ASE
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FreeCad gibt es viele tutorial videos. Es ist in der Tat gar nicht so schwierig sich da einzuarbeiten. https://www.freecad.org/ Meine ersten 3-Druck Teile waren, mit STL aus dem Netz: - Inversen Primerdispenserhalter für Lee Classic cast (Setzen mit links, wie es für Rechshänder ergonomischer ist) - Komplette 3D Hülsenzuführung für die LNL AP mit Manuellem Hülsentrichter - Das Hex-Bushing bei einer RCBS Piggyback aus Nylon. Ging, weil so klein, auf einem offenen Drucker oder relevanten Verzug. Nylon ist eine Hausnummer was Zähigkeit anbelangt. Man findet ja echt viel, da muss man das Rad auch nicht jedesmal neu erfinden, auch wenn das Spaß macht.
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Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.
ASE antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Warum Mittlerweile? Das ist so alt wie das WaffG selber: BayObLG, RReg. 4 St 108/76 v. 30.12.1976 Nur haben sich das manche (ja.. auch Verbände) wieder zurechtgelegt, ohne das es jemals dafür eine Grundlage gab. Purer Schwurbel. Leitsatz: Aus den Gründen: -
Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
ASE antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Rechtsmittelfähiger Bescheid, Klage. Dann eintragen lassen... -
Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
ASE antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Die halt auch da schon keine Grundlage im Gesetz hatte. § 10 Doch der folgt aus der teleologischen Auslegung zu den Wechselsystemen, welche der VGH BW in Bezug auf Wechselsysteme diesen Sommer durchexzerziert hat. Zwar ging es konkret um das Erwerbsstreckungsgebot, aber die Intention des Gesetzgebers wird klar jerausgearbeitet: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001617104 Der Gesetzgeber wollte also - hier für die Sportschützen - die Möglichkeit einräumen, Wechselsysteme zu Nutzung mit vorhandenen Grundwaffen zu ohne Erlaubnis zu erwerben. Die Widersprüchlichkeit manchen Behördenhandelns besteht bereits darin, dass sie dann zwar das Wechselsystem eintragen, aber beim Munitionserwerb sperren. Das ist inkongruent: Die Eintragung des Wechselsystemes stellt formal die Erteilung der dauerhaften Besitzerlaubnis dar, welche zunächst einmal alle Voraussetzungen des § 4 Abs erfordert, also auch das Bedürfnis. Hier gilt aber ebenfalls letzter oben zitierte Satz aus dem Urteil: Es wäre widersprüchlich seitens des Gesetzgebers, erst den Erwerb eines Wechselsystemes freizustellen um dann für die Besitzerlaubnis grundsätzlich eine Bedürfnisbescheinigung einzufordern. die Bedürfnisprüfung ist hier dergestalt zu reduzieren, dass nur bei offensichtlichem Mangel - z.b. vom sportschießen ausgeschlossene WS- dann die Eintragung versagt werden kann, bzw bei Zweifelsfällen eine Bedürfnisescheinigung angefordert werden könnte. Der Regelfall soll aber sein: Der Sportschütze soll Wechselsysteme nutzen können und sie Werden eingetragen. Das gilt auch für die Munition: Die Nutzung eines Wechselsystemes gem. der gesetzgeberischen Intention erfordert den Erwerb&Besitz der zugehörigen Munition und ist daher ohne weiteren Bedürfnisnachweis vorzunehmen. Die Versagung der MEB führt dazu, dass der Sportschütze das WS entgegen der gesetzgeberischen Intention lediglich um des Besitzes selbst willen horten kann. Das die MEB beantragt werden muss, ist an sich schon richtig, handelt es sich doch um einen Verwaltungsakt. Ein sportschützte könnte darauf ja auch verzichten, z.B. weil er anderweitig bereits eine MEB hat. Wobei ich das ehrlichgesagt auch hirnrissig finde: Wenn eine MEB bereits vorliegt, dann sollte diese einfach nochmals beim WS gestempelt werden. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Th: Am Thema vorbei. Was du beschreibst hat mir der Fragestellung hier nichts zu tun und auch rechtlich nicht durchdacht. Es ist schlicht kein Gegenargument, das der Besitzmittler die Waffe nicht Ordungsgemäß ausliefern könnte oder gar mißbräuchlich verwenden könnte und deswegen der Erwerber gar kein Erwerber ist. Denn in dem Moment des eigenmächtigen Handelns des Transporteurs wird dieser vom Besitzmittler mit Erlaubnisfreistellung zu einem Besitzer ohne Erlaubnis. Die Freistellung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG greift nur dann wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind: a) Gewerbsmäßig, b) als Besitzmittler für den Zweck des Transports zum berechtigen Erwerber. a) Direkt: Überlasser --> Erwerber. b) Versand: Überlasser -> Besitzmittler -> Erwerber Genau lesen was da steht: Nach § 868 BGB sind beim Versand sowohl der Besitzmittler als auch der Erwerber bei Übergabe Besitzer der Waffe: -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Besitzmittler, steht doch da. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Nö, da ist nix mit schwebendem Zustand. Gem. § 34 Abs. 2 Satz 3 ist die Waffe an den Dritten überlassen. Der Versanddienstleister ist bis zur Übergabe nur der Besitzmittler analog § 868 BGB -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Man kann im NWR nicht abbilden, wofür es im WaffG keine Rechtsgrundlage gibt. Das müsste zunächst im WaffG präzisiert werden -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
BGB ungleich WaffG. Die Waffe wurde an den Fragesteller i.S.d. Waffengesetzes überlassen. Die Konsequenzen eines Widerrufs nach BGB aus seiner Sicht, will sagen die Rücküberlassung, kann nur dann stattfinden, wenn der Überlasser Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb einer solchen Waffe ist. Beim Händler Problemlos, beim Privatmann bei Voreintragspflicht, Kontingentsbeschränkungen oder 2/6 nicht möglich. @BallistikPro vorher(!) mit der Behörde abklären, was zu tun ist und ob sie zustimmt. -
Das ist in keiner Weise aufwändig und eben kein Hartholz: Ja...früher durfte mancher manches Gutachte, was vollkommener Quark war und vom nächstren Quacksalber dann mit mit anderen, ebenso nicht Richtlinienkonformen forderungen ersetzt wurde, zum Schaden den Vereine. Darum an @KPS: Informiert euch unbedingt auch selber, Schießstandrichtlinie ist Pflichtlektüre bei sowas. Zurück zum Schallschutz: Ich kann euch nur zu Steinwolle und ggf zusätzlich Sauerkrautplatte raten. Das ist der standard, billig und Brandschutzklasse A1. Und mit den Tunnel verbaut ihr euch die Möglichkeit für dynamischeres Schiessen, weil man in den elenden Tunnel gezwungen wird.
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Beides kriecht aus dem gleichen Schoß...
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Vllt. statt Schallschutztunnel über eine Dämmung des Schießstandes als solches nachdenken. Raumschießanlage: Beachten müsst ihr insbesondere den Brandschutz, was sowohl die Klassifizierung als auch die Form( kein Pyramidenmuster etc) anbelangt Üblich ist: Steinwolle und Sauerkrautplatte, die haben beide Einstufung als A (=unbrennbar). Nur Steinwolle geht in RSA nicht, da poröse Oberfläche, auf der sich Pulverreste ansammeln könnten Haben wir präventiv gemacht und muss sagen es funktioniert sehr gut. Ideal ist eine Schalldämmung auf Schießständen so aufgebaut: Wand<->Steinwolle<->-Faserplatte ohne direkten Kontakt zur Wand. Das Ganze wirkt dann als Gesamtbauteil wie eine "Federplatte", wobei die Sauerkrautplatte die Platte und die Steinwolle die Feder ist, in welcher der Schall sich totläuft. Schallreduktion an den gleichen Messpunkten ausserhalb des Schießstandes von ~70-80 db auf unter 50 Offener Schiießstand: Über Kassettenlärmschutz aus Steinwolle nachdenken, das ist praktischer als die Tunnel. Kann auch einfach mit Holzbalken und hängenden Elementen gebaut werden: Letzteres kann man auch Tunnelartig an den einzelnen Schießständen machen und dennoch etwas mehr Bewegungsfreiheit haben als bei den klassischen kleinen Schießtunneln
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Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Genau, da hast du Recht: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 -
+1 Blacklist Wie bei allen: Das Wort Kein in "kein internationaler Versand" schein im italienischen keine Bedeutung zu haben...
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Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
ASE antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Und genau das ist falsch und wieder nur simplizistisch Wortlautorientiert. Nochmals zum gesetzgeberischen Willen: Es ist sonnenklar, das man das Bedürfnis am Besitz einer Überkontingentswaffe nicht glaubhaft machen kann, wenn man nicht mit ihr schießt. Das wäre ein Sonderfall, der ohne weiteres über § 45 Abs. 3 abgefangen werden kann. Deswegen ja auch über einen längeren Zeitraum veranstaltete VM. Beim bösen DSB muss übrigens a) Die VM in jeder Disziplin durchgeführt werden, für die auch nur ein Schütze es begehrt. b) jedem Schützen Gelegenheit zum Nachschiessen gegeben werden, wenn er zum Termin, z.b. wegen defekter Waffe, nicht antreten kann. c) in der Bedürfnisrichtlinie des WSV wird die Möglichkeit eröffnet, in solchen Fällen auch bis zu 4 Jahre rückwirkend Wettkämpfe anzuerkenn. Du hast schon manigfaltig demonstriert, das du von teleologischer Auslegung keine Ahnung hast, musst du nicht in jedem Post zweimal machen...