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ChrissVector

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  1. Es zeigt, dass selbst die Landesregierungen nach außen nicht der Ansicht sind, dass es dort einen Fehler gibt der korrigiert werden müsste...
  2. Wie oft haben die Landesregierungen, denen die besagten Innenminister angehören im Bundesrat angeregt, den redaktionellen Fehler durch eigenständiges Gesetz oder im Rahmen einer ohnehin beabsichtigten Änderung des WaffG zu korrigieren?
  3. Es ist ja Sommerloch... Wenn wir nicht von Magazinen für mehr als 10 Patronen für eine Langwaffe/mehr als 20 Patronen für eine Kurzwaffe reden unterfallen sie dem WaffG nicht, entsprechend gibt es keine Regelungen die die Aufbewahrung in einem bestimmten Behältnis vorgeben. Du kannst den ganzen Tag mit einem leeren Magazin rumlaufen, es als Briefbeschwerer auf deinem Schreibtisch verwenden, ist völlig (l)egal. Was lernt man heute eigentlich noch in der Sachkunde?
  4. Ja. Und dass eigentlich in dem Moment in dem dieses Dokument im Umlauf war das Bundesinnenministerium hätte tätig werden müssen um den bundeseinheitlichen Vollzug eines Bundesgesetzes zu garantieren, indem es mindestens die Waff-VwV endlich auf den aktuellen Stand des Gesetzes bringt.
  5. Sich als Interessenvertretung verarschen zu lassen hat nichts damit zu tun, dass der Gesetzgeber am Ende genau die Regelung verfasst hat die er verfassen wollte. Sie setzen es eben genau nicht um wie es im Gesetz steht, sondern sie setzen das um was sie glauben dass im Gesetz stehen sollte...
  6. Weil es keinen gibt. Die dortigen Innenministerien wollen nur nicht umsetzen was dort steht, und machen sich ihr eigenes Gesetz, indem sie sich auf ein "redaktionelles Versehen" berufen.
  7. Warum hat § 4 IV WaffG dann einen eindeutig anderen Wortlaut?
  8. Wenn dem Verband die Einträge im Schießbuch als Nachweis reichen ist das natürlich etwas anderes. Da gibt es dann aber auch normalerweise Regelungen wer das wie nachvollziehbar unterzeichnet.
  9. Dafür führt der Schießstand eine Schießkladde. Der Verein bestätigt aufgrund der Eintragungen in dieser, wann der Schütze in welcher Form am Schießsport teilgenommen hat. Der Verband bestätigt auf dieser Grundlage das Fortbestehen des Bedürfnisses. Ab 2026 sind eh die Verbände einzig dazu berufen entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
  10. Grundsätzlich ist eine Bedürfnisprüfung gem. § 4 IV WaffG nur alle fünf Jahre vorgesehen. Auch führst du als einzelner Schütze keinen "Schießnachweis", der gegenüber der Behörde für die Bedürfnisbescheinigung eine Relavanz hätte. Das Bedürfnis wird durch den jeweiligen Verband bescheinigt, dass du die hierfür angegebenen Teilnahmen tatsächlich hast bestätigt dem Verband gegenüber der Verein. Also dass dein SB auf einmal auf der Matte steht und dein Schießbuch sehen will um dein Bedürfnis zu überprüfen wird nicht passieren...
  11. Ich tue mich schwer zu verstehen worum es denn genau geht. Ein erstmaliger Bedürfnisnachweis zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis scheint es ja nicht zu sein, wenn es bereits unter Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses durch 12/18 Teilnahmen am Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb von 12 Moanten zwei Erlaubnisse zum Erwerb von Kurzwaffen, je einmal in 9mm und ein mal in 357, erteilt wurden. Für den Erhalt des Bedürfnisses zum Besitz dieser Waffen braucht es keine 12/18 Termine pro Jahr, sondern 4/6, und auch nicht pro Kaliber, sondern pro Waffenart, also Kurzwaffe oder Langwaffe, die sich bereits im Besitz befindet. Betrachtet wird dabei im Rahmen der Regelüberprüfung, die grundsätzlich alle fünf Jahre stattfinden soll, der Zeitraum von 24 Monaten vor dieser Überprüfung, hier müssen jeweils in 12 Monaten 4 regelmäßige bzw. 6 unregelmäßige Termine nachgewiesen werden.
  12. Nö, müssen sie nicht. Begriffe im Strafrecht, Zivilrecht und öffentlichen Recht können unterschiedliche Definitionen haben, weil die Richtung und Zielsetzung unterschiedlicher Regelungen unterschiedlicher Definitionen im Wortlaut gleicher Begriffe bedarf. Das Strafrecht möchte einen Wohnungsbegriff, der die Privatsphäre besonders gegen äußere Einflüsse die erhebliche psychologische Folgen für die Betroffenen haben können schützt, und nutzt deshalb eine sehr weite Definition, die auch Wohnwägen oder andere nicht dauerhafte oder ortsfeste Wohnungen erfasst. Und schärft noch mal bei "dauerhaft genutzten Privatwohnungen" nach, weil dort Eingriffe entsprechend nochmals gravierender sind. Das Waffenrecht als besonderes Verwaltungsrecht möchte, dass Waffen grundsätzlich nur an Orten aufbewahrt werden, die regelmäßig durch den Berechtigten bewohnt werden, um eine weitere Ebene des Schutzes vor Abhandenkommen oder zumindest das schnelle Bemerken zu garantieren, und eine weitere physische Barriere zu haben, die das Entwenden erschwert. Zugleich möchte das Waffenrecht auch dafür sorgen, dass Waffen grundsätzlich an bekannten Orten verwahrt werden. Beides kann bei einem Boot hinreichend gegeben sein, muss es aber nicht. Nur als Beispiel: Ein Wohnwagen unterfällt dem strafrechtlichen Wohnungsbegriff bspw. aus § 244 I Nr. 3 StGB, genau wie dem Wohnungsbegriff der StPO, des GG oder der Landespolizeigesetze. Dennoch wird keine Waffenbehörde dir die dauerhafte Aufbewahrung in einem Wohnwagen erlauben...
  13. Nein. Sie sind dann NICHT erlaubnisfrei, wenn beide Merkmale greifen. "Erlaubnisfrei" "Sofern NICHT" "UND" "NICHT". Grundsatz: Erlaubnisfrei Ausnahme: mehrschüssig für Geschosse länger als 30mm Rückausnahme: Zugelassen vor 24. Juli 2025. Beschissen geschrieben, aber dennoch eindeutig, und zwar so wie beabsichtigt. Ich denke manche überlesen hier irgendein "nicht"
  14. Lit. a) und lit. b) sind durch ein UND verbunden, das heißt sie greifen jeweils nicht eigenständig, sondern nur bei Vorliegen beider Merkmale. Die Zulassung/Kennzeichnung vor dem Stichtag ist genau nur dann relevant, wenn lit. a) erfüllt ist, weil es "logisch" die Rückausnahme bildet. Mehrschüssig für Geschosse über 30mm Länge -> erlaubnispflichtig, sofern nicht vor 24. Juli 2025 zugelassen Nicht mehrschüssig/nicht mehrschüssig für Geschosse über 30mm Länge -> Erlaubnisfrei, unabhängig vom Datum der Zulassung.
  15. Aber lit. a) und lit. b) enthalten Negativmerkmale: "nicht mehrschüssig für Geschosse mit einer Länge von mehr als 30mm" und "nicht bereits vor dem 24. Juli 2025 zugelassen". "erlaubnisfrei, sofern NICHT mehrschüssig über 30mm UND NICHT bereits vor dem 24. Juli zugelassen"
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