a2c
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Ja, wir waren dabei, dass du eine Waffendefinition aus dem WaffG abgeleitet hast, die mich an Trump und BBC denken ließ. Und auf mich wirkt es so, als ob dir immer noch nicht einleuchten will, dass besagte Definition eigentlich (entgegen deiner Art zu zitieren) dreigleisig ist. Nicht alle Waffen im Sinne des deutschen WaffG haben einen waffentypischen Bestimmungszweck, den du für wesentlich hältst. Du blendest (2) 2. b) aus. Der dritte Ast der Definition. Ich würde ja gerne mal zuschauen, was passiert, wenn du dich mit offen am Gürtel getragener Machete mit 40cm Klingenlänge und danach mit Küchenmesser mit 20cm Klingenlänge versuchst, für 1h vor eine bayrische Polizeistation zu stellen. Tip/Warnung: Mit dem 2. Mal wärst du wahrscheinlich alle WBKs los. Auch ein Einhandmesser mit Bestimmungszweck Werkzeug steht im WaffG und wäre damit gem. Paragraf 1 WaffG (2) 2. b) als Waffe definiert, auch wenn sie in der Praxis nicht als solche angesehen werden. Seit 2008.
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42a (1) 3. beschreibt Messer mit mehr als 12cm Klingenlänge, unter die auch alle entsprechend großen Küchenmesser fallen. Diese werden allgemein entgegen der Definition aus Paragraf 1 nicht als Waffen angesehen. Echt: Top Recherche. Hast du nur bis (1) 2. gelesen? @42: Ja und? Willst du jetzt Küchenmessern mit 20cm Klingenlänge die Eignung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzen, absprechen? Ok, die Herabsetzung von Angriffs- und Abwehrfähigkeit tritt nach Messerverletzungen meist erst Minuten bis Stunden verspätet nach Ende der Auseinandersetzung ein - aber im WaffG steht ja auch kein Zeitlimit für die Wirkung?
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@peng peng Schau dir doch nochmal genauer an, was ich oben von dir zitiert habe. Du schriebst, dass der Begriff "Waffen" ganz klar definiert sei und zitierst dann das WaffG so, als ob Waffen im WaffG durch die Zweckbestimmung definiert werden, was aber keineswegs eine eineindeutige (umkehrbare) Definition ist. Die Zweckbestimmung ist nur eine von mehreren möglichen Bedingungen, die dabei aber nicht mal vorliegen muss. Wie kann damit der Begriff einer Waffe klar definiert sein? Ab 12cm Klingenlänge gilt dafür WaffG 42a, allgemein Messer auch in 42 und 42b. Wobei Küchenmesser bei der Waffendefinition schwierig werden, da die Definition aus Paragraf 1 seit 2008 bzgl. Messer nicht mehr ganz zutreffend oder widersinnig ist: - Vor 2008 waren nur alle im WaffG genannten Gegenstände mit Klingen Waffen, - seit 01.04.2008 kommen durch 42a Messer im WaffG vor, werden von der Rechtssprechung aber irgendwie nicht allgemein als Waffe angesehen, obwohl sie unter die Definition von Paragraf 1 (2) 2. b fallen würden. Die Definition aus Paragraf 1 widerspricht also der Praxis des WaffG ("nicht alle Messer sind auch Waffen"). Das wär mal ein Beispiel dafür, dass Waffen im WaffG wohl auch nicht so klar definiert sind. So eine Definition an einem Landesgesetz festzumachen, halte ich auch für eher ungünstig. Man denke mal an den Fall, dass sich ein Berchtesgadener mit einem Salzburger unterhält...
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Könnte es sein, dass du hier das WaffG so zitierst wie BBC Herrn Donald Trump? Die Zweckbestimmungsdefinition bezieht sich nur auf "tragbare Gegenstände", die NEBEN Schusswaffen als Waffen definiert sind. Weder der Umkehrschluss von der Zweckbestimmung auf den Begriff Waffe noch umgekehrt kann abschließend eindeutig richtig sein. Waffen im Sinne des WaffG müssen nicht deine Zweckbestimmung haben, siehe z.B. eine Walther GSP oder Weihrauch HW40, die nicht zum Töten gemacht sind. Und ein Benchmade BM42 Butterflymesser oder ein Benchmade Infidel (OTF Springer) dürften auch nicht unter deine knappe Definition fallen, das WaffG benennt sie aber auch als Waffen.
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Welche Bremse funktioniert besser? 45° oder 90°
a2c antwortete auf mark23operator's Thema in Precision Rifle Series (PRS)
Das wird wesentlich vom Kaliber und der Ladung abhängen: - Die Bremse kann nur den Impuls umlenken und zum Bremsen nutzen, den das Gas hinterm Projektil hat. - Je leichter das Geschoss im Vergleich zum Pulvervolumen ist, desto mehr Anteil vom Gesamtimpuls von Geschoss+Gas kann eine Bremse zum Bremsen nutzen. - Wenn viel zu früh Brennschluss ist, kann ein langsamer werdendes Geschoss den Gasimpuls bereits verringern. Das dürfte aber wohl nur bei 24"-22lr-Läufen passieren, nicht bei üblichem GK. Ich frag mich dabei noch, inwiefern die rückseitige Geschossform wohl noch auf den Gasaustritt einen Einfluss hat oder ob das nur so kurzzeitig der Fall ist, dass es praktisch irrelevant ist... -
@Engelbert01 Hast du schon mal im EU-Ausland oder gar jenseits der EU bestellt? Oder bist du selbst Händler und deshalb auf alle sauer, die selbst importieren und dir so die Marge abgreifen?
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Was ihr euch da aufregt. Wann habt ihr das letzte Mal eine kritische Aussage zur deutschen Vollzugspraxis der Aufbewahrungskontrolle in manchen Gegenden gelesen, die so eine Reichweite gehabt hat?
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Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
a2c antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Präzisierung: - In Bayern sähe man 2+2 KW bei 2 Bedürfnissen wohl als 2 Grundkontingente an. Nach 10 Jahren WBK-Besitz reicht dann gelöster Jagdschein und Vereinsmitgliedsschaft. - Ich frage mich, ob die Baden-Württemberger die insgesamt 4 KWs dann zwangsläufig als Überkontingent ansehen könnten, wenn sie meinten, dass die ersten 2 KW ja sowohl jagdlich als auch sportlich nutzbar seien und dann Wettkampfnachweise oder Schießnachweise fordern könnten? Das beträfe dann bspw. Zugezogene oder schon länger in BW Wohnende, die früher mal jagdliche und sportliche KWs erhielten (gibt es in BW überhaupt noch Behörden, die jagdliche und sportliche (Kurz-)Waffen getrennt betrachten?) -
Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?
a2c antwortete auf JStuard's Thema in Waffenrecht
Ich frage mich da ja gerade, was wohl passieren würde, wenn man als Sportschütze und Jäger mit 2 jagdlichen und 2 sportlichen Kurzwaffen vom LWB-freundlichen bayerischen Neu-Ulm über die Donau hinweg ins baden-württembergische Ulm ziehen würde. Ich kenne keine der beiden Waffenbehörden, würde aber vermuten, dass man in Bayern die 4 KWs als 2 Grundkontingente wahrscheinlich bekommt, sowas erteiltes aber auf BW-Seite ein Dorn im Auge wäre, da das dort wahrscheinlich nicht mehr genehmigt werden würde. Meint ihr, man würde vom Sportschützen nach mehr als 11 Jahren WBK-Besitz auch Schießnachweise fordern? Oder gibt es bereits dazu baden-württembergische Erfahrungen, wie sie nach mehr als 10 Jahren WBK-Besitz handeln, wenn jemand jagdliche+sportliche KWs jeweils innerhalb der Kontingentsgrenzen besitzt? -
Walther akzeptiert keine Einsendungen von Endkunden mehr
a2c antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
@JPLafitte Und war deine Störung eine Notsituation? So à la <ich krieg die Patrone nicht mehr raus und muss mit geladener Kanone nachhause fahren>? (von sowas las ich hier schon mal...) -
Ah, und was ist mit den ganzen Bildrechten? Als Journalist müsstest du das ja sicher aus dem Stegreif wissen: Ab wann brauchst du das Einverständnis der abgelichteten Personen (Einzelaufnahme), wenn du ihr Bild verkaufst? (oder bist immer nur du zu sehen?) Und ist so ein IPSC Match oder Training eine öffentliche Veranstaltung? Fragen über Fragen...
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- surt
- surt kw umfang
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Kriegt man eine Rechnung und wenn ja, mit ausgewiesener MwSt. (wieviel %) oder nicht, und wenn nein, warum nicht? Das ganze scheint ja von Beginn an auf eine Gewinnerzielung ausgelegt zu sein (dir bringt es ja selbst wohl nichts mehr) und ist zufällig auch noch dein Beruf? Hast du mal die Forenregeln gelesen? Uiuiuiuiui... PS.: Vor kurzem recherchierte ich mal was zum GEG. Ich dachte mir hinterher, dass ich lieber schon viel früher in den Urtext hätte schauen sollen...
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Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
a2c antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Hast du mehrere Schießbücher á la je Verband eines? Warum? Bei mir stehen Vereinstermine in regem Wechsel mit verschiedenen Mietständen im Schießbuch, jeweils mit einer Unterschrift und dem Vermerk KW oder LW. Der Verein erstellte dazu ein Schreiben, welcher Absatz im Gesetz erfüllt war. Eine Auflistung von Terminen war da nicht enthalten. -
Naja, 0er und 1er waren ja schon 2009 primär vorgesehenes Behältnis und A und B wurden auch akzeptiert. Ist noch irgendetwas geändert worden, was wesentlich für die Schlüssel-verboten-Interpretation gewesen wäre neben dem Wegfall von A/B? Wenn nein, wär es ja noch verrückter: - A/B geht auch mit Schlüssel, aber 0/1 nur ohne... (ich kenn die Schlüsselargumentation nicht im Detail und mir war sie dank Zahlenschloss auch immer ziemlich egal)
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Dann definiere doch mal bitte, was du unter dem gesunden Menschenverstand verstehst und was da hinein einfließt. Befragte man dich jetzt, wie du dich in verschiedenen Situationen verhalten würdest, würdest du wahrscheinlich anders antworten als bei denselben Fragen an einen durchschnittlichen LWB in 2015, 2005, 1995 oder gar 1970 und das bei -in Teilen- gleichbleibenden WaffG-Formulierungen. Obwohl man gesunden Menschenverstand befragt. Bei der Schlüsselfrage hätte man uns vor 10 oder mehr Jahren wahrscheinlich den Vogel gezeigt, wenn man behauptete, Schlüsseltresore gehen grundsätzlich nicht. Oder meinst du, die praktische Vorgehensweise von Polizei, Waffenbehörde, Staatsanwälten, Richtern und Innenministerien müsste auch den gesunden Menschenverstand füttern? Wie bekommt der alte Rentner in Hintertupfingen ohne Internet diesbezügliche Neuerungen mit? Wie hat derjenige aus Bayern Überkontingent mit dem gesunden Menschenverstand zu verstehen, wenn er von der Ba-Wü-Handhabung hört? Gesunder Menschenverstand und WaffG würde ich manchesmal für gefährlich erachten. Man muss sich einfach strikt dran halten. Bestes Beispiel: Die gefundene Waffe wird -ohne Erlaubnis zum Führen- zur Polizei gebracht...