TT01
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Was Du nicht verstehst, ist das Grundprinzip der GEE. Das verstehen aber leider tatsächlich nicht Viele. GEE hat nichts mit 100m zu tun, und auch nichts mit 4 cm auf 100m. Die (deutsche) Festlegung der GEE ist ein 8 cm durchmessendes Ziel, das man auf maximale Distanz ohne Haltepunktänderung durch Zielen auf die Mitte treffen können will. D.h. die Flugbahn darf maximal 4 cm Überhöhung über der Visierlinie haben (wenn man die Schützen- und Waffenstreuung vereinfachend ignoriert, sonst wird die Überhöhung kleiner). Die 100 Meter sind nur den verfügbaren Schießständen geschuldet und die 4 cm auf 100 m sind eine mehr oder minder grobe Vereinfachung, die sich schlichtweg eingebürgert hat. Das hat aber nichts mehr mit einer echten GEE zu tun, kann aber je nach Kaliber und Lauflänge recht nahekommen, muss es aber nicht. Wenn Du die Waffe nicht auf 43 Meter (Einschießentfernung 1) oder 188 Meter (Einschießentfernung 2) einschießt sondern auf 100 Meter, dann hast Du eine geringere maximale Flugbahnüberhöhung und damit auch einen früheren Abfall des Geschosses. Nur mit den beiden obigen Einschießentfernungen hast Du auf 216 Meter einen Tiefschuss von 4 cm und damit die maximale Einsatzreichweite Deiner Waffe erzielt. Das nennt man dann Günstigste Einschießentfernung (wobei damit üblicherweise die Einschießentfernung 2 gemeint ist). Auf welche Entfernung Du die maximale Flugbahnüberhöhung erreichst, zeigt Dir Strelok gar nicht an. Der zeigt Dir nur den Wert für eine Entfernung von 100 Metern an. Mit den oben angezeigten Werten würde ich vermuten, dass die 4 cm irgendwo knapp hinter der 100 m Distanz erreicht werden.
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Auslandsdeutscher: Regelüberprüfung und kaum Termine
TT01 antwortete auf Ablaze's Thema in Waffenrecht
Nein, siehe: -
Auslandsdeutscher: Regelüberprüfung und kaum Termine
TT01 antwortete auf Ablaze's Thema in Waffenrecht
Hast Du eine aktuelle Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein? -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Dieser Thread geht um die Frage: Dein "vom Bedürfnis umfassten Zweck" der Überprüfung von selbstgeladenen Patronen hast Du im Laufe der Diskussion nachgefügt. Dass Du zum Wiederladen keine Waffe fertigladen musst, wird Dir auf der vorherigen Seite erklärt (Dummypatrone ohne Treibladung und Zündhütchen, Lauft entfernt, Messschieber, Patronenlehre). Der Versuch der Ausrede, dass man zum Überprüfen von wiedergeladenen Patronen seine Waffe fertigladen muss ist ebendas: Eine Ausrede. Und selbst wenn man die gelten lassen würde, wäre das eine Sache von Sekunden, in denen die Waffe geladen sein müsste. Es gibt als Wiederlader keinen Grund, seine Waffe in den eigenen vier Wänden schussbereit zu machen. Sie im Holster zu führen erst recht nicht. Es ist nicht erforderlich, also ist es nicht von Deinem Bedürfnis gedeckt. Aber nochmal: Der Thread hier geht nicht um irgendwelche sinnlosen Nebendiskussionen sondern um die Frage, ob ein Waffenhändler ohne gesonderte Erlaubnis seine Waffe in seinen Geschäftsräumen führen darf. Das darf er nicht. Die Diskussion fing dann an mit dieser falschen Behauptung: Und dann kamen die üblichen Zombies aus der Versenkung und versuchen Fallkonstellationen zu erfinden, in denen sie es dann doch dürften. Du bist einer davon... -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Du bist doch sachkundig, oder nicht? -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Ist es nicht. Doch, tust Du. Und es rechtlich nicht in Ordnung. Aber das ist ja weiter vorne schon ge- und erklärt, nur dass Du es nicht verstehst. Ja? Sicher? Welcher ist es denn? Dann kann man seine zuständige Behörde ja fragen, ob er weiß was er tut. Oder ob sie weiß, was er tut. Es ist ja nur seine wirtschaftliche Grundlage, mit der er spielt... -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Ganz sicher. Wie die ganzen Leute hier im Forum. Die wissen ja wohl auch, was sie tun... Alleine schon dass er mit einem Revolver im (vermutlich Leder-)Holster rumläuft sagt genug über ihn aus. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Es ist Deine Zuverlässigkeit und Deine waffenrechtlichen Erlaubnisse... Und Deine Sachkunde... Aber das erklärt sich ja aus dem anderen Thread: -
a) und c) sind "vom Staat" anerkannt und auf ihre Qualifikation hin überprüft und beauftrag/berechtigt, Sachkundeprüfungen abzunehmen, b) ist ausschließlich vom Verband auf seine Qualifikation hin überprüft und der Verband, nicht der Prüfer, hat die direkte Berechtigung, anstelle von a) oder c) eine Sachkunde zu bescheinigen. a) und c) direkt, b) nur indirekt. Keiner von C hat je direkt vor einer staatlichen Stelle irgend etwas nachgewiesen, siehe oben. Die Folgen regelunkonformen Handelns sind für alle ähnlich.
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Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Die Frage ist nur, vom wem und ob den jemand ernstnimmt, der selber ernstzunehmen ist... Ich benötige keine vertieften Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts, um das Bedürfnisprinzip zu begreifen. Allerdings natürlich nur, wenn man es begreifen möchte. Der Thread hier zeigt ja mal wieder wunderbar, dass das nicht jeder will. Inclusive Literaturhinweisen, die das untermauern... -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Hast Du nicht. Du hast behauptet, dass man "rechtlich auf der sicheren Seite wäre". Das ist man nicht. Es ist schlichtweg nicht erlaubt. Das Bereithalten einer schussbereiten Waffe ist nur den Bedürfnisinhabern gestattet, deren Bedürfnis das Bereithalten einer schussbereiten Waffe rechtfertigt. Und das ist in den eigenen vier Wänden oder Geschäftsräumen abseits vom §19 grundsätzlich erstmal keines der anderen Bedürfnisse, von gewissen Gemengelagen des §28 ohne gleichzeitigen Waffenschein oder ganz wenigen Fällen von Erlaubnissen nach §8 mit entsprechender Begründung mal abgesehen. Ob da jetzt eine einzelne Waffenbehörde etwas davon Abweichendes "vereinbart", teilweise weil sie selber keine Ahnung vom Gesetz haben, ist dabei vollkommen irrelevant. Insbesondere dann, wenn diese Vereinbarungen gegen den Gesetzestext verstoßen. Am Ende klärt das dann ein Richter. Der Waffenbehördenmitarbeiter muss nicht sachkundig sein, der Waffenbesitzer muss es sein. Abweichende Vereinbarungen sollte man mit der zuständigen Behörde mindestens schriftlich festhalten. Und selbst dann ist das äußerst dünnes Eis. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Ist man nicht. Sondern seine Zuverlässigkeit los. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Er ist genau in dem Maß höflich, das erforderlich ist um jemanden davon abzuhalten, im Internet gefährliches Halbwissen zu verbreiten. Ich "bin nicht der Auffassung". Ich bin auch nicht für Deine Sachkundigkeit verantwortlich. Ich werde aber klarstellen, dass Du gefährlichen Unsinn verbreitest. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Nein, die auf WBK nach §19 ist nicht unzulässig. Alle anderen sind es. Das solltest Du tatsächlich tun. Und weniger Unsinn im Internet posten... -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Nur für den Fall, dass das jemand ernst nimmt und das ggf. sogar als "Rechtsberatung" betrachtet (zwei "Likes" hat der Beitrag ja...): Das ist falsch. Ist einem der Waffenbesitz und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wichtig (bei Leuten wie Waffenhändlern kann da die wirtschaftliche Existenz davon abhängen), Finger von sowas lassen. Und im Übrigen wäre es gut, wenn jemand keine Ahnung hat, dass er hier nicht lauthals falsche Meinungen verbreitet, die so dargestellt werden, als wären es Tatsachen. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
TT01 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Wenn sie eine Waffenbesitzkarte nach §19 beantragen und genehmigt bekommen. Ja, äh, mach mal... Die erklärt sich durch das Bedürfnisprinzip. Es ist eigentlich ganz einfach. Es betrifft den Umgang. Und was hast Du, wenn Du die tatsächliche Gewalt über Deine geladene Waffe ausübst? -
Das ist ja schön und gut, diese Schützen können ja auch gerne schießen, was sie mögen. Keiner hält sie auf. Aber dann sollen sie doch bitte nicht gleichzeitig anderen aufzwingen, dass man das auch zu mögen hat. Und nur das. Denn das ist überheblich...
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Ich habe im obigen Beitrag nicht von Platten geredet, sondern mich auf die oben angesprochenen Hohlkammerblöcken R9050 bezogen. Aber die Abnutzungsgeschichte ist für die ganzen Gummigranulat-Produkte in etwa gleich, insofern ergibt es natürlich auch bei Platten Sinn, die komplette Fläche zu nutzen. Allerdings nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Schießstandsachverständigen. Es hilft nix, ein bisschen Geld zu sparen und zu weit abgenutzte Platten durch Drehen weiterzunutzen, wenn der Rückprallschutz nicht mehr gegeben ist. Das kann dann im dümmsten Fall ziemlich viel kosten...
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Der Hersteller gibt 3000 Schuss an (ohne genau zu erläutern, wie oft dann gedreht werden muss und dass man die Trefferfläche managen muss), bei unseren Versuchen kamen bereits bei einem Bruchteil dieser Zahl Geschossteile wieder zurück. Trotzdem eine gute Lösung für gewisse Anwendungen, weil mobil und einfach und zumindest wenn noch frisch recht bleistaubfrei. Wenn man die Dinger stapeln und als "Wand" nutzen will, sollte man beachten, dass sie trotz der Hohlkammern bei Geschossaufnahme an Volumen zunehmen und sich beim Drehen dann nicht mehr perfekt stapeln lassen, was hinsichtlich des Rückprallschutzes ein Problem sein kann. Da sollte man mit dem Schießstandsachverständigen also vorab drüber reden. Dreht man sie nicht, nehmen sie wie gesagt deutlich weniger Geschosse auf, bevor sie problematisch werden.
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Oder er hat alten Altbesitz und für ihn ist das Verbot nicht wirksam geworden und der Umgang (incl. Verbringen und Überlassen) ist für ihn nicht verboten. Ob die Ausfuhr des Magazins ggf. genehmigungspflichtig ist, hängt vom jeweiligen Magazin ab. Aber da werden sich vermutlich die Wenigsten damit auskennen. Wenn der Erwerber nicht dem deutschen WaffG unterliegt, benötigt er nur die in seinem Land notwendigen Erlaubnisse, wobei betroffene Magazine in den verschiedenen europäischen Ländern komplett unterschiedlich behandelt werden. Auch hier wäre ggf. zu prüfen, ob sich dadurch ggf. Einfuhrbeschränkungen ergeben. Für ein (ggf. noch gebrauchtes) Magazin wird da der Aufwand schnell den potentiellen Erlös überschreiten. Insbesondere, wenn die ein Händler ankaufen soll, der damit im weiteren Verlauf noch Gewinn erwirtschaften will. Das wird wohl auf den genauen Wortlaut der Genehmigung ankommen. Ich kenne aber auch AGs, die Verbringen und Überlassen erlauben. Wie gesagt, das hängt vom tatsächlichen Umfang der Genehmigung ab.
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Doch, so ist es richtig. Zumindest, wenn die vermittelte Sachkunde ausreichend ist. Dass sie das bei den Schießsportverbänden (meist) nicht ist und sie in ihren Qualifizierungsrichtlinien zusätzliche Ausbildungen vorsehen, ist ein hausgemachtes Problem der Schießsportverbände, nicht der Sachkunde nach §7 WaffG. Wenn man sich die übliche Dauer (und Tiefe und Qualität) der Sachkundekurse der Schießsportverbände anschaut, dann ist allerdings verständlich, dass sie da gerne nochmal 4 Stunden für die Aufsicht dranhängen möchten. Nicht wirklich angebracht ist es, sich mit diesem Zettelchen dann höherwertiger zu fühlen, insbesondere wenn es notwendig ist, weil die eigentliche Sachkunde meist arg... dünn... ist. Die Folgen davon sieht man dann hier regelmäßig auf WO. Oder der Gesetzgeber hat sich etwas dabei gedacht, wenn er von der "erforderlichen Sachkunde" redet... ...offensichtlich wird die aber bei den Schießsportverbänden in ihren Waffensachkundelehrgängen nicht vermittelt. Bei anderen schon.
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Wenn Du die Remington 7600 erwähnst, bist Du Dir auch über die Existenz der Remington 7615 bewusst? Gelegentlich taucht mal eine Gebrauchte auf. Allerdings kann ich mich an Zuführprobleme mit Magpul-Magazinen erinnern. Metallmagazine haben störungsfrei funktioniert.
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Du solltest Dir vielleicht erstmal genauer überlegen, was Deine eigentliche Frage ist. Mit den hier gelieferten Informationen kann Dir niemand Antworten geben, da für eine beantwortbare Frage wesentliche Informationen fehlen. Im Übrigen ist "waffenrecht" (sic!) ein recht unglücklich gewählter Threadtitel der ebenfalls nicht beschreibt, was die eigentliche Frage ist. Grundsätzlich: Die "Fristen" gelten der Erwerbsstreckung. Nicht der Verkaufsstreckung. Insofern hat ein Verkauf auch nichts mit Erwerbsfristen zu tun sondern maximal mit dem Bedürfnis... Wir wissen mit den gelieferten Informationen nicht, wann Du wie viele Waffen innerhalb der relevanten Zeiträume gekauft hast. Das weisst nur Du. Die Erwerbsstreckung gilt "ganz normal" wie immer, unabhängig davon, was und wieviel Du verkaufst. Außer, Deine Behörde sieht das anders und macht da Ausnahmen. Auch das wissen wir nicht, da wir keine Informationen zur zuständigen Behörde haben, nicht mal zum Bundesland, was ein gewisses Indiz hinsichtlich der Flexibilität sein kann.
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Das erklärt zumindest, warum Du es nicht verstehst. Es bleibt jedem selbst überlassen, wie er wahrgenommen werden will (und wird).
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Wenn Du schon anfängst, den Physiklehrer zu spielen, dann bleib bitte auch bei den Fakten. Die Waffe wird durch einen Kompensator nicht lauter (wie auch, der Gasdruck steigt ja nicht), sie ist nur an einer anderen Stelle laut als ohne Kompensator. Wer nicht mit dem Schussknall umgehen kann und nicht in der Lage ist, sich geeigneten Gehörschutz zuzulegen, der sollte vielleicht auch nur noch zum Luft- oder Lichtgewehrschießen gehen...? Na, das ist doch gut. Unabhängig davon: Ja, es gibt rücksichtslose Trottel, aber mit denen muss man sich ja nicht abgeben.