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ASE
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Nach den Erfahrungen mit der .22ern tippe ich eher auf Probleme mit dem Zündhütchen bzw dem Zündsatz.
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Bei den .22er gibts da auch Probleme, mit dem (durch)Zünden. Perfekt für Sachkundeprüfungen, es muss nur kalt sein oder man legt die vorher in den Kühlschrank, schon muss man keine Störungen simulieren. Ein LRA-Mitarbeiter, der mir zur Ausbildung geschickt wurde, hatte da dann in der praktischen Prüfung 2x Zündversager und 1x Gefahr von Laufstecker... Der war dann gut geprüft hinterher Den anderen Teilnehmern ging es auch nicht viel besser.
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Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
ASE antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Macht keine Unterschied. Hülsenlänge ist beides mal lang genug. Lauflänge ist da entscheidend und dürfen beide erst ab 40 cm böse aussehen. Und gerade das mach ja die Idiotie der Regelung erst so richtig aus. Das ganze war in zwei punkten auf AK47 (Hülsenlänge 39mm, Lauf 415mm ) getrimmt und noch auf das böse Steier AUG (BulpUP) Verwendet der Deputy-Bösewicht in Stirb langsam 1) Sind die Punkte nicht erfüllt, dann darf es ja wie eine Anscheinswaffe aussehen: - Ar15 in M16 Optik - G36 - G3 - FAL - MG3 in Sportausführung... alle kein Problem. Die ganze Anscheinsargumentation des Bundesrates war also von vorneherein ein Feigenblatt. 2002 Waren schon die ersten Händler in den Startlöchern, O-ton "Kalaschnikov für 400DM". Und das wollte man verhindern. -
Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
ASE antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
@Oldmiller im alten § 37 und in den zugehörigen alten Verwaltungsvorschriften welche mangels verordnungsgeberischer Konkretisierung herangezogen wurden. Auszüge aus dem Urteil werden auch fleissig vom BKA in ihre Feststellungsbescheide gem §6 AWaffV eingepflegt. Hessischer VGH, Urteil vom 10.07.2012 - 4 A 152/11 https://openjur.de/u/436979.html Leitsätze: Aus den Urteilsgründen (Hier ja zu Gunsten der Sportschützen, es ging im das CZ-Wechselsystem) ABER: ein großes, über den Griff hinausstehendes Magazin wurde als besonderes No-Go eingestuft: -
Mehr Wehrkraft durch zivil bewaffnete Reservisten?
ASE antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Er ist aber falsch, weil er eine seriöse Debatte entgleisen lässt. -
Mehr Wehrkraft durch zivil bewaffnete Reservisten?
ASE antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Und die Waffen für die Zivilisten verkaufen dann VDB-Angehörige, schon klar. Der Cringe.... -
Vereinsgewehr KK kommt abhanden (rein hypothetisch)
ASE antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
In diesem Falle hat letztendlich die verbleibende verantwortliche Person ein Problem. Seine Verantwortung ist es, alle Waffen einzuschließen. -
Vereinsgewehr KK kommt abhanden (rein hypothetisch)
ASE antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Wie gesagt, es gibt nur 3 Konstellationen beim Umgang mit Vereinswaffen. Nicht zur irrigen Annahme verleiten lassen, dass eine persönliche WBK einen zum Berechtigten an den Vereinswaffen machen würde. Umgehen mit den Vereinswaffen darf primär nur der Berechtigte und das ist der in die Vereins-WBK Eingetragene. Unberechtigte, ganz gleich ob mit WBK oder ohne, ob Mitglied oder nicht, dürfen nur unter zwei Konstellationen mit den Waffen umgehen: 1.) Zum Zwecke des Schießens (§ 12 Abs. 1 Nr. 5) 2.) In der Besitzdienerschaft gem § 12 Abs. 1 Nr. 3b für andere Zwecke als Schießens -
Vereinsgewehr KK kommt abhanden (rein hypothetisch)
ASE antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Stichwort: Zurechenbarkeit. 1. Selbstständigen Zugang zu den Waffen haben nur verantwortliche Personen nach § 10 Abs. 2 WaffG, welche auf der Vereins-WBK eingetragen sind. 2. Nicht eingetragene Personen dürfen nur in der Besitzdienerschaft (§855 BGB) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG die Waffen erwerben und Besitzen, also z.B. zur Ausgabe oder als Aufsicht. Richtig gelesen, die Urform der Zitierten waffenrechtlichen Vorschrift aus dem Waffengesetz 1971 bezieht sich ausdrücklich auf § 855 BGB. Hierzu muss eine verantwortliche Person anwesend sein, die Funktion des Besitzherren einnehmen und die Verbotene Eigenmacht zu Not mit Gewalt unterbinden (§ 859 BGB). Fehlverhalten des Besitzdieners wird dem Besitzherren zugerechnet, sofern er sich nicht der verbotenen Eigenmacht des Besitzdieners erwehrt hat und diesen hat gewähren hat lassen 3. Das Überlassen des Schlüssels außerhalb der Besitzdienerschaft, also ohne Anwesenheit des Besitzherren, ist strafbares Überlassen an einen Unberechtigten. Nix mit Aufsicht holt den Schlüssel beim Vorstand ab und fährt ins Schützenhaus... -
Vereinsgewehr KK kommt abhanden (rein hypothetisch)
ASE antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Zwischen den verantwortlichen Personen wird natürlich schon differenziert. Allerdings nur so lange, wie kein Verschulden durch Unterlassen im Raum steht. Die fehlende Vereinswaffe zu ignorieren ist, keine Option... -
Vereinsgewehr KK kommt abhanden (rein hypothetisch)
ASE antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Ganz Simpel: Selbstständigen Zugriff auf die Vereinswaffen haben nur die gem. § 10 Abs. 2 WaffG in die Vereins-WBK eingetragenen verantwortlichen Personen. Denn diesen, nicht dem Verein als solches, wird die Erlaubnis erteilt diese Waffen für den Verein zu besitzen. So lautet schon der Erlaubnistext. Sie sind also, genau wie der private Waffenbesitzer mit höchstpersönlicher Erlaubnis, verantwortlich für die Verwahrung der Vereinswaffen. Alle waffenrechtlichen Verstöße werden ihnen angerechnet. -
Ne, die Leihe war sogar einfache, weil zeitlich icht Begrenzt. Daher wollte der Gesetzgeber auch das "Vagabundieren von Schusswaffen" mit dem WaffG 2002 beenden Nicht riskant, sondern Strafbar. Klage gegen sofortige Vollziehbarkeit - Verloren VG Augsburg, 09.05.2012 - Au 4 S 12.509 VGH Bayern, 10.07.2012 - 21 CS 12.1225 Klage gegen Widerruf: Verloren VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2012 - Au 4 K 12.508 Gerade dann hat man dokumentiert, das man die ausnahmsweise Leihe missbraucht hat, um die Erlaubnispflicht zu unterlaufen. Das Vagabundieren von Waffen soll unterbunden werden. Und da bestimmte Schlaumeier liberalere oder zumindest unbestimmtere Regeln das für Erwerb ohne Erlaubnis benutzt haben, stehen wir jetzt eben da, wo wir bei der Waffenleiehe stehen. Ich schüttel da eher den Kopf über die ganz Schlauen...
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Zunächst mal muss man hier Waffensachkunde (§ 7 WaffG -> § 1-3 AWaffV) und Qualifikation zur Standaufsicht (§ 27 WaffG -> §§ 10-11 AWaffV) rechtlich voneinander Trennen, denn beides ist nicht das gleiche. Einzig: Beim DSB wird nach Richtlinie WSK immer mit Standaufsicht kombiniert, ausdrücklich damit niemand eine Ausrede hat (Peitsche) aber auch stets alleine Schießen darf (Zuckerbrot) Die Waffensachkunde wird im WaffG wie folgt reglementiert: § 7: Nun ist die Frage, wer ist die dafür bestimmte Stelle? Zunächsteinmal obliegt den Ländern die Durchführung des Waffengesetzes und damit auch der Waffensachkundeprüfung § 48 (Sachliche Zuständigkeiten): Ok, nun prüft wohl kaum der Innenminister, also gibt es in den Ländern Durchführungsverdnung, welche regeln wer die "dafür bestimmten Stellen" im konkreten für die einzelen Reglungsbereiche des Waffengesetzes sind. Am Beispiel der "Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG)" in Baden-Württemberg https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WaffGDVBW2003rahmen Die Waffensachkunde ist also primär eine hoheitliche Aufgabe. (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 StR 635/17 https://openjur.de/u/2136273.html) welche durch Beamte der Länder durchgeführt werden. ------------------------------------------------------- Nun war der Gesetzgeber (WaffG) bzw Verordnungsgeber (AWaffV) bzw. das vor-/ und zuarbeitende Ministerium schon so schlau einzusehen, dass für die Vielzahl der Waffensachkundeprüfungen unmöglich alles durch Beamte, z.B. der Regierungspräsidien durchgeführt werden können. Also hat man in § 3 AWaffV den sog. anderweitigen Nachweis der Sachkunde geregelt, durch denes,neben anderen Festlegungen, ermöglich wurde a) private Sachkundeanbieter oder b) Verbände mit dem oben genannten hoheitlichen Recht zu beleihen. Bei den Schießsportverbänden erfolgt dies im Zuge der Anerkennung: Die Schießsportverbände werden hier Kraft Verordnung und im Zuge des Anerkennungsverfahrens, in welchem die Sachkundeausbildung vom BVA überprüft wird, mit der hoheitlichen Aufgabe der Sachkundeprüfung beliehen. Daher auch Strafbarkeit als Falschbeurkundung oder Bestechlichkeit im Amt, siehe o.g. BGH Urteil, wo sich ein Schlaumeier 4 Jahre Haft mit krimineller Waffensachkundevermittlung verdient hat und sein Spezl, der dabei die Anwaltszulassung verloren hat, nicht einsehen wollte, warum man ihm "Bestechlichkeit im Amt" vorwirft... Doch, denn um Sachkunde prüfen zu dürfen muss man a) Damit beauftragte Beamter der dafür zuständigen Stelle sein b) Ein von einem in dieser Sache hoheitlich beliehen Verband beauftragter Prüfern sein c) Eine höchstpersönliche Anerkennung als Lehrgangsleiter und -Prüfer haben. Alle sind in Ihrer Funktion dann staatlich anerkannte Prüfer und damit den entsprechenden Regularien und Sanktionsdrohungen unterworfen.