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TT01

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  1. Und wie macht das BKA das wohl? Aber Hauptsache, etwas geschrieben, gelle?
  2. Nein, für die ist das Verbot nicht wirksam. Daher benötigen sie auch keine Zuverlässigkeitsüberprüfung, die ein Besitzer eines waffenrechtlich verbotenen Magazins braucht. § 58 (17) WaffG Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt § 58 (17) Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 40 (4) WaffG Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Das "Interesse des Antragsstellers auf Grund besonderer Umstände" muss halt nachgewiesen werden. Egal ob mittel-Altbesitz oder Neubesitz. Dass es in der Übergangsphase unterschiedliche Handhabungen im Detail gab, wird dem Lernprozess des BKA geschuldet sein, dass von jetzt auf gleich die Aufgabe mit den Magazinen geerbt hatte. Mittlerweile läuft das halbwegs einheitlich. Das kommt drauf an, wie genau Du Dein Bedürfnis begründet hast und was von dieser Begründung anerkannt wurde. Einen verbotenen Gegenstand besitzt Du dann aber auch ohne Waffenbesitz weiterhin, unterliegst also auch weiter der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung und der regelmäßigen Bedürfnisüberprüfung. Wenn Deine Waffen nicht mehr vorhanden sind, dann ist das eine Sache des Einzelfalls und der anerkannten Bedürfnisbegründung, ob diese dann noch Bestand hat. Und man hat Dir hier auf WO sicherlich den Rücken gestärkt für Deine Stärke und Deinen Mut. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, hat man Dir aber vermutlich nicht erklärt oder erklären können...
  3. Im Prinzip ja, aber... ...erklärt das immer noch nicht den Begriff "Feststellungsbescheid". Einfach mal den ersten Google-Treffer für einen Feststellungsbescheid angeschaut: Ein "Feststellungsbescheid" beinhaltet also (üblicherweise zumindest) sowohl die von @Raiden angesprochene Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG als auch eine Beurteilung nach § 6 AWaffV. Den Anschein bzw. die Anscheinsfreiheit lässt - wie hier ja auch schon korrekt angemerkt - der einzelne Waffenbesitzer im Zweifelsfall also in Form einer Beurteilung nach § 6 AWaffV feststellen. Das dann "Freistellungsbescheid" zu nennen, ist zwar inhaltlich nicht ganz falsch, trägt aber nur zur Verwirrung bei.
  4. Nein, gilt sie nicht. Er redet von Verbandswechsel, nicht von Vereinswechsel. Ob das zweiter zwingend mit ersterem verknüpft ist, hat er bisher noch nicht erläutert. Zumindest solltest Du Dir vorab Gedanken machen, ob in dem Verband in den Du wechseln möchtest für die entsprechende Waffe auch ein Bedürfnisnachweis begründet werden kann. Wenn nicht, würde ich mir den Verbandswechsel zumindest sehr gut überlegen. Und nein, eine Meldepflicht besteht nur, wenn Du einen Verein verlässt - da dann durch den Verein. Du musst nur jederzeit in der Lage sein, ein Bedürfnis begründen zu können, und wenn es im Zweifelsfall durch einen weiteren Bedürfnisnachweis des neuen Verbandes ist, wenn die Behörde Dich diesbezüglich kontaktiert und einen Nachweis einfordert. Anders sieht es mit Waffen auf der Gelben WBK aus, da ist es dann so wie @berndfig beschrieben hat. Da musst Du dann nur Mitglied (irgend)eines Verbandes sein.
  5. Ich denke, es würde schon viel helfen, wenn alle eine gemeinsame Sprache sprechen würden und sich die Begrifflichkeiten einmal klarmachen. Hier reden viele aneinander vorbei und bei einigen hat man den Eindruck, dass sie nicht zwangsläufig wissen, was welcher Begriff eigentlich bedeutet. Zweckmäßig wäre es, die jeweiligen Begrifflichkeiten zu verwenden, die das BKA für das was es tut verwendet, und als Rückfalllösung das Gesetz heranzuziehen. Vermutlich würde das schon einiges an Verwirrung reduzieren.
  6. TT01

    Zoll: Waffe laden

    Ein "paddle holster" mit Gürtel-Befestigung? Warum sollte sie das nicht sein? Das sind keine Amerikaner... Das war vor 20 Jahren so. Seitdem hat sich die Zeit weitergedreht und die Technik weiterentwickelt. Üblicherweise ja. Wie immer nur leeres Blabla?
  7. Die hatten ein CIP Zeichen aus Spanien, das betreffende spanische Beschussamt danach gefragt, nach welcher CIP Spezifikation die diese Patronen denn prüfen, entgegneten die erstaunt "Wir? Prüfen?" - da hat sich Aguila in Mexico wohl eine künstlerische... ähm... Freiheit genommen. Die Händler, die das in Deutschland bisher angeboten hatten haben wohl keine Bestände mehr, das wird Gründe haben.
  8. Es kommt auf das an, was im Gesetz steht. Das findet sich in meinem Zitat. AKA Geschwafel. Doch, kann man. Die Frage einzig unklärbare Frage ist halt, ob alle paarhundert Waffenbehörden das dann auch verstehen und korrekt handhaben.
  9. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1: "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);" Damit kann die Behörde gerne eintragen, für welche Waffe Du dieses Wechselsystem erworben hast. Da der Erwerb (und Besitz) aber erlaubnisfrei ist, kannst Du das Ding natürlich auch auf andere passende Systeme packen. Im Gesetz steht nirgends, dass dieses System dann exclusiv nur für diese eine Waffe genutzt werden darf. Wenn man es genau nimmt, darf es allerdings nur auf die Gehäuseunterteile von Waffen gleichen oder größeren Kalibers. Ein bedürfnisfrei und damit erlaubnisfrei erworbenes 9mm Wechselsystem auf eine .223 oder .22er Büchse zu packen, ist zumindest nach Gesetzeswortlaut nicht OK, die Erlaubnisfreiheit gilt nur für Waffen gleichen oder geringeren Kalibers. Hast Du für das gleiche Wechselsystem ein separates Bedürfnis nachgewiesen, darfst Du es mit anderen eingetragenen Gehäuseunterteilen zusammenstecken. Also: Deine Nr. 1, mit Einschränkungen.
  10. Wie kommst Du auf die Idee, für die Langwaffe kein Bedürfnis zu brauchen? "Langwaffe 9mm Luger" klingt jetzt nicht nach Repetierer. Und damit's gleich jemand gesagt hat und das vom Tisch ist: In der Sachkunde gepennt?
  11. Ja, doch, geile Tipps hier... Jau, vor allem Du...
  12. Stimmt, da steht's auch:
  13. Und einfach mal den offiziellen Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamtes vorlegen und fragen, wie das denn alles so zusammenpassen kann, ist nicht möglich?
  14. Und wenn Du dann abgenommen hast und reinigst, lässt Du Deine Langwaffe zur Kurzwaffe umschreiben? Oder ist sie in einem Kaliber unter 6,3 mm und wird dann sowieso zur verbotenen Kurzwaffe? Die einzige richtige Antwort (BKA) wurde schon genannt, und deren Antwort ist bei der Schnürsenkellösung absehbar.
  15. Seine Genehmigungsbehörde erstellt Feststellungsbescheife?
  16. Das Ding über einen deutschen Händler zu beziehen geht nicht? Oder ist es nur "zu teuer"?
  17. Sind die Widerstandsgrad I?
  18. Das wäre schön. Aber beeindruckenderweise liegen diverse Forumsmitglieder, die entweder besonders viel posten oder dies auch noch besonders "laut" und rüpelhaft machen, überdurchschnittlich oft falsch. Und da das hier WO ist und alles, insbesondere das Richtige, angezweifelt wird, hier die Matrix für die Einordnung zwar nicht aller aber doch wohl der meisten Waffentypen zur zugehörigen waffenrechtlichen Erlaubnis: https://xwaffe.de/Matrix_20230801.pdf Wenn man da z.B. mal nach "Unterhebelrepetierflinte" sucht wird man ganz überrascht von der Farbe der Zeile sein. Oder halt auch nicht.
  19. Auch eine Unterhebelrepetierflinte hat einen glatten Lauf und gehört daher nicht auf Gelb. Was nicht bedeuten muss, dass nicht irgend eine ahnungslose Waffenbehörde das einem ahnungslosen oder skrupellosen Schützen so einträgt, wenn er das beantragt. Aber zumindest ein Händler sollte das (spätestens heute, nachdem sich anfängliche "Verwirrung" gelegt hat) so nicht mehr verkaufen.
  20. Die einzige "Obrigkeit" auf die der Schwätzer hört, ist Führer Putin. Den kannste getrost ignorieren, egal was er von sich gibt, da vergeudest Du sonst nur Deine Lebenszeit.
  21. Oder es wird die Meinung bestätigt, dass WO Nutzer nicht unbedingt die Hellsten sind. Weil es für Dich zu hoch ist, dass es auch Personen mit BKA Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen gibt? Die interessieren sich entgegen Deiner Meinung durchaus für gesetzeskonforme Aufbewahrung.
  22. Siehe hierzu auch §45.3 Waffengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__45.html Und auch Nummer 45.3.1 der Waffenverwaltungsvorschrift: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm
  23. Im Zweifelsfall, wenn die Behörde noch nicht so viel mit Roten vorher zu tun hatte, wird's halt mal versucht, der Drucker frisst dann das Büchlein so halb an, dann wird es nochmal versucht, das nächste Büchlein hat Risse und am Ende wird dann doch wieder per Hand eingetragen... ...aber immerhin dann die Daten, die die entsprechenden Felder im NWR Verwaltungsprogramm nach der elektronischen "Eintragung" bzw. Übernahme anzeigen, wenn alles gut läuft, dann also wenigstens halbwegs konsistent und nicht mit teilweise Phantasieeinträgen wie früher. Theoretisch gäbe es natürlich auch Drucker, die das könnten, aber die muss man erstmal haben und dann noch richtig mit ihnen umgehen können. Insofern: Siehe oben.
  24. Da war's wieder, gelle? 49 Jahre Waffenbesitz, "hohe zweistellige Zahlen an WBKs", einfach so wegen Verlust der Zuverlässigkeit weg, weil man keine Ahnung, aber eine große Klappe hat... wie schade aber auch...
  25. Und darum geht's. Es ist ja verständlich, wenn man sich mit dem undurchsichtigen Kuddelmuddel, zu dem man das heutige Waffengesetz über die Jahre gemacht hat nicht mehr auskennt und das nicht durchblickt. Aber dann sollte man das auch einsehen und sich nicht berufen fühlen, hier "Tipps" zu geben, auf die dann andere, die eventuell noch weniger Ahnung haben dann reinfallen. Wenn er seinen Kumpels vermeintlichen "Beistand" Besuch leistet, dann ist das etwas, wofür sich diese Kumpels dann persönlich bedanken können, wenn's aufgrund von Falschannahmen und Falschaussagen schief geht. Hier im Forum wird dann wenn's schief geht halt wieder gejault, wie das so schön nennst.
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