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cb01

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  1. ...lesen heißt offensichtlich bei HangMan69 NICHT verstehen... für HangMan69 nochmal gaaaanz laaaangsaaaamm: wer einem anderen (=Versandunternehmen) die Waffe zur gewerbsmäßigen Beförderung an einen Dritten (= Käufer) übergibt, überlässt sie dem Dritten (= Käufer) ich bleibe dabei - es IST eindeutig !
  2. Hallo zusammen, meines Erachtens ist es sehr eindeutig geregelt: Im § 34 Abs. (1) WaffG steht u.a. "...Wer Waffen einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten." d.h. der Versandtag IST das Überlassungsdatum - damit es bei der Waffenbehörde nicht "auseinanderläuft" muss der Versender dem Empfänger das genaue Versanddatum mitteilen und die Postlaufzeit geht schon von den 14 Tagen ab... Gruß cb01
  3. also du bist ja wirklich der super-sparkassenschreck - alle Sparkassenangestellten bibbern wahrscheinlich schon, wenn sie dich nur von Weitem sehen und stolz wie oskar isser, dass jemand WEGEN DIR einen Einlauf vom Chef bekam - würde mich mal interessieren, was sie für einen schlimmen, schlimmen Fehler gemacht hat (der dir natürlich nie passieren könnte - ach nee sorry, dir passieren natürlich GAR KEINE Fehler) nee mal im Ernst: was bist du denn für eine arme Haut...
  4. jaja die gute alte Zeit... noch so ein Witzbold
  5. an VP70Z: Was bist du denn eigentlich für ein toller Hecht, dass du dir anmaßt, die Herrschaften der Sparkasse auf den rechten Weg bringen zu wollen ? Wenn hier staatliche Aufgaben auf die Kreditwirtschaft übertragen werden, musst du dich an den Gesetzgeber wenden und kannst froh sein, wenn die Sparkasse VOR einer Verdachtsanzeige an die zuständigen Behörden erst das Gespräch sucht... Kopfschüttel...
  6. @knight volle Zustimmung !!!
  7. @joker_ch Natürlich werden hier Kriminelle nicht die Wahrheit angeben - aber dann liegt das Problem nicht bei den Banken, sondern bei Gesetzgeber. Was ich sage ist: - es gibt ein (womöglich) schwachsinniges Gesetz - die Banken müssen es umsetzen - sie müssen mit irgendwelchen einschlägigen Begriffen arbeiten - im Verwendungszweck einer Überweisung findet sich ein solcher Begriff (entweder aus legalem Handeln oder geschrieben durch lustige (?) D****n) - bei der Bank wird der Vorgang auffällig - die Bank fragt nach - du erklärst dein legales Handeln / wahlweise deinen Scherz - gut iss...
  8. Ruhig Blut... Die Banken müssen da (automatisiert) etwas tun. Die gesetzliche Grundlage findet sich u.a. im § 24h Kreditwesengesetz (KWG): „Kreditinstitute haben … Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen … im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.“ Wechsel der Bank weil man mal auf einen (aus Sicht der Bank) "auffälligen" Verwendungszweck angesprochen wurde, ist eine schlechte Alternative … Ehrlich sagen um was (Harmloses) es geht - und gut iss...
  9. Hat jemand den kompletten wortlaut der DIN EN 1143-1 (evtl. als pdf-Format) ? Habe schon das www "gequält", ist aber alles kostenpflichtig.
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