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  1. Was sind bei die freie Staaten..? Komm jetzt nicht mit USA oder anderen angelsächsischen Ländern, die haben das Common Law, schon seit langem. Wolltest hier einfach nur was mit "freie Staaten schreiben", gell. Gesetze werden in freien Staaten tatsächlich durch Gerichte ausgelegt, reduziert oder erweitert um ihre Durchführeng dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu ermöglichen. Was du beschreibst ist kein freier Staat sondern eine abgefuckte Diktatur bei der nur der Wortlaut zählt. Sehe ich das richtig,jegliche Auslegung ist pfui? Na dann erwarte ich von dir, dass du deine Wechselsysteme abgibst. Denn nur deren Erwerb ist frei, für die Erteilung der Besitzerlaubnis benötigst du ein Bedürfnis. Aber lass mich raten, wenn es dir nützt ist das Richterrecht auf einmal wieder eine tolle Sache (landesrecht-bw.de/bsbw/search) Das Gesetz sieht in § 36 einen Zweck vor und der lautet: Und weil zu viele Clowns nicht verstanden haben was "erforderlich" oder prä-2017 "gleichwertig" bedeutet, hat der Gesetzgeber eine Zertifizierungspflicht eingeführt. Und diese verfolgt den klaren Zweck, das der unrechtmäßige Teil oder Vollzugriff nur unter Verwendung von Werkzeug und nur nach bestimmte Dauer der Einwirkung erfolgen darf. Und das betrifft auch die Verwahrung des Schlüssels. Nein wird sie nicht, das bildest du dir ein. Für alles andere gibt es das Bundesverfassungsgericht. Hast du deine Wechselsysteme schon abgegeben? Und die erlaubnisfreien Luftgewehre nicht vergessen...
  2. Das steht unter Garantie nicht im blauen Sachundeordner... Ich gehe jetzt mal davon aus, das er mit unser Ordner den DSB meint....
  3. Das war die Gesetzesbegründung.... Die Intention war, die Wettkampfteilnahme ohne vorherige Qualifikation ("für einfache Schützen") für den Bedürfnisnachweis nach Absatz 5 anzuerkennen. Zur DSB-SpO: Hat der Verein keine geeigneten Anlagen, dann muss der Schütze eben extern schiessen. Und beim WSV muss VM geschossen werden um zur KM zu gelangen. Wenn andere LV ihren Schützen bezüglich Überkontingent das leben extra schwer machen wollen...
  4. Sehr schöne Reportage, hoffentlich Inspiration für andere in ähnlicher Lage. Hatte einen Schützen in meinem Verein, dem ein Fuß abgenommen wurde, wollte erst nicht mehr Kurzwaffe schießen, was er über Jahrzehnte gemacht hat, jetzt hat er gerade mit allen seinen 4 KW seine VM absolviert. Manchmal muss man einfach der Schwarze Ritter aus Monty Pythons Ritter der Kokosnuss sein.
  5. Allerdings nur registriert, wenn die Tat auch hier auch strafbar wäre. @volltöfte10000 Ich würde einfach Antrag stellen.
  6. Was ja laut der ursprünglichen Begründung zum Überkontingent vom Gesetzgeber vorgesehen war: https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120
  7. lol, einen Post weiter oben noch jedem Anderen das Leseverstehen absprechen (als ob es bei der Gesetzesauslegung nur darauf ankäme) und wenn es dann die erwartete Schelle setzt dann Mimimimi. nun, wenn man mit der Begrifflichkeit der "teleologischen Extension" nichts anfängt, bleibt halt nur noch der Griff zu diesem Strohmann. Sage mir das du ein pubertärer Troll bist, ohne mir zu sagen das du ein pubertären Troll bist. Argumentative Kohärenz ist auch noch nicht so ausgeprägt, pubertär eben. Erinnerung: Es ging um Wettkampfnachweise...
  8. Nur falls man zu den juristischen Idiotes (gr. Einfache, Unkundige) gehört und glaubt, das Waffengesetz sei ein Groschenroman von der Tanke oder die Übungsfibel aus der Klippschule
  9. Nur das der VDB sich halt wie üblich mit semantischer Spielchen aufhält statt mit teleologischer Auslegung. - Es ist der Kern des Waffengesetzes gem. §8, das für jede Waffe für den Erwerb und zu jedem Zeitpunkt des Besitzes ein Bedürfnis vorliegen und nachweisbar sein muss. Das ist mannigfaltig durch die Rechtsprechung bestätigt. - Ausnahmen von dieser Einzelbetrachtung jeder Waffe beim Besitz ergeben sich bei den Sportschützen nach § 14 seit 2020 nur dahingehend, das für den Besitz von Waffen hinsichtlich der nachzuweisenden schießsportlichen Aktivität abweichend vo Grundprinzip die Kategorieregeln des § 14 Abs. 4 gelten sollen - Aber bei Überschreitung der Kontingentszahlen des § 14 Abs. 5 muss dennoch zusätzlich a) die Erforderlichkeit jeder Überkontingentswaffe nachgewiesen und b) Wettkampfnachweise erbracht werden. Das es sich um eine Einzelfallprüfung für jede Waffe handelt ist dabei schon dem Wortlaut nach unstrittig: Auslegungsbedürftig ist also nur die Voraussetzung "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120 https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Seite 70 Aus dem allgemeinen Bedürfnisgrundsatz nach § 8 und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lässt sich aber klar erkennen: - Die Beweislast liegt beim Sportschützen, er muss sein Bedürfnis glaubhaft machen. - der Erwerb und Besitz der jeweiligen Überkontingentswaffe muss im Einzelnen begründet sein - die Wettkampftätigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers Dreh -und Angelpunkt der Glaubhaftmachung des Bedürfnisses für Überkontingent sein Das lässt keinen anderen Schluss zu, als denjenigen welchen der VGH BW und das VG Karlsruhe gezogen haben.
  10. Schreibt jener, der Ausrufezeichen stets für Rudeltiere hält.
  11. Hattet ihr früher in der Schule häufiger mal ein kleines rotes "Th" als Randnotiz in euren Aufsätzen stehen?
  12. Die Gesetzesmaterialen geben hier nur folgendes her: Hier hängt es von der Verbands- und Wettkampfstruktur ab: Beim DSB ist die Vereinsmeisterschaft: - die Voraussetzung für die Meldung und Teilnahme an der KM - Die einzige Meisterschaft, welche in allen Disziplinen durchgeführt werden muss, für die auch nur ein Mitglied die Durchführung verlangt - Bei höheren Meisterschaften, auch bereits bei der KM dürfen Qualifikationsringzahlen bzw. begrenzte Startplätze gesetzt werden und es müssen nicht alle Disziplinen ausgetragen werden. Insofern konstituiert die Vereinsmeisterschaft die unterste auch von einfachen Sportschützen zugängliche Möglichkeit sich im Wettkampf mit anderen zu messen. Basierend darauf erkennt der WSV die VM für ÜK an. Einzig für Ersatzwaffen muss es ein Wettkampf über VM sein, da auf VM ebene das Nachschießen grundsätzlich ermöglicht werden muss, währen man bei der KM eben pech hat. Insofern konnte die Erforderlichkeit einer Ersatzwaffe nur mit der Teilnahme an höheren Meisterschaften argumentiert werden. Ändere Verbände regeln das eben anders. Wobei es einem ja immer frei steht, z.b. seine BDS-Meisterschaft offen auszutragen.
  13. Das änder nichts daran, das es sich um erlaubnisfreies Führen handelt und "befördern" kein bestimmter Rechtsbegriff des Waffengesetzes ist.
  14. Nein. Die Begriffsbestimmungen in Anlage 1 kennen nur den Begriff des Führens, welches vorliegt wenn die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume etc. ausgeübt wird. De Begriff der Beförderung findet sich in den Gesetzesmaterialien (Entwürfe, Gesetzestzext) in § 12 in Bezug auf "gewerbliches Befördern" oder nicht gewerbliches Befördern einer fremden Waffe durch WBK-Inhaber: Hier wird nur auf den Zweck des erlaubnisfreien Erwerbs und Besitzes abgestellt, namentlich das eine fremde Waffe von a nach b befördert wird. Diese Abgrenzung bzw die Vermeidung des Begriffes "führen" dient an dieser Stelle dazu, das nicht manche Experten(TM) dann auf den Gedanken kommt, das er eine Waffe ohne Waffenschein führen dürfe, wenn er sie nur von jemand anderem ausleiht. Die Tätigkeit als solche bleibt auch hier führen im Sinne des Waffengesetzes und ist nur dann erlaubnisfrei, wenn sie nach den Vorgaben des § 12 Abs. 3 durchgeführt wird.
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