Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.210
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

1 Benutzer folgt

Letzte Besucher des Profils

5.650 Profilaufrufe

Leistungen von ASE

Mitglied +3000

Mitglied +3000 (9/12)

5,9Tsd

Reputation in der Community

  1. ASE

    Waffenraum bauen

    Wer einen hat: Wie musstet ihr bauen? Quadratmeter? Gesamtkosten Kosten?
  2. Ja so wäre es, die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a. macht die Einhaltung der Grenze von 7.5.J zur Voraussetzung für das Ausnahmsweise erlaubnisfreie Schießen außerhalb einer Schießstätte. Dabei bleibt allerdings die Art und die Einstufung der Schusswaffe in erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei völlig außer acht. So dürfen z.B. auch 4 mm Waffen, welche auf 7.5J begrenzt sind geschossen werden, obwohl diese WBK-Pflichtig sind. Mit einer Zugkraft/Bolzen Kombination, welche 7.5 J einhält dürfte auf dem eigenen Grundstück geschossen werden.
  3. Diese Unterscheidung gibt es im Waffengesetz nicht. §27 regelt die Betriebserlaubnis für Schießstätten unabhängig vom gewerblichen oder nicht gewerblichen Status. Sieh dir auch den Leitsatz des Urteils exakt an. Diese "gewerblich/nichtgewerblich" Figur, auf die machen abstellen stammt aus Nr. 27 WaffVwV, aber in völlig anderem Kontext: Die Behörden werden dort angewiesen, bei ausschließlich privater, gelegenlicher Nutzung mit Waffen bis max 7.5j auf einer nur vorübergehend zum ver(schiessen) hergerichteten "Schiessbahn" nicht von einem unerlaubten Betrieb einer Schießstätte auszugehen und Sanktionen einzuleiten. Ohne diese Anweisung könnte gerade beim Vorhalten schießtechnischer Einrichtungen die Behörde sonst auch beim Schiessen mit max 7.5J einen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht einer Schießstätte annehmen. rRchtet man sich allerdings einen permanenten Schießstand zur regelmäßigen Benutzung ein, dann greift auch im privaten und auch bei <7.5J die eraubnispflicht. Aus dieser Weisung an die Behörde aber Freistellung für Armbrüste über 7.5J ableiten ist schlichter Unfug. Das Schießen außerhalb einer Schießstätte ist nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur bis 7.5J zulässig. Interessenabwägung. Und Schwierigkeiten in der Definition eines Bogens. Und die Armbrüste versucht der Bundesrat seit 2003 Erlaubnispflichtig zu bekommen, das wird nicht besser werden.
  4. Das ist keine zielführende Argumentation, schon gar nicht vor einem Verwaltungsgericht. Im oben zitierten Urteil VG Freiburg / VGH ging es gerade um einen auch als Armbrustschießstand genutzen Bogenstand. Die Erlaubnis zum Armbrustschiessen wurde aufehoben. Sowas kann man im Gesetzgebungsverfahren einbringen, aber wie du selbst schreibst, könnte der Schuss auch nach hinten losgehen: In dem der Bogen ins WaffG aufgenommen wird und zumindest das (ver)schiessen der Erlaubnispflicht unterstellt wird
  5. Die Sache vor dem VG Freiburg ging in anderer Sache (Baurecht) auch noch weiter zum VGH BW https://openjur.de/u/357680.html aber auch der führt in Bezug auf das Armbrustschiessen aus: Darstellung des Sachverhalts: Entscheidungsgründe
  6. Ja das klassische Cherrypicking und nicht Erfassen des Wesens eines Urteils. Und natürlich nur das VG Aachen zitiert. und hier nur was einem in den Kram passt. Auch was in der zweiten Instanz das OVG dazu gesagt hat, und was nachfolgend andere Gerichte ausgeurteilt haben, wird geflissentlich ignoriert. Logisch, denn es passt nicht ins von @JoergS erwartete Ergebnis des Gefälligkeitsgutachtens: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2008/20_A_1368_07beschluss20080220.html Mit anderen Worten: Es ging vor dem VG Aachen nicht darum ob mit Armbrüsten tatsächlich geschossen wird, und ob es einer Genehmigung für den Betrieb einer Schießstätte nach § 27 bedürfte. Sondern darum, ob Kinder und Jugendliche mit einer Armbrust Umgang haben dürfen. Was klar zu verneinen ist, selbst dann, wenn (Konjunktiv...) mit Armbrüsten nicht geschossen würde.(was es wird, siehe weiter unten) Die Fragen, ob das verschießen fester Körper mit Armbrüsten schießen ist oder nicht, wird also ausdrücklich offengelassen, anders als Winkler es behauptet. Es genügte für die Rechtsfindung vollkommen festzustellen, ob Kinder- und Jugendliche in diese Rahmen des Verschießens fester Körper mit Armbrüsten im Sinne des WaffG Umgang mit einer Schusswaffe haben. Das wurde klar bestätigt. Der offen gelassenen Frage hat sich nachfolgend das VG Freiburg angenommen Im zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte jemand gegen die Erteilung einer Schießstättenerlaubnis für Armbrüste. Im Zuge der Rechtsfindung musste nun zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine Schießstättenerlaubnis für Armbrüste erforderlich sei und damit, ob mit Armbrüsten im Sinne des Gesetzes geschossen wird. Das VG Freiburg stellt klar: a) die vom OVG NRW offen gelassene Erweiterung der des Begriffs des "Schiessens" auf das "Verschiessen fester Körper" mit Armbrüsten entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im sinne des Waffengesetzes schießt auch, wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt. Begründet wird dies mit der Gleichstellung der Armbrüste mit Schusswaffen, der die erhöhte Gefährlichkeit der Armbrüste bzw. deren Benutzung zugrunde liegt. b) Daraus folgend wird die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte zum Schießen mit Armbrüsten bejaht. Leitsatz des Urteils: Daraus folgt: (Ver-)Schießen mit einer Armbrust ist nur zulässig a) Nach § 12 Abs. 4 Satz 1: Auf einer genehmigten Schießstätte b) Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a: Außerhalb einer genehmigten Schießstätte mit Schusswaffen( und gleichgestellten Gegenständen), deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird Tertium non datur. VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 https://openjur.de/u/351468.html Zur Verdeutlichung, wer hier wer ist: Kläger: Miteigentümer am Grundstück Beklagte: Behörde, welche die Erlaubnis für das Schießen mit Armbrüsten erteilt hatte Beigeladener: Betreiber der Schießstätte Das VG stellt fest: Hierzu führt es zunächst die Rechtslage an: Beginnt dann aber mit der Rechtsauslegung, ob das Schießen mit Armbrüsten bzw. der Betrieb einer Schießstätte trotzdem erlaubnispflichtig ist. Das begründet es mit der Gleichstellung der Armbrüste, die nur erfolgt ist, weil das Verschiessen (man beachte schon die analoge Begrifflichkeit im Gesetz) Formaljuristischen Einwendungen rechtshistorischer Art blockt es dabei gleich präventiv ab: Nur weil im Entwurf steht §27 WaffG2002 entspräche dem alten §44 WaffG1976 folgt daraus nicht, das die Armbrust wie bis dato ausdrücklich nicht erfasst sein soll. Ganz im Gegenteil, durch die Gleichstellung der Armbrust mit den Schusswaffen ist das "Verschießen" dem Schießen i.S.d. WaffG gleichzustellen und alle Regeln für Schusswaffen im Wortsinne anzuwenden. (Schießerlaubnis, Erlaubnispflicht Schießstätten, Freistellung für 7,5J) Man sieht hier die Vielzahl der Quellen, welche das VG Freiburg anführt um seine Entscheidungsgründe zu untermauern. Man nimmt eben nicht nur das erste Urteil welches einem in den Kram passt. Winklers Aachener Urteil ist auch darunter..
  7. Ganz korrekt ist das nicht: a) Wechselsysteme sind bei Vorhandensein einer Grundwafffe erlaubnisfrei zu erwerben gem. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr 2.1 b) Die Eintragung, lies Erteilung und Erhaltung der dauerhaften Besitzerlaubnis, unterliegt grundsätzlich schon der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 = Bedürfnisprinzip c) Generell wird auf eine ausdrückliche Bedürfnisprüfung verzichtet, dass steht auch im Einklang mit gemutmaßten gesetzgeberischen Willen. Hätte der Gesetzgeber hier eine strikte Kontrolle des Bedürfnisses gewünscht, wär die Freistellung von der Erlaubnispflicht zum Erwerb unsinnig. d) Liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass z.b. ein Sportschütze ein Wechselsystem gar nicht sportlich nutzen kann (§6 AWaffV, keine Disziplin) kann die Eintragung mangels Bedürfnis versagt werden oder die Besitzerlaubnis auch nachträglich zurückgenommen werden. Die Nutzung eines für eine Waffe vorgesehenen Wechselsystemes ist allerdings rechtlich unproblematisch. a) Ist die Umgangserlaubnis mit Waffe und WS erteilt worden. Beim WS umfasst das definitions- und bestimmungsgemäß die Nutzung mit der Grundwaffe. b) Wurde 2020 zudem ausdrücklich klargestellt: Seit 79: Zu Nummer 20 aber hinsichtlich der Nutzung Seite 95: Zu Buchstabe b -> Zu Doppelbuchstabe aa BT-Drucksache 19/13839: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf
  8. ASE

    Waffenraum bauen

    Das ist keine Richtlinie. Das ist eine Informationsbroschüre... Maßgeblich ist, - das der Raum ein DIN/EN 1143-1 entsprechendes SChutzniveau aufweist - Es jemanden gibt, der dir das zertifiziert. Das man vom Mauerwerk weg will, ist eigentlich verständlich. Versuch mal ein Loch in einer 24er Zeigelwand und in eine aus Stahlbeton zu machen...
  9. Ja. Und? Nenne mir einen Fall, der nach Rechtslage von 2020 ausgeurteilt wurde auf basis von 12/18 mit jeder ÜK Waffe (Vollzugshinweise 2023) oder per Kategorie (Vollzugshinweise 2024). Das ist dein Job. Spoiler: Du wirst keinen finden. Ich hingegen kann dir hier ein Urteil des VG Karlsruhe zur Sache nennen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 Und siehe da? Exakt der Gesetzestext von der Behörde wiedergegeben. Ja und? 1. Kenn ich keine Behörde, die das bisher anwendet. Stichwort: Remonstrationspflicht. Die Weisung ist nicht nur rechtswidrig, sondern hinsichtlich der Begründung zu 12/18 auch noch grob verfassungswidrig. 2.) Auszulegen gibt es hier nichts. Während im ganzen Land rechtskonforme Bescheinigungen ausgestellt werden. Bist du überhaupt betroffen? Ich habe den Eindruck hier gehts nur mal wieder ums Aufregen und WSV-Bashen. Hart an der Sachlage vorbei. WSV ist in der Sache hardliner: es wird nach Gesetz bescheinigt. Rest regeln Anwälte und VGs. Mithin muss die Behörde dann erstmal die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes anzweifeln, das wird lustig. Wenn man natürlich wieder naseweisen Freestyle wie der Kläger im zitierten Urteil macht, kann einem halt keiner helfen..
  10. Die sind ja, wie man z.b. den BDS formularen entnehmen kann, eingeknickt. So viel zum Thema "abgehalftert".... Und scheinbar hast du den Bedürfnisbescheinigungsprozess des §14 nicht ganz verstanden
  11. Weil die Bescheinigung vom Verband erstellt wird? Und es ist nicht die "Sicht" des Verbandes, sondern eine verbindliche Richtlinie. Und die wurde dem IM vorgelegt. Ohne Widerspruch. Vllt einfach mal das Schießbuchgewedel bei der Behörde lassen und einfach eine Verbandsbescheinigung vorlegen?
  12. https://www.wsv1850.de/waffenrecht/downloadbereich Direktlink: https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/3-wsv?download=5013:richtlinie-bedurfnisbestatigung-fassung-16-12-2024&Itemid=102 Hie unter 5.1:
  13. Bullshit und Kampf gegen Pappkameraden. Soll mal konkrete Fälle benennen. Im Bereich des WSV mit Sicherheit nicht. Der BDS ist ja eingeknickt...
  14. Und selbst wenn es hypothetisch eines gäbe, was es angesichts der Wassersupppe aus Wahnvorstellungen weisungsgebundener Politologen auch nicht geben wird, wäre hier immer noch der Einzelfall zu prüfen. Wie im Beamtenrecht auch...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.