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TT01

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  1. WaffVwV auf dieser Grundlage: Aha... Der aufgrund der obigen Ermächtigungsgrundlage bindende Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamtes sagt im Vorwort auf Seite 3: Für die Sachkundeprüfung sollten ausschließlich Fragen aus diesem Katalog verwendet werden. Prüfungsausschüsse können im Einzelfall darüber hinausgehende Verständnisfragen stellen. Die Möglichkeit für Schießsportverbände, verbandsspezifische Fragen z.B. zur jeweiligen Sportordnung oder anderer verbandsinterner Regelungen zu stellen, bleibt hiervon unberührt. Diese Fragen sind jedoch zu separieren und haben keinen Einfluss auf Bestehen oder Nichtbestehen der bundesweit gültigen Sachkundeprüfung. D.h. was die Verbände mit ihren Ausbildungsrichtlinien machen können sie gerne tun, aber mit der bundesweit gültigen Sachkundeprüfung und deren Prüfungsinhalten hat das nur insofern eingeschränkt etwas zu tun, als dass es zeitgleich und im Rahmen der gleichen Prüfung abgefragt wird, aber mit dem Bestehen ebendieser nichts zu tun haben soll darf. Hast Du denn mal den "DSB" Fragenkatalog mit dem BVA Fragenkatalog verglichen? Ich habe da so eine bestimmte Vermutung...
  2. Die WaffVwV sagt dazu: 7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Bei Waffensammlern, die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (siehe auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten verzichtet werden. Was die Sportverbände in ihrer fragwürdigen Sachkundeausbildung daraus machen, sei mal dahingestellt, aber das ist zumindest die Vorgabe, die freie Lehrgangsanbieter haben, deren Lehrgänge für den Sachkundenachweis für Sportschützen gleichwertig anerkannt wird, auch wenn das einigen Verbänden und Verbandsfunktionären nicht immer gefällt. Insofern doch, bei Sportschützen reicht der sichere Umgang, ein in irgendeiner Art definiertes "Trefferniveau" ist behördlich nicht gefordert. Ob gar nicht treffen einen sicheren Umgang darstellt, ist dann etwas, das man überdenken kann...
  3. Im Sinne von Du verstehst es nicht?
  4. BeschG, §40 Abs. 4 WaffG.
  5. Damit mag ich vielleicht beim einen oder anderen anecken, aber so wie historische Beschuss-, Reparatur-, Instandsetungs- und Übernahmestempel Teil der Waffengeschichte sind, sind letztendlich andere aktuell gesetzlich oder behördlich geforderte/notwendige Markierungen Bestandteil der Waffengeschichte, sei es nun moderne Beschussstempel oder solche Markierungen, würden sie denn gefordert werden.
  6. Das umfassen die Genehmigungen, die ich gesehen habe und die ich habe ebenfalls. Auch da: Kein Markieren gefordert.
  7. Dann betrifft das genau diesen einen Sammler, aus welchem Grund auch immer. Alle anderen BKA-Genehmigungen die ich kenne und auch meine eigene fordern/fordert so etwas nicht.
  8. Er hat keine Ausnahmegenehmigung. Er hat seinen Altbesitz seiner lokalen Waffenbehörde angezeigt und von dieser eine Anzeigebestätigung erhalten. Damit ist für ihn das Verbot nicht wirksam. Die kaufende Person benötigt heute für den Erwerb eine Ausnahmegenehmigung, die gibt es vom BKA. Das Problem daran ist: Die meisten BKA Ausnahmegenehmigungen zum Neuerwerb die ich kenne, erlauben nur den Erwerb von Händlern mit entsprechender Ausnahmegenehmigung. Nicht den Erwerb von Privatpersonen, nicht den Erwerb von Nichtinhabern einer Ausnahmegenehmigung (denn nur die unterliegen der Meldepflicht gegenüber dem BKA und die wollen wohl gerne wissen, was von wem zu wem geht). Es mag sicherlich auch Ausnahmegenehmigungen geben, die den Erwerb von Privat erlauben. Ich gehe sogar davon aus, dass diverse Händler soetwas haben. Wie CZM52 sagt, wenn die Genehmigung passt, dann geht das. Viele werden nur eben nicht passen.
  9. Warum dauernd hinfahren? Zum melden reicht eine schriftliche oder elektronische Anzeige: Für den Akt des physikalischen Austragens aus der Waffenbesitzkarte kann man natürlich mit der Behörde abweichende Fristen abstimmen, wenn die mitspielt. Da müssen es aber letztendlich auch keine 4 Wochen sein, denn der für die Behörde wichtige(re) Schritt der NWR-Aktualisierung über den Verbleib und die Kontrollmöglichkeit der Ordnungsmäßigkeit des Erwerbsvorgangs sind durch die schriftliche/elektronische Anzeige schon gegeben.
  10. Ja, hätte man in Deutschland doch nur eine Dokumentations- und Nachweismöglichkeit, wann man welche Waffen von wem gekauft hat und die für Behörden glaubhaft wäre... Wohl nicht für eben-solche...
  11. Ich würde an Deiner Stelle mein Geld zurückfordern...
  12. Ist ja Deine Zuverlässigkeit...
  13. Das macht selbstverständlich einen Unterschied. Nein, ich habe die Aussage nicht von einem der Veranstalter. Die sind am Ende nur Bittsteller. Die Aussage kommt von denen die die Veranstaltung auf ihrem Gelände nicht mehr zulassen. Also, auf keinem Gelände mehr, das ihnen unterstellt ist. Und damit ist diese Veranstaltung und jegliche Versuche anderer ihrer Art schlichtweg gestorben. Und weil die Bundeswehr so etwas erst recht nicht mehr unterstützt, selbst wenn sie jetzt nicht vollkommen mit sich selbst beschäftigt wäre, wird das auch anderweitig nichts mehr. Doch, das kann man. Genauso wie den "professionellen" YouTube Hampeln, denen vollkommen das Feingefühl fehlt. Genauso wie bei den Veranstaltern irgendwann Gier das Hirn gefressen hat. Wir sind hier nicht in den USA und wenn man meint, das hier so wie da machen zu können, dann liegt man damit falsch. Und hat damit letzten Endes eine eigentlich mal tolle Veranstaltung beerdigt. Aber scheinbar will man das so, und daher ist es halt so, wie es ist.
  14. Deiner Meinung nach. Derer Meinung nach, die für diese Veranstaltung ihr OK geben müssen, offensichtlich nicht. In dieser Art, Form und Weise? Und ich habe den MKP noch besucht, bevor es Aussteller gab und mehr Touristen als tatsächliche Soldaten und Reservisten. Ausreichend valide. Aber wer sich etwas anderes einreden mag, der kann das ja gerne tun.
  15. Der Veranstalter war der Meinung, da Firmen eine Marketingplattform bieten zu müssen und irgendwelche YouTube-Helden waren der Meinung, davon entsprechend reisserisch "berichten" zu müssen. Das hat der US-Army so gut gefallen, dass sie gleich ganz heiss drauf waren, das nie wieder zu unterstützen. Da kann man sich also bei ADHS-Mo und Schmeisser & Co. bedanken...
  16. Weil es im Auslandseinsatz und auch bei der eventuell künftig wieder aktuellen LV/BV Situationen geben kann, in denen das Sturmgewehr nicht greifbar sein mag, aber das Mitführen einer Kurzwaffe noch möglich ist. Und die Gegenseite trägt nicht zwangsläufig Helme oder Schutzwesten und wenn dann nicht zwangsläufig etwas, das 9mm aufhält. Das haben aktuelle Konflikte und Konflikte der jüngsten Vergangenheit gezeigt. Ob jetzt ein Infanterist im Gefecht immer eine Kurzwaffe benötigt oder vielleicht mit 3 zusätzlichen Sturmgewehrmagazinen besser bedient ist, mag diskutierbar sein. Aber er muss an der Kurzwaffe ausreichend ausgebildet sein und für die Situationen, in denen sie geboten und nützlich ist, auch eine zur Verfügung haben.
  17. Danke, das wollte ich eigentlich zu Deinen Beiträgen schreiben, aber so muss ich es nur zitieren.
  18. Die Bundeswehr beschafft erneuert seit Jahren tausende P8 in P8A1, die bis auf die Seriennummer praktisch Neuwaffen sind. Meine Vermutung ist, damit nicht neu ausgeschrieben werden musste, aber das hat sich mit der hier diskutierten Ausschreibung dann ja vermutlich irgendwann erledigt. Bleibt zu hoffen, dass das Geld dafür jetzt nicht ausgegeben wurde, um die Dinger dann direkt danach zu verschrotten...
  19. Eine der beiden, abhängig davon, wie lange er noch Reservist ist...
  20. Eigentlich das einzig schlechte Beispiel. Die am weitesten verbreitete Schlagbolzenschlosspistole hat seit einigen Jahrzehnten und mit Millionen verkaufter und geführter Waffen einen ziemlich guten Ruf. Komisch irgendwie. Die ist mit DA/SA und externer Sicherung deutlich komplexer und unnötig komplizierter als mit einer Waffe mit durchgehend identischem Abzugsverhalten und ohne externe Sicherung. Auch aus diesem Grund haben praktisch alle moderne Dienstwaffen keine externe Sicherung mehr und sind auch keine DA/SA Waffen mehr. Und damit ist das Thema dann eigentlich auch durch. OK, eingangs sprachst Du noch von "Professionellen Waffenträgern" und dann kommst Du mit der Pfeife an... Und wenn man sich die Vorkommnisse mit Waffen und Munition bei der Bundeswehr so anschaut, kommt das auch mit DA/SA Pistolen mit externer Sicherung und Entspannfunktion vor. Vielleicht ist das dann doch eher ein Problem der Ausbildung, egal mit welchem System? In den allermeisten Fällen sollte es eine Pistole ohne externe Sicherung, ohne externe Schlagelemente und mit konstantem, hohem Abzugsgewicht und ausreichend Abzugsweg und einem Abzug mit Abzugssicherung sein. Sagt Deine "Erfahrung" etwas anderes, dann ist sie entweder veraltet oder falsch... Komisch. Deinen Aussagen nach wirkt das überhaupt nicht so. BW Kasernenbewachung mit der P8?
  21. Weil: "Im Rahmen der Eröffnung des Teilnahmewettbewerbes wurde der Preis mit einer Gewichtung von 100 Prozent als einziges Zuschlagskriterium aufgeführt." Irrelevant, weil: "An dieser Stelle ist der Hinweis wichtig, dass alle betrachteten Angebote die von der Bundeswehr an die P13 gestellten Anforderungen voll erfüllen müssen. Der Preis als einziges Ausschlagkriterium sagt lediglich aus, dass für die Übererfüllung gestellter Anforderungen keine Zusatzpunkte vergeben werden." D.h. es ist der Beschaffung der Bundeswehr egal, was die InfS über die Waffen denkt, solange die Anforderungen erfüllt werden (im ersten Zuge reichten hierfür Eigenerklärungen der Hersteller). Der Günstigste der erfüllt bekommt den Zuschlag. Egal ob es Sinn ergibt oder nicht.
  22. Kugelfangmatten sind dafür da, Rückpraller und Splitter abzufangen und hängen vor dem eigentlichen Geschossfang. Insofern haben die nur sehr indirekt etwas mit dem dahinterliegenden Geschossfangsystem zu tun. Du solltest also nochmal hinterfragen, nach was genau Du eigentlich suchst, wenn Du das Thema "nur am Rande" mitbekommen hast. Das einfachste Geschossfangsystem zum recyceln der Geschosse dürfte eine ballistische Schnecke mit Auffangbehälter sein. Die kostet aber Geld. Sand- und Granulatkugelfänge sind eine Sauerei und Aufwand bei der Reinigung. Wasserkugelfänge sind selbst früher nur selten genehmigt worden und heute praktisch nicht mehr genehmigungsfähig.
  23. Ist das der Wettbewerb "Wie wiederspreche ich mir selber in 2 Sätzen"?
  24. Und wie macht das BKA das wohl? Aber Hauptsache, etwas geschrieben, gelle?
  25. Nein, für die ist das Verbot nicht wirksam. Daher benötigen sie auch keine Zuverlässigkeitsüberprüfung, die ein Besitzer eines waffenrechtlich verbotenen Magazins braucht. § 58 (17) WaffG Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt § 58 (17) Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 40 (4) WaffG Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Das "Interesse des Antragsstellers auf Grund besonderer Umstände" muss halt nachgewiesen werden. Egal ob mittel-Altbesitz oder Neubesitz. Dass es in der Übergangsphase unterschiedliche Handhabungen im Detail gab, wird dem Lernprozess des BKA geschuldet sein, dass von jetzt auf gleich die Aufgabe mit den Magazinen geerbt hatte. Mittlerweile läuft das halbwegs einheitlich. Das kommt drauf an, wie genau Du Dein Bedürfnis begründet hast und was von dieser Begründung anerkannt wurde. Einen verbotenen Gegenstand besitzt Du dann aber auch ohne Waffenbesitz weiterhin, unterliegst also auch weiter der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung und der regelmäßigen Bedürfnisüberprüfung. Wenn Deine Waffen nicht mehr vorhanden sind, dann ist das eine Sache des Einzelfalls und der anerkannten Bedürfnisbegründung, ob diese dann noch Bestand hat. Und man hat Dir hier auf WO sicherlich den Rücken gestärkt für Deine Stärke und Deinen Mut. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, hat man Dir aber vermutlich nicht erklärt oder erklären können...
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