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Bounty

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  1. Tue es einfach. Dein Aufenthalt als DEU Staatsbürger im EU(!)-Ausland ist 0 Problem. Siehe Verwaltungsvorschrift...
  2. Lesen der Verwaltungsvorschrift hilft! https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.
  3. Naja, aber Du siehst, selbst hier glauben einige, das wenn sie maximal eine Kreismeisterschaft mit dem .22 LR Gewehrchen schiessen, das dem Gesetzgeber doch reichen muss, als Begründung warum man ein Dutzend ARs und ganz viele Glock und HK Pistolen braucht...
  4. Ja nee klar, wenn man ab der 7 bis x-ten Überkontingentwaffe mit 50% der vorhandenen einen Wettkampf pro Jahr schiessen muss. Schlimm, sehr schlimm und völlig irre oberhalb des denkbaren. Was erlauben BdMP... Ich bin ruhig. Du heulst halt auffällig laut.
  5. Gut, und nun erklärst Du uns, wie Du daraus auf die Erkenntnis kommst, daß der BdMP bei seiner Befürwortung da mehr draus macht als das Gesetz vorsieht. Denn dessen Richtlinie regelt eben nur die Voraussetzungen zum Erwerb, nicht zum Besitz (so wie das Gesetz halt auch). Die vom VdB losgetretene Frage schneidet ja nur einen Teil des Paradoxes an. Wenn ich mit den vorhandenen Waffen regelmäßig Wettkämpfe schieße und dann eine weitere Waffe erwerbe, diese aber nicht im Wettkampfsport einsetze, sondern nur die vorher vorhandenen, könnte man das Bedürfnis für den weiteren Besitz natürlich verneinen wenn man die Sichtweise vertritt dass die weiteren Waffen ebenfalls zur Wettkampfteilnahme vorgesehen sind (und als übermotiviertes Amt die Besitzerlaubnis widerrufen und die Überlassung an einen Berechtigten anweisen). Ohne diese Sichtweise macht übrigens die ganze Grundkontingentsdiskussion auch keinen Sinn, denn dann kann man sich alles über 14 (3) hinausgehende beim Erwerb ja klemmen. Doof ist in dem Fall halt, dass der Bürger sofort wieder die Voraussetzungen für den erneuten Erwerb der Waffe erfüllt. Und doof ist es für als Sportschützen Waffensammelnde Bürger. Sprich die, welche über das Grundkontigent hinaus weitere Waffen horten und gleichzeitig mit der Teilnahme an Wettkämpfen vollumfänglich aufhören. Der Rest ist das hier rauf und runter geleierte Versprechen von Seehofer, daß man nach 10 Jahren die Waffen behalten dürfe, solange man noch im Schützenverein ist, und dies eben im Waffengesetz bei §14 (4) zum Besitz der § 14 (3) Waffen regelt, aber erst danach der §14 (5) Erwerb und Besitz von Überkontingentwaffen regelt.
  6. Nein, denn Du hast den Para 14. Und die VdB-Ausführungen entweder nur halb gelesen oder nicht verstanden. Der letzte Halbsatz des 14 (5) nach den zwei Aufzählungen lautet nämlich "und der Antragsteller regelmäßig an SchießsportWETTKÄMPFEN teilgenommen hat." Um über das Grundkontingent gehen zu können brauchst Du somit immer Wettkämpfe, und erst danach kommt die Frage, ob die Waffe für eine weitere Disziplin ist, in der Du noch keine geeignete Waffe hast (1. Aufzählung im 14 (5),, oder ob es eine Waffe sein soll, obwohl in der beantragten Disziplin bereits geeignete Waffen vorhanden sind. Die zweite Aufzählung adressiert somit Ersatz- bzw. Reservewaffen, damit Du bei einem technischen Ausfall im Wettkampf kompensieren kannst bzw. Wettkampf und Trainigswaffe in einer Disziplin einsetzen kannst.
  7. Hhm, da ist, wie zu erwarten, aber nix Hochleistung dran. Ne alte Militärpatrone in nem Jagdgewehr. Nix Magnum, nix Longrange Kaliber, nix Hightech Waffe...
  8. Schön, was mit der leichteren Waffe ja gleich wieder in Teilen konterkariert wird. Und es ist weniger die Magazinkapazität sondern vorallem die längere Visierlinie, die den Unterschied macht...
  9. Neben der ganzen "was steht in der Sportordnung" Diskussion, die sich jetzt ja offensichtlich klärt, allerdings nicht in Deinem Sinn. Warum will man ne 42 wenn die 48 doch aus vielen Gründen die besser geeignete Waffe wäre? Keine "Exoten"-Mun sondern 9mm Luger, mehr Visierlinie, mehr Magazinkapazität. Der Verband bescheinigt ein Bedürfnis mit Auflage gegenüber dem Amt und Du willst das ignorieren, weil man es im Voreintrag auf der WBK nicht sieht. Mutig, sehr mutig! Nein.
  10. Sicherheit im Umgang vielleicht, Kenntnis des Waffenrechts eher nicht. Wie ein Trainingswochenende auf der Rennstrecke keine Führerscheinausbildung ersetzen kann, selbst wenn man danach ein Auto sicher Bison den Extrembereich bewegen könnte.
  11. Nöö, hab ich selber regelmäßig gemacht. Ich mache mir aber halt vorher Gedanken, was das mit den Abgrenzungen der Waffen in Ihren Disziplinen tut. Und im Zweifel kläre ich das mit dem LV-Vorsitzenden, sodass es beim Erwerb weiterer Waffen keine Irritationen gibt. Was in der Regel eher mehr als weniger Abgrenzungsmöglichkeiten ergibt. Das bestreitet doch niemand, dass man das kann. Das Problem bleibt, grundsätzlich gibt es nicht mehr Waffen, als Du über Disziplinen abgrenzen kannst...
  12. Naja, da steuert hier nur einer drauf zu mit wirren Manipulationsphantasien. Mit der Begründung, das Schiessbuch wäre eh manipuliert von hinten bis vorne. Besser Du darfst nur noch unter direkter Aufsicht des Bundesinnenministers schiessen. Dein Schiessbuch könnte gefälscht sein, dein Verband korrupt, dein Ordnungsamt geschmiert. Und am Ende die Frage: Warum sollte ein Schütze, der ja die passende Waffe für die Disziplin hat, eine andere einsetzen und dazu zusätzlich sein Schiessbuch manipulieren? Ja, klar, nie geschossene Waffen haben einen höheren Wiederverkaufswert...
  13. Bullshit. Du kapierst es scheinbar immer noch nicht. Wieso musst Du eine Waffe, deren Bedürfnis Du mit einer anderen Disziplin begründet hast in einer Disziplin einsetzen anstelle der dafür besser geeigneten? Oder hast Du nur eine gute erworben, die Du in allen Disziplinen einsetzen willst, die Schrottsammlung die Du aber gekauft hast um viele Waffen zu horten, willst Du behalten und weiter ausbauen. So funktioniert unser Waffenrecht für Sportschützen nicht. Wenn Du sammeln willst brauchst Du ne Rote WBK... Warum schiesst Du nicht einfach jede Waffe in der Disziplin, wo Du dem Verband und Amt gegenüber vorgeben hast dass Du dafür diese Waffe zusätzlich brauchst? Oder machst Du den kompletten Ringtausch? Waffe A für Disziplin A, schiesst Du nach Umbau trotz mäßiger Eignung in Disziplin B, dafür mit Waffe B für Disziplin B aber in Disziplin A, weil die da auch Scheisse für ist... Irre...
  14. Umbaubarkeit ist aber kein Kriterium für die Frage, ob eine weitere Waffe für eine weitere Disziplin erforderlich ist, weil keine der vorhandenen dafür geeignet/zulässig ist (vergleiche Betrachtung Wechselsystem). Und auch nicht wie schnell so ein Umbau möglich ist. Ändert nichts an der Tatsache, warum Du zwei Waffen erworben hast. Und das temporäre Ausstatten einer DG Waffe mit einem ZF (z.B. für Munitionstests) ist sicher anders zu betrachten als ein dauerhafter Umbau und dauerhaft andere Nutzung. Aber ja, ein übermotivierter Amtmann könnte genau so argumentieren. Auch in Verbindung mit Einträgen in Deinem Schiessbuch, wo Du die Waffe, welche Du für eine andere Disziplin erworben hast, in Disziplinen einsetzt, für die Du weitere Waffen besitzt. Unter anderem deshalb sollte man sich gut überlegen welche Disziplin als Begründung für welchen Waffenerwerb herangezogen wird. Und wie man den Einsatz in anderen Disziplinen durch Umbau oder ohne, so das Amt wirklich nachfassen sollte, erklärt. Nicht ÜK, das Problem hast Du grundsätzlich, auch im Grundkontingent oder bei den nicht auf Kontingent erfassten Waffen auf EBK grün. Gelb vmtl. weniger... Ja, ich bin mir sicher, dass diverse Ministerialbeamte das schon länger wollen. Und dumme Sportschützen, die fröhlich illustre Sammlungen an verschiedenen Waffen, z.B. ARs oder ähnliche "böse" Selbstladern oder Pistolen, auch über das Grundkontingent hinaus, gehortet haben, welche sich über Disziplinen aber garnicht abgrenzen lassen, werden dafür als Begründung herangezogen...
  15. Nein, das tue ich nicht. Denn darum geht es mir überhaupt nicht. Ich rede über Äpfel, Du kommst mit Birnen. Wie Du Deine Waffe einsetzt, ist Deine Sache und Dein Problem, der Verband bescheinigt sicher nicht, wofür Du sie einsetzen MUSST. Der Verband bescheinigt beim Erwerb (bzw. für Deinen Voreintrag), neben anderen Dingen, dass eine weitere Waffe für eine weitere Disziplin erforderlich ist, da keine der vorhanden in dieser Disziplin eingesetzt werden kann. Genau so steht es in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (jaja, die gilt ja "nur" für die Ämter, nicht für die Schützen, mimimi), dass es keine weiteren Waffen gibt, wenn diese nicht erforderlich sind. Welche realistischen Möglichkeiten hat der Verband dies zu tun: Der Antragsteller legt dem Verband eine Übersicht der vorhandenen Waffen vor (die Verwaltungsvorschrift spricht hier auch von Beleg durch einer Kopie der WBK). Die Beurteilung des Verbandes beruht darüber hinaus dann auf den ihm vorliegenden (bisherigen) Bedürfnisbescheinigungen. Das wären in der Tat die Disziplinen für welche die Waffe ursprünglich genehmigt wurde und damit entsteht genau dass von Dir beschriebene, aber eben durch den Waffenbesitzer verschuldete Dilemma, dass der Verband ein von Dir nachträglich vorgenommenen "Umbau" einer oder mehrerer Waffen gar nicht ohne weiteres erkennen kann. Wenn Du auf Deine DG3 Waffe mit Kimme und Korn zusätzlich ein ZF setzt, ist dies weder in der WBK noch in der Übersicht, für welche Disziplin die Waffe ursprünglich erworben wurde, erkennbar; deshalb verlangt der Verband vom Antragsteller im Rahmen seines Antrages die Erklärung, dass keine der vorhandenen Waffen für die weitere Disziplin geeignet ist (also die Erklärung, die auch wesentlich in der Verbandsbescheinigung gegenüber dem Amt ist). Damit wird es in der Tat irrelevant, wofür die Waffen ursprünglich beantragt wurden, sondern der Ist-Zustand ist entscheidend. Der Verband bescheinigt ggf. zusätzlich in welchen Disziplinen die vorhandenen Waffen für Wettkämpfe eingesetzt wurden, oder eher, welche Wettkämpfe geschossen wurden (nach Prüfung Deines Schießbuches, in dem ggf. die verwendete Waffe mit angegeben wird, bitte jetzt nicht die Diskussion, daß der Verband dann auf jedem Wettkampf die Waffennummer mit abgleichen müsste). D.h. aber zunächst auch, dass Du keine zwei Waffen für die selbe Disziplin erwerben und damit letztendlich auch besitzen kannst. Es sei denn Du argumentierst über § 14 (5) 2, der sich aber eigentlich nur auf die Waffen für die es ein Grund- bzw. Überkontingent gibt, bezieht. Nun kannst Du einwerfen, dass es hier ja garnicht um Erwerben einer weiteren Waffe sondern aufrechterhalten des Bedürfnisses zum Besitz der vorhandenen geht. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen Intention des Gesetzgeber "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" . Damit machst Du Dir ein Stück weit selber die Probleme, wenn Du durch "Umbau" plötzlich mehrere Waffen besitzt die nur in den exakt selben Disziplinen eingesetzt werden können und nicht mehr über verschiedene Disziplinen gegeneinander abgegrenzt werden können. Oder wenn Du durch "Umbau" bereits eine Waffe für die Disziplin hast, aber dies gegenüber dem Verband nicht im Rahmen Deines Antrages auf die Bescheinigung erklärst. Hätten Verband und Behörde unendlich viel Langeweile und Zeit könnten die sicherlich kritisch hinterfragen, warum Du eine Waffe in einer Disziplin (für die Du sie ursprünglich beantragt hast) scheinbar überhaupt nicht mehr einsetzt (in Wettkämpfen bzw. bei Disziplinangabe beim Trainingsnachweis im Schießbuch), aber jetzt diese in einer Disziplin einsetzt, für welche Du eine andere Waffe im Besitz hast, bzw. wo Du in der Vergangenheit, um die andere Waffe erwerben zu können, erklärt hast, dass Du keine geeignete Waffe besitzt.
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