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ChrissVector

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  1. Warum sollte das weitere Bestehen einer Mitgliedschaft dort in den Akten zu finden sein? Dass die Vereine überhaupt einen Austritt melden müssen ist meiner Kenntnis nach recht neu. War bei uns genauso, zusammen mit einer ganzen Reihe an Mitgliedsanträgen...
  2. Mehre Behörden die mit inkompetentem Personal besetzt sind, weil solche eklatanten Fehler selten personellen Konsequenzen haben? Das soll eine Neuigkeit sein?
  3. Also gem. § 12 III Nr. 2 WaffG erlaubnisfreies Führen iSd. § 1 IV WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG. So, haben wir das jetzt geklärt?
  4. Auch das geschieht ja nicht. Jemandem eine Waffe die dieser, mangels anderweitiger Feststellung durch die zuständige Behörde, rechtmäßig besitzt nicht wegzunehmen ist kein Überlassen... Wie gesagt, eine Pflicht des Eigentümers die Eignung des Besitzers zu überwachen aus der sich sogar etwaige waffenrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen ergeben sehe ich nicht. Was nicht heißt dass man einfach abwarten soll...
  5. Selbst wenn es nur um einen KK-Einzellader gehen sollte ist da mit "einfach" ohne Einbindung der Waffenbehörde oder gar gegen den Willen des Betroffenen nichts.
  6. Der allerdings als waffenrechtlich verantwortlicher Besitzer gegen gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen und damit die Tat erst ermöglicht hatte. Halte ich aus rechtlicher Sicht für nicht ansatzweise vergleichbar.
  7. Is it..... Is it possible to learn this power?
  8. Das WaffG regelt das Eigentum an Waffen nicht, es erlegt dem Eigentümer einer Waffe meiner Kenntnis nach auch keine Pflichten auf über die Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkundigkeit etc. des Besitzers zu wachen. Das ist Aufgabe der zuständigen Waffenbehörde. Sofern die Waffen sich also im Besitz des "Betroffenen" befinden sorgt das bloße Eigentum an den Waffen nicht dafür, dass der Verein die Waffen anderweitig an einen Berechtigten übergeben lassen muss, nur weil es den wie auch immer begründeten Verdacht hat, dass der aktuelle Besitzer die persönliche Eignung nicht (mehr) besitzt. Auf einem anderen Blatt steht, inwiefern ihr als Verein, als Aufsichten etc. eine Verpflichtung habt eine Person, bei der ihr begründete Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung habt der Waffenbehörde gegenüber anzuzeigen. Aus dem Gesetz ergibt sich eine solche nicht unmittelbar. Am Ende müsst ihr euch als Verein und als Einzelpersonen die Frage stellen: wie gesichert und umfangreich sind eure Informationen über Krankheit und Behandlung eines Schützenkameraden wirklich? Und ab welchem Punkt seht ihr euch in der Verantwortung in seinem Interesse wie auch in eurem eigenen etwas bei der Waffenbehörde anzustoßen das ihr nicht mehr zurücknehmen könnt? Mancher wird jetzt sagen: lieber ein mal zu früh als ein mal zu spät. Aber das Gesetz nimmt euch diese Entscheidung nicht ab.
  9. Pardon, ich habe mich da tatsächlich etwas verrannt wie es scheint. Dann allerdings merkwürdig, wenn der Verein die Duellserien auf die Präzisionsscheibe schießt.
  10. Es kommt halt drauf an welche Disziplin ihr konkret schießt, Sportpistole Zentralfeuer (dann "große" Scheibe) oder Standardpistole Großkaliber (dann "Präzisionsscheibe).
  11. Selbst für mich als jemand, der in einem recht traditionsverbundenen BSSB-Dorf-Verein den Einstieg hatte ist das etwas befremdlich. Aber wenn sie lieber in Uniform rumlaufen als schießen, wer bin ich ihnen das madig zu machen...
  12. Das ist bei KK/GK-Standardpistole beim BHDS so, genau wie bei der KK-Standardpistole im DSB und beispielsweise bei der GK-Sportpistole gemäß Liste B des BSSB. Daneben gibt es halt die KK-Sportpistole mit der "großen" Duellscheibe, und entsprechende GK-Disziplinen je nach Verband.
  13. Ohne Jurist zu sein: Weil das weder Aufgabe noch Recht eines Richters bzw. Gerichts ist. Und weil es eben nur Verwaltungsrecht und eben kein Strafrecht ist bleiben auch die wenigen Möglichkeiten der Vorlage wegen Unbestimmtheit versperrt. Daneben behaupte ich mal dreist, dass gerade an den Verwaltungsgerichten genug Richter zu finden sind, die einer im Zweifel freiheitlichen Interpretation des Waffenrechts insgesamt eher abgeneigt als zugeneigt sind.
  14. Relativ einfach erklärt: der Verfasser hat wenig bis kein Verständnis vom Waffengesetz und seinen Begriffen, und macht daraus was er will. Wie ich es verstehe hat sich durch Ermittlung und Durchsuchung folgendes Bild ergeben: Der Betroffene war grundsätzlich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Großteil der gefundenen Schusswaffen und Munition. Allerdings hätte ihm diese Erlaubnis durch die Behörde eigentlich längst entzogen werden müssen, sofern die Erkenntnisse dazu bereits ausreichend waren. Daneben befanden sich in seinem Besitz allerdings auch eine Reihe verbotener Waffen, sowie Waffen und Munition für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Alles in allem wieder ein Artikel samt Schlagzeile der es nicht schafft den eigentlichen Fund (verbotene Waffen, rechtswidrig besessene Schusswaffen samt Munition) von der vollkommen absehbaren Feststellung (Waffen, für die eine Erlaubnis vorhanden war, zugehörige Munition) ordentlich zu trennen, also das tatsächlich strafrechtlich relevante vom für die Berichterstattung völlig irrelevanten. Natürlich wieder mit dem üblichen Anklang, dass "hunderte Schuss" für einen Waffenbesitzer, egal ob Jäger oder Sportschütze übermäßig viel wären...
  15. Doch, gilt es. Nicht zuletzt deswegen sieht § 20 I 2. HS explizit eine andere Fristregelung für Vermächtnisnehmer vor. Es geht einfach nur um die Unterscheidung zwischen Erbe als Gesamtrechtsnachfolger und Vermächtnisnehmer als mit einem oder mehreren bestimmten Gegenständen aus dem Nachlass Bedachtem ohne sonstige Rechtsnachfolge. § 20 WaffG spricht hier zwar in Abs. 1 von "Erbe", meint damit aber, wie er es in den folgenden Absätzen ausdrückt, den "Erwerber infolge eines Erbfalls", nicht nur den Erben im zivilrechtlichen Sinne.
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