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  1. Unser Prädikatsjurist glaubt halt an die Existenz eines Bedürfnisses als rechtliche Entität unabhängig von der Behördenentscheidung Er folgt der Irrlehre von der "Bedürfnisgruppeneigenschaft", z.B. der Sportschützeneigenschaft die irgendeine Relevanz hätte. Soviel zu seinem tiefgehenden Verwaltungsrechtswissen (TM) Die waffenrechtliche Realität ist indes eine andere: Erst durch Behördenentscheid - lies Anerkennung des Bedürfnisses durch die Behörde bei Erlaubniserteilung - beginnt das Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts Wirkung zu entfalten. Irgendwelche Mitgliedszeiten, Schiessbucheinträge, ja selbst Verbandsbescheinigungen sind für sich genommen vollkommen irrelevant wenn es um die Frage geht, ob jemand ein Bedürfnis habe. Das Bedürfnis im Sinne des §12 Abs. 1 Nr. 1a existiert erst ab dem Moment, in dem nach Glaubhaftmachung eine positive Behördenentscheidung ergangen ist: Die Erteilung der WBK auf Grundlage des glaubhaft gemachten Bedürfnisses. Darüber hinaus ist es vollkommen abwegig, die Formulierung in § 12 "als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) ........ für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck....... anders auslegen zu wollen als dass das Bedürfnis selbstredend das der geforderten Waffenbesitzkarte zugrundeliegende ist Schwurbellei vom feinsten, zum Nachteil anderer. Und deswegen ist es vollkommener und gefährlicher Bullshit zu verbreiten, mit einer 4mm WBK, für die ja gerade KEIN Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss, dürfe man Waffen Ausleihen, weil man ja irgendwie ein Bedürfnis habe, weil man ja schon 20 Jahre neben dem Schützenverein wohnt und ja jederzeit eintreten könne....
  2. Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist. Man kann natürlich Spielchen treiben und dann feststellen, das man wegen illegalen Waffenbesitzes straffällig und waffenrechtlich unzuverlässig geworden ist, wie auch der Überlasser wegen Überlassens an einen Unberechtigten strafbar und fürderhin absolut waffenrechtlich Unzuiverlässig wird. Was man sich sparen kann, des es geht um das konkrete der WBK zugrundeliegende Bedürfnis. Einem Sportschützen, der eine Erben-WBK vorlegt, dürfte man deswegen auch keine Waffe leihweise überlassen. Vor Spielchen mit der Leihe kann man nur warnen! Die Bestimmungen des §12 Abs 1. Nr 1 a sind Ausnahmeregelungen, welche die sonst allgemein gültige und umfassende Erlaubnispflicht eng begrenzt und restriktiv auszulegen aufheben. Sie sind kein Joker gegen die Erlaubnispflicht, wie dann mancher vor Gericht feststellt. Ist auch nur eine Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben, greift sofort wieder die Erlaubnispflicht und man hat sich strafbar gemacht. Formen der Spielchen sind: - Dauerleihe - Weiterleihe an dritten - Leihe und nachfolgende Übertragung des Besitzes weil noch kein Voreintrag oder 2/6 (= Unterlaufen der Erlaubnispflicht bzw inhaltlicher Beschränkungen) - Leihe einer Waffe, für die ausweislich des der "Leih-WBK" zugrundeliegenden Bedürfnisses dasselbe nicht auch für die Leihwaffe existieren könnte, z.B. vom Leihe von vomsportschiessen ausgeschlossenen Waffen über Sportschützen-WBK - Leihe des Waffenschrankschlüssels Es ist auch eine beliebte Figur von der VGs dieses Landes, sich bei unberechtigtem Waffenerwerb/-besitz auf den §12 retten zu wollen, weil man ja "Waffen leihen dürfe". Fliegt aber nicht. Die eigne WBK berechtigt einen nur zum Besitz an den eigenen eingetragenen Waffen. Für die ausnahmsweise(!) gestattete Waffenleihe müssen alle Voraussetzungen für die Ausnahme a priori klar erkennbar erfüllt sein: - Der Verleiher ist an der verliehenen Waffe berechtigt - Der Leiher ist Inhaber einer WBK - Die Leihe erfolgt nur vorübergehend und für maximal 4 Wochen. Es ist klar erkennbar, das die Waffe nach spätestens 4W zurückgegeben werden soll. --> Leihformular zur Dokumentation - Der Verleih erfolgt nur zum Bedürfnis umfassten Zweck. Dieses ergibt sich eindeutig aus dem Bedürfnis zur WBK, welche der Leiher zur Legitimation vorlegt. --> Leihformular zur Dokumentation Fehlt auch nur eine Voraussetzung: Erwerb/Besitz ohne Erlaubnis. Hinterher aus einer unzulässigen Erwerb/Besitz eine Leihe machen zu wollen spielen die Gerichte nicht mit, nachfolgend Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 Nr 1a/b in die Buxxe gegangen sind (alle nun Unzuverlässig) https://openjur.de/u/2470952.html https://openjur.de/u/2206818.html https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true https://openjur.de/u/566152.html https://openjur.de/u/498274.html und https://openjur.de/u/499079.html https://openjur.de/u/284722.html -
  3. Und genau da liegt deine rethorische Manipulation, auf den du deinen Unfug hier aufbaust. Die WaffVwV ist keine reine norminterpretierende, sondern im Bereich der Sachkunde eine normkonkretisierende Vorschrift. War mir klar, das du nicht weist, das beides auch in einem Text zusammenfallen kann. Eine Haufen Geschreibsel am Thema vorbei. Es ist absolut klar, das die WaffVwV hinsichtlich der Sachkundeprüfung eine normkonkretisierende Vorschrift ist, ja sein muss. Das ist schon durch die Normenkette bedingt: Das WaffG in § 7 ist völlig generisch: Es ist in Absatz 1 nicht klar wie die Prüfung auszusehen hat und wer denn die dafür bestimmte Stelle ist. Letzteres wird über § 48 Abs. 1 an die Landesregierungen delegiert, welche das dann über die Durchführungsverordnungen zum Waffengesetz auf Landesebene regeln. In BW sind z.B. die Regierungspräsidien zuständig. Der Rest wird dann im Zuge der Ermächtigungsvorschrift in Absatz 2 zunächst mal in die AWaffV ausgelagert. In der AWaffV wird nun in den § 1-3 nur der Rahmen der Sachkundevermittlung und -prüfung abgesteckt. Insbesondere auch, wer noch "bestimme Stelle" sein darf. Aber auch hier ist immer noch nicht klar: - Wie ist der Unterricht zu gestalten? - Welche Form muss die theoretische Prüfung zu haben: schriftlich oder mündlich? - Welchen zeitlichen und fragenmäßigen Umfang? - Welche Fragen sind überhaupt zu stellen: Lies Fragenkatalog. Spätestens hier müsste einem Prädikatsjuristen klar geworden sein, das man nur aufgrund der AWaffV gar keine Prüfung durchführen kann und es einer normkonkretisierenden Verordnung bedarf. Diese ist die WaffVwV und beauftragt das BVA mit der Erstellung des allgemeinen Fragenkatalogs und der Genehmigung der Fragenkataloge der Schießsportverbände. Die Prüfung und Genehmigung der Waffensachkundeausbildung der Schießsportverbände durch das BVA folgt aus §15 WaffG und Nr. 15 WaffVwV. Hierbei ist eine Abweichung nicht nur tolerabel, sondern sogar Kern der Angelegenheit. Daher kann die Sportschützen-Sachkunde auch nur für den Bereich des Sportschießen bindende Wirkung entfalten: WaffVwV Nr. 7.6 Tja, dann gibt deine Waffen ab und deine Erlaubnisse zurück. Sie sind zurückzunehmen, denn es gibt ja nicht eine gültige Sachkundeprüfung im Land. Lol. Das ist der Fall. Nur weis ich nicht, ob neben dem DSB/WSV sich jemand die Mühe gemacht hat einen eigenen Fragenkatalog zu erstellen, zu pflegen und bei jeder Änderung dem BVA zur Genehmigung vorzulegen. Die keine Aussagen zum Fragenkatalog enthält..... Waffg->AWaffV->WaffVwV <- Art. 84 GG Und hier ein weitere juristischer Unfug, den du für deinen Bullshit brauchst: Die "waffenrechtliche Ausswenwirkung" Du hast nicht begriffen, das der Sachkundenachweis und auch die Prüfung selbst nie Aussenwirkung entfaltet. Wo denn auch?!?. Sachkundenachweis und -prüfung sind rein verwaltungsrechtlich bindende Vorgänge bzw. Urkunden, welche die Verwaltung nachfolgend bezüglich des § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG im Erlaubnisverfahren bindet. - Eine Erlaubnis darf nur erhalten, wer Sachkundig im Sinne des §7 WaffG ist. - Sachkundig ist wer vor der dafür bestimmten Stelle die Prüfung abgelegt hat, oder einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde vorweisen kann. - Wer bestimmte Stelle ist, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 i.V.m. den DVOWaffG der Länder. - Für den anderweitigen Nachweis erfüllen die Lehrgangsträgergem. § 3 AWaffV die Aufgaben der bestimmte Stelle. Sie sind hoheitlich beliehen und dürfen auch ohne die zwingende Anwesenheit der bestimmten Stelle prüfen. - Wer anerkannter Lehrgangsträger ist, nimmt die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, handelt also amtlich und den Verwaltungsvorschriften unterworfen. - Die Schießsportverbände nach § 15 WaffG sind Kraft §3 Abs 1 Nr. 2c AWaffV anerkannte Lehrgangsträger die keines gesonderten Anerkennungsverfahrens bedürfen. - Wie die dafür bestimmte Stelle die Prüfung durchzuführen hat, ergibt sich aus § 1-3 der AWaffV und Nr. 7 der WaffVwV - Nr. 7 WaffVwV bestimmt das Prüfungsverfahren für die Schießsportverbände näher und räumt ihnen eigene Fragenkataloge ein.
  4. Weil das bei den, wie ich es nenne, "schießenden Bedürfnissen" eine strikte Trennung der zentralen Doktrin des WaffG zuwiderläuft. Bei Erben: Hier geht aus den Gesetzesmaterialien klar hervor, das die Nutzung zum Schießen selbst durch Erben, die durch Inhaberschaft einer WBK von der Blockierpfliciht befreite sind, eine missbräuchliche Verwendung darstellt. Ihr Besitz ist Selbstzweck. Bei Sammlern: Hier folgt es Implizit aus dem Sonder-Bedürfnis Sammeln: Eine Sammlerwaffe soll eben Teil der Sammlung sein und nicht aktiv genutzt werden. Auch hier ist der Ihr Besitz in diesem Sinne Selbstzweck, wenngleich das Schießen im Rahmen der kulturhistorisch-technischen Ausrichtung des Bedürfnisses legitim sein könnte: Zu Dokumentationszwecken etc. Bei Jägern und Sportschützen dienen die Waffen eben dem Zweck des Schießens und nicht dem Besitz als solches. die Argumentation, welche da in den Vollzugshinweisen BW angestellt wurden, sind insofern schon schlüssig, wenngleich ein gewisses Hintertürchen hinsichtlich der Abgrenzung des Grundkontingens aufgemacht wird:
  5. Zur Rechtssprechung in dieser Frage: VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2025 - W 9 K 24.1328
  6. Da gab es dann extra eine Gesetzesänderung, um den Behörden da den Wind aus den Segeln zu nehmen
  7. Da Sportschiessen stets auf auf behördlich genehmigten Schießstätten stattfindet, deren äußere wie innere Schießstandsicherheit gegeben ist, ist ein Trefferniveau nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass die Handhabung der Schusswaffen sicher erfolgt und Schüsse nur in Richtung des Hauptkugelfangs abgegeben werden
  8. Der ganze §14 ist um die Kette Mitglied->Verein->Verband aufgebaut, daher ist eigentlich die reine Verbandsmitgliedschaft hier nicht ausreichend. Wobei das Ergebnis der Auslegung hier auch anders lauten könnte. Allerdings wollte der Gesetzgeber mit der Kette die Proliferation der "Kleinstverbände" zum Zwecke der Bedürfnisgenerierung unterbinden.
  9. WSV hat das gemacht, genau wegen der "Zettelwirtschaft" der vereine. Haken setzten, unterschrift, fertig
  10. Lehrbuchmäßig ja, aber in der Praxis nicht unbedingt, es kann sich auch aus dem Wortlaut bzw Regelungsgehalt ergeben. dito. Sorry, aber das gab es nie, den "Sportschütztenstatus" Das WaffG 1976 hatte klar ausformuliert, das der Schütze "regelmäßig und mit Erfolg an den Übungsschiessen teilgenommen haben muss" Nur hatte es keine weiteren Definitionen Festlegungen an die Hand gegeben. Da gehe ich mit. Einstweilen muss man den älteren Semestern und ihren Vereine aber nur raten - keine Selbstbelastung im Sinne der widerlegbaren Vermutung. Auf Auforderung Mitgliedbescheinigung vorlegen, Vordruck des Verbands verwenden. Es wird die Mitgliedschaft bestätigt, sonst wird keine Aussage getroffen. - Vllt doch mal zum Oster/Weichnachts/Silvester/XY-Gedächtnisschiessen aufschlagen, dann hat man wenigstens ein wenig belegbare Aktivität.
  11. Die Verbände haben vom BVA genehmigte Richtlinien und Fragenkataloge. Diese sind maßgeblich für deren Lehrgänge und Prüfungen. Vllt auch mal die Begründung zur AWaffV durchlesen. Überhaupt ist es die Absurdität des Prädikatsjuristen @MarkF hier sich nur auf die AWaffV zu beziehen zu wollen. Wo genau wird da denn der Fragenkatalog des BVA erwähnt? Nirgends (Mit Ausnahme der Seenotsignale)? Oh das ist aber komisch?!?. Gibt es am Ende überhaupt keinen gesetzlichen Fragenkatalog zur Waffensachkunde? Das würde aus den Ausführungen unseres Prädikatsjuristen zur AWaffV folgen, da ist er aber einer ganz großen Sache auf der Spur. Natürlich stolpert er sodann notwendigerweise über seine eigene schwurbelige "sowohl-als-auch"-Logik: Die WaffVwV ist ihm da recht und billig, wo sie das BVA mit der Erstellung des offiziellen Fragenkatalogs beauftragt und die Prüfungsausschüsse allgemein daran bindet (Nr. 7.3) ist aber überhaupt und ganz und gar kein Quell des Rechts wenn sie die schießsportlichen Verbände mit eigenen Fragenkatalogen privilegiert (Nr. 7.6). Die dieser Behauptung zugrundeliegende Idiotie ist jedermann offensichtlich, aber es liegen in seiner unermesslichen Arroganz, wie man seinen zahllosen Postings auf WO entnehme kann, natürlich alle falsch: - Der LWB - Die Vebände - Die Behörden - Die Gesetzes-Kommentatoren - Die VG - Die OVG/VGH - Das BVerwG - Der BGH - das BVerfG. - Der Gesetzgeber selbst. Nur er mit seiner sowohl-als-auch-Logik hat recht. Deswegen bringt er hier auch nie irgendeinen Quellen-Beweis. Warum auch. Seine und nur seine Aussage per se sind der Quell der waffenrechtlichen Wahrheit alles davon abweichende ist entweder verwaltungs- bzw. waffenrechtliches Laientum (LWB, Verbände, Behörden, Kommentatoren), Rechtsbeugung(Gerichte) oder gleich Verfassungsbruch (der Gesetzgeber) Lächerlich.
  12. Die Ausbildungsrichtlinien werden vom BVA geprüft und genehmigt, das ist dir bei deiner Vermutung klar? Oh ja.... und es ist immer wieder interessant, das das BVA bei Änderungen immer auf den DSB wartet. Und das gewisse exotische Kaliber (.357 Sig) im BVA katalog auftauchen... dafür gibt es schon einen Grund.
  13. Es lohnt sich den gesetzgeberischen Willen anzusehen zur 10-Jahresregel anzusehen und mit dem Wortlaut zu vergleichen Drucksache 19/13839 Seite 72 Drucksache 19/15875, Seit 37 Das beisst sich eigentlich mit dem Wortlaut: Es ist offensichtlich, dass der erste Halbsatz nicht den Nachweis, sondern das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Fall 10-Jahre Waffenbesitz in materiell-rechtlicher Hinsicht regelt. Der zweite Halbsatz regel die Form des Nachweise, d.h Mitgliedsbescheinigung durch Verein. Zum ersten Halbsatz ist die Kernfrage nun ob hier der Wortlaut (= möglicherweise gesetzliche Fiktion) oder die Begründung (= widerlegliche Vermutung) bei der Auslegung überwiegt. Fiktion: Hier wäre in der Tat keine Schießaktivität mehr erforderlich, denn das Gesetz ordnet eben an, das ein Bedürfnis alleine durch die Mitgliedschaft in einem solchen Verein als vorhanden zu behandeln ist, unabhängig von den Tatsachen. widerlegliche Vermutung: Hier könnte aus der Nichtaktivität des Schützen geschlossen werden, das die widerlegliche Vermutung "Mitgliedschaft im SV = Bedürfnis an Schusswaffenbesitz" unzutreffend ist. Eigentlich(!) wäre dann aber im Streitfall die Behörde in der Beweislast, anders als es beim Bedürfnisnachweis sonst der Fall ist. Die Behörde müsste also das VG durch Beweise überzeugen, das der Schütze entgegen der aus der Vereinsmitgliedschaft abgeleiteten Vermutung überhaupt nicht schießsportlich Aktiv ist und damit kein Bedürfnis mehr vorliegt. ------------------- Wenn ich Geld darauf wetten müsste, wie ein Gericht hier entscheiden würde. würde ich auf widerlegliche Vermutung setzen. Hier wird garantiert mit mit dem Zweck des Gesetzes und der Doktrin begründet die als zentrales Element das Bedürfnis für den Waffenbesitz vorsieht. Eine Fiktion würde das konterkarieren. Allerdings besteht dann immer noch die Beweislast seitens der Behörde.
  14. Wieder so viele Worte von unserem Prädikatsjuristen @MarkF mit dem er nur eines unterstreicht: Das er nicht verstanden hat, das die Verbände bei der Sachkunde die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, mithin also hoheitlich beliehen sind. Und das daher die Bestimmungen der WaffVwV zur Waffensachkunde maßgeblich sind. Bestätigt durch BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 StR 635/17 Und in der Verwaltungsvorschrift zum WaffG steht nunmal: Eigene, vom BVA genehmigte Fragenkataloge. Darüber hinaus ist aus den Gesetzesmaterialien klar ersichtlich, dass die Prüfung und Genehmigung der Sachkundeausbildung und -prüfung der Verbände durch das BVA integraler Teil des Anerkennungsverfahrens ist. Deine 12-Fragen Sachkundeprüfung entspricht, anders als du alter Prädikatsjurist es vermutest, schlicht nicht der vom BVA genehmigten Richtlinie des Deutschen Schützenbundes zur Sachkundeausbildung und kann damit keine rechtlich bindende Wirkung entfalten. Damit sind gem § 45 Abs. 1 WaffG auch die darauf basierten Erlaubnisse zurückzunehmen. Es steht zudem "Falschbeurkundung im Amt" gem § 348 StGB im Raum. Das mit der Sachkunde ist übrigens keine Empfehlung, sondern juristischer Ernst, auch wen manche das nicht begreifen. So viel zum thema "Blubblub". Da ist er ja mal wieder einer ganz großen Sache auf der Spur gewesen, der DSB-Sachkundeverschwörung....not.
  15. Du hast natürlich recht, das die Ermächtigung für die WaffVwV als solche aus Art 84 Abs. GG folgt und nicht aus § 7 Abs. 2 Jedoch muss das, was die §1 und 2 der AWaffV basierend auf §7 Abs. 2 WaffG abstrakt anordnen, lies Umfang der Sachkunde, Prüfungsverfahren und implizit damit auch Fragenkatalog auch mit Leben gefüllt werden. Das ist dann eine klassische Aufgabe einer Verwaltungsvorschrift, anders als manch anderer Passus der den Aufgabenbereich einer VV verlässt. Und die ordnet an, das die anerkannten Verbände die Prüfungen mit eignen vom BVA zu genehmigenden Prüfungskatalogen für den Bereich Sportschießen durchführen. Dem Wortlaut nach streng genommen nur mit diesen Fragenkatalogen, wobei es gewiss unschädlich wäre, den des BVA zu verwenden. Ach und Mitgearbeitet....jaja. "Mitglieder der ursprünglichen Arbeitsgruppe" steht da. Deswegen kommen auch Fragen vom DSB im BVA Katalog raus. Die Verbände müssen den Katalog bei Änderung dem BVA vorlegen zur Genehmigung, da wartet man dann auch gerne mal ab, bis der DSB, d.h. der WSV der damit beauftragt ist und andere Verbände ihren Katalog vorlegen. Was ja nicht schlecht ist, wozu doppelte Arbeit.
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