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  1. Das sollte man aber dann auch zu Verhinderung von Legendenbildung kommunizieren, wie die Spekulationen hier zeigen.
  2. Nein, da das Kontingent sich schon dem Wortlaut nach nur auf Waffen bezieht, für welche für die Erteilung der Erwerbserlaubnis/Besitzerlubnis ein Bedürfnis zu r Voraussetzung gemacht wurde. für Waffen, für die nach Anlage 2 Abschnitt Unterabschnitt 3 bedürfnisfrei eine Erlaubnis erteilt werden kann, kann schon nach der Logik keine Bedürnisbescheinigung via §14 ausgestellt werden.
  3. Die Verbände haben nachweislich bereits gegen das WaffG 2002 opponiert, weil es ihnen zu viel staatliche Einmischung bedeutete §14 Abs. 5 hat seit 2020 hinsichtlich - der Einzelprüfung für jede ÜK Waffe - und der Nichtanwendbarkeit von §14 Abs 4 Satz 3 bei den Verbänden auch nicht gerade Jubelstürme ausgelöst. Das macht nämlich erheblich Mehrarbeit. Vorwerfbar ist, das man sich vom Seehoferschen Geschwätz über die tatsächliche Sachlage (Alle 5 Jahre) hat blenden lassen. Auch wenn der Protest nicht unbedingt was gebracht hätte. Wenn man hier Ansetzen will, hilft nur die Argumentation über den Verwaltungsaufwand ohne echten Sicherheitsgewinn beim Überkontingent. Wobei man schon zugestehen muss, das bezüglich Grundkontingents 2020 der beginnenden Auslegung "12/18 mit jeder Waffe" einen Riegel vorgeschoben wurde.
  4. ja, das stimmt schon, aber was wird der Auftrag dann wohl konkret beinhalten. Es ist ja zudem nicht so, dass die Verbände im Zuge der Bevollmächtigung nicht auch gegenüber den Innenministerien die bevollmächtigten Personen benennen.
  5. Nö. Es gibt genug, die ausschließlich nach §6 AWaffV erfolgen und in denen soagar ausdrücklich vermerkt ist, das es sich nicht um einen Bescheid nach §2 Abs. 5 handelt. Nach §2 Abs. 5 wird geprüft, unter welche Kategorie des Waffengesetzes eine Waffe überhaupt zu betrachten ist (verboten,erlaubnispflichtig,erlaubnisfrei, vom Gesetz ausgenommen, wesentliches teil etc...) Das wird ja auch nicht festgestellt, Das BKA urteilt nicht über Anschein oder nicht Anschein, sondern es wird festgestellt ob die Waffe vom Verbot zur sportlichen Verwendung erfasst ist oder nicht. Das BKA erlässt Feststellungsbescheide, nicht Freistellungsbescheide.
  6. Genau darauf stelle ich ja ab: Selbst wenn es in juristischen Stein gemeisselt wäre, das §14 Abs. 5 nur vom Schießsportverband und nicht seinen Teilgliederungen bescheinigt werden dürfte, so stünde es der Behörde immer noch Frei, das Bedürfnis anhand der Bescheinigung des Teilverbandes als glaubhaft gemacht zu betrachten. Es ist schon richtig, das im VGH Urteil zu Ungunsten des Klägers argumentiert wird. Aber das ändert nichts das sich eine Behörde nun auch in die Gegenrichtung dieser Klarstellung bedienen kann. In der Praxis wie gesagt meist unerheblich, da die Teilverbände den Verband als solches Konstituieren. Alle Sachbearbeiter des DSB und seiner Teilgliederungen sind auch Mitglied des DSB als solches, ob nun mittelbar oder unmittelbar. Beauftragt man sie mit der Duchrführung der Bedürfnisbescheinigung so sind ihrer Bescheinigungen als Bescheinigungen des Schießsportverbandes zu betrachten.
  7. Mal zur Rechtslage, Man muss hier zum Hintergrund wissen, das der Gesetzgeber die 18/21/25-Regelung erst sehr spät im Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat (Vermittlungsausschuss) und dadurch die Fälle, in denen ein U21/25 WBK-Inhaber de facto Zugriff auf Waffen abweichend von §14 Abs 1 WaffG hat, nicht bedacht wurden, insbesondere Transport(§12 Abs 1 Nr 1b WaffG), Waffenleihe(§12 Abs 1 Nr 1a WaffG), sichere Verwahrung (§12 Abs 1 Nr. 1b WaffG) und gemeinschaftliche Aufbewahrung (§13 Abs. 8 AWaffV). Die gemeinschaftliche Aufbewahrung wurde jedoch in der AWaffV, d.h. vom Bundesrat als Verordnungsgeber nach Inkrafttreten des WaffG beschlossen (Erst Gesetz mit Verordnungsermächtigung, dann Verordnung) und es wurden darin explizit solche Fälle wie von @callahan44er beschrieben als Beispiele in der Begründung zum Entwurf der Verordnung angeführt. Es muss dem Verordnungsgeber also bewusst gewesen sein, das die gemeinschaftliche Aufbewahrung den Anspruch des 18/21/25-Schema des §14 Abs 1 konterkariert. Hier wird dann häufig etwas hinzugedichtet, etwa gleiches Erlaubnisniveau oder Mindestalter, was aber keine Grundlage im Waffengesetz hat. Waffenrechtlich verhält es sich wie folgt: Es spielt aus waffenrechtlicher Sicht gar kein Rolle, ob jemand als WBK-Inhaber 18, 21(Mit MPU) oder 25 (ohne MPU) Jahre alt ist. Denn die gemeinschaftliche Aufbewahrung nach §13 Abs 8 AWaffV ist eine Sonderregelung in häuslicher Gemeinschaft. Sie ändert aber nichts daran, das den jeweiligen Waffenbesitzern dadurch gerade keine Umgangserlaubnis abseits der Verwahrung und damit verbundenen Tätigkeiten für die Waffen der jeweils anderen Mitverwahrer erteilt wurde. Der Mitverwahrer darf sich also nicht frei an den Waffen der anderen Waffenbesitzer bedienen, aus diesem Blickwinkel gibt es keinen Unterschied zwischen einem 18-Jährigen und einem 25-Jährigen mit WBK: Beide haben nur die Erlaubnis mit ihren eigenen Waffen umzugehen. So spielt es kein Rolle ob der Sohn 18 oder 25 ist, er darf auf den GK-Revolvers seines Vaters nicht frei zugreifen, dies wäre Umgang ohne Erlaubnis. Möchte er ihn zum Schießstand mitnehmen, so bedarf es zuvor der Waffenleihe nach §12 Abs. 1 Nr. 1a Der Verordnungsgeber hat diese Sonderregelung aufgenommen im Vertrauen darauf, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit als Unterpfand und der sozialen Kontrolle in häuslicher Gemeinschaft eingedenk, das hier kein unerlaubter Umgang erfolgt. Der 18/21/25-Regelung war sich der Verordnungsgeber eingedenk, und dennoch wird die Sonderregelung zur Aufbewahrung u.a. wie folgt begründet (damals noch §13 Absatz 10, heute Absatz 8): Die Konstellation der gemeinschaftlichen Aufbewahrung durch Vater und Sohn als Sportschützte ist also explizit vom Verordnungsgeber berücksichtigt worden, auch vor dem Hintergrund 18/21/25. Anderslautende Darstellungen t.b. in der WaffVwV haben keine Grundlage, weder im Wortlaut von Gesetz und Verordnung, noch in den Begründungen zu beiden. Wobei hier zugestanden werden muss, das die WaffVwV selbst für den vorliegenden Fall auch von der Zulässigkeit ausgeht und nur den Zugriff von Inhabern z.B. von WBKs für Signalpistolen auf scharfe Waffen für vermeintlich unzulässig hält. Aber: Theoretisch könnte eine Behörde hier via §9 WaffG die Erlaubnis des 18-Jährigen dergestalt beschränken, dass ihm die gemeinschaftliche Aufbewahrung via Eintragung auf Seite 6 der WBK untersagt wird. Ob das allerdings einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten wird, ist fraglich. - Auf der einen Seite steht der gesetzgeberische Wille, Sportschützen unter 18 keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für alles außer .22lfB und 12er EL-Flinte zu erteilen Wohlgemerkt: Es geht hier um nur die Erteilung einer Erlaubnis für die eigenen Waffen, es wurde keine Einschränkungen für alle Erlaubnisfreien Umgangsformen durch WBK-Inhaber festgelegt. - Andererseits hat der gleiche Gesetzgeber das BMI und den Bundesrat ermächtigt, die Vorgaben zur Aufbewahrung und damit auch zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung zu machen. Dieser hat, auf Basis des Gesetzes, Berechtigten Waffenbesitzern eine gemeinschaftliche Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft erlaubt. Das ganze ist natürlich SPD-typischer Pfusch. Entweder MPU unter 25 für alle oder für für keinen. Und kein Sportschützensonderregelungsgewurschtel, welche einer Person basierend auf dem Bedürfnis "löcher in Scheiben schiessen" die persönliche Eignung für eine Erlaubnis abspricht, welche sie mit dem Begehr/Bedürfnis "löcher in Tiere schiessen" bejaht.
  8. Nein, die Gastschützenregelung gilt ausdrücklich nur für die Waffen auf gelber WBK. https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf Seite 20 Die Behörde hat natürlich das Recht, jederzeit dein Bedürfnis zu überprüfen und bei begründeter Annahme, dass du eine bestimmte Waffe in deinen Schießportverbänden nicht nutzen kannst, von einem weggefallenen Bedürfnis ausgehen. Wobei hier natürlich es ausgeschlossen sein muss, das die Waffe nicht bei deinem verwendeten Verband genutzt werden kann. Ein Rotpunkt ist schnell abgeschraubt.
  9. https://openjur.de/u/2347384.html Das würde dann geklärt werden. Dabei würde ich mein Geld nicht darauf setzen, das ein VG deiner Auslegung folgt. Aus der Systematik und den Entwürfen folgt, das die Teilverbände Bescheinigungen ausstellen sollen. Das dies für die Erweiterte Bedürfnisprüfung §14 Abs. 5 seit 2020 nicht mehr für die Teilverbände gelten soll, lässt sich nicht erkennen (Rechtsgeschichtliches Argument), auch wenn in §14 Abs. 5 nur "Schießsportverband" erwähnt wird. Natürlich macht es Sinn, das die Verbände hier eine saubere Durchorganisation / Delegation der Aufgaben vornehmen. Beim DSB ist das schon kraft Satzung erfolgt
  10. Deine Behauptung, das kann man sehr wohl anders sehen. Vor dem 1.9.2020 war ausdrücklich und dem Wortlaut der Norm entsprechend klar, dass das Überkontingent nach §14 Abs. 3 a.F. über den Verweis auf §14 Abs. 3 n.F. durch die Teilverbände bescheinigt werden darf. Zur Erinnerung hier die alte Fassung: Auch hier könnte man jetzt mit dem Wortlaut um die Ecke kommen, aber es ist klar, das die Schießsportverbände nach Absatz 3 a.F. auch die Teilverbände meint. 2020 wurde dann durch das 3. WaffRÄndG Absatz 3 in Absatz 5 verschoben. Und während für die Fragen des generellen Erwerbs- bzw Besitzbedürfnisses (Absatz 3 und Absatz 4) eine ausdrückliche Begründung hinsichtlich des gewollten erfolgte, war dies bei dem neuen Absatz 5 nicht der Fall. Hier könnte man dann tatsächlich einmal von einem redaktionellen Fehler sprechen, der aber ohne weiteres durch Richterrecht geheilt werden kann. Ja ja die WaffVwV von 2012, erlassen von einem Bundesinnenministerium mit seien seherischen Fähigkeiten bezüglich des WaffG im Jahre 2020.... Und in der Konsequenz willst du dann eigentlich auf was genau hinaus? Es kostet die Dachverbände eine Email, das zu delegieren, wenn man nicht gleich auf konkludentes Delegieren angesichts der seit Jahren erfolgenden täglichen von Dachverband und Behörden und Ministerien anerkannte Bedürfnisbescheinigungspraxis durch die Teilverbände abstellt, bzw. die Delegation schon alleine aus der Satzung folgt, wie z.B. beim DSB, der in §8 Abs 1 seiner Satzung festlegt: "Die unmittelbaren und besonderen Mitglieder regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit dem Sportschießen und dem Bogensport zusammenhängenden Fragen selbstständig, soweit diese Fragen nicht der Beschlussfassung durch den DSB vorbehalten sind" Darüber hinaus steht es der Behörde ohnehin frei, den Bedürfnisnachweis eines Teilverbandes als Mittel zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses anzuerkennen. Ausweislich der Rechtsprechung sind die Verbandsbescheinigungen nämlich nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung.
  11. Wie genau kann ein Verein Mitglied in einem Verband (Im Grunde nach BGB auch nur ein Verein, nur nach Anerkennung gem. §15 WaffG ein Verband) sein, ohne diesem Satzungsunterworfen zu sein? Nenne hier mal konkrete Beispiele. Selbst wenn dem so wäre, dann wäre der Verein nicht i.S.d. §14 bzw. §15 als Mitgliedsverein anzuerkennen und daher von den Bedürfnisbescheinigungen auszuschließen. Wille des Gesetzgebers und Rechtsprechung sind hier eindeutig: Die Privilegien des §14 sollen nur Sportschützen zu gute kommen, welche in einem Verein Mitglied sind die im Sinne des §15 einem Verband bzw dessen Teilverband angehören. Welcher Verbände meinst du hier konkret? Die Voraussetzungen des §15 werden bei der Anerkennung und fortlaufend geprüft.
  12. Oder einfach einen neues Waffenverbot verhängt. In Bayern waren die Waffenverbote in Mode gekommen, dürfte wohl Georgensmünd ursächlich sein. Der bayrische VGH hat da allerdings in den nicht mehr so mitgezogen, wohlgemerkt weil er einen Unterscheid zwischen den Kriterien des §5 und den des §41 sah, z.B. hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-12080?hl=true https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-1387?hl=true Das ist mit der Änderung des §41 2024 und der direkten Ankopplung an §5 nun allerdings der Fall.
  13. Du weichst also aus. Was sind die "legalen Vereinfachungen" hm? Es besteht eine Dokumentationspflicht als Teil des Bedürfnisnachweises. Kommt da noch was außer Strohmännern?
  14. Was ist das eigentlich mit diesem Analfetisch, mit denen die waffenrechtlichen Trotzköpfe ihre juristischen Lücken füllen. Bei einem Kandidaten würde es ja vllt Zufall sein, aber Jahre auf WO haben da irgendwie ein Muster erkennen lassen. Nur mal so am Rande... Was genau sollen den legale Vereinfachungen sein? Nichtführen der Dokumentation, ja? Bestätigungen der schießsportlichen Aktivität dem Hörensagen nach, ja? §15 Abs 4 WaffG schonmal gelesen? Welcher Verein ist das? Das wäre keine Urkundenfälschung, so viel zu deinem hastig herbeigerufenen Strohmann. Fahrlässige und vorsätzliche Falscheintragungen oder Bestätigungen dem höhren-sagen dagegen schon. Lol. Na dann solltest du deine sicheren Kenntnisse mal sicher etwas auffrischen und dich vom dummen Geschwätz anderer Leute trennen... Es mangelt hier schon im Kern am Verständnis, das die Behörde sehr wohl alle für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt an dem eine Erlaubnis begehrt wird oder besteht kontrollieren darf. Die Behörde ist es, welche das Bedürfnis anerkennt und nicht der Verband, schon gar nicht der Verein. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18) Alles andere ist nur Mittel zur Glaubhaftmachung und daher uneingeschränkt durch die Behörde kontrollierbar. Ich weis, das Urteil war ein traumatisches Erlebnis für die Kein-Schießbuch-Fraktion. Du kannst natürlich die Herausgabe des Schießbuchs verweigern, dann wird deine Erlaubnis mangels Bedürfnis widerrufen und ein Bußgeld wegen Verstoß gegen die Mitwirkungsplichten verhangen. Du kannst natürlich die Existenz des Schießbuches leugnen, dann wird deine Erlaubnis mangels Bedürfnis widerrufen und ein Verfahren gegen den Verband gem. §15 Abs 4 eingeleitet, denn wo keine Schießnachweise, da offensichtlich Gefälligkeitsescheinigung. Aufzeichnungen sind zudem explizit nach §15 Abs 1 Nr 7b vorgeschrieben, wo die Pflicht zu ihrer Führung sich nicht schon implizit aus den gesetzlichen Mitwirkungspflichten ergeben. Kein Schießbuch, kein Bedürfnis glaubhaft zu machen. Da spielt es keine Rolle ob persönliches oder Vereinsschießbuch. Und was der Verein gegenüber dem Verband bestätigt, muss dokumentiert und belegbar sein, sonst steht der Verdacht des Gefälligkeitsgutachtes im Raum: Vergleiche Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 A 1103/17 Überhaupt eine groteske Aussage. Euer Verein führt also kein Schießbuch und seine Mitglieder auch nicht, ja? Welcher Verein ist das nochmal? Solche Kasper sind nämlich diejenigen, die dann für die Nächste Verschärfung sorgen, wenn ihr Schindluder herauskommt. Denen muss das Handwerk gelegt werden, im Sinne aller. Doch. §15 Abs 1 Nr 7a und b. Der Verband muss die Vereine kontrollieren, so ganz ohne Anfangsverdacht. Und dazu gehört die Führung von Dokumentationen im Rahmen des §14 Abs 3 und 4. Zuwiderhandlung, besonders wenn dadurch die Bedürfnisbescheinigungen in der Folge inhaltlich unrichtig sind gem. §15 Abs 4 der Verlust der Anerkennung als Verband.
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