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IGNORED

Selbstgebaute VL-Kanonen contra Waffengesetz


RonaldR

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Hallo Leute,

ich hätte mal wieder eine Frage zum neuen Waffengesetz chrisgrinst.gif:

Ich höre immer wieder von Modellbauern und Bastlern, die z.B. kleinere Kanonen (Länge zwischen 15 und 60cm), Kaliber dann so zwischen 5 und 25mm, komplett selbst bauen, inkl. drehen des Rohrs aus einem massiven Messingrohling.

Da fällt mir nun natürlich ein ganzer Satz Fragen ein:

[*] Ist das überhaupt zulässig? (altes/neues WaffG)

[*] Wird ein Beschuß benötigt, um damit zu Böllern?

[*] Dito für scharfe Schüsse mit Rundkugeln?

[*] Da es sich wohl einstufungstechnisch um einen Vorderlader handelt: Im neuen WaffG steht bei erlaubnisfreien Waffen immer was von VL, deren Modell vor dem 1.1.1871 entwickelt wurde. Da Kanonen garantiert davor entwickelt wurden und sich ja eigentlich nicht groß voneinander unterscheiden, was die für das WaffG relevanten Merkmale betrifft, sollten sie unter erlaubnisfreien Erwerb, Besitz (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschn. 2, Nr. 1.7) und sogar Führen (Nr. 3.1) fallen, oder? Ebenso ist wohl der Handel (Nr. 5.1) erlaubnisfrei, jedoch, wie es aussieht, nicht die nichtgewerbsmäßige Herstellung, da unter Nr. 6 nicht aufgeführt?

[*] Möchte man außerhalb von Schießstätten damit schießen (scharf), benötigt man wohl eine Schießerlaubnis, was?

[*] Bzgl. Böller-Schießen habe ich zwar was gefunden (§12, Abs.4, Nr.1b), allerdings nur mit Kartuschenmunition, was ja nicht ganz hinkommt. Wie sieht es da aus?

[*] Wie sieht das denn künftig mit der Aufbewahrung aus?

Nach meinem ersten Eindruck kann ich nur sagen: Arme Modellbauer. crying.gif

Wär' echt nett, wenn sich jemand die Mühe macht, und mir zumindest Hinweise liefert, in welche Richtung der eine oder andere Punkt geht.

Die Modellbauer und Bastler in meinem Dunstkreis wären Euch dankbar.

Gruß, Ronald

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Hallo,

vernünftige Hinweise auf die Gesetzeslage in De betreffend VL- Modellkanonen kann ich nicht geben. Aber: beim Lesen Deines Beitrages hatte ich so eine Eingebung, ich müsste meinen Senf dazu abgeben... crazy.gif Also nicht böse sein.

Im Ernst: Da bastelt sich jemand eine kleine Vorderladerkanone, meinetwegen mit Kaliber 20 mm. Wenn er es falsch macht, sprengt er sich und Umstehende in die Luft. So weit, so schlecht.

Aber mal andersrum gefragt: Wieso muss so etwas überhaupt mit Gesetz, Verordnung etc. geregelt werden? Dass jemand so was herstellt ist eine Ausnahme. Dass jemand damit auf Einbrecher schiesst, ist schon abwegig. Und dass irgend jemand damit eine Bank überfällt ist völlig undenkbar. Ist überhaupt irgend ein 'Verbrechen' denkbar, bei dem eine Modell-VL- Kanone eingesetzt würde? Oder ist das überhaupt schon mal vorgekommen?

Was soll diese Reglementierung also bewirken? Innere Sicherheit? Unfallschutz? Die Aufbewahrung einer Modellkanone in einem Tresor? Das Ding ist schwer, völlig unhandlich, hat eine Visierung, die bestenfalls von Spezialisten zum genauen Schuss verwendet werden kann und wenn es geklaut würde, dann höchstens wegen seines monetären Wertes.

Kann der Besitzer/Hersteller denn nicht selber entscheiden, ob er so ein Teil bauen und bedienen kann oder nicht? Wie war das mit der Eigenverantwortung? Das Schlagwort ist doch bei den Politikern aktuell sehr beliebt.

Irgendwie habe ich das Gefühl, die Gesellschaft ist völlig durchgedreht. Das hat nichts mehr Sinnvolles an sich, das ist pure, sinnentleerte Hysterie. Sind wir wirklich schon so weit?

icon13.gif

Nix für ungut...

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@Old Surehand: Danke für den Tip, werde mich dort mal umschauen/-lesen.

@Tux: Schon o.k. Genau das hatte ich mir eigentlich auch gedacht und bin erst im Zusammenhang mit Fragen von Modellbauern dem Thema näher auf den Grund gegangen.

Nachdem ich zwar das Waffengesetz schon des öfteren "gelesen" habe (natürlich nicht alles, nur das, was mir bisher wichtig erschien; soviel zu Deiner Bemerkung, DB), war mir doch nicht auf Anhieb klar, wie eine solche "Sache" einzuordnen ist.

Der nächste Schritt war dann, anzunehmen, dass ich wohl einiges nicht so richtig verstanden hätte, nachdem mir aufging, wie restriktiv es sich in Bezug auf meine Fragen verhält. Deshalb der Thread.

Ich habe inzwischen (und auch schon vor dem Thread hier) die meisten relevanten Stellen gefunden. Und kann es immer noch nicht glauben. Deshalb die Nachfrage. Vielleicht, so meine Hoffnung, habe ich ja doch was übersehen und es gibt eine Ausnahme. Aber viel Hoffnung habe ich ehrlich gesagt ja nicht.

Selbst wenn jemand in keiner Weise beabsichtigt, eine solche Kanone jemals abzufeuern (aber eigentlich gehört zumindest ein Test wohl schon zum erfolgreichen Modellbau dazu, sonst ist ja der Gag weg!), darf er sie nicht orginalgetreu bauen. Er muss ihr die feuerbereitschaft nehmen, indem er z.B. das Rohr nicht bohrt. Aber wie sähe das denn aus?

Und, Tux, Du hast vollkommen recht: Außer einer gewissen Selbstgefährdung (und evtl. des neugierigen Umfeldes) sollte sich ja daraus wohl kaum eine Gefährdung der inneren Sicherheit konstruieren lassen. Und nur das zu verhindern ist der groß proklamierte eigentliche Zweck des Waffengesetzes!!!

Armes Deutschland! crying.gif

Gruß, Ronald

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Hi frogger,

und wie unterscheiden sich Böller (in diesem Fall) von Kanonen für den scharfen Schuß?

Und, da Du das "alte" heranziehst: Was sagt das "neue"? Dort finde ich das oben zitierte: Die Herstellung von Schußwaffen Bedarf der Genehmigung.

Gruß, Ronald

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  • 2 Wochen später...

Hallo Ronald,

nach dem alten WaffG sind Schußwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung - ich denke doch, der Puffer hat eine solche - fast völlig frei: 1 WaffV § 1 (2).

Es ist aber seit 1981 Pflicht, diese "Waffe" amtlich beschießen zu lassen. (Ordnunghswidrigkeit). Über Zeitangaben steht nichts drin.

Ach ja: Führen darfts Du sie, aber nicht schießen ohne Erlaubnis oder außerhalb von Schießstätten.

Da seufzen die Burschen vom Beschißamt. Wir haben sowas schon gemacht, obwohl die Herstellung vor 1981 war. Aber bei 10 - 15 cm hat man gerne einen amtlichen Segen.

MfG

Fritzchen

PS: Im neuen Gesetz habe ich noch nicht nachgeschaut. Also spute Dich!

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@ Tux:

Ja, soweit sind wir leider schon:-(

Das ganze kommende WaffG ist ein Produkt der Hysterie.

Vermutlich hat Mr. Slug das Machwerk deswegen so unverstaendlich hinbekommen, weil ihm beim zusammenschmieren vor lauter Angst vor den boesenboesen Legalwaffenbesitzern der Fueller so geschlottert hat.

Und der Bundestag nickt so einen Schrott auch noch ab, man fasst es nicht.

@ RonaldR:

Der Lauf selber kann ruhig gebohrt werden, man darf dann halt keinen Zuendkanal einarbeiten.

Dann ist es keine Schusswaffe im Sinne des Gesetzes, sondern nur ein Modell ohne Funktion.

Dann stellt man weder eine Waffe her, noch brauchts einen Beschuss.

Gruss, Frank

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Mensch, macht doch nicht soeinen Herman,

selbsterstellte Läufe für Vorderladerwaffen bedürfen eines Beschußtestes, Beschußamt Suhl, Ulm , o a. machen das.

Dann bekommt der Lauf ein Beschußzeichen und kann auf was immer montiert werden, da ja nach dem SprengG gehandhabt wird, nicht nach WaffG ist die Verwendung nur durch Berechtigte nach SprenG erlaubt.

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@RonaldR

Bauen Sie das Ding als Böller. Hierzu bedürfen Sie keiner erlaubnis. Böller sind keine Waffen, weder nach dem alten noch nach dem neuen Waffenrecht. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Beschußamt nach den Vorschriften z.B. Größe der Zündlochbohrung.

Ein Böllerbeschuß ist notwendig denn wenn Ihnen das Ding beim ausprobieren um die Ohren fliegt ist der Spaß auch vorbei. Der Böllerbeschuß muß alle fünf Jahre wiederholt werden.

Nach gültigem Recht brauchen sie zum Böllerschießen eine Erlaubnis nach §27 SprengG (auch künftig) und eine Schießerlaubnis nach §45 WaffG. Letztere nur wenn Sie außerhalb einer zugelassenen Schießstätte schießen wollen. Im neuen WaffG entfällt der §45. "Böllern" unterliegt dann vermutlich nur noch dem Immisionsschutzrecht.

Wenn Sie ein größeres Gerät im Auge haben sollten Sie von Messing Abstand nehmen und stattdessen Edelstahl (V2A) verwenden.

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Hallo 700NE,

warum auf einmal so förmlich und per Sie?

Zur Klarstellung: Ich bin nicht selbst der Kanonenbauer. Dazu fehlt mir u.a. das nötige Werkzeug.

Aber jetzt zu der äußerst interessanten Aussage, dass Böller nicht vom WaffG erfaßt werden: Wie kommst Du zu dieser Annahme? Da mit Böllern jederzeit, wenn auch in einigen Fällen nur in der Theorie, Geschosse verschossen werden können, sind sie nicht von "normalen" Waffen zu unterscheiden. Daran ändert auch ein entsprechender Beschuß nichts.

Und Vorrichtungen zum Verschießen von Kartuschenmunition werden ebenfalls vom WaffG erfaßt. Und die ähneln einem Böller nun zum Verwechseln.

Ich bin momentan leider zu müde, um die passenden Paragraphen herauszusuchen. Aber wie ich Dich kenne, hast Du die alle parat und kannst mir Deine Aussage erklären.

Gruß, Ronald

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Ich habe nicht gesagt, Böller unterliegen nicht dem Waffengesetz. Ich habe gesagt sie sind keine (Schuß-)Waffen.

Der Satz "Böller sind keine Waffen" steht im nachgesetzlichen Regelwerk zum alten Waffengesetz. Mangels elektronischen Dokuments werde ich aber jetzt nicht danach suchen. Ggf. gibt das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Auskunft.

Gem. §1 des neuen WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 sind Schußwaffen Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt...

Böller dagegen sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung des Schußknalls bestimmt sind (vgl. auch Beschußgesetz §3)

Böller sind Schußwaffen auch nicht gleichgestellt, da sie im Gesetz und den Anlagen nicht genannt sind. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 trifft nicht zu, da auch hier auf die Zweckbestimmung nach Nr. 1.1 abgestellt wird.

Viel Spaß beim bauen - wer auch immer es macht!

700NE

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Leider ist es nicht ganz so einfach.

Böller:

-keine Schußwaffe

-Herstellung, Besitz und Führen daher erlaubnisfrei

-Beschuß erforderlich, Wiederholung nach jeweils 5 Jahren

-Schießen bedarf Erlaubnis (noch) §45 WaffG

-Pulver (Erwerb, Besitz Verwendung etc.) Erlaubnis nach §27 SprengG

Andere Läufe:

- sind Waffenteile

- Herstellung bedarf Erlaubnis nach §7 oder §41 WaffG

- Beschuß erforderlich, keine automatische Wiederholung

- Besitz, Führen etc. abhängig vom zu bauenden Waffentyp

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Das dem meinen vorangegangene Posting spricht allgemein von "Läufen".

Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Laufes, wie sie auch in seiner Konstruktion zum ausdruck kommt. Handelt es sich nicht um einen Lauf für einen Böller, benötigt man eine Erlaubnis nach §7 oder §41 WaffG. Zuwiderhandlungen sind strafbar.

Dieser entscheidende Unterschied wurde im vorherigen Posting nicht berücksichtigt.

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