Zum Inhalt springen

ChrissVector

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.108
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Letzte Besucher des Profils

Der "Letzte Profil-Besucher"-Block ist deaktiviert und wird anderen Benutzern nicht angezeit.

Leistungen von ChrissVector

Mitglied +1000

Mitglied +1000 (7/12)

  • Helpful Selten

Neueste Abzeichen

1,3Tsd

Reputation in der Community

  1. Und das ist auch tatsächlich ein Fachbesucher. Voraussetzung für den Einlass als Angehöriger einer waffentragenden Behörde ist aber eben nicht ein entsprechender Schrieb der Behörde, dass der betreffende im Auftrag der Behörde dort aufgrund seiner Fachtätigkeit unterwegs ist, sondern nur ein entsprechender Dienstausweis. Das Beispiel "Gefreiter Huber stationiert in Roth" kommt nicht von ungefähr... Der ist auch eben im Zweifel "Betreiber eines Schießstandes" und damit als Fachbesucher bereits zugelassen. Aber wie viele Vereinsvorstände besuchen mit dieser Legitimation die IWA, im Vergleich zu Angehörigen waffentragender Behörden "einfach aus Spaß"? Und um nichts anderes dreht sich meine Kritik... Wenn der "Nicht-Endkunde" einer Behörde ohne irgendeinen Bezug zur Beschaffung "Fachbesucher" sein soll, aber der Endkunde mit zugehöriger Erwerbserlaubnis nicht, dann ist die Definition von "Fachbesucher" vielleicht einfach Unsinn.
  2. Weil die Definition von "Fachbesucher" eben zahlreiche Gruppen einschließt die kein fachnahes Publikum sind und zahlreiche ausschließt die solches wären. Natürlich hat der Soldat, Polizist oder Gemeindebedienstete an dieser Messe wenig mehr zu tun als sabbernd Gerät zu befummeln das er nicht erwerben kann und dann ein paar Andenken abzustauben.
  3. Also brauche ich für jede erlaubnispflichtige Schusswaffe einen Bescheid, der diese explizit zum sportlichen Schießen freigibt? Ich verstehe was du sagen willst, aber das Gesetz verletzt hinsichtlich § 6 AWaffV diese Systematik ja gerade.
  4. Interessant, diese Vorschrift war mir nicht bewusst. Eigentlich ein weiteres Beispiel für den systematischen Irrsinn dieser Regelungen, denn § 6 AWaffV genehmigt ja nicht, sondern schließt nur aus. Den Nachweis erbringen zu müssen dass etwas nicht explizit ausgeschlossen ist, noch dazu ohne normierten Katalog an Merkmalen ist... Fragwürdig...
  5. Und zum Glück entscheidet es das nach gerichtlicher Intervention nicht mehr "frei Schnauze", sondern hat sich dazu einen Katalog mit anscheinsbegründenden Merkmalen geschaffen, den es ziemlich konsequent anwendet. Was denn nun? Ist die Meinung des RO irrelevant oder darf er Kraft eigener Arroganz ohne Bescheid einfach Waffen ausschließen?
  6. Nichts davon ist für den Anschein relevant. Einzig wenn irgendwie durch einen anderen Griff plötzlich das Magazin diesen "überragen" sollte könnte das irgendwie eine Rolle spielen. Grundsätzlich: Das ganze Problem fängt damit an, dass es dazu keine wirklichen allgemeinen Regeln gibt, sondern immer nur Einzelfallbeurteilungen. Ja, für die gibt es mittlerweile "festgelegte" und in der Praxis eingehaltene Kriterien, die führen aber leider immer noch nicht dazu, dass man nach Laienansicht "unproblematische" Änderungen vornehmen kann, sofern man diese nicht wieder dem BKA zur Überprüfung vorlegt, und dennoch irgendeine Rechtssicherheit hat. "Aktuelles" Beispiel: Varianten der MR223 14,5" mit lediglich abgedeckten MLOK-Schnittstellen im Handschutz, die angeblich eine "Zulassung" vom BKA bekommen haben. Darf ich deswegen jetzt einfach einen "normalen" Handschutz an mein AR unter 40cm bzw. für eine Patrone mit Hülsenlänge unter 40mm montieren und die "Lüftungsschlitze" abdecken? Ist es mir den Aufwand und das Geld wert, das vom BKA gesondert beurteilen zu lassen? Niemals (!) telefonisch so etwas anfragen, wenn man sich darauf irgenwie berufen können will.
  7. Genau deshalb (und aufgrund der fehlden Sanktionsmöglichkeiten für solches Vorgehen) kommen die Ministerien damit durch.
  8. Und nichts anderes als genau diesen Umstand kritisiere ich. Diese Regeln sind nicht in Stein gemeißelt. Nein, aber das macht es nicht sinnvoll. Der Gefreite Huber im vierten Dienstmonat, der in Roth noch seine restlichen vier Monate FWDL abreißt ist kein ernstzunehmendes "Fachpersonal" auf einer derartigen Messe, trotzdem darf er sie besuchen. Sich hinter dem Vorwand es handle sich um eine Fachmesse für Händler und Beschaffer (von Jagd- und Sportwaffen? Für wen, Forstverwaltung und Sportfördergruppen?) zu verstecken während die Vorgaben für den Eintritt derart wenig mit tatsächlichem Fachbezug zum Thema, das eben Jagd- und Sportwaffen, und nicht behördliche Waffen und Ausrüstung sind, zu tun haben ist einfach nur lächerlich. Das kann man auch nicht durch den Zirkelschluss "das ist Vorgabe weil es halt Vorgabe ist" ändern...
  9. Nochmal: das hat die Messe selbst so festgelegt, genauso wie sie ihre Definition von "Fachpersonal" festgelegt hat. Soldaten ohne direkten Bezug zum Beschaffungswesen, Vollzugsbeamte, örtliche Bauämter (auf der Liste explizit genannt) sind also "Fachpersonal" auf einer Messe für Sport- und Jagdwaffen? Aber Jäger und Sportschützen nicht?
  10. Dem würde ich so nicht zustimmen. Zumal es einen Unterschied gibt zwischen "für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich machen" und "seine Definition von Fachbesucher mal überdenken". Gegen einen Zugang für "jeden" lassen sich durchaus rechtliche Gründe anführen. Aber das was eine Messe ausmacht ist ja eigentlich die Möglichkeit über das bei einem Händler übliche Maß und über die im Internet erhältlichen Informationen hinaus aus erster Hand (wortwörtlich) einen Eindruck zu neuen Produkten zu gewinnen. Ich würde behaupten eine solche Messe, deren Besucher weniger aus pro forma Waffenhändlern, Influencern aller Art und Angehörigen von Behörden ohne eigentlichen Bezug zu den vorgestellten Produkten besteht, und stattdessen aus den Endabnehmern der vorgestellten Produkte aus ganz Europa hätte durchaus Potential.
  11. Das erste ist eine eigene Entscheidung der Messe, sich als solche zu gestalten. Das Zweite ist bei der IWA schlicht gelogen, dafür gibt es die EnforceTac. Die IWA präsentiert sich explizit als "Weltleitmesse der Jagd- und Schießsportindustrie". Ein nicht geringer Teil der Aussteller auf der IWA hat kein nennenswertes Interesse am Behördenmarkt, sondern richtet sich ganz klar an private Abnehmer. Und ja, der deutsche Markt diesbezüglich ist eher klein, aber die IWA ist keine Messe die nur innerhalb der deutschen Grenzen Beachtung findet. Die IWA könnte sich wahrscheinlich problemlos als eine der größten wenn nicht die größte europäische Waffenmesse in diesem Sektor platzieren wenn sie das wollte, und zumindest "themennahe" Privatpersonen als Besucher zulassen würde. Das Feigenblatt der "Fachmesse" fällt spätestens in dem Moment, in dem der Gefreite der Bundeswehr, der keinerlei Bezug zu irgendeiner Beschaffungsentscheidung hat sie als Besucher betreten darf, der Jäger oder Sportschütze mit waffenrechtlicher Erlaubnis zum Erwerb zahlreicher der vorgestellten Produkte allerdings nicht.
  12. Und was haben die Gerichte dazu bisher so gesagt?
  13. Genau dieses. Das Privileg beim Erwerb und Besitz von Repetierbüchsen, Einzellader-Büchsen etc. ist auf zehn Waffen beschränkt. Ansonsten hat die Anzahl dieser Waffen keine Auswirkungen auf die erforderlichen Bedürfnisnachweise.
  14. Der gedankliche Fehler dabei ist dem Gesetz zu entnehmen, dass es ein "Grundkontingent" definiert, bis zu dem eine vereinfachte Bedürfnisbescheinigung ausreicht. Es definiert aber im Gegensatz dazu lediglich ein "Überkontingent" ab dem eine verschärfte Bedürfnisprüfung erfolgt. Alles was nicht explizit in dieses "Überkontingent" fällt erfordert keine besonderen Nachweise für das Bedürfnis, nur der Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen oder mehr als drei halbautomatischen Langwaffen sorgt für eine erhöhte Nachweispflicht zum Bedürfniserhalt. Somit sorgt weder die 35. Langwaffe auf Gelb noch die achte Repetierflinte auf Grün (sinnbildlich) für höhere Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz, die dritte mehrschüssige Kurzwaffe oder die vierte halbautomatische Langwaffe allerdings schon.
  15. Ich mag mich täuschen, und mir wäre derzeit zumindest noch kein Urteil zu dieser Fragestellung bekannt. Aber das ganze dürfte sich über § 49 II Nr. 4 VwVfG durchaus rechtskonform umsetzen lassen. Die eigentliche Frage ist welche Erlaubnis hierfür wann genau widerrufen werden müsste. Das ganze wird vielleicht für den Erwerb der ersten weiteren Waffen auf Gelb durchziehen lassen, danach wird es den Widerruf der Erlaubnis geben, und sehr wahrscheinlich würde dabei kein Gericht das öffentliche Interesse hinsichtlich des Widerrufs der Erlaubnis zum weiteren Erwerb anzweifeln. Letztlich wird es im ganzen Bundesgebiet nur eine Hand voll Waffenbesitzer geben die das überhaupt noch betrifft. Entsprechend unwahrscheinlich ist es, dass hierzu in naher Zukunft eine ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung ergehen wird, die zur dringend benötigten Rechtsklarheit führt. Wieder ein Beispiel für die legislativen Defizite des WaffG, das quasi mit jeder neuen Änderung neue Unklarheiten schafft statt bestehende zu beseitigen...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.