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IGNORED

Bescheinigung für Legalwaffenbesitzer im Ausland


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Problem:

Wenn man sich als Deutscher in der Schweiz niederlässt und dann Waffen erwerben will, fragen die Schweizer Behörden in D nach, ob man dazu berechtigt ist.

Die deutschen Behörden verneinen das dann in der Regel, sodass ein Waffenerwerb in CH erst NACH 3 Jahren möglich ist.

Fragen:

1. Wenn man einen dt. Jagdschein hat oder eine WBK gelb alt und damit zu Erwerb von Langwaffen berechtigt ist, verneinen die dt. Behörden dann trotzdem die Erwerbsberechtigung?

2. Wenn man zudem einen gültigen Voreintrag in WBK grün für den Erwerb einer Pistole 9mm hat, verneint die dt. Behörde dann trotzdem den Kurzwaffenerwerb in CH? Oder wäre das ein funktionierender "Trick", noch schnell vor dem Wegzug nach CH einen oder mehrere Voreinträge zu holen?

Leider wird bei Waffen, für die es eine kantonale Ausnahmebewilligung braucht (Schalldämpfer, Vollautomaten etc.), solange man nicht Schweizer Staatsbürger geworden ist (nach frühestens 12 Jahren in CH möglich), ebenfalls eine Auskunft bei deutschen Behörden eingeholt. Die verneinen wiederum, dass man berechtigt ist, solche Waffen zu erwerben/besitzen.

Frage: Gilt das auch für Jäger, die schon im Besitz ines SD sind? Oder auch für Sammler, die schon eine BKA-Ausnahmegenehmigung für einen VA haben?

Grüße,

Schwarzwälder

  • 4 Monate später...
Geschrieben

*Threadnachobenschieb*

Diese Frage resp. eine ähnliche hatte ich mir letzthin auch gestellt, Szenario: Ein gutausgebildeter, nicht vorbestrafter deutscher Normalbürger lässt sich in der Schweiz nieder (wie so viele ;) ). Dann will er Sportschiessen beginnen. Aus Schweizer Sicht ist der Erwerb problemfrei, sofern er eine Erlaubnis aus dem Heimatland hat. Nun kommt die interessante Frage, ob und wie er die deutsche Erlaubnis bekommen kann (Bedürfnis Sportschiessen, gelbe WBK, Kurzwaffe Grosskaliber).

Eine Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein ist naheliegenderweise nicht möglich, ginge alternativ ein Schweizer Schützenverein? Und inwiefern sind die von Schwarzwälder in den Raum gestellten drei Jahre wichtig? (Sorry, kenne das deutsche Waffenrecht nur in groben Zügen).

Ach ja, für alle Bedenkenträger: Die Absicht ist theoretischer Natur, in der Praxis erwarte ich zu viele Hindernisse... allerdings reizt mich das juristische Gedankenspiel.

Geschrieben
*Threadnachobenschieb*

Diese Frage resp. eine ähnliche hatte ich mir letzthin auch gestellt, Szenario: Ein gutausgebildeter, nicht vorbestrafter deutscher Normalbürger lässt sich in der Schweiz nieder (wie so viele ;) ). Dann will er Sportschiessen beginnen. Aus Schweizer Sicht ist der Erwerb problemfrei, sofern er eine Erlaubnis aus dem Heimatland hat. Nun kommt die interessante Frage, ob und wie er die deutsche Erlaubnis bekommen kann (Bedürfnis Sportschiessen, gelbe WBK, Kurzwaffe Grosskaliber).

Eine Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein ist naheliegenderweise nicht möglich, ginge alternativ ein Schweizer Schützenverein? Und inwiefern sind die von Schwarzwälder in den Raum gestellten drei Jahre wichtig? (Sorry, kenne das deutsche Waffenrecht nur in groben Zügen).

Ach ja, für alle Bedenkenträger: Die Absicht ist theoretischer Natur, in der Praxis erwarte ich zu viele Hindernisse... allerdings reizt mich das juristische Gedankenspiel.

Das hatte ich auch.

Du brauchst eine Bestätigung vom Bundesverwaltungsamt.

Die checken zentral Deine deutschen Einträge bei der deutschen Staatsanwaltschaft, bei Polizei und fordern ein Behörden-Zentralregisterauszug an. Du musst somit die Voraussetzungen gemäss den deutschen Zuverlässigkeitsvorschriften erfüllen. Dann musst Du mindestens 5 Jahre in der Schweiz wohnen und auch dort völlig eintragungsfrei sein (d.h. auch nicht mehr als z.B. 2 Einträge wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder ähnlichem). Das zusammen mit dem Betreibungsregisterauszug an die kantonale Waffenbehörde und dann bekommst Du für 50 CHF einen Erwerbsschein für eine Waffe.

Ist eine der vorstehenden Voraussetzung nicht erfüllt, gibt es keine Möglichkeit an eine Waffe zu gelangen, weder privat noch gewerblich.

Geschrieben
Das zusammen mit dem Betreibungsregisterauszug an die kantonale Waffenbehörde und dann bekommst Du für 50 CHF einen Erwerbsschein für eine Waffe.

Mit einem Waffenerwerbschein (WES) kann man max. drei komplette Waffen resp. wesentliche Waffenbestandteile (Lauf, Griffstück, Schlitten oder Revolvertrommel) erwerben.

Du muss die Dame oder Herr beim Bezirksamt explizit darauf hinweisen, dass du mehr als eine Waffe kaufen willst.

Geschrieben
Das hatte ich auch.

Du brauchst eine Bestätigung vom Bundesverwaltungsamt.

Die checken zentral Deine deutschen Einträge bei der deutschen Staatsanwaltschaft, bei Polizei und fordern ein Behörden-Zentralregisterauszug an. Du musst somit die Voraussetzungen gemäss den deutschen Zuverlässigkeitsvorschriften erfüllen. Dann musst Du mindestens 5 Jahre in der Schweiz wohnen und auch dort völlig eintragungsfrei sein (d.h. auch nicht mehr als z.B. 2 Einträge wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder ähnlichem). Das zusammen mit dem Betreibungsregisterauszug an die kantonale Waffenbehörde und dann bekommst Du für 50 CHF einen Erwerbsschein für eine Waffe.

Ist eine der vorstehenden Voraussetzung nicht erfüllt, gibt es keine Möglichkeit an eine Waffe zu gelangen, weder privat noch gewerblich.

Hallo,

so wie Du es erklärst, kann es nicht stimmen: Wer 3 Jahre, längstens aber 5 Jahre in der Schweiz (legal, mit den entsprechenden amtlichen Aufenthaltsbewilligungen, versteht sich) wohnt, braucht keine Bescheinigung seines Heimatstaates mehr. Die Ersatzbescheinigung wird ihm dann von der Schweizer Behörde ausgestellt. Und gibt es nicht die Möglichkeit, im Rahmen des Umzugs wenigstens die bisher in D besessenen Waffen nach CH bringen zu dürfen? Also so wie Du es erklärst, wäre ja nach Umzug in die Schweiz 5 Jahre erstmal gar nichts drin - und falls man >2 Geschwindigkeitsübertretungen in der Zeit hatte, war's das auch. Haben die Schweizer jetzt plötzlich das schärfste WaffG Europas?

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Hallo,

so wie Du es erklärst, kann es nicht stimmen: Wer 3 Jahre, längstens aber 5 Jahre in der Schweiz (legal, mit den entsprechenden amtlichen Aufenthaltsbewilligungen, versteht sich) wohnt, braucht keine Bescheinigung seines Heimatstaates mehr. Die Ersatzbescheinigung wird ihm dann von der Schweizer Behörde ausgestellt. Und gibt es nicht die Möglichkeit, im Rahmen des Umzugs wenigstens die bisher in D besessenen Waffen nach CH bringen zu dürfen? Also so wie Du es erklärst, wäre ja nach Umzug in die Schweiz 5 Jahre erstmal gar nichts drin - und falls man >2 Geschwindigkeitsübertretungen in der Zeit hatte, war's das auch. Haben die Schweizer jetzt plötzlich das schärfste WaffG Europas?

Grüße,

Schwarzwälder

Ohne deutsche Bestätigung gem. Waffengesetz keine Waffe in der Schweiz - that's it. Und diese bekommst Du vom Bundesverwaltungsamt. Das ist aktuell und Stand von heute. Die netten Herren von der Fedpol in Bern erklären das gerne.

Geschrieben

Ich zitiere mal aus dem aktuellen Schweizer Waffengesetz, §12:

3 Sie müssen der Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leiten die Kantone die Unterlagen an die zuständige Bundesbehörde (Zentralstelle) weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

Bei Protell Link steht dann noch konkreter:

Frage: Kann eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz Waffen erwerben ?

Antwort

Bestimmten ausländischen Staatsangehörigen ist der Waffenerwerb in der Schweiz ungeachtet der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung untersagt (Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien, Albanien). Die anderen ausländischen Staatsangehörigen unterstehen beim Waffenerwerb den gleichen Vorschriften wie Schweizer Bürger, sofern sie über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für den Waffenerwerb in der Schweiz (im Waffenhandel oder von einer Privatperson) immer einen Waffenerwerbsschein. Sie müssen der schweizerischen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind. Zahlreiche Staaten stellen jedoch ihren Staatsangehörigen im Ausland keine solche Bestätigung aus (z.B. Deutschland).

Erhalten Ausländer von ihrem Heimatstaat keine Waffenerwerbsbestätigung, haben sie in den ersten drei Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz keine Möglichkeit, eine Waffe zu erwerben. Nach Ablauf dieser Karenzfrist von drei Jahren können sie bei der Zentralstelle Waffen ein Gesuch um Ausstellung einer „Ersatzbestätigung“ einreichen. Im Gesuch bei der Zentralstelle Waffen hat der Gesuchsteller zu begründen, für welchen Zweck er eine bestimmte Waffe erwerben will (Sportschiessen oder Jagd). Zudem ist ein amtliches Schreiben des Wohnsitz- oder Heimatstaates beizulegen, wonach dieser keine Bestätigung ausstellt. Weiter ist ein Strafregisterauszug oder ein Leumundsbericht des Wohnsitz- oder Heimatstaates beizubringen, aus welchem kein Hinderungsgrund für den Waffenerwerb hervorgeht. Erst mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung fallen diese Erschwernisse dahin, weil dann der ausländische Staatsangehörige den gleichen Waffenerwerbsvorschriften unterliegt wie ein Schweizer Bürger.

Ohne deutsche Bestätigung gem. Waffengesetz keine Waffe in der Schweiz - that's it. Und diese bekommst Du vom Bundesverwaltungsamt. Das ist aktuell und Stand von heute. Die netten Herren von der Fedpol in Bern erklären das gerne.

Die Herren sind sicher nett, kennen aber anscheinend §12,4 ihres eigenen WaffG nicht?

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Ich zitiere mal aus dem aktuellen Schweizer Waffengesetz, §12:

Bei Protell Link steht dann noch konkreter:

Die Herren sind sicher nett, kennen aber anscheinend §12,4 ihres eigenen WaffG nicht?

Grüße,

Schwarzwälder

Nein - erstens ist die Protellinfo von 2004, zweitens bekommst Du die Ersatzbescheinigung nur mit der Bescheinigung vom Bundesverwaltungsamt. Nur wenn Du eine Bewilligung C hast brauchst Du das nicht, dann bekommst Du eine Bewilligung ohne den Nachweis vom Bundesverwaltungsamt. Deutschland stellt die Bescheinigung aus - eben durch das Bundesverwaltungsamt. Vom Ordnungsamt bekommst Du nur die Info das sie nicht zuständig sind. Wenn Du es nicht glaubst - probiere es und Du wirst genau das selbe von Deiner kantonalen Waffenbehörde hören.

Wenn Du 2 Einträge im CH-Strafregister hast bekommst Du auch nichts mehr und Waffen werden eingezogen. Hierzu zählen insbesondere auch Verkehrsdelikte.

Die Vorschriften ändern sich aufgrund Schengen laufend in CH und speziell für Ausländer gibt es eben besagte neue Hürden.

Geschrieben
Nein - erstens ist die Protellinfo von 2004, zweitens bekommst Du die Ersatzbescheinigung nur mit der Bescheinigung vom Bundesverwaltungsamt. Nur wenn Du eine Bewilligung C hast brauchst Du das nicht, dann bekommst Du eine Bewilligung ohne den Nachweis vom Bundesverwaltungsamt. Deutschland stellt die Bescheinigung aus - eben durch das Bundesverwaltungsamt. Vom Ordnungsamt bekommst Du nur die Info das sie nicht zuständig sind. Wenn Du es nicht glaubst - probiere es und Du wirst genau das selbe von Deiner kantonalen Waffenbehörde hören.

Wenn Du 2 Einträge im CH-Strafregister hast bekommst Du auch nichts mehr und Waffen werden eingezogen. Hierzu zählen insbesondere auch Verkehrsdelikte.

Die Vorschriften ändern sich aufgrund Schengen laufend in CH und speziell für Ausländer gibt es eben besagte neue Hürden.

Nicht 2 Einträge :huh: .

Grundsätslich reicht ein Eintrag, was ja auch logisch ist (Totschlag sollte nur ein Eintrag reichen oder??). Die Sache ist ,es müssen Delikte sein die Waffenrelevant sind und ein Ausschlusskriterium im Waffg. Eine Geschwindikeitsübertretung alleine reicht nicht, allerdings 200km/h in einer Ortschaft oder 2/oo reichen. Hingegen einen Eintrag wegen einem Vermögensdelikt reicht nicht.

Muss man im Falle natürlich einklagen, klappt aber. Im Moment wurde wenig geklagt, weil die meisten sich dann einfach über Privat die Waffe besorgt haben und sich den Zirkus nicht angetan haben.

Grundsätslich finde ich es gut, jeder kann problemlos Waffen kaufen er muss aber keinen Eintrag haben was immerhin 95% der Bevölkerung auch nicht hat.

Und Schengen ändert nichts für den Ausländer, aber der Schweizer, ja der hat neue Hürden wegen diesen Diktatoren in Brüssel.

Joker

Geschrieben

Hallo Joker und Elfchen,

also irgendwie bin ich nun noch weniger schlau:

Das Bundesverwaltungsamt ist für deutsche Waffenbesitzer, die keinen Wohnsitz in D mehr haben, zuständig. Allerdings schreibt protell, dass das BVA/deutsche Behörden regelmässig keine Bescheinigungen gem Schweizer WaffG ausstellen. Also müsste doch die im Schweizer WaffG §12,4 vorgesehene Ersatzbescheinigung greifen? $12,4 ist ja nicht durch Schengen abgeändert worden - oder doch?

Die noch weit wichtigere Frage ist aber: Erkennen die Schweizer Behörden für den Erwerbsschein auch an:

a) Sportschützen-WBK (Waffenbesitzkarte gelb zum unbeschränkten Erwern Einzellader-Langwaffen)

B) Deutscher, gültiger Jagdschein - zum unbeschränkten Erwerb von Langwaffen

c) Rote WBK - zum unbeschr. Erwerb von Waffen im Sammelgebiet

d) Voreinträge in Grünen WBK - zum Erwerb von Kurzwaffen und halbautomatischen Langwaffen gem. Voreintrag binnen eines Jahres?

Mit anderen Worten: ersetzen obige Dokumente/Voreinträge ggf. die BVA-Bescheinigung oder nicht? Und: Muss man bei Votrlage obiger Papiere in der Schweiz trotzdem 3 oder gar 5 Jahre Wartezeit einhalten?

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Nicht 2 Einträge :huh: .

Grundsätslich reicht ein Eintrag, was ja auch logisch ist (Totschlag sollte nur ein Eintrag reichen oder??). Die Sache ist ,es müssen Delikte sein die Waffenrelevant sind und ein Ausschlusskriterium im Waffg. Eine Geschwindikeitsübertretung alleine reicht nicht, allerdings 200km/h in einer Ortschaft oder 2/oo reichen. Hingegen einen Eintrag wegen einem Vermögensdelikt reicht nicht.

Muss man im Falle natürlich einklagen, klappt aber. Im Moment wurde wenig geklagt, weil die meisten sich dann einfach über Privat die Waffe besorgt haben und sich den Zirkus nicht angetan haben.

Grundsätslich finde ich es gut, jeder kann problemlos Waffen kaufen er muss aber keinen Eintrag haben was immerhin 95% der Bevölkerung auch nicht hat.

Und Schengen ändert nichts für den Ausländer, aber der Schweizer, ja der hat neue Hürden wegen diesen Diktatoren in Brüssel.

Joker

Hallo. Das ist so leider nicht richtig.

Zwei Strafregistereinträge in Verkehrssachen reichen aus damit es verweigert oder eingezogen wird. Wie schnell Du Dir das in CH einhandeln kannst mit 120 km/h auf der Autobahn weisst Du ja. Aber ich finde es auch richtig so.

Für Schweizer ändert sich auch einiges, als Beispiel sei genannt, das bei Privatkäufen ein Waffenerwerbschein benötigt wird, der z.B. früher nur beim Händlerkauf nötig war.

Hallo Joker und Elfchen,

also irgendwie bin ich nun noch weniger schlau:

Das Bundesverwaltungsamt ist für deutsche Waffenbesitzer, die keinen Wohnsitz in D mehr haben, zuständig. Allerdings schreibt protell, dass das BVA/deutsche Behörden regelmässig keine Bescheinigungen gem Schweizer WaffG ausstellen. Also müsste doch die im Schweizer WaffG §12,4 vorgesehene Ersatzbescheinigung greifen? $12,4 ist ja nicht durch Schengen abgeändert worden - oder doch?

Die noch weit wichtigere Frage ist aber: Erkennen die Schweizer Behörden für den Erwerbsschein auch an:

a) Sportschützen-WBK (Waffenbesitzkarte gelb zum unbeschränkten Erwern Einzellader-Langwaffen)

B) Deutscher, gültiger Jagdschein - zum unbeschränkten Erwerb von Langwaffen

c) Rote WBK - zum unbeschr. Erwerb von Waffen im Sammelgebiet

d) Voreinträge in Grünen WBK - zum Erwerb von Kurzwaffen und halbautomatischen Langwaffen gem. Voreintrag binnen eines Jahres?

Mit anderen Worten: ersetzen obige Dokumente/Voreinträge ggf. die BVA-Bescheinigung oder nicht? Und: Muss man bei Votrlage obiger Papiere in der Schweiz trotzdem 3 oder gar 5 Jahre Wartezeit einhalten?

Grüße,

Schwarzwälder

Die sonst in Deutschland zuständigen Behörden stellen Dir keine Bescheinigung aus.

Die sonst zuständigen Behörden sind die Ordnungsämter.

Deshalb gibt es das Bundesverwaltungsamt das diese Bescheinigungen für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ausstellt.

Andere Formulare wie deutsche Waffenbesitzkarten werden nicht anerkannt in der Schweiz. Die Wartezeit von 3 Jahren ist in jedem Fall einzuhalten. Dann liegt es beim kantonalen Waffenbüro (Kantonspolizei) ob die mit der BVA Bescheinigung das ausstellen oder nicht. Nach 5 Jahren kannst Du eine C Bewilligung beantragen, damit kannst Du dann ohne die BVA Bescheinigung beim kantonalen Waffenbüro einen Erwerbschein beantragen.

Geschrieben
...Andere Formulare wie deutsche Waffenbesitzkarten werden nicht anerkannt in der Schweiz. Die Wartezeit von 3 Jahren ist in jedem Fall einzuhalten. Dann liegt es beim kantonalen Waffenbüro (Kantonspolizei) ob die mit der BVA Bescheinigung das ausstellen oder nicht. Nach 5 Jahren kannst Du eine C Bewilligung beantragen, damit kannst Du dann ohne die BVA Bescheinigung beim kantonalen Waffenbüro einen Erwerbschein beantragen.

Wie verhält es sich dann eigentlich bei Deutschen, die berufsbedingt einen Zweitwohnsitz in der Schweiz haben? Ich meine, wenn ein deutscher Legalwaffenbesitzer in der Schweiz arbeitet und aus verschiedenen Gründen nicht an jedem Wochenende heim fährt, sondern vieleicht nur all drei Monate.

Dass Erwerb nicht so ohne weiteres geht, ist klar, aber kann er dennoch ein oder zwei seiner Sportgeräte mitführen und in der Schweiz damit trainieren/schießen? Dazu gibt es doch den EFWP, oder?

Meines Erachtens nach kollidieren da auch die Schweizer Regeln ein wenig mit dem deutschen Waffengesetz, dass da zum Einen eine gewisse Regelmäßigkeit bei der Ausübung des Schießsports verlangt und zum Anderen hätte ich auch ein mulmiges Gefühl im Magen, wenn ich wüsste, dass meine Sportgeräte da für mehrere Wochen oder Monate mehr oder weniger unbeaufsichtigt in der Wohnung lagern.

Geschrieben

Wie es jetzt ist, wenn man in D lebt, udn einfahc hier was kaufen will, kannich nedd sagen.

Aber als Österreicher, der in die CH gezogen ist, und der von A keien solche Bestätigung erhalten hat, hat inzwischen bereits 2 Waffen zu Hause, die erste hab ich gerade mal 8 Monate nachdem ich mich hier angemeldet hab gekauft. War kein PRoblem. Hab dem gesagt in Bern, dass A mir keinen AUsstellt, und dannw ars auch gut.

Geschrieben
Die sonst in Deutschland zuständigen Behörden stellen Dir keine Bescheinigung aus.

Die sonst zuständigen Behörden sind die Ordnungsämter.

Deshalb gibt es das Bundesverwaltungsamt das diese Bescheinigungen für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ausstellt.

Andere Formulare wie deutsche Waffenbesitzkarten werden nicht anerkannt in der Schweiz. Die Wartezeit von 3 Jahren ist in jedem Fall einzuhalten. Dann liegt es beim kantonalen Waffenbüro (Kantonspolizei) ob die mit der BVA Bescheinigung das ausstellen oder nicht. Nach 5 Jahren kannst Du eine C Bewilligung beantragen, damit kannst Du dann ohne die BVA Bescheinigung beim kantonalen Waffenbüro einen Erwerbschein beantragen.

OK, vielen Dank. Dann sieht es mit dem Kauf neuer Waffen nach Umzug in die Schweiz also erstmal düster aus, es sei denn, die eidgenössischen Beamten kennen sich so wie bei Cupra nicht so genau aus und erlauben im Einzelfall doch mal den ERWERB.

1. Frage:

Aber wie sieht es mit der EINFUHR im Rahmen eines Umzugs in die Schweiz aus - also die Waffen, die bereits von D auf dem EFWP eingetragen sind und in meinem Besitz sind? Darf ich die in CH behalten oder muss ich die abgeben?

2. Frage:

Die C-Bewilligung soll bei Antrag auf SD, VA etc. nix nutzen - da fragen die wieder in D an und wenn das BVA nein sagt, bekommt man diese Dinge auch danach in CH nicht. Oder hast Du neuere Infos?

Grüße und Dank,

Schwarzwälder

Geschrieben
OK, vielen Dank. Dann sieht es mit dem Kauf neuer Waffen nach Umzug in die Schweiz also erstmal düster aus, es sei denn, die eidgenössischen Beamten kennen sich so wie bei Cupra nicht so genau aus und erlauben im Einzelfall doch mal den ERWERB.

1. Frage:

Aber wie sieht es mit der EINFUHR im Rahmen eines Umzugs in die Schweiz aus - also die Waffen, die bereits von D auf dem EFWP eingetragen sind und in meinem Besitz sind? Darf ich die in CH behalten oder muss ich die abgeben?

2. Frage:

Die C-Bewilligung soll bei Antrag auf SD, VA etc. nix nutzen - da fragen die wieder in D an und wenn das BVA nein sagt, bekommt man diese Dinge auch danach in CH nicht. Oder hast Du neuere Infos?

Grüße und Dank,

Schwarzwälder

Für die dauerhafte Verbrinung in die Schweiz gelten de gleichen Vorschriften wie für den Erwerb.

Einzig und allein als Umzugsgut brauchst Du die Waffen nicht zu versteuern, wenn Du diese einführst.

Eine Anfrage wird im Heimatstaat ist obligatorisch, wenn Du die Bestätigungen des Heimatstaates nicht beibringst.

Viele Informationen im Internet sind noch nicht auf die Änderungen des Waffengesetzes hinsichtlich Schengen und Schweiz angepasst. Früher war das alles einfacher ...

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