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JuergenG

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Beiträge von JuergenG

  1. vor 2 Stunden schrieb Gearaffe:

    Auf welches Bedürfnis willst Du denn bitte ein sagen wir Ar15 in 9mm als Kurzwaffe sportlich bekommen?

     

    Kennst Du dazu passende Disziplinen irgendeines Verbandes?

    Die Sports Carbine-Disziplinen des BDMP zum Beispiel. Register 9, Sportordnung Langwaffen, ab 26...

  2. vor 8 Stunden schrieb coach1964:

    Übrigens: gegenseitig in WBK eingetragen: In Pforzheim addieren sie dann die Anzahl der Waffen auf gelb...Wenn über 10 gibts nix mehr auf gelb

    Deswegen hat bei uns jeder seine eigenen WBK'n ohne eingetragene Mitbenutzung. Schließlich kann man sich ja was ausleihen.

  3. vor 3 Stunden schrieb Lumina:

    Jetzt mal abgesehen vom "Waffenschein": Das läuft doch schon seit Jahren.

    Aus dem Antragsvordruck "meiner" Behörde, der wohl in einigen anderen LK der gleiche ist:

     

    "Hinweise zur Zuverlässigkeitsüberprüfung Nach § 6 Waffengesetz (WaffG) ist vor der Erteilung einer Erlaubnis eine Überprüfung ihrer persönlichen Eignung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird beim zuständigen Gesundheitsamt angefragt, ob dort zu Ihrer Person Erkenntnisse über eine debile oder psychische Erkrankungen oder Suchtkrankheiten vorliegen. Da das Gesundheitsamt aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nicht befugt ist, Gesundheitsdaten weiterzugeben, werden Sie um Ihre Einwilligung gebeten. Aus Gründen des Datenschutzes wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. Das Gesundheitsamt antwortet auf die Anfrage der Waffenbehörde nur mit ”ja, Erkenntnisse vorhanden” oder ”nein, keine Erkenntnisse vorhanden”. Nähere Erkenntnisse werden zunächst nicht mitgeteilt. Liegen dem Gesundheitsamt Erkenntnisse vor, werden Sie hiervon durch die Waffenbehörde unterrichtet und von ihr um die erneute Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht. Nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bittet die Waffenbehörde das Gesundheitsamt um Mitteilung von Erkenntnissen, Übersendung von einschlägigen Unterlagen oder um eine Begutachtung. Dieses Verfahren gilt auch für die Regelüberprüfung, die gemäß § 4 Abs. 3 WaffG für Inhaberrinnen und Inhaber von Waffenbesitzkarten mindestens alle drei Jahre erneut vorzunehmen ist."

     

  4. Am 23.2.2023 um 07:05 schrieb geissi:

    Mich ärgern diese unsäglichen Textbaustein-Antworten

    Habe ich von H. Emmerich bzw. seinem Bot auch bekommen. Die waren noch nicht einmal in der Lage, Name und Anschrift in das Schreiben einzubinden; das wurde mittels Aufkleber auf dem Umschlag gemacht - mit falsch geschriebenem Namen. Ich werde mir am Wochenende die Zeit nehmen, mich bei MdB Emmerich zu "bedanken".

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