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  1. @Per Wann wurde das WS gekauft? Vor Eintragungspflicht? Evtl vorher wieder verkauft und vergessen?
  2. Wann wurde das WS gekauft? Ist es eingetragen, wie es sich gehört?
  3. Ich denke hier ist der Analogschluss zu folgenden Urteilen aus dem Mietrecht naheliegend: Amtsgericht Hannover Urt. v. 02.02.2010, Az.: 501 C 11154/09 Amtsgericht Hannover Urt. v. 20.08.2010, Az.: 546 C 2917/10 https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0cad26de-1dd8-4d80-8200-c89f5806304f Die gesetzeskonforme Aufbewahrung von Waffen, Munition und Explosivstoffen aufgrund behördlicher Erlaubnis nach dem WaffG oder SprengG gehören zu den Rechten eines Mieters und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Ein Vermieter hat keinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Mieter durchsetzen, etwaige Vertragsklauseln hierzu sind unwirksam. ----------------------------------------- Die Aufbewahrung, nicht die Lagerung wie die Versicherung in Unkentniss der Rechtslage und Terminologie meint, geringer Mengen gem. Anlage 7 2. SprengV bedeuten schon per Definition keine wesentliche Gefahrenerhöhung. Denn genau deswegen ist ja die Aufbewahrung (nicht die Lagerung ) außerhalb eines behördlich genehmigten Lagers überhaupt zulässig. Anwalt Nehmen, klagen. Und dann aus besonderen Gründen Kündigen und einer Versicherung das Geld geben, die es verdient.
  4. Hauptsache seinen Job hier gemacht... Fakten interessieren da nicht
  5. Bei der PTB hat vermutlich jemand im Zorn die Tastatur zertrümmert. Würde man das so Umsetzen wie es da steht, wären Platzer zwar nur noch auf kleinen WS erhältlich, und jeder Besitzer müsste einen KWS beantragen, aber hey, die Zulassungvorschriften des §8 BeschG wären dann in der Anlage 2 WaffG nicht mehr zu finden, will sagen irgendetwas, das als SRS Waffe qualifiziert ist, dürfte auf kleinen WS erworben und besessen werden, man darf sich nur nicht dabei erwischen lassen sie in den Geltungsbereich des WaffG zu verbringen oder dort herzustellen.
  6. Es gibt keine gewerblichen WBKs. Nur eingetragene (e.V.) jagdliche und schießsportliche Vereinigungen haben das Privileg der Vereins-WBK für die juristische Person des Vereins. Alles andere sind persönliche Erlaubnisse. Für Vereine, die nicht eingetragen sind, kann das über eine persönliche Erlaubnis geregelt werden. Müssen ausdrücklich nicht Vorstandsmitglieder sein, wenngleich meist der Fall. Für einen rechtskonformen Schießbetrieb sollen die Vereine darauf hingewiesen werden, das mehrere verantwortliche Personen gem. §10 Abs. 2 benannt und eingetragen werden sollen, denn: Selbstständiger Zugriff auf die Vereinswaffen nur durch die Eingetragenen verantwortlichen Personen. Es nützt also nichts, wenn nur der Vorstand eingetragen ist, der dann nicht den Schießbetrieb für Anfänger organisiert. Das wäre unschädlich. Eigentlich eher andersherum: Für die Aufbewahrung im Vereinsheim muss nach §14 AWaffV ein Sicherungskonzept von der Behörde genehmigt werden, außer man will nur 3 LW im Vereinsheim lagern. Bewahren eine oder mehrere nach §10 Abs. 2 verantwortliche Personen die Waffen bei sich in einem bewohnten Gebäude auf, denn gelten einfach die allgemeinen Regeln des §13 wie für ihre privaten Waffen. Für die Waffenkontrolle natürlich unpraktisch, wenn die Waffen dann über mehrere Haushalte verteilt sind. Bei Vereine ohne eigenes Vereinsheim aber die einzige Option.
  7. Wie gut das auch rechtswidrige Erlaubnisse Gültigkeit besitzen. Klappe halten und geniessen. Sieht §14 WaffG halt anders.
  8. Äh ja, was denn sonst die Vereins-WBK ist eine Sonder-/Privilegienregelung ausschließlich für jagdliche und sportliche Vereinigungen mit juristischer Person, d.h. für eingetragene Vereine ("e.V.")
  9. Zur gemeinschaftlichen WBK: 1. Diese kann dem Wortlaut von §10 Abs. 2 nach nur für ganze WBKs erteilt werden, d.h die entsprechenden Waffen müssen auf eine neue WBK umgetragen werden, auf denen zusätzlichen Mitbesitzer auf Seit 6 eingetragen werden. 2. Alle Mitbesitzer müssen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen, also auch das Bedürfnis glaubhaft machen können. Letzteres wird für jede Person einzeln betrachtet, d.h. ein und dieselbe Waffe kann bei einem ins Grundkontingent fällt, kann beim anderen Überkontingent sein. Kann einer der Mitbesitzter das Bedürfnis nicht mehr nachweisen, so wird seine Besitzerlaubnis widerrufen und er wird er von der gemeinsamen WBK gestrichen. 3. Die gemeinsame WBK erlaubt dass jeder Mitbesitzer frei über die Waffe verfügen darf, anders als nur bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung, bei welcher der selbständige Umgang abseits der zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung nötigen Tätigkeiten nicht zulässig ist, sondern jedesmal mit Leihschein legalisiert werden muss.
  10. Das sollte man aber dann auch zu Verhinderung von Legendenbildung kommunizieren, wie die Spekulationen hier zeigen.
  11. Nein, da das Kontingent sich schon dem Wortlaut nach nur auf Waffen bezieht, für welche für die Erteilung der Erwerbserlaubnis/Besitzerlubnis ein Bedürfnis zu r Voraussetzung gemacht wurde. für Waffen, für die nach Anlage 2 Abschnitt Unterabschnitt 3 bedürfnisfrei eine Erlaubnis erteilt werden kann, kann schon nach der Logik keine Bedürnisbescheinigung via §14 ausgestellt werden.
  12. Die Verbände haben nachweislich bereits gegen das WaffG 2002 opponiert, weil es ihnen zu viel staatliche Einmischung bedeutete §14 Abs. 5 hat seit 2020 hinsichtlich - der Einzelprüfung für jede ÜK Waffe - und der Nichtanwendbarkeit von §14 Abs 4 Satz 3 bei den Verbänden auch nicht gerade Jubelstürme ausgelöst. Das macht nämlich erheblich Mehrarbeit. Vorwerfbar ist, das man sich vom Seehoferschen Geschwätz über die tatsächliche Sachlage (Alle 5 Jahre) hat blenden lassen. Auch wenn der Protest nicht unbedingt was gebracht hätte. Wenn man hier Ansetzen will, hilft nur die Argumentation über den Verwaltungsaufwand ohne echten Sicherheitsgewinn beim Überkontingent. Wobei man schon zugestehen muss, das bezüglich Grundkontingents 2020 der beginnenden Auslegung "12/18 mit jeder Waffe" einen Riegel vorgeschoben wurde.
  13. ja, das stimmt schon, aber was wird der Auftrag dann wohl konkret beinhalten. Es ist ja zudem nicht so, dass die Verbände im Zuge der Bevollmächtigung nicht auch gegenüber den Innenministerien die bevollmächtigten Personen benennen.
  14. Nö. Es gibt genug, die ausschließlich nach §6 AWaffV erfolgen und in denen soagar ausdrücklich vermerkt ist, das es sich nicht um einen Bescheid nach §2 Abs. 5 handelt. Nach §2 Abs. 5 wird geprüft, unter welche Kategorie des Waffengesetzes eine Waffe überhaupt zu betrachten ist (verboten,erlaubnispflichtig,erlaubnisfrei, vom Gesetz ausgenommen, wesentliches teil etc...) Das wird ja auch nicht festgestellt, Das BKA urteilt nicht über Anschein oder nicht Anschein, sondern es wird festgestellt ob die Waffe vom Verbot zur sportlichen Verwendung erfasst ist oder nicht. Das BKA erlässt Feststellungsbescheide, nicht Freistellungsbescheide.
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