Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.379
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

1 Benutzer folgt

Letzte Besucher des Profils

5.904 Profilaufrufe

Leistungen von ASE

Mitglied +3000

Mitglied +3000 (9/12)

  • Helpful Selten

Neueste Abzeichen

6,1Tsd

Reputation in der Community

  1. Ah auf dem Level willst du diskutieren. Es ist stehende Rechtsprechung dass das Bedürfnis für jede einzelne Waffe und zu jedem Zeitpunkt ihres Besitzes nachgewiesen werden muss. Das Waffengesetzt besteht aus etwas mehr als nur aus § 14.
  2. Eben nicht. Aus der nicht-Nutzung der eigenen kontingentsrelevanten Waffen im Grundkontingent kann kein gesteigertes waffenrechtliches Bedürfnis abgleitet und glaubhaft gemacht werden. Es folgt zwingend aus der Systematik des Waffengesetzes, dass für den Erwerb die vorhandenen Waffen der betreffenden Art, für den weiteren Besitz mit den jeder der einzelnen Überkontingentswaffen geschossen wurde.
  3. Wir reden hier über § 14 Abs. 5. Es ist zutreffend, das dieser auf VRF nicht anwendbar ist Das die Pflicht zum Wettkampfnachweis aber für Erwerb und Besitz für davon erfasste Waffen rechtmäßig ist, steht aber außer Frage. Das dieser beim Erwerb nicht mit der begehrten Waffe, wohl aber mit den bereits vorhandenen ÜK-relevanten Waffenarten zu erfolgen hat, ebenso.
  4. Für den Erwerb. Für den Besitz sehr wohl doch doch...
  5. Es geht um die korrekte Erfassung der Rechtslage... Und gerade in diesem Bereich wird von - Vebänden - Schützen - Ministerien - Behöden geschwurbelt was das zeug hält
  6. Na dann lies deinen Post nochmal, und zwar den da drüber... Und das ist halt falsch.
  7. Nein. Vergleiche: Grundkontingent ist lediglich ein waffenrechtlicher Umgangssprachenbegriff, der sich aus der Systematik des § 14 ergibt. Dieser legt Regeln für den Erwerb (Abs. 3) und Besitz(Abs. 4) fest. Für bestimmte, abschließend aufgezählte Waffenarten, namentlich mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und halbautomatische Langwaffen, werden ab einer jeweiligen Anzahl ein erweiterter Bedürnisnachweis durch Wettkampfausübung verlangt, sowohl für den Erwerb als auch den Besitz.
  8. Ja genau deswegen. Die Begründung des Beschlusses lässt dafür keinen Raum: Zu deutsch: Das VG hat in der Sache richtig geurteilt: Ein Wechselsystem schon deswegen nicht unter das Erwerbsstrekcungsgebot, weil es die Zahl der Komplettwaffen nicht erhöht.
  9. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001617104 Aus den Entscheidungsgründen:
  10. Nö. Das Problem liegt in den Anführungszeichen... Speziell in der Schlüsselfrage hat sich hier eine schöne Zirkelreferenzblase gebildet, Fachzeitschrift A schreibt, was denn Behörde B referenziert, was wiederum Verband V hinausposaunt, zitiert von Fachzeitschrift..... Der ganze "die Schlüsseverwahrung ist nicht genormt"- Schwurbel war von vorneherein ein absolut grotesker Vorgang. das hat er. § 36 Abs. 1 Und 2017, also vor 8 Jahren, hat er die Zertifizierungpflicht eingeführt, der Gleichwertigkeitsspielchen wegen. Spätestens da hätte man mal innehalten sollen und sich überlegen, was das bedeutet.
  11. Wie es Gesetz ist bei Nutzung eines A- oder B-Schrankes
  12. So einfach ist es nicht: Das Gericht hat eine Reihe öffentlich zugänglicher Quellen zitiert um die Überprüfung der potentiellen Schutzbehauptung des Waffenbesitzers ("Habe das Behördenschreiben nicht erhalten") zu umgehen. Zwischen dem Urteil des OVG NRW und diesem liegen 2 (lies: zwei) Jahre. das VG Köln führ aus:
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.