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ChrissVector

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  1. Warum sollte eine Waffe für die erstmalige Unterweisung auf dem Schießstand schussbereit sein?
  2. Inwiefern? Wo soll ich mir widersprochen haben? Oder meinen sie die Fälle, in denen es um zwei Berechtigte geht, nicht um den hier ursprünglich thematisierten Fall? Die haben wir. Nur sind die für viele, die den "gesunden Menschenverstand" für sich in Anspruch nehmen noch zu hoch...
  3. Da gibt es keine anderen Auslegungen. Und er hat eben gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er einer anderen Person die hierzu nicht berechtigt war, weder durch eine ensprechende Erlaubnis noch durch eine Erlaubnisfreistellung, somit widerrechtlich, Zugriff auf erlaubnispflichtige Waffen gegeben hat.
  4. Es geht hier nur überhaupt nicht um die persönliche Eignung.
  5. Und welche Grundrechte sollen das sein? Wie ich so uninformiertes Gelaber hasse, da ist weder etwas unbestimmt noch unverhältnismäßig.
  6. Unbeschwertheit beim Umgang mit Waffen ist ziemlich das exakte Gegenteil von dem was das WaffG zum Ziel hat...
  7. Oder er dir schnell einen Leihschein dafür schreibt, denn dann darfst du sie erlaubnisfrei erwerben... Hat aber auch nichts mit "den Deutschen" zu tun, sondern ist tatsächlich ausnahmsweise eine sehr stringente, wenn auch aus mancher Sicht unnötige Regelung.
  8. Mit Luftdruckwaffen unter 7,5J schon, aber das wäre jetzt nicht wirklich sinnvoll. Mit KK ab 14.
  9. Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 III WaffG umfasst keinen erlaubnisfreien Erwerb. Das heißt ist derjenige nicht berechtigt die Waffe zu erwerben und zu besitzen, beispielsweise aufgrund einer Erlaubnisfreistellung nach § 12 I WaffG darf er sie nicht zum Führen nach § 12 III WaffG einfach erwerben, nur weil das Führen erlaubnisfrei ist. Das ganze lässt sich recht einfach überprüfen: gehen wir davon aus, dass das erlaubnisfreie Führen nicht nach § 12 III Nr. 1 WaffG, sondern nach § 12 III Nr. 2 WaffG erfolgen soll, dann wäre dafür auch keine gesonderte Erlaubnis oder Erlaubnisfreistellung zum Erwerb nötig. Ich denke dir wird selbst klar, dass das nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen würde.
  10. Zum Führen, ja. Das ist aber getrennt vom Besitz, und nur weil das Führen erlaubnsfrei ist ist es entsprechend Zweck und Systematik das Gesetzes nicht auch zeitgleich der Besitz bzw. Erwerb um erlaubnisfrei zu führen.
  11. Ein explizites Mindestalter gibt es nicht, aber unter 14 Jahren dürfte der praktische Anteil der Sachkundeausbildung dann etwas schwierig werden.
  12. Ich stimme dir im Kern ja zu, aber wer so, pardon, dumm ist das zu machen nachdem er bereits wegen Verstößen gegen das WaffG "konfrontiert" worden war, und anschließend weitere Verstöße auch nich dokumentiert und veröffentlicht... Irgendwann hat man auch keine Hühneraugen mehr übrig die man zudrücken kann.
  13. Aber das war doch hier gar nicht das Thema. Dass man die tatsächliche Gewalt eben nicht mehr ohne weiteres ausübt wenn man die Waffe aus der Hand gibt ist ja jetzt auch keine ganz neue "Rechtsauffassung".
  14. Der erste Teil ist eben Ausfluss des Bedürfnisprinzips. Diese Interpretation was die "Beschränkung auf vom Bedürfnis umfasste Verwendung" angeht ist dabei auch nicht neu. Wären es jetzt Aufnahmen von Übungen gewesen, die man mit Trockentraining für den Schießsport hätte glaubhaft erklären können wäre das wahrscheinlich nicht problematisch gewesen. Reines "Posen" ist aber nunmal nicht Teil des Bedürfnisses "Schießsport". Hier sind wir dann beim Thema "erforderliche Vorkehrungen im zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen". Halte ich auch für etwas weiter hergeholt, es zu Unterlassen zu präsentieren was und wo man seine Waffen hat kann man aber auch durchaus unter den Zweck dieser Norm fassen.
  15. Wenn ich den zeitlichen Ablauf richtig verstanden habe war das einfach eine normale Aufbewahrungskontrolle ohne konkreten Anlass. Daraufhin dann Strafverfahren, das eingestellt wurde, und seitens der Behörde wahrscheinlich noch mal alle, einschließlich Hühneraugen zugedrückt und ihm die WBK gelassen. Dann beim Antrag für die neue WBK Überprüfung, Bilder entdeckt, Unzuverlässigkeit da weiterer Verstoß, Ablehung der Erteilung für die Frau und Widerruf für den Mann. - Waffe Unberechtigten in nicht erlaubnisfreier Situation überlassen - Munition nicht wie vorgeschrieben gelagert - Waffen nicht vorschriftsmäßig gelagert (nicht nur das Luftgewehr, auch die geladenen Schreckschusswaffen) Sind halt glasklare Verstöße gegen das WaffG, die haben bei LWB nunmal den Verlust der Zuverlässigkeit zur Folge. Andere Fälle des illegalen Waffenbesitzes haben damit nicht wirklich was zu tun.
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