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ChrissVector

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  1. Die Altbestandsregelung gilt regelmäßig nur genau an dem Standort an dem sie eingetreten ist.
  2. Nein. Die Gesetzgebung ist so, dass sie die sichere Aufbewahrung nach den gesetzlichen Vorschriften über möglichst unbeeinträchtigte Reinigung oder sonstigen Umgang mit den eigenen Waffen daheim stellt. Das hat nichts mit "andichten" zu tun. Ein Waffenkoffer ist nunmal in aller Regel kein "Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht", und nur in einem solchen ist die Aufbewahrung in der Regel zulässig. Wer im jeweiligen Moment nicht unmittelbar "mit der Waffe umgeht" hat sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufzubewahren. Wer meint, dass seine persönlichen Annehmlichkeiten wichtiger sind als die gesetzmäßige Aufbewahrung muss sich nicht wundern, wenn der Staat ihn als nicht hinreichend zuverlässig zum Besitz dieser Waffen betrachtet.
  3. Natürlich kann man sich richtig verhalten. Waffe in den Tresor (oder zumindest ihre wesentlichen Teile im Sinne des Waffenrechts), Tresor zu, an die Tür gehen. Was soll daran so kompliziert sein? Dich fragen, was du gerade mit der Waffe im Holster treibst. Und darauf hast du dann besser eine vernünftige Antwort. Auch wenn das nicht grundsätzlich unzulässig ist wirft es Frage auf. Ob man das möchte muss jeder für sich entscheiden, aber auch auf die möglichen Reaktionen sollte man dann vorbereitet sein..
  4. Was für ein lächerliches Video... Daran ist nichts neu, und nichts irgendwie überraschend. Das sollte jedem seit Jahren klar sein, und wem es das nicht ist, der hat den Schuss scheinbar nicht gehört.
  5. Weil es auch keine Pflicht dazu gibt. Worauf er wahrscheinlich hinaus wollte ist, dass es durchaus hilfreich sein kann einem etwas übereifrigen Polizisten keine Angriffsfläche zu bieten wenn man einfach belegen kann, wohin man gerade mit einem Kofferraum voller Waffen unterwegs ist wenn man sich möglicherweise hunderte Kilometer von der eigenen Wohnung entfernt befindet. Wie häufig man das in der Praxis braucht steht auf einem andern Blatt, Stress und Verzögerung kann man damit im Zweifel aber mit geringem Aufwand vermeiden.
  6. Manche scheinen schon etwas zu vergessen, dass viele den Schießsport, auch den dynamischen, nur als Sport betreiben, und nicht als Stubstitut für etwas, das sie zivil nicht trainieren dürfen, für Situationen, die sie weniger wahrscheinlich erleben werden als einen persönlichen Millionengewinn im Lotto... Es geht hier um eine Strategie um in einem sportlichen Wettkampf ein gutes Ergebnis zu erreichen, nicht mehr, nicht weniger.
  7. Eben nicht. Wesentlich ist in § 42a III WaffG das "einem allgemein anerkannten Zweck dient". Das Führen auf dem Weg zum Angeln dient nicht dem Angeln, denn auf dem Weg besteht keine Notwendigkeit, dass das Messer zugriffsbereit ist. Weil das "im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten" steht, und das Gesetz eben nicht verlang, dass es diesen Tätigkeiten "dient".
  8. Sind beides keine Strafvorschriften... Für § 123 StGB ist das Auto schon kein taugliches Tatobjekt, für § 240 fehlt es an einer auch nur konkludenten Drohung, zumindest anhand des bisherigen Sachverhaltes... Auch ist da die Eigenschaft als Amtsträger kein Merkmal eines normierten besonders schweren Falls... Nicht immer einfach irgendwas behaupten weil man sich gerade aufregen möchte, sondern auch einfach mal die Klappe halten wenn man keine Ahnung hat.
  9. Nach welcher Strafvorschrift soll es sich da um eine "schwere Straftat im Amt" handeln? Je nach Ablauf des Geschehens ist das noch nicht mal überhaupt eine Straftat. Weniger amerikanische Crime-Serien schauen... Eine strikte Doktrin, dass alle nicht rechtmäßig erlangten Beweismittel automatisch unzulässig sind gibt es im deutschen Strafrecht nicht, und im deutschen Verwaltungsrecht noch viel weniger.
  10. Keine Sentimentalität, nur das etwas wirre Wechselwirken aus WaffG und BJagdG. Das WaffG unterscheidet zwischen Inhabern eine Jagdscheines, die sich jederzeit weiterhin einen Tagesjagdschein lösen könnten, und Inhabern eine Jahresjagdscheines. Nur letztere werden gem. § 13 II WaffG beim Erwerb und Besitz deutlich privilegiert, aber erstere können durchaus, sofern die ein Bedürfnis gem. § 13 I WaffG glaubhaft machen, Waffen weiter besitzen oder sogar weitere erwerben.
  11. Glückwunsch, also keine Privilegierung nach 10 Jahren mehr, sondern weiter 4/6 bis zum freiwilligen oder biologischen Ausscheiden aus dem Schießsport. Was für ein Gewinn... Wird nicht passieren, ist auch nicht im Interesse der Verbände. Die wolle die Leute die mehr als das "Grundkontingent" haben ja weiter in ihren Verbänden und bei ihren Wettkämpfen haben. Am Ende des Tages wäre es am einfachsten die aktuellen Voraussetzungen nach § 14 IV 3 WaffG explizit an die (mittelbare) Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband zu knüpfen. In der Praxis keine wirkliche Veränderung, aber Klarheit für die genannten Fälle.
  12. Ich würde mich nicht wundern, wenn es schlicht Halluzinationen wären. Kommt recht häufig vor wenn "Laien-KI" juristische Fragen beantworten soll.
  13. Ich bin mir relativ sicher, dass die Überkontingentregelung nach 14 V WaffG keine Anwendung auf die nicht zahlenmäßig limitierte gelbe WBK findet. Im Übrigen besitzt P im Beispiel nichts im "Überkontingent".
  14. Wenn tatsächlich der Verein insgesamt, und damit all seine Mitglieder unabhängig vom ausgeübten Sport über diesen Mitglieder des BDS-LV sind, also für P auch entsprechende Beiträge an den Verband abgeführt wurden, ist P weiterhin Mitglied eines Vereines im Sinne des § 14 IV 3 WaffG. Damit besteht auch sein Bedürfnis zum Besitz alleine durch die Mitgliedschaft fort. In diesem Fall ist P nicht Mitglied eines einem anerkannten Schießsportverband angegliederten Vereines im Sinne des § 14 IV 3 WaffG, und hat entsprechend kein Bedürfnis mehr zum Besitz.
  15. Und wo genau soll nun das Problem liegen? Mit 1345g ist sie trotzdem noch für genug Disziplinen zugelassen. Zumal das keine Behörde prüfen wird...
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