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ChrissVector

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  1. Das kommt auf den Landesverband an. Der BSSB beispielsweise hat mittlerweile auf der Liste B eine eigene Disziplin KK-Revolver, somit aus Bedürfnisperspektive kein Problem es in beliebiger Reihenfolge zu begründen.
  2. Am besten vor einem Gericht. Für jeden von uns wäre das der Vorwurf einer Straftat gem. § 52 III Nr. 7a WaffG, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren...
  3. Die meisten dieser Fragen werden nach deinem Sachkundelehrgang beantwortet sein.. Insbesondere diese hier.
  4. Klar, auf Aussagen die unmittelbar die Eignung oder Zuverlässigkeit betreffen. Ist beim vorliegenden Beispiel nur nicht der Fall. Solange die dahinter stehende Intention eben nicht mal andeutungsweise rechtswidrig oder missbräuchlich ist, warum genau sollte der Verein sie hinterfragen? Siehst du das wirklich als dessen Aufgabe? Wenn ja, bis zu welcher Schwelle? Und ich bin der der sich angeblich windet? Sag doch was du denkst, oder ist dir das peinlich? Wenn du schon konkrete Fragen scheust, weil du sonst deine Inkonsequenz offenbaren müsstest...
  5. Spannend, und wie ticke ich? Nicht ordnungsgemäß gelagerte Munition ist eine Aussage? Eine gut dokumentierte Historie psychischer Erkrankungen ist eine Aussage? Ein vom Betroffenen verfasstes, wirres Manifest ist eine Aussage? Nur um das klarzustellen: DU hast Hamburg ins Spiel gebracht, als Beispiel für eine Tat, die angeblich hätte verhindert werden können, wenn nur "entsprechende Aussagen" weitergegeben worden wären. Was denn für "Intention"? Seine Intention ist, anhand der hier "erwähnten" Aussagen Waffen zu besitzen. Den Schießsport sieht er hierfür als Mittel zum Zweck. Alleine aufgrund dieser Aussage willst du ihm also unterstellen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird? Ja, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung ergeben ist es natürlich auch Pflicht des Vereins dies der zuständigen Behörde zu melden. Die Betonung liegt hier aber auf "ernsthafte Zweifel", nicht auf "der hat aber gesagt er will gar nicht der nächste Deutsche Meister werden, sondern halt einfach schießen so viel er muss damit er Waffen haben darf". Krieg ich noch ne Antwort wie du das mit dem Polizisten handhaben würdest, der einfach nur die Möglichkeit haben möchte außerhalb des Dienstbetriebs zu schießen? Oder wäre die Antwort eine "Tatsache, die die Annahme rechtfertigt" dass du hier mit zweierlei Maß messen würdest?
  6. Halte ich für eine gewagte These. Du meinst Fälle von nachweislichem Behördenversagen? In Hamburg gab es klare Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit sowie die fehlende Eignung belegt hätten. Diese waren der Behörde auch bekannt gemacht worden, diese hatte sich entschieden nicht zu handeln. Daraus nun zu konstruieren, dass die Behörde nunmehr im Recht sei aufgrund ihr zugetragener Aussagen, die weder nahelegen, dass die Person mit den Waffen missbräuchlich umgehen wird, noch, dass diese nicht die tatsächlichen Anforderungen an das Bedürfnis erfüllt, die Zuverlässigkeit abzusprechen ist nichts als vorauseilender Gehorsam. Indem die Vereine bereits ordentliches Gatekeeping betreiben, indem sie aus einzelnen Aussagen dieser Art bereits Schlüsse ziehen wollen? Würdest du die gleiche "Meldung" an die Behörde eigentlich auch abgeben, wenn der Betroffene Polizist ist, und im Verein äußert, dass er nur eine Möglichkeit sucht etwas regelmäßiger Schießen zu können?
  7. Wäre es, aus verschiedenen Gründen. Dann hat der Betroffene im Zweifel auch Wege sich dagegen zur Wehr zu setzen, was wie wir hier schon erörtert haben vereinsintern oftmals schwer fällt. Und dann wäre es an der Behörde im Zweifel vor Gericht darzulegen, warum beispielsweise die Aussage, der Schießsport sei für den Betreffenden nur ein Weg legal Waffen zu erwerben, bereits die Annahme rechtfertigt, dass er mit diesen missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird. Denn das "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" ist eine Frage der Zuverlässigkeit, nicht des Bedürfnisses. Alternativ kann man aber auch einfach anerkennen, dass die jeweilge Person eben die gesetzliche Anforderung an die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erbracht hat, und diese weiterhin wird erbringen müssen, und es dabei belassen... Ansonsten sind wir im Handumdrehen wieder bei "wer keine Wettkämpfe bestreiten möchte betreibt den Schießsport ja auch nicht ernsthaft"...
  8. Ich verstehe den Vorbehalt ja, aber das ist immer noch nicht Aufgabe oder Rolle des Vereins. Der Gesetzgeber hat mittlerweile klar definiert, ab welchem Punkt das Bedürfnis "Schießsport" gegeben ist. Dieses hängt genauso wenig wie das Bedürfnis "Jagd" an der inneren Motivation der Person, sondern ausschließlich an Tatsachen wie der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport oder des Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins. Und das ist auch gut so, denn der Nachweis besagter Motivation ist letztlich schlicht nicht möglich, eine solche Anforderung würde weiterer Gängelung und Willkür Tür und Tor öffnen, erst recht, wenn die Beurteilung irgendeinem Vereinsvorstand zugebilligt würde. Das Bedürfnis, aufgrund des Schießsport Waffen zu erwerben und zu besitzen ergibt sich ausschließlich aus der tatsächlichen Ausübung des Schießsports in der vorgegebenen Regelmäßigkeit. Das ist nunmal die Kehrseite des Bedürfnisprinzips. Der Wunsch nach Waffenbesitz ist in quasi jeder Gesellschaft gegenwärtig, und der Gesetzgeber kann diesen bestenfalls kanalisieren und steuern, im Extremfall durch ein Verbot. Er wird den Wunsch dennoch nicht einfach überwinden, sondern je nach Anforderungen wird ein gewisser Teil der Gesellschaft verbleiben, der die staatlichen Vorgaben eben erfüllt, egal mit welcher Intention.
  9. Weil es dazu auch nichts gibt. Auf welcher Grundlage die besagte Beamtin dies "empfiehlt" musst du sie fragen. Ich halte es für Unfug, außer man will in vorauseilendem Gehorsam wieder Dinge tun die keinen Mehrwert bringen. Waffe und Munition getrennt (keine Munition in der Waffe) in einem geschlossenen (nicht wie gerne behauptet verschlossenem) Behältnis, nicht in weniger als drei Sekunden oder mit weniger als drei Handgriffen in den Anschlag zu bringen. Dass man das Behältnis verschließt, aus eigenem Interesse, sehe ich dabei ja noch vollkommen ein. PSA: die meisten Polizisten, auch wenn daneben noch Sportschützen oder Jäger, haben nur aufgrund ihres Berufs regelmäßig nicht mehr Ahnung vom Waffenrecht als ihr selbst.
  10. Hat er nicht, wenn es um diesen Punkt geht. Er hat möglicherweise eines wenn es darum geht wen er als Mitglied aufnimmt oder behält, aber im Rahmen des Bedürfnisnachweises ist seine einzige Aufgabe die Bestätigung von Tatsachen.
  11. Ausnahmsweise bin ich hier, ohne weitere Details, mal auf der Seite der Behörde. Die Sachkunde dient nur nachrangig zum Nachweis des sicheren praktischen Umgangs mit Waffen, und vorrangig zum Nachweis, dass die rechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Schusswaffen durch Privatpersonen in ausreichendem Umfang bekannt sind. Das kann ich, auch aus eigener Erfahrung, von einem PVB nicht grundsätzlich annehmen, auch von einem Schießtrainer, der im praktischen Umgang sicher sehr versiert ist, nicht. Dass es Präsidien oder Ministerien gibt, die derartige Nachweise, regelmäßig ohne entsprechende Einzelfallprüfung, ausstellen ist die eigentliche Frechheit. Wenn sie der Meinung sind, dass ihre PVB zum Erhalt der Schießfähigkeit privat Waffen besitzen sollen, dann steht ihnen hierzu der Weg offen Ersatzbescheinigungen als Erwerbserlaubnis auszustellen. Ansonsten haben auch Polizisten wenn sie in ihrem Privatleben dem Schießsport nachgehen wollen die identischen Voraussetzungen zu erfüllen und dies nachzuweisen.
  12. War bei uns auch so. Lächerlich, wenn man sich den Inhalt der Sachkundelehrgänge hinsichtlich des tatsächlichem Umgangs mit Waffen ansieht, genauso, dass es überhaupt anerkannt wird, auch wenn zahlreiche wichtige Inhalte meiner Kenntnis nach in der Ausbildung zum PVB nicht oder noch oberflächlicher als ohnehin schon vermittelt werden.
  13. Die ergibt sich aber eben auch nicht zuletzt aus der Vielfalt und der Möglichkeit für jede Disziplin das persönlich passende Sportgerät wählen zu können.
  14. Da kriegst ja sogar bei DSB im Handumdrehen mehr... Zumal Jagdsport eben schon eine immense Einschränkung bedeutet, und je nach Behörde die auch erst mal erklärt haben möchte warum du jetzt dafür eine besondere Waffe brauchen solltest, wenn deine Fangschusswaffe dafür zugelassen ist. Gibt ja wohl schon die ersten Bezirke in denen die Behörde da irgendwann anfängt nachzuhaken, warum es denn jetzt den dritten 223 HA, oder die achte Langwaffe insgesamt braucht...
  15. Was man bestenfalls nicht über die Bestätigungen im Bereich des Bedürfnisses löst, sondern in der Satzung Möglichkeiten schafft insbesondere Neumitglieder bei Auffälligkeit wieder aus dem Verein loszuwerden.
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