

TT01
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Weil es im Auslandseinsatz und auch bei der eventuell künftig wieder aktuellen LV/BV Situationen geben kann, in denen das Sturmgewehr nicht greifbar sein mag, aber das Mitführen einer Kurzwaffe noch möglich ist. Und die Gegenseite trägt nicht zwangsläufig Helme oder Schutzwesten und wenn dann nicht zwangsläufig etwas, das 9mm aufhält. Das haben aktuelle Konflikte und Konflikte der jüngsten Vergangenheit gezeigt. Ob jetzt ein Infanterist im Gefecht immer eine Kurzwaffe benötigt oder vielleicht mit 3 zusätzlichen Sturmgewehrmagazinen besser bedient ist, mag diskutierbar sein. Aber er muss an der Kurzwaffe ausreichend ausgebildet sein und für die Situationen, in denen sie geboten und nützlich ist, auch eine zur Verfügung haben.
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Danke, das wollte ich eigentlich zu Deinen Beiträgen schreiben, aber so muss ich es nur zitieren.
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Die Bundeswehr beschafft erneuert seit Jahren tausende P8 in P8A1, die bis auf die Seriennummer praktisch Neuwaffen sind. Meine Vermutung ist, damit nicht neu ausgeschrieben werden musste, aber das hat sich mit der hier diskutierten Ausschreibung dann ja vermutlich irgendwann erledigt. Bleibt zu hoffen, dass das Geld dafür jetzt nicht ausgegeben wurde, um die Dinger dann direkt danach zu verschrotten...
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Eine der beiden, abhängig davon, wie lange er noch Reservist ist...
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Eigentlich das einzig schlechte Beispiel. Die am weitesten verbreitete Schlagbolzenschlosspistole hat seit einigen Jahrzehnten und mit Millionen verkaufter und geführter Waffen einen ziemlich guten Ruf. Komisch irgendwie. Die ist mit DA/SA und externer Sicherung deutlich komplexer und unnötig komplizierter als mit einer Waffe mit durchgehend identischem Abzugsverhalten und ohne externe Sicherung. Auch aus diesem Grund haben praktisch alle moderne Dienstwaffen keine externe Sicherung mehr und sind auch keine DA/SA Waffen mehr. Und damit ist das Thema dann eigentlich auch durch. OK, eingangs sprachst Du noch von "Professionellen Waffenträgern" und dann kommst Du mit der Pfeife an... Und wenn man sich die Vorkommnisse mit Waffen und Munition bei der Bundeswehr so anschaut, kommt das auch mit DA/SA Pistolen mit externer Sicherung und Entspannfunktion vor. Vielleicht ist das dann doch eher ein Problem der Ausbildung, egal mit welchem System? In den allermeisten Fällen sollte es eine Pistole ohne externe Sicherung, ohne externe Schlagelemente und mit konstantem, hohem Abzugsgewicht und ausreichend Abzugsweg und einem Abzug mit Abzugssicherung sein. Sagt Deine "Erfahrung" etwas anderes, dann ist sie entweder veraltet oder falsch... Komisch. Deinen Aussagen nach wirkt das überhaupt nicht so. BW Kasernenbewachung mit der P8?
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Weil: "Im Rahmen der Eröffnung des Teilnahmewettbewerbes wurde der Preis mit einer Gewichtung von 100 Prozent als einziges Zuschlagskriterium aufgeführt." Irrelevant, weil: "An dieser Stelle ist der Hinweis wichtig, dass alle betrachteten Angebote die von der Bundeswehr an die P13 gestellten Anforderungen voll erfüllen müssen. Der Preis als einziges Ausschlagkriterium sagt lediglich aus, dass für die Übererfüllung gestellter Anforderungen keine Zusatzpunkte vergeben werden." D.h. es ist der Beschaffung der Bundeswehr egal, was die InfS über die Waffen denkt, solange die Anforderungen erfüllt werden (im ersten Zuge reichten hierfür Eigenerklärungen der Hersteller). Der Günstigste der erfüllt bekommt den Zuschlag. Egal ob es Sinn ergibt oder nicht.
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Kugelfangmatten sind dafür da, Rückpraller und Splitter abzufangen und hängen vor dem eigentlichen Geschossfang. Insofern haben die nur sehr indirekt etwas mit dem dahinterliegenden Geschossfangsystem zu tun. Du solltest also nochmal hinterfragen, nach was genau Du eigentlich suchst, wenn Du das Thema "nur am Rande" mitbekommen hast. Das einfachste Geschossfangsystem zum recyceln der Geschosse dürfte eine ballistische Schnecke mit Auffangbehälter sein. Die kostet aber Geld. Sand- und Granulatkugelfänge sind eine Sauerei und Aufwand bei der Reinigung. Wasserkugelfänge sind selbst früher nur selten genehmigt worden und heute praktisch nicht mehr genehmigungsfähig.
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Ist das der Wettbewerb "Wie wiederspreche ich mir selber in 2 Sätzen"?
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BKA Feststellungsbescheid - Allgemeingültigkeit oder Einzelentscheidung
TT01 antwortete auf sgalbauc's Thema in Waffenrecht
Und wie macht das BKA das wohl? Aber Hauptsache, etwas geschrieben, gelle? -
BKA Ausnahme für Magazine - Kosten für Bedürfnisprüfung?
TT01 antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Nein, für die ist das Verbot nicht wirksam. Daher benötigen sie auch keine Zuverlässigkeitsüberprüfung, die ein Besitzer eines waffenrechtlich verbotenen Magazins braucht. § 58 (17) WaffG Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt § 58 (17) Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 40 (4) WaffG Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Das "Interesse des Antragsstellers auf Grund besonderer Umstände" muss halt nachgewiesen werden. Egal ob mittel-Altbesitz oder Neubesitz. Dass es in der Übergangsphase unterschiedliche Handhabungen im Detail gab, wird dem Lernprozess des BKA geschuldet sein, dass von jetzt auf gleich die Aufgabe mit den Magazinen geerbt hatte. Mittlerweile läuft das halbwegs einheitlich. Das kommt drauf an, wie genau Du Dein Bedürfnis begründet hast und was von dieser Begründung anerkannt wurde. Einen verbotenen Gegenstand besitzt Du dann aber auch ohne Waffenbesitz weiterhin, unterliegst also auch weiter der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung und der regelmäßigen Bedürfnisüberprüfung. Wenn Deine Waffen nicht mehr vorhanden sind, dann ist das eine Sache des Einzelfalls und der anerkannten Bedürfnisbegründung, ob diese dann noch Bestand hat. Und man hat Dir hier auf WO sicherlich den Rücken gestärkt für Deine Stärke und Deinen Mut. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, hat man Dir aber vermutlich nicht erklärt oder erklären können... -
BKA Feststellungsbescheid - Allgemeingültigkeit oder Einzelentscheidung
TT01 antwortete auf sgalbauc's Thema in Waffenrecht
Im Prinzip ja, aber... ...erklärt das immer noch nicht den Begriff "Feststellungsbescheid". Einfach mal den ersten Google-Treffer für einen Feststellungsbescheid angeschaut: Ein "Feststellungsbescheid" beinhaltet also (üblicherweise zumindest) sowohl die von @Raiden angesprochene Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG als auch eine Beurteilung nach § 6 AWaffV. Den Anschein bzw. die Anscheinsfreiheit lässt - wie hier ja auch schon korrekt angemerkt - der einzelne Waffenbesitzer im Zweifelsfall also in Form einer Beurteilung nach § 6 AWaffV feststellen. Das dann "Freistellungsbescheid" zu nennen, ist zwar inhaltlich nicht ganz falsch, trägt aber nur zur Verwirrung bei. -
Nein, gilt sie nicht. Er redet von Verbandswechsel, nicht von Vereinswechsel. Ob das zweiter zwingend mit ersterem verknüpft ist, hat er bisher noch nicht erläutert. Zumindest solltest Du Dir vorab Gedanken machen, ob in dem Verband in den Du wechseln möchtest für die entsprechende Waffe auch ein Bedürfnisnachweis begründet werden kann. Wenn nicht, würde ich mir den Verbandswechsel zumindest sehr gut überlegen. Und nein, eine Meldepflicht besteht nur, wenn Du einen Verein verlässt - da dann durch den Verein. Du musst nur jederzeit in der Lage sein, ein Bedürfnis begründen zu können, und wenn es im Zweifelsfall durch einen weiteren Bedürfnisnachweis des neuen Verbandes ist, wenn die Behörde Dich diesbezüglich kontaktiert und einen Nachweis einfordert. Anders sieht es mit Waffen auf der Gelben WBK aus, da ist es dann so wie @berndfig beschrieben hat. Da musst Du dann nur Mitglied (irgend)eines Verbandes sein.
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BKA Feststellungsbescheid - Allgemeingültigkeit oder Einzelentscheidung
TT01 antwortete auf sgalbauc's Thema in Waffenrecht
Ich denke, es würde schon viel helfen, wenn alle eine gemeinsame Sprache sprechen würden und sich die Begrifflichkeiten einmal klarmachen. Hier reden viele aneinander vorbei und bei einigen hat man den Eindruck, dass sie nicht zwangsläufig wissen, was welcher Begriff eigentlich bedeutet. Zweckmäßig wäre es, die jeweiligen Begrifflichkeiten zu verwenden, die das BKA für das was es tut verwendet, und als Rückfalllösung das Gesetz heranzuziehen. Vermutlich würde das schon einiges an Verwirrung reduzieren. -
Ein "paddle holster" mit Gürtel-Befestigung? Warum sollte sie das nicht sein? Das sind keine Amerikaner... Das war vor 20 Jahren so. Seitdem hat sich die Zeit weitergedreht und die Technik weiterentwickelt. Üblicherweise ja. Wie immer nur leeres Blabla?
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Die hatten ein CIP Zeichen aus Spanien, das betreffende spanische Beschussamt danach gefragt, nach welcher CIP Spezifikation die diese Patronen denn prüfen, entgegneten die erstaunt "Wir? Prüfen?" - da hat sich Aguila in Mexico wohl eine künstlerische... ähm... Freiheit genommen. Die Händler, die das in Deutschland bisher angeboten hatten haben wohl keine Bestände mehr, das wird Gründe haben.
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Bestehendes Wechselsystem auf neuer Waffe - erlaubt?
TT01 antwortete auf Slickride's Thema in Waffenrecht
Es kommt auf das an, was im Gesetz steht. Das findet sich in meinem Zitat. AKA Geschwafel. Doch, kann man. Die Frage einzig unklärbare Frage ist halt, ob alle paarhundert Waffenbehörden das dann auch verstehen und korrekt handhaben. -
Bestehendes Wechselsystem auf neuer Waffe - erlaubt?
TT01 antwortete auf Slickride's Thema in Waffenrecht
Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1: "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);" Damit kann die Behörde gerne eintragen, für welche Waffe Du dieses Wechselsystem erworben hast. Da der Erwerb (und Besitz) aber erlaubnisfrei ist, kannst Du das Ding natürlich auch auf andere passende Systeme packen. Im Gesetz steht nirgends, dass dieses System dann exclusiv nur für diese eine Waffe genutzt werden darf. Wenn man es genau nimmt, darf es allerdings nur auf die Gehäuseunterteile von Waffen gleichen oder größeren Kalibers. Ein bedürfnisfrei und damit erlaubnisfrei erworbenes 9mm Wechselsystem auf eine .223 oder .22er Büchse zu packen, ist zumindest nach Gesetzeswortlaut nicht OK, die Erlaubnisfreiheit gilt nur für Waffen gleichen oder geringeren Kalibers. Hast Du für das gleiche Wechselsystem ein separates Bedürfnis nachgewiesen, darfst Du es mit anderen eingetragenen Gehäuseunterteilen zusammenstecken. Also: Deine Nr. 1, mit Einschränkungen. -
Wie kommst Du auf die Idee, für die Langwaffe kein Bedürfnis zu brauchen? "Langwaffe 9mm Luger" klingt jetzt nicht nach Repetierer. Und damit's gleich jemand gesagt hat und das vom Tisch ist: In der Sachkunde gepennt?
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Lauf tauschen lassen und den alten wieder mit zurück bekommen
TT01 antwortete auf zickzack's Thema in Waffenrecht
Ja, doch, geile Tipps hier... Jau, vor allem Du... -
Stimmt, da steht's auch:
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Und einfach mal den offiziellen Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamtes vorlegen und fragen, wie das denn alles so zusammenpassen kann, ist nicht möglich?
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Und wenn Du dann abgenommen hast und reinigst, lässt Du Deine Langwaffe zur Kurzwaffe umschreiben? Oder ist sie in einem Kaliber unter 6,3 mm und wird dann sowieso zur verbotenen Kurzwaffe? Die einzige richtige Antwort (BKA) wurde schon genannt, und deren Antwort ist bei der Schnürsenkellösung absehbar.
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Seine Genehmigungsbehörde erstellt Feststellungsbescheife?
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Das Ding über einen deutschen Händler zu beziehen geht nicht? Oder ist es nur "zu teuer"?
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Große Magazine und Anzeige bei der Erlaubsnisbehörde.
TT01 antwortete auf Duke74's Thema in Waffenrecht
Sind die Widerstandsgrad I?