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IGNORED

slg95 - im neuen waffr


isegrim 7,62

Empfohlene Beiträge

ich besitze ein slg95, in einer der ersten ausführungen. mir ist bekannt, daß ich ab 1.4. die anscheinsmerkmale wiederherstellen darf - dazu gehört auch, wie ich bisher glaube der mündungsfeuerdämpfer, da das slg95 keine kriegswaffe darstellt und somit der anbau nur durch §37 untersagt ist - richtig?

meine ergänzende frage nun: im magazinschacht befindet sich eine sperre, die das einsetzen der "normalen" g3-magazine mit 20 schuß verhindert. kann ich diesen schweißpunkt ab 1.4. entfernen lassen? lange magazine mit 20 schuß dürften keinem verbot mehr unterliegen dann.

schöne grüße

isegrim

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Hallo isegrimm,

was das Wiederherstellen der Anscheinsmerkmale betrifft, hast Du meiner Meinung nach völlig recht.

Das Entfernen der sog. Magazinsperre stellt auch nach geltendem Waffenrecht kein Problem dar. Auch der Besitz von größeren Magazinen geht o.k., solange sie nicht in der Waffe benutzt werden. Nach dem neuen Waffenrecht sollte auch die Benutzung solcher Magazine kein Problem mehr sein.

Gruß

JEDI KNIGHT

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vorsicht! da das slg 95 meines wissens nach (man möge mich korrigieren, wenn ich irre!) einem g3 technisch sehr nahe kommt, kann schon ein geringer umbau dazu führen, dass es wie das original als kriegswaffe einzustufen ist.

das anscheinskriegswaffenverbot fällt weg, das ist schon richtig, aber damit ist nur das aussehen einer waffe nicht mehr relevant. technische änderungen (magazinkapazität zum beispiel) sind aber für das kwkg nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie bis jetzt nicht interessant waren, da sich ein verbot ohnehin wegen des anscheins schon aus dem waffg ergab und die (schwierigere) technische prüfung deshalb entfallen konnte.

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Das SLG95 ist eine abgeänderte Kriegswaffe bei der die KW-Eigenschaften

gemäss Merkblatt geändert wurden. Es ist keine spezielle zugelassene

zivile Waffe wie z. Bsp. das SL8 oder das OA15. Daher wäre ich äusserst

vorsichtig was das Entfernen gewisser Schweisspunkt angeht.

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das slg95 ist eine abgeänderte kriegswaffe? das ist mir völlig neu - gibt es das irgendwo schriftlich? meines wissens ist der nachbau (oder lizenzbau) halbautomatisch insbesondere wenn hier mit anderem lauf doch keine kriegswaffe mehr, sonder wird (etwa so wie sig civilmatch) als reine sportwaffe gesehen, oder?

gibt es dazu irgendwo eine ausführliche abhandlung zu lesen?

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Guck mal in Deine Verschlusslaufbahn rein: Dort ist ein Schweisspunkt

der nur mit dem geänderten Verschlussträger funktioniert, usw.

Dies sind Abänderungen die Du in einer reinen Sportwaffe wie dem

SIG Zivil Match nicht findest, da nur für zivile Zwecke hergestellt.

Das SLG95 ist in seiner nicht umgearbeiteten Version eine lupenreine

halbautomatische Kriegswaffe, genauso wie das SIG PE90.

PS: Dein SLG95 hat einen Original Lauf eines Lizenz-G3 (hier FMP).

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Slg95, 97 und 2000 sind KEINE abgeänderten Kriegswaffen, sondern halbautomatische Waffen, die eine optische Ähnlichkeit mit dem G3 aufweisen. Ein Einbau von Militärverschluß und -Griffstück ist devinitiv nicht möglich. Der Anbau von MFD, Griffschalen und Schaftteilen ist demnach nach dem derzeit vorliegenden Gesetz ab dem 1.4. gestattet.

Diese Waffen waren nie für den Militäreinsatz gedacht und noch nicht mal ein Büchsenmacher kann sie dazu machen: Die Montage eines Griffstückes ohne Ausschnitt im Unteren Bereich - dort wo bei den Vollautomodellen der Unterbrecher sitzt - ist nicht möglich. Beim SLG97 ist kein Schweißpunkt, sondern eine komplett andere Gestaltung des oberen Bereichs der Verschlußlaufbahn vorhanden. Ein Militärverschluß läßt sich nicht einsetzten und der Zilile erlaubt keinen Feuerstoß.

Gruß,

Maro

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Am Schweißpunkt des SLG95 oder am Bolzen im Magazinschacht darf natürlich nicht rumgefeilt werden, die Montage von Schäften, MFD oder sonstigem Gerümpel ist jedoch erlaubt.

Ich glaube, hier fliegen grad 2 Begriffe durcheinander:

Anscheinsdumpfsinn nach dem alten Gesetz und Kriegswaffengedöns nach dem Neuen:

Alle Waffen, die vor dem 1.4. verkauft wurden, sind keine Kriegswaffen, sondern können bestenfalls wie eine Anscheinswaffe aussehen. Der Anschein fällt jedoch ab dem 1.4. Demnach können alle legal erworbenen Waffen ab dem 1.4. aussehen, wie sie wollen - solange es keine Kriegswaffen sind. Und das können sie ja nicht sein, da keine Kriegswaffen auf grüne WBK verkauft werden durften.

ERGO: Ab dem 1.4. gibts mehr Kriegswaffen auf dem Schützenmarkt, nämlich jene Halbautomaten, die vor dem Jahr 1945 gebaut wurden. Alle sonstigen Halbautomaten (zivil, was anderes geht ja nicht) dürfen aussehen, wie sie wollen.

Gruß,

Maro

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Hallo Matthias,

ich belehre ja recht ungern. Aber es gibt zwei Wege Halbautomaten

für den deutschen Markt zuzulassen:

1. Man konstruiert eine "neue" Sportwaffe auf Basis einer halbautomatischen

Ausführung einer Kriegswaffe. Diese Ausführung ist dann nur für eine

zivile Verwendung entworfen. Diese Modelle besitzen auch keine Schweiss-

punkte oder ähnliches (wie bei Deinem OA 15).

2. Man geht die Ochsentour und entfernt die Kriegswaffenmerkmale gemäss

Merkblatt BMI. Dies wird bei "alten" Waffen wie dem M1 praktiziert, genauso

wie bei "modernen" wie meinem SIG 551. Obwohl auch bei meiner Waffe

keine Möglichkeit der Austauschbarkeit von Verschluss oder Abzugsinnereien

gegeben, ist sie in der Original Ausführung eine Kriegswaffe.

Vielleicht meldet sich noch ein anderer Experte zu Wort, der mehr zu den

Details der Zulassung des SLG 95 weiss.

PS: In dem Moment wo Du die KW Eigenschaften entfernst, hast Du keine

KW mehr und bist aus dem KWKG draussen.

Im Übrigen kenne ich persönlich Leute die Kriegswaffen besitzen und dies

auf grüne WBK + entsprechender Ausnahmegenehmigung.

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Ich lass mich doch gern belehren smirk.gif

ABER durch die genannten Änderungen verliert die Waffe ihren Status als Kriegswaffe und wird als "ehemalige Kriegswaffe" eine Zivilwaffe und darf verscherbelt werden. Und nachdem sie das wurde, darf sie bis zum 1.4. nicht den Anschein einer Kriegswaffe gem §37 erwecken, nach dem 1.4. heißts: RAN DAS ZEUG AN DAS DING (zumindest bis jetzt noch). Dann darf auch dein SIG aussehen, wie ein SIG, solange es keins ist und keinen Klappschaft hat (der bleibt ja weiterhin untersagt - was sich von einschiebbaren Stützen nicht behaupten läßt)

Gruß,

Matthias

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Mein SIG ist ein SIG und auch so eingetragen.

Ob die Klappschäfte nicht erlaubt sein werden, muss man

noch abwarten, wenn die Gesamtlänge der Waffe bei eingeklappten

Schaft die 60 cm nicht unterschreitet. Dies würde nämlich für

diesen Waffentyp eine ÜBLICHE Möglichkeit zur Verkürzung darstellen im

Widerspruch zur momentanen Auslegung des Gesetzes.

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wir bewegen uns dabei auf einem anderen "schlachtfeld" - aber du meinst damit die einschiebbare schulterstütze sei zukünftig erlaubt? ist die nicht auch über das sportliche maß hinaus verkürzend, um im wortlaut des gesetzestextes zu bleiben?

ansonsten werde ich morgen einmal bei transarms in worms anrufen, ich glaube von denen kam das slg95 und die fragen, was es damit auf sich hat. vielleicht kann mir aber auch sonst noch jemand hier auf's pferd helfen und mir sagen, was am slg95 erlaubt ist.

schöne grüße

isegrim

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Das ist eben die Frage, wie würdet Ihr "über das übliche Mass zerlegbar" definieren. Ich kannte bisher auch nur die Mindestlänge von 60 cm. Dann lässt man sich den Halbautomat auf 61 cm verkürzen. Als Anregung sei hier das französische Famas genannt, welches es allerdings meines Wissens nicht als Halbautomat gibt. Schade. AZZANGEL.gif

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Hallo,

zum SlG95: Das SLG95 ist eine nach Maßgabe des KWKG abgeänderte Kriegswaffe. Der Schweißpunkt in der Verschlußlaufbahn sagt alles, solche "nachträglichen" Änderungen kennen "rein" sportliche Halbautomaten wie das OA 15 etc. nicht.

Da ja auch nach dem 01.04. das alte KWKG weitergilt, stellt sich die Frage : könnte meine Waffe unter das KWKG fallen oder nicht. Bisher wurden solche Fälle über den § 37 WaffG und die unsägliche Anscheinsmerkmalsliste des BKA (BmWi) gelöst. Ab 01.04. gibt es den § 37 WaffG nicht mehr, der Anschein ist also egal, es geht dann nur noch um die Frage wie die Waffe tatsächlich einzustufen ist.

Für alle rein zivilen Halbautomaten OA15 etc. kein Problem, sie unterlagen nie dem KWKG und können deshalb ab 01.04. aussehen wie sie wollen, da sie nie Kriegswaffe waren, und als rein ziviler Halbautomat nach KWKG nicht zur Kriegsführung geeignet sind. (aber das WaffG beachten)

Problematisch wird es bei Waffen die erst unter das KWKG fielen, dann durch Änderung zu zugelassenen Halbautomaten wurden. Dies wurden sie ja nur durch Verlußt der Kriegswaffeneigenschaften (gem. Liste BKA). Wenn man jetzt nach dem 01.04. an solchen "ehemaligen" Kriegswaffen beginnt einige der Merkmale wiederherzustellen, könnte das heikel werden, da dann aus dem Sportgewehr leicht wieder eine Kriegswaffe werden könnte. Der Anbau eines Mündungsfeuerdämpfers an das SLG95, bzw. eines anderen Handschutzes sind sicherlich egal. Das Entfernen von Schweißpunkten dürfte aber gefährlich sein, da ja zum Bsp. gerade die hohe Magzinkapazität zu den Merkmalen einer Waffe gehört, die unter das KWKG gehört.

Ich wäre also äußerst vorsichtig bei Änderungen an Waffen die mal unters KWKG fielen.

Bezüglich Schulterstützen, ob klappbar oder einschiebbar, fällt mir nur ein, das diese ein Anscheinsmerkmal i.s.d. § 37 war, der ab 01.04. weg ist (§ 37).

Bezüglich Gesammtlänge nicht unter 60cm, errinnere ich mich an den Kommentar zum § 37 altes WaffG, der da sagt das es bei der Feststellung der Gesamtlänge auf die Originalwaffe ankommt. Jeder mir bekannte zivil zugelassenen Halbautomat ist mit seiner starren Schäftung länger als 60cm.

Was das zusammenlegen über das übliche Maß hinaus angeht, so bezog sich dieser § ursprünglich auf Wildererwaffen und "Mafiaspielzeug" jedoch nicht auf Sportwaffen die man, selbst wenn man die Stütze umlegt, nicht ohne weiteres in der Tasche verbirgt.

Folgt man den Kommentaren zum KWKG und WaffG, kann man ab 01.04. schon einiges verbessern, auch die Schäftung, nur sollte man als Eigentümer abgeänderter Kriegswaffen dabei einige Vorsicht walten lassen.

M.

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In Antwort auf:

Bezüglich Schulterstützen, ob klappbar oder einschiebbar...


Anlage 2

(zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 ...

die

1.2.3

über den für Jagd- und Sportzwecke

allgemein üblichen Umfang hinaus

zusammengeklappt,zusammengeschoben, verkürzt

oder schnell zerlegt werden können;

d.h. es geht um den bei s p o r t z w e c k e

üblichen umfang...

gibt´s den überhaupt ? ? ?

darunter fällt sicherlich nicht ein klappschaft nach mil. vorbild...

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ich blick da auch nicht ganz durch.

es gibt doch schließlich sowohl für den jagdlichen als auch für den sportlichen bereich jede menge "take-down"-waffen

(el-büchsen, -flinten, -kombinierte, unterhebler) die zwecks transportierbarkeit mit einem handgriff z.b. in laufbündel und schaft zerlegbar sind.

dies sollte also noch im rahmen des "üblichen umfangs" liegen, oder??? (zerlegbare waffen für randfeuerpatronen mal ausgenommen, die sind nämlich im oben genannten paragraphen extra aufgeführt)

wiegt nun ein klappschaft "schwerer" als so eine schnell zerlegbare waffe?

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in diesem post hat talsiker einige sehr interessante ausführungen gebracht, die das problem lösen könnten - wenn die kriegswaffenschaft durch einmalige beseitigung erloschen ist, kann sie nie wieder aufleben. stimmt das in dieser form (leider fehlen auch hier quellenangaben), wird sich die diskussion extrem vereinfachen...

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