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  1. Nicht mehr wurde 2020 mit Rinführung des §27a geändert: § 27a WaffG @manfrommuc kann es sein, das du Splitterschutzmattzen vor den Kugelfängen meinst? Da wäre Morgenroth die richtige Adresse.
  2. Braucht eine Armee noch Kurzwaffen? PDW mit Klappschaft nicht viel sinnvoller?
  3. Ich habs dir mal markiert. Ein Schwalbe macht noch keinen Sommer.
  4. Was man feststellen kann ist folgendes: - NRW schein hier einen negativen Hotspot zu bilden. - Im allgemeinen dürfte das Problem aber aufgebauscht sein, schützentypische Mischung aus "boah sind wir besonders" und "Mimimimi überall will man uns ans Leder" Die objektiv feststellbare Zahl steht in keinem Verhältnis zum Alarmismus. Die Lust am Weltuntergang ist so groß, das man ihn dafür sogar in Kauf nehmen würde. - Was ist das eigentliche Problem ist, dort wo es auftritt: a) Das es Staatsanwälte gibt, die bei Hörensagen nicht, wenn überhaupt, erstmal auf Observation setzen b) Das es Richter gibt, die Hörensagen aus a) als Grund für eine Durchsuchung anerkennen anstatt alleine den Versuch zu rügen und an höhere Stellen zu melden. c) Bei beiden wird "die öffentliche Sicherheit" als Argument missbraucht, während der rechtswidrige Überfall bewaffneter Horden auf einen rechtstreuen verleumdeten Bürger selbst die größte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. c) Das bei Versagen der Stellen in a) und b) nicht gnadenlose Sanktionierung folgt (Grund Missachtung der Grundrechte, öffentliche Sicherheit Grundlos gefährdet, vertrauen in den Staat beschädigt), sondern der Staat ganz im Sinne des Augustinus von Hippo instantan zur Räuberbande wird und staatliche Strukturen zur Deckung des "eigenen" Fehlverhaltens nutzt. Als Trittbrettfahrer des Ganzen dann der Denunziant, denn wenn man diesen öffentlichkeitswirksam und mit abschreckendem Strafmaß bestraft, könnte ja jemand nachfragen, warum man selbst so blöd gewesen ist auf ihn hereinzufallen. Also unter den Teppich kehren. Schadensersatzansprüche natürlich abwehren, denn sonst fällt das Kartenhaus doch noch zusammen. Wenn das nicht möglich, verzögern, verschleppen und möglichst wenig Zahlen, damit die Schadensersatzklage dann zum Negativgeschäft für den Kläger wird: Abschreckung zum Schutz von a) und b) Kern des Problems: Man differenziert im Geiste zwischen Wir(Staatsapparat) und die (Bürger, Plebs, Pöbel), eine Feudale Denke, welche als die Gewaltentrennung und Kontrollsysteme auflösende Fäulnis ins System einsickert und sich da festsetzt, der Krebs des modernen Rechtsstaats.
  5. Besonders so ein Revierbeamter hat da nichts zu melden, er disqualifiziert sich schon durch die Aussage selbst. Nicht am Ende, sondern bereits zu beginn ist ein Gericht involviert. Er dutrchsucht und beschlagnahmt da nämlich gar nichts, auch wenn er es gerne würde.... Auf Anordnung eines Richters. Und der prüft ob eine Durchsuchung überhaupt rechtmäßig sein kann. In Köln klar verneint, weil basierend auf Hörensagen, absoluter Skandal. Staatsanwalt hätte wegen Verfolgung unschuldiger belangt werden müssen und der Denunziant wegen falscher Verdächtigung.
  6. Bezog mich eher auf den Titel der Pirsch. Irgendwie bizarr, für die Jagd nicht zulässig, aber für das Sportschiessen. Und Enteignung ja eigentlich nicht weil noch Verkaufsmöglichkeiten und Rückkaufprogramm.
  7. Schon ziemlicher Rage- und Clickbait, oder?
  8. Die Stantdardformulierung, manchmal etwas sprachlich variiert, findet sich im hier: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 Lass das durch den durchschnittlichen Dschornalisten dieser Tage hindurch und es wird "Misstrauen" daraus, obwohl das WaffG genau das Gegenteil beinhaltet: Bis zum Vorliegen von Tatsachen, welche in §5 und §6 kodifiziert sind, genießt zunächst mal jeder Volljährige das uneingeschränkte Vertrauen für den Waffenbesitz. Nur eben nicht ohne vorherige Überprüfung genannter Sachverhalte
  9. Nun lies mal das Urteil des BVerwG in ruhe durch und mach dir basierend darauf Gedanken - Die öffentliche Sicherheit geht vor vor dem privaten Interesse an Waffenbesitz. - Die Erlaubnisvorraussetzungen können sich ändern und das ist kein echte Rückwirkung. Speziell beim Bedürfnis den gefragt wird: Hat Sportschütze X zum jetzigen Zeitpunkt ein Bedürfnis, Waffe Y zu besitzen, nicht: Hatte er irgendwann mal eines. - Nein, das WaffG 1976 gilt nicht für die Alt-Erlaubnisinhaber weiter. Sie sollten ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich davon befreit werden, neue Besitzerlaubnisse für die vorhandenen Waffen zu beantragen zu müssen oder ggf. über Nacht zu illegalen Waffenbesitzern zu werden. Daher hat man ihre Erlaubnisse nach dem WaffG1976 mit § 58 Abs. 1 WaffG 2002 in "Erlaubnisse nach dem WaffG2002" überführt Das ist selbstevident, denn das WaffG 1976 trat durch Anordnung des WaffRNeuRegG am 1.4.2003 außer Kraft und die einzigen Regelungen sind insofern die des WaffG 2002. - Das sich der Inhalt der Erlaubnis der alten gelben WBK ändert, d.h. die 10 Grenze auch für diese gilt, ist ebenfalls keine Rückwirkung. Den schon ausweislich der Gesetzesbegründungen war die gelbe WBK nie als zahlenmäßig unbeschränkte Erlaubnis gedacht, sondern als Erwerbserleichterung die durch §8 implizit begrenzt ist. - In seinen Rechten wird hier auch niemand erheblich verletzt, denn grundsätzlich ist es möglich auch mehr als 10 Waffen gem § 14 Abs. 6 zu erwerben. Nur eben durch vorherige Erlaubniserteilung nach erfolgtem Bedürfnisnachweis.
  10. Das ist das Problem des Waffenbesitzers: https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0
  11. Gemessen an den stets vorgetragenen Versprechungen, lies "soll nicht den rechtstreuen Bürger treffen, nur die Terroristen/Amokläufer/Verbrecher" auf jeden Fall. Und kommt damit noch günstig weg. Es gibt ein Urteil, das ich jetzt auf die schnelle nicht wiederfinden konnte, wo mehrfache Säumnins der Eintragungsfrist zum Widerruf der Erlaubnisse führte. Hier wurde auch klargesellt, was schlicht dem Wortlaut von §5 Abs. 2 entspricht, das die dort genannten Tilgungsfristen nur für Straftaten und andere Gründe der Unverlässigkeit gelten, nicht aber für § 5 Abs. 2 Nr. 5. Wiederholte Verstöße akkumulieren, auch über Jahre, selbst dann wenn nach OWiG oder gar Strafrecht längst verjährt. Das ist eigentlich einer der Punkte, welcher bei Gesetzesänderungen von den Interessengruppen viel dringender angegangen werden müsste, als irgendwelche Bedürfnisfragen etc. Bei § 14 wurde einer restriktiver werdenden Rechtsauslegung 2020 auch durch Gesetzesänderung ein Riegel vorgeschoben, auch wenn das mancher nicht gluaben wollte oder es ihm auch noch nicht passte, weil man am Ende mit Überkontingent an der VM teilnehmen muss. Bei der Zuverlässigkeit aber ungemein schwerer, weil da immer "öffentliche Sicherheit" als Totschlagargument herhalten muss. Vom gesetzgeberischen Ziel des WaffG her könnte man ohne weiteres den unerlaubten Erwerb/Besitz durch Waffenbesitzkarteninhaber zur nicht gröblichen Ordnungswidrigkeit herabstufen, zumindest bei Erstbegehung.
  12. Doch leider auch. Denn alle Vorschriften des WaffG 2002 in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden. Die alte gelbe WBK ist im Grunde eine WBK nach §14 Abs. 6. Nur eben auf Einzellader >60cm begrenzt.
  13. Das ist der Kasus Knacktus: Die strafrechtliche Bewertung und Sanktionierung bzw. der Verzicht darauf (Einstellung wegen geringer Schuld z.B.) ist von der waffenrechtlichen Bewertung völlig entkoppelt, da das Eine ein a posterori Sanktion ist, die Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aber gerade keine Strafe/Buße sondern eine Schutzmaßnahme gegen unterstelltes zukünftiges Fehlverhalten mit Waffen darstellt Die aber vom Gericht auf einen Time-Out runtergefahren wurde, was zu begrüßen ist. Das ist eines der Kernprobleme des Waffenrechts bzw. der aktuellen Verwaltungspaxis und Rechtsprechung dazu: Es erfolgt eigentlich selten eine ernsthafte Zukunftsprognose für den Einzelfall. Mit löblichen Ausnahmen, siehe OVG NRW Schlüsselurteil, OVG NRW AfD-Urteil, VGH BW Extremismus-Urteil oder Bay. VGH Magazinurteil, die allesamt der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Pauschalbehandlung Grenzen gesetzt haben. Man zieht sich seitens der Behörden und VGs auf zum Standard gewordene Formulierungen zurück, bei denen kleinste Verstöße gegen das WaffG sofort unumstößlich als gröblicher Verstoß gewertet und automatisch zur Unzuverlässigkeit führen, während sowohl das Recht als auch die zitierten Urteile lediglich aussagen, das ein Verstoß ein Hinweis auf mangelnde Zuverlässigkeit sein kann (nicht muss), die mit weiterem Waffenbesitz unvereinbar sein könnten. Auf diesem Wege wird der ja eigentlich "erzieherisch" gedachte Charakter der Bußgeldregeln völlig unterlaufen. Eigentlich ist die Ordnungswidrigkeit ja als "Straftat Light" per Definition ein leichter Verstoß und damit ja im Regelfall gerade kein gröblicher Verstoß. Doch wo die Grenzlinie zwischen einem leichten und einem gröblichen Verstoß nach §5 Abs. 2 Nr. 5 verläuft erschließt sich dem Bürger nicht ohne weiteres. Versäumnis der Austragungspflicht wird hier genau so erfasst wie der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Nun kann man einwenden, dass der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis selbstverständlich ein gröblicher Verstoß sein müsse, und hat da mit formal und im Lichte der stehenden Rechtsprechung natürlich recht. Allerdings ist es bei WBK Inhabern im vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens eigentlich komplexer. Dieser besagt, das niemand den Besitz einer Waffe ausüben soll ohne vorher behördlich auf Zuverlässigkeit und persönlich Eignung überprüft worden zu sein. Das ist sozusagen die absolute gesetzgeberische Minimalforderung und bei WBK Inhabern grundsätzlich gegeben. Basierend darauf hat der Gesetzgeber ja auch die jederzeitige Leihe (Bedürfnisgekoppelt bis 4 Wochen ) oder Aufbewahrung/Transport(Ohne Bedürfniskopplung, länger als 4 Wochen) für WBK Inhaber von der Erlaubnispflicht freigestellt da vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Eignung zum Waffenbesitz unbedenklich. Es birgt schon einen gewissen Widerspruch in sich, jemand auf Grundlage einer binnen der vorgeschriebenen zwei Wochen fristgerecht erfolgten Anmeldung einer erworbenen Waffe als Unzuverlässig zu betrachten, während er diese Waffe ohne Anmeldung vier oder sogar noch wesentlich länger in Besitz halten könnte ohne als unzuverlässig zu gelten. Die objektive Besitzausübung scheint hier also für den gröblichen Verstoß überhaupt nicht relevant zu sein, sondern außschließlich die subjektive, d.h. der Erwerb zum beabsichtigten dauerhafter Besitz vs. beabsichtigte Leihe/Rückgabe oder Aufbewahrung/Rückgabe. Der Widerspruch im Behördenhandeln und der Rechtsprechung tritt hier insofern besonders deutlich zu Tage, als dass jemand, der eine nur aufgrund des subjektiven Merkmals "dauerhafter Besitzwille" unerlaubt erworbenen Waffe dann fristegerecht bei seiner Behörde anmeldet eigentlich ja nicht gerade im Sinne der Zukunftsprognose dokumentiert, das ihm die Vorschriften des Waffengesetzes egal sind. Es würde hier völlig genügen, ein Bußgeld zu verhängen und die Rückgabe der Waffe anzuordnen.
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