzers), den das Gericht rezitiert: Das bewertet das OVG wie folgt:
  9. nein. siehe Begründung OVG Sachsen-Anhalt. Mindestens heisst: Du darfst dein Luftgewehr auch im EN-1 Schrank unterbringen...
  10. Ein Raum ist kein Behältnis, war er im deutschen Recht noch nie.de https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 Inhaltlich gebe ich dir schon recht, warum per se sollte ein abgeschlossener Keller nicht ausreichen. Aber die Rechtslage ist nun mal so und man hält sich besser dran, wenn man am legalen Waffenbesitz interessiert ist. Erlaubnisfreie Waffen also in ein verschlossenes Behältnis, das gegen Wegnahme gesichert ist.
  11. Es wird hier häufig übersehen, dass § 36 zwei Anforderungen stellt, welche beide erfüllt sein müssen. Meist wird über das "abhanden kommen" hinweg gelesen weil man glaubt, das sei eine Acummulatio, genauer ein Congeries. Ist es aber nicht, es sind zwei gesonderte Aufgaben: Eine Schreckschusspistole im Köfferchen kann halt abhandenkommen. Im schweren Kleiderschrank eher nicht
  12. Ja, da wären wir dann bei Thema "mist labern" Genau das tut derjenige, der seine CO2 Plempe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt: er handelt rechtswidrig. Selbst der illegale Waffenbesitzer muss sein Waffen ordnungsgemäß aufbewahren, das Waffengesetz schert sich nicht um den Status des Besitzers: Und wer seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt (aufbwahren will) der ist eben absolut unzuverlässig nach §5
  13. Eher hast du konstant Probleme mit dem Leseverstehen. Dann sticht der Schutzzweck des Waffengesetzes un die zentrale Rolle der sicheren Aufbewahrung das Beweisverwertungsverbot aus, selbst dann wenn sich eine Durchsuchung in anderen Sachen als rechtswidrig erweist. Kommissar Zufall kann zuschlagen: - Durchsuchung in Strafsachen, heute genügt dafür ein satirischer Post auf social media - Durchsuchung wegen der Behauptung illegalen Waffenbesitzes - Rettungseinsatz etc. In allen Fällen führt eine der Behörde als Tatsache zur Kenntnis gebrachte ordnungswidrige Aufbewahrung von Waffen zur absoluten Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1. Nr 2c So wie hier, ja? https://openjur.de/u/2516321.html https://openjur.de/u/2397293.html Ganz besonders das hier: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 A 274/20 Das ganze ging dann unter BVerfG, 27.05.2021 - 2 BvR 452/21 ans Bundesverfassungsgericht (nicht öffentlich einsehbar) hat aber rechtskraft, womit klar ist, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat... Kurz: Die öffentliche Sicherheit und der Schutzauftrag des Grundgesetzes im Hinblick auf das Waffengesetz ist der Joker. Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt? Unzuverlässig, egal wie die Behörde von der Tatsache erfahren hat. ___________________________ Übrigens am Rande bemerkt, und ich möchte das ausdrücklich nicht als "Drohung" gegen dich @whaco oder so ein Blödsinn verstanden wissen sondern als wohlgemeinte Warnung: Seit 2024 darf die Behörde Erkenntnisse aus social media in die Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einfliessen lassen. Wer öffentlich Ratschläge gibt, welchem dem Waffenrecht ganz offensichtlich zu wieder laufen und dadurch eine "mangelhafte Einstellung gegenüber den zentralen Vorgaben des Waffengesetzes", wie das dann vor Gericht so lautet, liefert sich selber Missgünstigen und in der folge seiner Behörde auf dem Silbertablett aus. "Vergiss das einschließen im verschlossenen Behältnis, versteck sie einfach in einem anderen Raum, da dürfen die nicht rein" demonstriert genau das: eine Mangelhafte Enstellung des Waffenbesitzers gegenüber der Aufbewahrungsvorschriften, die dieser zu befolgen hat auch wenn gerade keiner hinschaut. Seid da blos vorsichtig. Regeln erzeugen Quotenabfragen vom IM, Quotenabfragen erzeugen behördlichen Aktivismus. Und da ist es schön, wenn man ein paar Leute erwischen kann, die ihre waffenrechtliche Flanke leichtfertig entblöst haben, um auf Social Media den dicken Max zu markieren.
  14. Und dennoch schlägt kommissar Zufall regelmäßig zu. Deswegen sind Ratschläge wie: "Ach was, wirf sie einfach in einen anderen Raum, da darf die Behörde nicht rein" völlig fehl am Platze.
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