ASE
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Mir war ein ehemals von Frankonia zusammengebauter K98 in 308 auch was wert. Mit Tacticool brauch ich halt nicht zum Ordonanzgewehrschiessen aufschlagen
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Frankonia macht das, letzte Anfrage war um ca 800 für alles (Einbau, Anbauteile, Brünieren, Beschuss)
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Nachdem man ihm die Bude auf den Kopf gestellt hat und er schlaflose Nächte hatte...... Man kann es dem Winkelsdorf regelrecht ansehen, wie mies es ihm geht.
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Da sehe ich das Problem: Aus dem Nichtkauf von Pulver kann man keine Inaktivität zumindest beim Vorderladerschiessen oder Böllerschiessen ableiten. Der § 27er ist eine Umgangserlaubnis, keine reine Erwerbserlaubnis. Es ist also genausogut denkbar, das mit "Fremdpulver" geschossen wurde. Zumal das in der SprengVwV etwas völlig anderes vorgeschrieben wird: Nachweis der Aktivität durch Vereinsbescheinigung. Daher macht es durchaus Sinn, seine VL-aktivitäten zu dokumentieren dun idealerweise auch an den VMs teilzunehmen. Wettkämpfe werfen ein besonderes Gewicht in die Waagschale. Das ist halt doof für Leute, die VL einfach nur beim Kombikurs mitgenommen haben und eigentlich garnicht VL schiessen
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Hier ein Interview mit Winkelsdorf zum Vorgang:
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https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/48861/4_1.pdf Das Bedürfnis wird in der SprengVwV näher konkretisiert. Von einer konkreten Anzahl von Schießterminen ist hier allerdings keine Rede, wie erwähnt ist es ein aus dem WaffG1976 übernommenen. Formulierung. Wohlgemerkt ist es eine Anweisung an die Behörden, wann das Bedürfnis auf jeden Fall anzuerkennen ist.
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Das Sprengstoffrecht beinhaltet noch die Formulierung, welche 1:1 aus dem WaffG 1976 übertragen wurde und dementsprechend unbestimmt ist. @heletz Was soll verlängert werden: Wiederladen, Vorderlader, Böller?
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Da ist eben eine Eigenheit des WaffG, welche sich aus seiner Systematik ergibt und durchaus mit gewissen logischen Mängeln behaftet ist: Das Bedürfnis haftet der Waffe nicht per se an, sondern dem Erlaubnisnehmer für eine bestimmte Waffe. Und die ist dem Sammler für seine gesammelten Waffen eben nur zu sammlerischen Zwecken erteilt. Zweck des Sammelns ist eben die physische Archivierung und Dokumentierung kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technischen Schaffens des Menschen im Bereich der Waffen. Eine vom Sammler permanent zu anderen Zwecken(Jagd, Sportschießen) (ab)genutzte Sammlerwaffe konterkariert ja genau diesen Zweck und damit die Begründung, warum es überhaupt so etwas wie Waffensammlungen als Bedürfnisgrund geben sollte. Denn das Argument der Geringhaltung das Waffenbestandes greift ja bei Waffensammlern eigentlich nicht durch. In der Regel erhöhen diese nämlich nicht den Waffenbestand, sondern konzentrieren lediglich den vorhandenen hinsichtlich ihres Sammelgebiets. Würde man ihnen die regelmäßige bedürfnisfremde Nutzung gestatten, so träte ja eigentlich der gegenteilige Effekt ein: Vorhandene Sammlerwaffen befriedigen dann ein Bedürfnis zur Jagd oder Sport und verhindern den gesonderten Erwerb dort und vice versa. Insofern ist die strikte Abtrennung der Sammlerwaffen(und Erbwaffen) eigentlich im Sinne der Waffenbesitzer. Nur die Auffassung des VG Stuttgart, dass mit Sammlerwaffen überhaupt nicht geschossen werden dürfe, widerspricht doch der Sammlertätigkeit abseits bloßer Anhäufung. Leihe: Die Freistellung von der Erlaubnispflicht für die Waffenleihe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a hat nur das Bedürfnis des Leihnehmers zur Grundlage und da ist das Schießen dann gerade bei Jägern und Sportschützen Sinn der Sache, auch wen sich das mit der Konservierung der Sammlerwaffe eigentlich nicht so recht verträgt.
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Daher ist das Urteil aus Stuttgart auch bemerkenswert streng, da es über die Behördensicht ("hol dir Munition auf dem Schießstand") hinaus die Erprobung im Rahmen der Sammlertätigkeit verneint und damit das Sammeln auf den reinen Wortsinn reduziert, ala "Kauf sie und leg sie in den Waffenschrank" Das wäre am VGH angreifbar gewesen, das Waffensammeln umfasst ja gerade auch die Dokumentation technischer Aspekte der Sammelgegenstände wie z.B. der Präzision im Lichte der Zweckbestimmung oder Funktion der Waffe mit verschiedenen Laborierungen. Im Kern sind zitierte Urteile aber eben richtig: Mit Sammlerwaffen soll a) nicht regelmäßig geschossen werden b) keine Möglichkeit zur Umgehung der Kontingentsregeln anderer Erlaubnistatbestände geschaffen werden
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Das ist das Wesen des Waffengesetzes als Verbotsgesetz: a) Umgang mit Waffen grundsätzlich verboten b) Es gilt a) nicht, wenn eine Erlaubnis erteilt ist. - Bei Jägern und Sportschützen wird der Erwerb von Waffen und Munition in der Norm immer genannt, das Jäger und Sportschützen nun mal schießen liegt in der Natur des Bedürfnisses, auch wenn die Erlaubnis(WBK) bei beiden auf Erwerb und Besitz lautet und nach einer Ausnahmevorschrift (§12 Abs. 4 Satz 1) geschossen wird. - Bei Sammlern und Sachverständigen wird der Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition was zunächst zwei verschiedenen Erwerbs/Besitzkategorien definiert und das Schießen sich daraus nicht per se ableitet. Bei den Sachverständigen führt die WaffVwV auch wesentlich deutlicher aus, das mit den Waffen, die im Besitz befindlichen Waffen, entweder in die Rote eingetragen oder im Zuge der 3 monatigen Leihbefugnis auch geswchossen werden darf:
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Das ist in der WaffVwV der zentrale Satz: Der Spediteur ist ja Besitzmittler im zivilrechtlichen Sinne. -
Und warum sollte man sich sowas kaufen, wo manche 0.5er Softair bessere Schussbilder erzeugt...?