ASE
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Müsste ja funktionieren
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Hast du nachgefragt, ob das auch als WS verfügbar sein wird?
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Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
ASE antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Zweierlei Hemmnis beim Sportschiessen: 1.) Das Magazin muss auf 10 Schuss blockiert sein 2.) Ein über den Griff hinausstehendes Magazin ist ein ausdrückliches Anscheinsmerkmal. Ohne BKA-Bescheid, der die Waffe mit langem Magazin als nicht vom Verbot zur sportlichen Nutzung erfasst feststellt , darf dann nicht sportlich geschossen werden -
Beim DSB musst du den entsprechenden LV anschreiben, der ist bei dir?
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Es wäre nun auch sinnvoll, hier seinen LV zu informieren, damit dieser die Behörde anschreibt.... Gut, der BDS hat sich ja mit seinem Verweisungsfehlergeschmolle ins Abseits gekegelt...
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Worüber reden wir hier? Das IM-BW ist nicht zur Rechtssetzung befugt. Die Wettkampfpflicht des § 14 Abs. 4 umfasst eine abgeschlossene Aufzählung von Waffenarten. Für alles andere gilt Absatz 4.
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Wüsste ich es nicht besser, wüde ich sagen du bist ein Bot. Bla blub, lies Urteile. z.b. das Düsseldorfer zur Sache.... Ist halt ziemlch erbärmlich, das du mit deiner Arroganz hier so immer komplett neben der Rechtsprechung liegst. War bei den Magazinen ja auch nicht anders....da hat der ASE mal wieder, 2 x Oberrichterlich bestätigt, recht behalten, der alte Laie.... Hat bei dir schon was von Taubenschach. Damit konfrontiert kommt auch immer das gleiche, die leigen ja alle falsch oder beugen das Recht, vom VG über das BVerwG, vom BMI bis zum BKA, bis zum Bundesverfassungsgericht. Ob du dir den Vorwurf der Rechtsbeugung auch mit Klarnamen trauen würdest..? Schon amüsant, wie du halt Wesen und Prinzipien des Verwaltungsrechts im Gefahrenabwehrrecht, wie es das Waffengesetz nunmal ist, nicht verstanden hast. Kein Wunder, dass du es verzweifelt mit dem Baurecht vergleichst und nicht begreifst, das der Gesetzgeber aus Art. 2 Grundgesetz folgend die Pflicht (BVerfG 2 BvR 1645/10) und daher auch Recht(BVerwG 6 C 24.06) und die hat, jedezeit und mit sofortiger Wirkung(nach Verkündung) Erlaubnisse kraft Gesetzes zu ändern oder sogar zurückzunehmen. Weder der Waffenbesitz noch die Erlaubnisse stellen einen "verfestigten Besitzstand" und der enttäuschte Vertrauensschutz ist vor dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinzunehmen. ------------------------------------------ Entschädigungsloses Verbot von Waffen (Pumpguns, mehrschüssige zentralfeuer-KW <6.4mm) schon mal gehört? Komisch, deren Erlaubnisse wurde nicht durch die Behörde widerufen. Wie kann das sein? Tja wer hätte das gedacht scheinbar bist du doch nicht so der Verwaltungsrechtsexperte, für den du dich hier immer hinstellst, natürlich stets nur unter herabwürdigung anderer. Das Groteske: Dabei entlarvst du dich selber als eingebildeten Laien, meinetwegen sogar als eingebildeter Laie mit Prädikatsexamen. Wärst du dieses nicht, so würdest du wissen, das waffenrechtliche Erlaubnisse (anders als im Baurecht) schon alleine aufgrund des Zwecks des Waffengesetzes und des Grundgesetzlichen Auftrages sogenannte uneingeschränkt widerrufliche Gestattungen sind. Sie können gänzlich oder in Teilen widerrufen werden wenn, a) Tatsachen die Annahmen Begründen, das die Erlaubnisvoraussetzungen beim Inhaber nicht mehr vorliegen (§ 45 Abs. 2 WaffG) b) Der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Pflichten aus Art. 2 GG das Waffengesetz ändert. Hierzu Bedarf es keines expliziten Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde, sondern dies erfolgt Kraft Gesetzes. Der Vertrauensschutz im Waffenrecht ist kaum vorhanden, steht er doch hinter dem grundgesetzlichen Auftrag zum Schutze der Bürger nach Art 2 und der öffentlichen Ordnung zurück. Waffenbesitz ist kein Grundrecht, Leben und Gesundheit schon. Argumentationen zum Vertrauensschutz verfangen ohnehin nicht: a) Einmal erteilte Erlaubnisse zum Besitz wurden in § 58 Abs. 22 WaffG geschützt, hier liegt also von vorneherein kein Vertrauensbruch vor b) waffenrechtliche Erlaubnisse, besonders Private, geniessen per se schon keinen Vertrauensschutz, siehe zu verbotenen Gegenstände erhobene Waffen. Hierzu zählen auch waffenrechtliche Freistellungen. c) Pauschal/Erleichterungs/-Privilegierungs-Erlaubnisse wie die gelbe WBK geniessen in diesem Lichte noch viel weniger will sagen gar keinen Vertrauensschutz. Hier tritt keine echte Rückwirkung ein und damit auch keine Erschütterung des Vertrauensschutzes. Auch künftig (weitere) Waffen ohne vorherige gesonderte Erlaubniss der Behörde erwerben zu dürfen geniesst keinen Schutz. Der Gesetzgeber könnte morgen die rote WBK, die gelbe WBK und die Freistellung des §13 abschaffen und jeden dazu zwingen in Zukunft unter Nachweisführung (Bedürfnis, Sachkunde) einen Voreintrag für jede Waffe zu beantragen. Glaubst du in deiner Arroganz nicht? Tja, lies mal das WaffG von 1971....da gab es keine gelbe WBK...und auch keine Rote..... und keine SL für Jäge auf jagdschein. Sportschützen, Sammler: Alles nur über Voreintrag..... Passt dir nicht? Geh klagen. Verlierst halt. Aber lass andere da raus. Und das Baurecht auch. Das der Gesetzgeber dir nicht einfach die Klabache in welcher du wohnst wegnehmen darf, hat mit dem Waffenrecht halt nichts zu zun... Und ohnehin ist deine "Sowohl-als-auch-Logik" in der causa geble WBK das entlarvende. - Einerseits schwurbelst du mit dem Erlaubnistext und dem Verwaltungsakt herum. Dumm nur, das du nicht verstanden hast, worum es geht. Namentlich das dereinst eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 erteilt wurde, die nunmehr vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes nach § 14 Abs. 6 mit der darin enthaltenen Begrenzung beschränkt wurde, d.h. bezüglich der zahlenmäßigen Nicht-Begrenzung des Erwerbs (..nicht des Besitzes.. s. § 8) vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes widerrufen wurde. - Andererseits willst du aber auch nicht wahrhaben, das wäre deine Theorie von der, zumindest durch den Gesetzgeber nicht widerruflichen Erlaubnis, dann nur der Erwerb und nicht der Besitz legalisiert ist. Da kommt dann auf einmal wieder die teleologische Auslegung ins Spiel...
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Das stimmt schlicht nicht. 1. Es gibt keine WBKs nach § 14 Abs. 4 mehr. Entweder hat man eine nach § 14 Abs. 6 oder eben keine mehr... (BT.-Drs 19/13839, Seite 9 und 19) BT.-Drs 19/15875 Seite 37 Es ist nicht ersichtlich, das der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.9.2020 erteilten gelben WBKs beabsichtigt hat. Dem Gesetzgeber kommt das Recht zu, waffenrechtliche Erlaubnisse zu ändern oder an veränderte Voraussetzungen für ihre Erteilung und ihren Fortbestand zu knüpfen. Mithin wurde durch Das ist höchstrichterlich Ausgeurteilt. Zweck des Waffengesetzes, lies Schutz des Lebens und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schlägt hier formaljuristisches Gewurstel. Auch verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden: - Die Grundregel des Waffengesetzes war und ist es, das für jede Waffe für den Erwerbs und für die gesamte dauer des Besitzes ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann. Eine gelbe WBK ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Grüne WBK mit Voreintragspflicht für jede Waffe würde genügen. - Die gelbe WBK ist ein Privileg (BT-Drs.Drucksache 16/7717, Seite 20) und diente bereits in ihrer Urfassung des WaffG 1976 (BT-Drucksache 7/2379, Seite 19) lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Mit ihr war entgegen der Verwaltungspraxis nie (auch nicht im WaffG 1976) eine unbegrenzte Erlaubnis intendiert (BT-Drs. 14/7758, Seite 61), es wurde lediglich auf eine explizite Kontigentierung verzichtet, der Bestand aber ausdrücklich dem allgemeinen Bedürfnisgrundsatz und der Doktrin "So wenig Waffen wie möglich, nur so viel wie nötig" unterworfen. Es kann sich also schon vom Grundsatz her kein vermeintlicher Alt-Erlaubnisinhaber auf einen "Bestandsschutz" einer unbeschränkten Erlaubnis berufen, schon deshalb nicht, weil es die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und der stehenden Rechtsprechung nie gab. - Das verbotene Waffenhorten sollte im WaffG 2002 durch das Erwebsstreckungsgebot unterbunden werden (WaffG 2002 BT-Drs. 14/7758, Seite 61, hier noch gelbe WBK nur für EL vorgesehen) - Das Erwebsstreckungsgebot erwies sich als ungeeignet, da eben doch Waffen gehortet wurden. Das beobachtete fortgeführte Unterlaufen des Willens des Gesetzgebers folgte aus dem Verhalten der Waffenbesitzer und auch der Behörden. Daher wurde es 2020 erforderlich, die gelbe WBK auf 10 Waffen zu begrenzen um den Waffenhortern und ihren Handlangern in den Behörden das Handwerk zu legen. - Weder vermeintlichen Alt-Erlaubnisinhaber noch die seit dem 1.9.2020 neu hinzugekommenen Erlaubnisinhaber werden dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Den ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, weitere erforderliche Waffen nach gesondertem Bedürfnisnachweis und gesonderter Erlaubniserteilung zu erwerben. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine (ohnehin vermeintliche) unbegrenzte gelbe WBK gab es nie und gibt es nicht. - Bestandschutz für Altbesitz wurde gewährt, auch hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken. ------------------------- Natürlich gibt es dann spitzfindige Leute wie @MarkF die hier über Formaljuristerei anhand des Erlaubnistextes argumentieren wollen. Gut. Der einzige Effekt, sofern es überhaupt irgendwie verfangen würde, wäre, dass eben in der Folge bei allen Altfällen die Vorlage der Erlaubnisurkunde zur Berichtigung des Textes angeordnet wird. Gegen die vermeintlichen Verletzung ihrer Rechte durch Beschränkung ihrer vermeintlich unbegrenzten Erlaubnis können die dann klagen. Und Verlieren. Währenddessen sind dann die Verwaltungsgänge an den Behörden mal wieder verstopft...
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Ich nehme an es geht um das Besitzbedürfnis? Bescheinigung des Vereins.
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Wenn du sehr viel Glück hast. Von Rechtswegen müsste sie dich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe.
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Was auch keine sollte, denn hier kommt wieder die alte "§ 14 Abs. 4 a.F gilt weiter" Theorie. Nein, es sind Urkunden bzw. Folgebescheide für genau einen Verwaltungsakt, namentlich die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 14 Abs. 4 a.F., nunmehr § 14 Abs. 6. Viel Spaß damit vor dem Strafgericht wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe. Geh hin und belege deine Theorien mit deiner eigenen Straffreiheit und waffenrechtlichen Zuverlässigkleit, aber stifte niemand anderen dazu an. auch beim 1x1 verrechnet sich so mancher. Was es tut. Durch seinen verfassungsrichterlich bestätigten Zweck und die daraus folgende restriktive teleologische Auslegung. Analoger Fall: Änderung der Zuverlässigkeitsregeln, kein "Bestandsschutz" für die "Regelungen des WaffG 1976" https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Die da sind in diesem Kontext: Das Waffenhorten effektiv zu verhindern. Dies lässt sich 1:1 auf die Begrenzung des Bestandes übertragen, denn diese gehört zur zentralen Doktrin. Und zentrale Feststellung für die Fragestellung hier: So sehe man in die Begründung des Entwurfs zum 3. WaffRÄndG Zu § 14 Abs 6 n.F. Zu § 58 Abs. 22 Spätestens hier sollt einem klar werden, das es keine WBK nach § 14 Abs. 4 a.F. mehr gibt. Sie sind begrenzt, und zwar allesamt. Und weder verwaltungshöchsgerichtlich noch verfassungsgerichtlich auch nur irgendeine Hürde darstellt. Zweck des WaffG schlägt Formalismengeplänkel. Darüber hinaus ist es komplett hirnrissig sich hier nur auf den Urkundentext kaprizieren zu wollen. Die Erlaubnisurkunde wie auch der Wortlaut der Norm der "gelben WBK" egal ob § 14 Abs. 4 a.F oder Abs. 6 n.F. lautet nur und ausschließlich auf Erwerb und nicht auf Besitz. Nun lass deinem eigenen Verwaltungsrechtlichen 1x1 mal Taten folgen und lass mal alles was, was auf deinen gelben WBKs steht, @MarkF schön von der Polizei abholen und erstatte Selbstanzeige wegen unerlaubten Besitzes, dieser ist dir nämlich, ausweislich deiner Erlaubnisurkunden, nicht gestattet. Lass mich raten, jetzt plötzlich muss der Erlaubnistext deiner gelben WBKs (und der Normtext!) doch wieder teleologisch ausgelegt werden, ja? "Sowohl-als-auch-Teleologie" zum eigenen Nutz und Frommen gibt es aber nicht.
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Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?
ASE antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
..oder er mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen solchen verwandelt werden kann -
Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?
ASE antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
Dann noch die Sache das es sich um ein Anscheinsmerkmal handelt und dann die sportliche Verwendung ausgeschlossen sein kann Hessischer VGH 4 A 152/11 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190029160