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ChrissVector

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  1. Nur gibt es diesen Grundsatz so im Verwaltungsverfahren nicht. Ich wüsste zu gerne, ob mittlerweile tatsächlich bewiesen werden konnte, dass er Dinge besaß die er nicht hätte besitzen dürfen, oder ob die Einstellung nun ein Versuch ist unter "Drohung" mit höherer Strafe die tatsächliche Beweiserhebung und Verurteilung, und damit auch die Überprüfbarkeit durch eine weitere Instanz, zu umgehen.
  2. Irgendwie stinkt das immer noch... Glaube nicht, dass diese Einstellung tatsächlich die letzten relevante Entscheidung in diesem gesamten Zirkus ist...
  3. Und du bist dir wirklich sicher, dass du das willst? Das kann in zwei ganz verschiedene Richtungen gehen...
  4. Der Gesetzgeber mag vielleicht hier den Wunsch gehabt haben eine klare und eindeutige Regelung zu treffen, aber wie so oft im WaffG ist ihm das eben nicht gelungen, da er diese Regelung wider Systematik und Telos des Gesetzes geschaffen hat.
  5. Und so ist das nunmal bei vielen Dingen. Nur, dass es jetzt eben auch mal die Jäger erreicht hat.
  6. Und genau das wird im Zweifel (wahrscheinlich zeitnah) ein Gericht klären müssen. Und ich persönlich wäre nicht überrascht, wenn die Interpretation von "keine Prüfung der Voraussetzungen" nicht als "überhaupt keine Prüfung der Voraussetzungen", sondern als "keine zwingende/regelmäßige/anlasslose Prüfung der Voraussetzungen" ausgelegt wird. Eben weil der Sinn des WaffG ist, die Verbreitung und Zahl von erlaubnispflichtigen Waffen auf ein angemessenes Minimum zu begrenzen. Aber lassen wir uns überraschen...
  7. Weil es hier ursprünglich genau darum ging. Bei kalibergleichen Repetierern oder BDF wird sich ab einer gewissen Zahl die selbe Frage stellen. Dann kann man das der Behörde auf Nachfrage erklären.
  8. Weil das Problem wahrscheinlich am ehesten bei Selbstladern auftritt. Die Gründe dafür kannst du dir selbst ausdenken... Natürlich gibt es diese, nicht zuletzt rechtlich. Dass sie für Jäger keine nennenswerte Rolle spielt ändert nichts an ihrer Existenz. Klar, aber warum du neben einer 16" Schmeisser jetzt noch eine 16" Oberland Arms im selben Kaliber benötigst (!) um die Jagd auszuüben musst eben du im Zweifel der Behörde darlegen! Weil du genau nur die Waffen erwerben und besitzen darfst die du benötigst (!), nicht die, die deiner Laune am jeweilgen Tag halt am besten entsprechen würden...
  9. Eben. Es ist in § 13 I Nr. 1 WaffG eindeutig definiert, dass Jäger genau die Waffen erwerben dürfen für die sie glaubhaft machen (!), dass sie sie zur Jagdausübung benötigen (!). Genau das "benötigen" zieht die Behörde, wenn es eben nicht entsprechend glaubhaft gemacht wurde, in den beschriebenen Fällen in Zweifel. Ob sie das allgemein oder im Einzelfall darf, und wie hoch die Hürden für die Prüfung und den Nachweis gem. § 13 II WaffG liegen ist die eigentlich entscheidende Frage.
  10. Was spielt es denn für eine Rolle? Wenn es 30 wären müsste ich hier als Sportschütze für jeden Selbstlader einzeln genau dieses Bedürfnis explizit nachgewiesen haben. Und dennoch ist der Besitz einer Fangschusswaffe unabhängig von der tatsächlichen Nutzung allgemein vom Bedürfnis der Jagd umfasst. Genau das steht bei der X.ten kalibergleichen Selbstladebüchse eben nicht einfach so fest, es wäre am Antragsteller genauer darzulegen und glaubhaft zu machen, wofür genau er eine weitere (!) derartige Waffe benötigt. Genauso wie du erläutern müsstest warum du eine dritte Kurzwaffe benötigst...
  11. Und leider leben wir nunmal in einem Land, das die Hürden für bestimmte Gegenstände, so viel Spaß sie auch machen, nunmal etwas höher setzt als nur das...
  12. Habe ich. Genug. Gegenstände erwerben die nicht für einen bestimmten Zweck benötigt werden, sondern einem einfach gefallen, man sie einfach nur haben möchte um sie zu haben, oder das der klar vorrangige Grund für die Anschaffung ist.
  13. Klar können sie das. Aber genau dort ist der Antragsteller eben dann im Zweifel in der Pflicht glaubhaft zu machen, dass es dieser weiteren Waffen aus irgendwelchen Gründen bedarf. Und die Behörde durchaus berechtigt solche Glaubhaftmachung zu verlangen.
  14. Das bestreitet auch niemand. Jedoch bleibt das zentrale Problem: Der Jagdschein ist keine Erlaubnis zum Sammeln von Waffen die einem eben gefallen, sie ist eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen für die man eine nachvollziehbare Begründung liefern kann, dass man ihrer (zusätzlich zu den bereits vorhandenen) tatsächlich bedarf. Diese Begründung ist in einem letztlich sehr weit abgesteckten und gerne ausgekosteten Rahmen einfach nur der gültige Jagdschein, aber wenn man das auf die Spitze treibt erzeugt man im Zweifel eben nachfragen, und wenn man diese nicht zufriedenstellend beantworten kann werden einem von der zuständigen Behörde eben Grenzen aufgezeigt.
  15. Gegen "mehrere" allgemein nichts, gegen mehrere in ihrer Funktion für den jagdlichen Einsatz (zu) identische das Gesetz. Auch Jäger haben eben kein unbegrenztes Bedürfnis zum Besitz von Langwaffen, sondern gemäß § 13 I Nr. 1 WaffG nur soweit sie glaubhaft machen können, dass sie diese (weitere) Waffe zur Jagdausübung benötigen. Das wird nicht für jede Waffe im Einzelnen geprüft, wenn allerdings dem Sachbearbeiter auffällt, dass der Jäger gerade den vierten Halbautomaten im selben Kaliber erworben hat stellt sich durchaus berechtigt die Frage wozu er diesen konkret zur Jagdausübung benötigt, also welche Arten der Jagd er mit diesem nun betreiben kann für die seine bisherigen Langwaffen nicht ausreichen oder weniger gut geeignet sind.
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