ASE
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Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent
ASE antwortete auf David K's Thema in Waffenrecht
Doch grundsätzlich schon, die Behörde kann nach §8 i.V.m. §14 Abs 2 ein Bedürfnis anerkennen. Die Bescheinigungen der Verbände sind lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Sie stellen gewiss den Regelfall dar, aber die Behörde ist nicht sklavisch daran gebunden. Rechtsanspruch auf ein von §14 Abs. 3 und ggf Abs. 5 abweichendes Verfahren hat man indes nicht. -
ja. Aber daraus zu schließen, das der Rest den die Bayern verzapfen richtig ist, entbehrt halt jeder Grundlage...
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Was heisst vorwegnehmen? Das Urteil des VGH erging ja nun 2021, auch wenn nach alter Rechtslage. An der Rechtslage zum Überkontingent hat sich lediglich geändert, das durch die Änderung des Absatzes 2 und das Verschieben des Überkontingentsparagraphen in den Absatz 5 der Verweis letzeren auf Absatz 2 kein 12/18 mehr gestattet. Ausweislich der Entwürfe volle Absicht des Gesetzgebers. Solange bis sich eine Behörde an den Wortlaut des Gesetzes erinnert, du keine adäquaten Wettkampfnachweise hast und die waffenrechtlich extrem scharfen Gerichte in Bayern die Behörde in ihrer Rechtsaufassung bestätigten. Eine Rechtsauffassung, welche so alt ist wie das Waffengesetz selber: Für jede Waffe muss grundsätzlich für den Erwerb und Besitz zu jedem Zeitpunkt das Bedürfnis nachgewiesen werden können. Ausnahmen davon nur bei Pauschalregelungen (§14 Abs 4) oder Freistellungen (§13 Abs. 2). §14 Abs. 5 enthält keine Pauschalregelung, so einfach ist das. Darf ich an dieser Stelle an das Geschwurbel des bayrischen STMI zu den verbotenen Magazinen erinnern, die der Altbesitzer angeblich nach belieben herumliegenlassen hätte dürfen? Erst vor kurzem vom VG Düsseldorf in den Staub getreten, zu Recht, denn die Rechtsaufassung war gerade zu absurd, belastbare Quellen konnte man nicht nennen... Aber bitte, verlass dich ruhig auf libertas Bavariae und ministerielle Verkündungen. nur dann bitte nicht rumheulen, wenn es in die Hose geht. Nö. Nur Bayern beugt das Recht. Unvollständig: Das §14 unterscheidet zwischen Neuerwerb Fortbeststand Zusätzlichen Regeln für Neuerwerb und Fortbestand bei Überkontingent
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Na damit man sich nicht dem Verdacht aussetzt, am Ende seine Interessen von den blauen Schwefelbuben vertreten zu lassen. Falls die zufälligerweise für ein liberales Waffenrecht sein sollten, ist man lieber für eine WBK Pflicht für Blasrohre, während der Nazikram KK natürlich sofort verboten gehört. Was für ein Destillat der Fremdpeinlichkeit. "Der VEB olympisches Schiessen beglückwünscht die Staatsführung zum Waffengesetz, wie sie es auch ausgestalten möge. Freundschaft!"
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"mit falschen Verweisungen versehenen" Lol. Da ist man immer noch nicht drüber hinweg, dass etwas anderes im Entwurf stand, als der Seehofer behauptet hat das drin stünde. Im IM BW wird man gerade hellhörig...
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Ach die Dinger deren Treffpunkt wie bei keiner Zweiten Waffengattung von der Temperatur abhängt... sehr waidgerecht... not.
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https://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/dpa-nachrichten/2024/November/KW47/Samstag/d0a1c997-098c-4d96-9980-a44030ac.html
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Ja ne, Liste B hab ich noch nie gelesen, geschweige denn davon gehört. Würde auch nur meine engstirnige Meinung tangieren...
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Das VGH erging nach alter Rechtslage, der angefochtene Verwaltungsakt erging 2009. Steht auch wörtlich in der Urteilsbegründung. Der VGH äussert sich nur dahingehend, das selbst wenn nach Rechtslage zum 1.9.2020 zu urteilen gewesen wäre, die 10 Jahresfrist nur für die Prüfung des Befürfnisses nach §14 Abs. 4 gilt. D.h. bei Überkontingent wird eben zu der Bescheinigung der Mitgliedschaft zusätzlich ein Nachweis gem §14 Abs. 5 erforderlich, der eben den Wettkampfnachweis umfasst. Die Intention des Gesetzgebers war es 2020 ausdrücklich, für Erwerb und Besitz gesonderte Regeln aufzustellen, weswegen die Argumentation hinsichtlich "gleicher Anforderungen" völlig ins leere Läuft. Aus dem Entwuf / Beschlussfassung: Es wird auch hier aus der Begründung des Entwurfs ersichtlich, das der "Verweisungsfehler" hahnebüchener Unfung ist. Die Regelung des alten Absatzes 2 soll ja ausdrücklich zu Gunsten der Absätze 3 und 4 entfallen Selbstredend muss dann der Bedürfnisnachweis für ÜK, also der nachweis §14 Abs 4 + 5 mit der eignen Waffe erfolgt sein.