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ChrissVector

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  1. Doch, so etwas gibt es. Zahlreiche Situationen eskalieren aus unterschiedlichsten Gründen schlagartig. Manchmal erkennt man zwar eine sich anbahnende Eskalation, aber aus guten Gründen ist es nicht Aufgabe der Polizei dann immer von sich aus zu eskalieren. Nicht jedes Problem ist sinnvoll gelöst wenn man mit ner Waffe rumfuchtelt...
  2. Genau. Einer der zentralen Sicherheitsmechanismen bei allen Schlagbolzenschlosspistolen, und bei vorgespannten eigentlich unverzichtbar.
  3. Mechanische ABZUGSsicherung. Also genau das was die P320 als quasi einzige Schlagbolzenschlosspistole auf dem Markt nicht hat, und was für die ersten Probleme der "Fallsicherheit" maßgeblich verantwortlich war. Bei der manuellen Daumensicherung der P320 kommt noch das Problem dazu, dass diese wiederum nur auf den Abzug wirkt, und nicht den Schlagbolzen blockiert. Heißt wenn aus irgendeinem Grund die Halteklinke den voll vorgespannten Schlagbolzen freigibt bricht ein Schuss auch wenn die Waffe gesichert war.
  4. Aus Sicht des Gesetzes sind allgemein erlaubnisfreie Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum WaffG und im Einzelfall erlaubnisfreie Schusswaffen im Sinne des § 12 I WaffG im Rahmen der Anzeigepflichten eben gerade gleichgestellt. Deshalb weist Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG auch wieder trotz der Erlaubnisfreiheit auf die Eintragungpflicht gem. §§ 37a, 37g WaffG hin, die hier "ausnahmsweise" wieder gilt.
  5. Genau das tun sie. Keine Eintragung der Munitionserwerbserlaubnis in die WBK -> kein Verkauf von Munition Ich denke das Problem ist eher, dass man dazu verstanden haben muss, dass § 10 III WaffG nicht regelt WANN eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition zu erteilen ist, sondern WIE diese erteilt wird, nämlich im Falle von bereits auf eine WBK eingetragenen Waffen in der WBK, und im Falle einer Munitionserwerbserlaubnis unabhängig von einer bestimmten Waffe durch Munitionserwerbsschein.
  6. Dieser Fall ist aber in § 12 I Nr. 2 WaffG explizit geregelt. Ich denke viele verkennen was das angeht den rechtlichen Charakter der Eintragung in die WBK, und seinen Unterschied zu etwaigen Vermerken im NWR.
  7. Je nach Umständen des Einzelfalls. Regelmäßig aber erlaubnisfrei und nicht melde- oder eintragungspflichtig. Ist auch weniger eine Frage der Meinung als der Rechtslage. Am Ende des Tages geht es aber um andere Konstellationen.
  8. Wieder mal ist das grundlegende Problem einfach, dass Waffenrecht und Zivilrecht voneinander getrennt sind, und grundsätzlich erst mal nichts miteinander zu tun haben, da sie völlig unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und dafür entsprechend unterschiedliche Lösungen gefunden haben. Die tatsächliche Gewalt im waffenrechtlichen Sinn und Besitz bzw. Eigentum im zivilrechtlichen Sinne regeln inhaltlich zwar von außen betrachtet verwandtes, aber eben nicht deckungsgleiches. Eben nicht. Weder die Überprüfung auf Mängel noch die Kaufpreiszahlung sind aus Sicht des Waffenrechts Voraussetzungen für den Erwerb, also die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Ab welchem Punkt bei der Übergabe einer erworbenen Waffe im Laden der waffenrechtliche Erwerb eintritt kann man im Detail diskutieren, aber es wird regelmäßig keine Rolle spielen. Beim Versand ist die Sache eben durchaus problematischer, denn spätestens mit Entgegennahme der Waffe aus dem Versand tritt unzweifelhaft der Erwerb ein, und damit die gesetzlich bestimmten Pflichten zur Erwerbsanzeige und Eintragung. Dass dem Erwerber hierfür Kosten entstehen ist aus Sicht des Zivilrechts unwesentlich. Für den Fall der Mangelhaftigkeit könnte man diese unter Umständen dem Verkäufer gegenüber geltend machen, für den Fall des "freiwilligen" Widerrufs ist das schlicht ein Risiko des Käufers, dessen er sich aber auch von Beginn an bewusst war. Das Waffenrecht teilt gerade nicht das Bild des "wechselhaften" Fernabsatzkäufers, dem man zugestehen will aufgrund der Besonderheiten des Fernabsatzhandels ohne Grund und ohne zusätzliche Kosten derartige Verträge zu widerrufen. Vielmehr geht das WaffG davon aus, dass Erlaubnisinhaber jede Erwerbsentscheidung informiert und bewusst treffen und zu dieser stehen müssen. Ob das in heutiger Zeit noch der Realität entspricht, und nicht eigentlich ebenso in einer grundlegenden Neufassung des Waffenrechts Berücksichtigung finden müsste dass auch im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen der Fernabsatz eher zur Regel wird als die Ausnahme zu bleiben ist dabei zwar diskussionswürdig, wird aber den Gesetzgeber kaum zu umfassenden Änderungen bewegen.
  9. Das Problem ist, dass der Gesetzgeber aber genau das nicht geregelt hat. Dass der VGH BW hier die Zeilsetzung des Gesetzgebers so weit auslegt finde ich persönlich schön, aber wenn ich mich nicht täusche würde das Oberverwaltungsgerichte andere Bundesländer nicht davon abhalten einer anderen Auslegung zu folgen. Die Regelung aus Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2.1 ist einfach insgesamt nicht gelungen. Sie ist ungenau, systematisch an der falschen Stelle (weil sie keinen allgemein freien Erwerb, sondern eine Erlaubnisfreistellung beinhaltet, und daher in § 12 WaffG gehört) und ich behaupte ganz dreist, dass sie genau nicht den freien Erwerb von zugehöriger Munition und eigentlich auch schon nicht den ihrem Wortlaut nach freien Erwerb von Wechselsystemen niedrigeren Kalibers für alle Inhaber einer WBK regeln soll. Dass der VGH bei einem Sportschützen auf dieser Grundlage auch den Munitionserwerb bejaht entbehrt letztlich genauso einer Grundlage wie ihn zu verneinen. Als plakatives Beispiel: wie wäre der VGH wohl damit umgegangen, wenn statt einem Sportschützen ein Erbe ein Wechselsystem erworben hätte?
  10. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen Wechsellauf kleineren Kalibers handelt. Leider ist zwar der Erwerb eines solchen aufgrund gesetzlicher Regelung für Inhaber einer "Grundwaffe" erlaubnisfrei, daraus ergibt sich aber noch nicht automatisch auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Erlaubnis zum Munitionserwerb. Je nach Behörde wird diese entweder bei entsprechendem Antrag (Kreuz an der richtigen Stelle) ohne weitere Prüfung mit erteilt, oder die Behörde verlangt einen Bedürfnisnachweis hierfür. Keinesfalls ist der Erwerb einer Munition anderen als des für die Grundwaffe eingetragenen und entsprechend gestempelten Kalibers durch diese Erlaubnis umfasst.
  11. Nein. Eben weil sie im Gegensatz zum Erben nicht zum Umgang berechtigt ist. Davon abgesehen, dass sie natürlich gar keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffen haben darf, außer sie ist entsprechend berechtigt und in die WBK eingetragen.
  12. § 42a WaffG hat mit seiner Einführung eh die Systematik des WaffG komplett in den Wind geschossen...
  13. Der tatsächliche Erbe ist nicht Unberechtigter. Die Eröffnung des Testaments erfolgt regelmäßig dem Erben gegenüber.
  14. Ich denke das ist eine sehr individuelle Sache. Ein 9mm AR kann ich auf deutlich mehr Ständen (mit der richtigen Zulassung auf den meisten 25m Ständen) schießen als ein .223 AR. Gleichzeitig macht die 9mm auf 100+m, was man aber halt nicht so häufig schießen kann, deutlich weniger Spaß... Und dann? Lege ich ihr die selben Nachweise für das Schießen mit Langwaffen vor wie für die 9mm Langwaffe. Oder das .22 Wechselsystem.
  15. Wenn du eine übereifrige Waffenbehörde ungewöhnlich findest, vielleicht...
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