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ChrissVector

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  1. Eben nicht. Wesentlich ist in § 42a III WaffG das "einem allgemein anerkannten Zweck dient". Das Führen auf dem Weg zum Angeln dient nicht dem Angeln, denn auf dem Weg besteht keine Notwendigkeit, dass das Messer zugriffsbereit ist. Weil das "im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten" steht, und das Gesetz eben nicht verlang, dass es diesen Tätigkeiten "dient".
  2. Sind beides keine Strafvorschriften... Für § 123 StGB ist das Auto schon kein taugliches Tatobjekt, für § 240 fehlt es an einer auch nur konkludenten Drohung, zumindest anhand des bisherigen Sachverhaltes... Auch ist da die Eigenschaft als Amtsträger kein Merkmal eines normierten besonders schweren Falls... Nicht immer einfach irgendwas behaupten weil man sich gerade aufregen möchte, sondern auch einfach mal die Klappe halten wenn man keine Ahnung hat.
  3. Nach welcher Strafvorschrift soll es sich da um eine "schwere Straftat im Amt" handeln? Je nach Ablauf des Geschehens ist das noch nicht mal überhaupt eine Straftat. Weniger amerikanische Crime-Serien schauen... Eine strikte Doktrin, dass alle nicht rechtmäßig erlangten Beweismittel automatisch unzulässig sind gibt es im deutschen Strafrecht nicht, und im deutschen Verwaltungsrecht noch viel weniger.
  4. Keine Sentimentalität, nur das etwas wirre Wechselwirken aus WaffG und BJagdG. Das WaffG unterscheidet zwischen Inhabern eine Jagdscheines, die sich jederzeit weiterhin einen Tagesjagdschein lösen könnten, und Inhabern eine Jahresjagdscheines. Nur letztere werden gem. § 13 II WaffG beim Erwerb und Besitz deutlich privilegiert, aber erstere können durchaus, sofern die ein Bedürfnis gem. § 13 I WaffG glaubhaft machen, Waffen weiter besitzen oder sogar weitere erwerben.
  5. Glückwunsch, also keine Privilegierung nach 10 Jahren mehr, sondern weiter 4/6 bis zum freiwilligen oder biologischen Ausscheiden aus dem Schießsport. Was für ein Gewinn... Wird nicht passieren, ist auch nicht im Interesse der Verbände. Die wolle die Leute die mehr als das "Grundkontingent" haben ja weiter in ihren Verbänden und bei ihren Wettkämpfen haben. Am Ende des Tages wäre es am einfachsten die aktuellen Voraussetzungen nach § 14 IV 3 WaffG explizit an die (mittelbare) Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband zu knüpfen. In der Praxis keine wirkliche Veränderung, aber Klarheit für die genannten Fälle.
  6. Ich würde mich nicht wundern, wenn es schlicht Halluzinationen wären. Kommt recht häufig vor wenn "Laien-KI" juristische Fragen beantworten soll.
  7. Ich bin mir relativ sicher, dass die Überkontingentregelung nach 14 V WaffG keine Anwendung auf die nicht zahlenmäßig limitierte gelbe WBK findet. Im Übrigen besitzt P im Beispiel nichts im "Überkontingent".
  8. Wenn tatsächlich der Verein insgesamt, und damit all seine Mitglieder unabhängig vom ausgeübten Sport über diesen Mitglieder des BDS-LV sind, also für P auch entsprechende Beiträge an den Verband abgeführt wurden, ist P weiterhin Mitglied eines Vereines im Sinne des § 14 IV 3 WaffG. Damit besteht auch sein Bedürfnis zum Besitz alleine durch die Mitgliedschaft fort. In diesem Fall ist P nicht Mitglied eines einem anerkannten Schießsportverband angegliederten Vereines im Sinne des § 14 IV 3 WaffG, und hat entsprechend kein Bedürfnis mehr zum Besitz.
  9. Und wo genau soll nun das Problem liegen? Mit 1345g ist sie trotzdem noch für genug Disziplinen zugelassen. Zumal das keine Behörde prüfen wird...
  10. Nein. Beides sind Kurzwaffen. Für den Bedürfnisnachweis im Grundkontingent ist nur die Waffenart, also Kurzwaffe oder Langwaffe entscheidend, für jede besessene Waffenart müssten 4/6 Termine in 12 Monaten erfüllt sein.
  11. Dann tut euch einen Gefallen und werft einen kurzen Blick in Art. 22 I Nr. 4, 13 I Nr. 5 PAG...
  12. Bayern beispielsweise. Da bist du auf der Autobahn quasi Freiwild...
  13. Und selbst wenn nicht dürften sie je nach Bundesland auf der Autobahn das Fahrzeug einfach durchsuchen wenn sie wollen...
  14. P-10. Schlagpolzenschloss war Anforderung der Ausschreibung.
  15. Glück für dich. Aber oftmals geht es ja beim Verdacht gar nicht um das Fahrverhalten, das ist wenn der Anlass für die bereits ohne einen solchen zulässige Verkehrskontrolle.
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