Zum Inhalt springen

ChrissVector

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.193
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ChrissVector

  1. Was genau verstehst du denn nun unter "positiv identifiziert haben"? Bei der Notwehr gelten keine RoE. Ebenso war mindestens das unmittelbare Bevorstehen eines Angriffs auf notwehrfähige Rechte gegeben. Wenn jemand dabei ist meine Haustür aufzubrechen muss ich in deinen Augen als warten, bis die Tür tatsächlich nachgibt? Ein grantiger Besoffener, der mitten in der Nacht versucht sich mit Hilfsmitteln Zutritt zu verschaffen? Dabei hörbar gerade die Scharniere aufbricht? Sich auch vom Einschalten des Lichts und der Aufforderung sich zu entfernen nicht von seinem Vorhaben die Tür mit Gewalt zu öffnen abbringen lässt? Dass er dabei "billigend in Kauf nimmt" Dritte zu treffen ist für die Frage, ob es eine durch Putativnotwehr entschuldigte und daher nicht strafbare Tat war gänzlich unerheblich. Das wäre höchstens eine Fragestellung, wenn er dadurch tatsächlich einen unbeteiligten getroffen hätte, dann könnte man entsprechende Fahrlässigkeitsdelikte diskutieren. Ich bin der Meinung, der Täter wurde für die Taten, die er rechtswidrig und schuldhaft begangen hat strafrechtliche belangt, und für die, die er weder rechtswidrig noch schuldhaft begangen hat nicht, wie es ein Rechtsstaat verlangt. Woher du deine angeblichen Begründungen des Gerichts hast würde mich dabei brennend interessieren, denn in der von dir "zitierten" Form finden sie sich nicht in der tatsächlichen Urteilsbegründung.
  2. Aber nicht wegen des Verdachts von Verstößen gegen das WaffG oder einer Überprüfung der Aufbewahrung, sonder wegen eines laufenden, davon gänzlich unabhängigen Ermittlungsverfahrens... Davon lassen sich keine nennenswerten Schlüsse auf das Verhalten einer Waffenbehörde bei "Verweigerung" einer unangekündigten Kontrolle der Aufbewahrung ziehen.
  3. Aus dem Urteil geht nichts zu dom Vorhandensein eines entsprechenden Behältnisses hervor, Grund für den Widerruf ist auch nach dessen Begründung nicht alleine die unsachgemäße Lagerung der SRS, sondern explizit auch deren Umbau und die unsachgemäße Lagerung des Luftgewehrs gewesen. Der Antragsteller hatte vorgebracht, er habe die entsprechenden Änderungen im Waffenrecht nicht gekannt, und sei von der Rechtmäßigkeit der Lagerung des Luftgewehrs (geladen, im Kleiderschrank) ausgegangen. Ich verstehe ja, dass sich manche an der Schlagzeile entrüsten, aber dazu gibt es hier schlicht keinen Grund, und die ganzen Rufe, das Gericht hätte hier irgendwelche Vorträge oder die Rechtslage ignoriert sind schlicht unsinnig.
  4. Worin soll hier der "Widerspruch im Gesetz" denn bestanden haben, der für die Entscheidung erheblich gewesen wäre? Nein, die verschlossene Wohnung eines Erwachsenen ist nach geltender und dir hoffentlich, sofern du LWB bist, bekannter Rechtslage nicht ausreichend für die Lagerung eines erlaubnispflichtigen (!) Luftgewehrs. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass bei einem erlaubnisfreien Luftgewehr oder einer erlaubnisfreien SRS die Lagerung innerhalb der eigenen, geschlossenen Wohnung, die regelmäßig von niemand anderem betreten wird, der nicht ebenfalls Zugriff auf diese Waffen haben dürfte ausreichend sicher im Sinne des Gesetzes ist geht das am Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt schlicht vorbei. Es ging eben nicht um die Lagerung erlaubnisfreier Waffen, es ging um die Lagerung erlaubnispflichtiger Waffen, eine davon wurde sogar mit einer entsprechenden Erlaubnis besessen.
  5. Es geht hier nur eben gar nicht um ein Strafverfahren. Selbst unter der Annahme, dass diese Aussage der Wahrheit entsprach wäre derjenige wegen der restlichen Verstöße weiter als unzuverlässig anzusehen. Das Recht wird dadurch nicht pervertiert, diese Anforderungen an die Lagerung stehen explizit im Gesetz. Richtig, mit einem Waffenschein. Du darfst sie sogar ganz ohne jegliche Erlaubnis, sofern eine zum Besitz vorliegt oder keine solche erforderlich ist, in deiner Wohnung am Gürtel tragen. Was du halt nicht darfst ist sie einfach irgendwo rumliegen lassen. Am Ende war das aber, anders als es der Ursprungsbeitrag andeutet, nicht der einzige und wahrscheinlich nicht mal der ausschlaggebende Grund für die Feststellung der Unzuverlässigkeit und den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis. Noch mal: der SRS-Revolver war zusätzlich modifiziert, zum Verschuss von ebenfalls sichergestellten Stahlkugeln geeignet, das wohl erlaubnispflichtige (weil hierfür eine WBK vorhandene) Luftgewehr war ebenfalls geladen und unsachgemäß aufbewahrt. Was bitte sollte der Richter unter diesen Umständen denn machen? Geltendes Recht ignorieren, weil derjenige behautet er hätte sich mit der erlaubnispflichtigen Schusswaffe, für die er keine entsprechende Erlaubnis besaß, ja nur verteidigen wollen?
  6. Was spricht denn dafür, dass es etwas anderes war? Der sonst sachgemäße Umgang mit Waffen ja beispielsweise nicht... Auch solche Aspekte sind aus Sicht des Richters eben schwer isoliert zu betrachten.
  7. Auch hier wäre ich auf die Erläuterung gespannt, wie dem rechtschaffenden Waffenbesitzer unsachgemäße Lagerung und Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne die entsprechende Erlaubnis auf die Füße fallen sollten... Wie gesagt, der Aspekt der durchaus berechtigten Nutzung der eigenen Waffe zur Selbstverteidigung ist hier, auch im Urteil, nicht das Problem, sondern das, was danach und daneben passiert ist.
  8. Kannst du genauer erläutern, wie sich das mit einem doch sehr grundsätzlichen Recht wie dem auf Notwehr vereinbaren lassen soll, dass man im Zweifel von diesem nicht Gebrauch machen darf, nur weil die Person, die gerade zumindest in der Wahrnehmung des Schützen mindestens unmittelbar davor ist in dessen Rechte einzugreifen, sich auch trotz "Aufforderung" nicht zu erkennen gibt? Wo ist das der "Elfenbeinturm"? Hat der gute Mann weniger Rechte, nur weil er zur OK gehört? Er hat ja eben keinerlei "Sonderrecht" in Anspruch genommen. Klar wird es immer in solchen Situationen einen Konflikt zwischen Einsatztaktik bzw. Strafprozessrecht und den Rechten des Beschuldigten/Betroffenen geben. Aber wie wäre dieser in deinen Augen zu lösen? Im Zweifel darf die Polizei ohne sich als solche zu erkennen zu geben und ohne Risiko deswegen auf Gegenwehr zu stoßen agieren, und wer sich den Beamten, die sich als solche nicht zu erkennen geben widersetzt ist am Ende der Dumme? Der Fall war ein ziemlich astreiner Fall von Putativnotwehr, wie die vorherigen Gerichte überhaupt zu ihren Entscheidungen kamen ist dabei eher dogmatisch fragwürdig als das letztinstanzliche Urteil.
  9. Auch wenn die Polizeigewerkschaften damals gejault haben, die Entscheidung des BGH damals war absolut richtig. Nebenbei wäre bei dem in Bremen dennoch wahrscheinlich die Zuverlässigkeit weg, alleine wegen der umgebauten SRS und dem Luftgewehr. Allerdings ist das im Kern genau das was ich vorhin meinte: hätte er sie einfach "zur Selbstverteidigung" am Mann behalten wäre das eher wenig problematisch.
  10. Er hatte ausgesagt, er habe "verdächtige Geräusche" wahrgenommen, die sich später als die Polizeibeamten herausstellten. Deswegen habe er den ansonsten angeblich getrennt von der Munition (aber im Zusammenhang mit seinen weiteren Aussagen wohl auch nicht gesetzmäßig) gelagerten SRS-Revolver geladen, und erst nachdem er die Beamten als solche erkannt hatte auf dem Nachttisch abgelegt. Am Ende war das aber in der Gesamtschau recht egal, durch die restlichen Verstöße die ebenfalls festgestellt wurden gab es (voraussichtlich) mehr als genug Gründe für die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis und das verhängte Waffenverbot (eigentlich der interessantere Teil), entsprechend wurde der Eilantrag, der sich erst mal nur gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung richtete, als unbegründet abgewiesen.
  11. Danke, das hatte ich irgendwie auch im Hinterkopf, aber wohl gerade auf die Schnelle überlesen...
  12. Wo ein Wille ist ist oft auch ein Weg, aber mal angenommen es hätte sich um eine erlaubnisfreie SRS gehandelt, also insbesondere keine modifizierte sehe ich nicht, wie man ihm daraus einen Strick hätte drehen können. Klar sind wir dann wieder beim Thema "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass...", und was Richter darunter dann verstehen...
  13. Da für das Luftgewehr eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden war war es wohl keines mit F-Kennzeichnung. Grundsätzlich müssen bei Waffen mit F-Kennzeichnung nur die nötigen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unberechtigten Zugriff getroffen werden.
  14. Nach welcher Rechtslage? Der aktuellen/der letzten Jahrzehnte oder der der Urfassung von 1972? Heute ist das weitgehend unproblematisch, weil es das Verbot in der Form schon gar nicht mehr gibt, sondern nur noch eine Regelung über die Zulassung zum Schießsport, und diese zumindest in vielen Bereichen klarer und teils lockerer ist als damals wohl angedacht.
  15. Wahrscheinlich, entschieden wurde erstmal aber nur in einem Eilrechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Entziehung dieser.
  16. Sofern du Zugriff auf eine entsprechende Datenbank hast findest du es unter BeckRS 2023, 18538 oder der ECLI DE:VGHB:2023:0719.2V396.23.00 Ob es irgendwo frei im Volltext zu sehen ist kann ich nicht sagen.
  17. Aber mal am Rande, nachdem ich die Möglichkeit hatte mal kurz das Urteil im Volltext einzusehen: da hat es eher nicht den Falschen erwischt... Der SRS-Revolver der sichergestellt wurde war bearbeitet und zum Verschuss von ebenfalls sichergestellten Kugeln geeignet, das Luftgewehr (für das die wohl einzige waffenrechtliche Erlaubnis bestand) lag geladen im Kleiderschrank...
  18. Der Irrsinn dahinter ist mir durchaus bewusst. Interessant finde ich eher die Frage, wie die Rechtslage zu bewerten wäre, wenn er sie nicht irgendwo hingelegt, sondern sie sich einfach in den Hosenbund gesteckt hätte...
  19. Ja, SRS sind Waffen iSd WaffG, aber keine Schusswaffen.
  20. Ja, da steht Laufdurchmesser, einen Absatz davor wird auch der Durchmesser des Patronenlagers als Begrenzung genannt... Ich denke das ist schlicht auf die fehlende Fachkenntnis der damaligen Verantwortlichen zurückzuführen, man wollte Kleinkaliberwaffen erfassen, ohne sich der entsprechenden Terminologie bewusst zu sein. Nach heutiger Rechtslage zählt ein Selbstlader als Selbstlader, unabhängig vom Kaliber. Das heißt bis zu drei davon fallen unter das Grundkontingent. Das Zitat auf das du dich beziehst stammt aus dem WaffG von 1972, der "Urfassung" des heutigen. Allerdings kann man schon daran zweifeln, ob ein KK-Selbstlader damals angedacht war, zum Schießen außerhalb eines Vereins wird zumindest klar auf Einzellader eingegrenzt. Daneben kommt bei der Erma noch die Frage nach dem Anschein, denn der war damals generell ein Verbotsgrund.
  21. Denke das wäre der "sicherste" Weg: verschlossen als letztwillige Verfügung einem Notar übergeben, der gibt es verschlossen und ungesehen in amtliche Verwahrung.
  22. Aber wir drehen uns doch die ganze Zeit gar nicht um die Frage, ob eine solche KW erlaubt wäre, sondern, ob ein Magazin, das in eine existente, aber verbotene KW passt der Vermutung der Anlage 2 zum WaffG Nr. 1.2.4.4 unterfällt, dass es sich um ein Magazin für eine KW handelt. Die ganze Diskussion ist natürlich etwas blödsinnig, rechtlich interessant bleibt sie dennoch. (Für mich zumindest, da auch in der einschlägigen Kommentierung des WaffG und der Rechtsprechung dazu nichts zu finden ist) Natürlich bleibt das eine relativ unsinnige Diskussion, niemand dem seine Zuverlässigkeit etwas bedeutet sollte es drauf anlegen... Nebenbei weist du bezüglich der KW in .300 BLK auf "dezidierte Kurzwaffenmagazine" hin, diese kann man dann also frei erwerben?
  23. In welcher Norm werden dort Magazine für verbotene Waffen mit verboten? Aber vielleicht handelt es sich ja auch gar nicht um ein Magazin für .223, sondern für, sagen wir, .300 Blackout...
  24. Und das seiner Bauform entsprechend zu bestimmten Typen von Waffen passt, was aus rechtlicher Sicht relevant ist, das Kaliber hingegen nicht (abgesehen vom bestimmungsgemäßen Kaliber, mit dem das Magazin die höchstmögliche Kapazität erreicht). Sofern es eine Kurzwaffe gibt, zu der dieses Magazin passt ist es im Sinne des WaffG, Anlage 2, Nr. 1.2.4.4 ein "Wechselmagazin für Kurzwaffen", sofern der Besitzer nicht auch eine passende Langwaffe besitzt.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.