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IGNORED

Hohlsptzgeschosse für Kurzwaffen wirklich erlaubt?


Fritzchen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo, Gemeinde!

Im Online-Magazin stand, daß an dem 1.4.2003 endlich die Hohlspitzgeschosse erlaubt seien. Auch das Bayrische Innenministerium teile diese Ansicht.

Leider ist mir die direkte Antwort auf den Beitrag verwehrt - so genau kenne ich mich da nicht aus.

Allrdings scheint sich das Bayrische Innenministerium im Gesetz auch nicht so genau auszukennen.

Das Verbot stand nämlich nicht im affengesetz, sondern in der 1. Verordnung, § 8 Nr. 2

Und diese Verordnung gilt nach Artikel 19 weiter, mit einer kleinen, hier nicht relevanten Änderung (neuer Artikel 10).

Vielleicht sollten die Innenminister der Länder mal schauen, wofür sie eigentlich ihre Zustimmung gegeben haben.

In leichter Trauer

Fritzchen

Geschrieben

kein grund zur sorge: die 1, waffvo tritt am 31.3.2003 um mitternacht in allen teilen außer kraft, in denen sie sich auf ermächtigungen des alten waffengesetzes stüzt, die im neuen waffengesetz nicht mehr vorkommen (wortlaut artikel 19 nr.3 waffneuregg: "finden aufgrund der jeweils einschlägigen ermächtigung"; dwj-gesetz seite 31, rechts unten; bitte selber nachlesen).

musterbeispiel dafür sind gerade die verbotenen gegenstände, die das neue waffengesetz im unterschied zum alten abschließend regelt. es gibt keine verordnungsermächtigung zum verbot von gegenständen mehr. desshalb verliert die alte 1. waffvo insoweit am 1.4. ihre kraft. geht auch gar nicht anders, weil verordnungen ohne ermächtigung immer rechtswidrig sind.

es gibt nichts zu zweifeln, dass das hp-verbot bald geschichte sein wird; was nicht heißen muss, dass den sportschützen der gebrauch nicht per sportlichkeitsverordnung untersagt wird (§ 15 abs. 7 waffg-neu), aber der käse ist noch nicht gegessen...

Geschrieben

Hallo,

wie heißt es: Gewaschenes Kind scheut das Wasser.

Es steht zunächst nur da, daß die alte Verordnung weiterhin Anwendung findet, bis neue Verordnungen in Kraft trerten (hat nichts mit einer Gültigkeit der Verordnung zu tun. Diese mag ungültig sein, wird aber angewendet. Ich weiß - Haarspalterei; aber so sind Juristen eben mal.

Die neuen Verordnungen müssen aber nicht zu 1.4. 02 in Kraft treten, sondern erst dann, wenn sie verkündet werden. Aus Absatz 1 geht nur das Datum des eigentlichen Gesetzes hervor. Da heiißt es nur "Im übrigen (!) tritt das Gesetz am 1.4. in Kraft".

Verordnungen hatten wir im alten Waffenrecht oft sehr spät, z.B. die 4. und 5. Verordnung, die sich wegen der Einsprüche des Bundesrates verzögert hatten.

Ich lasse mich hier überrraschen. Es kann ja in diesem Fall nur besser werden.

MfG

Fritzchen

Geschrieben

doc, du meinst bestimmt die besonders gefährlichen sog. hohlpumpgeschosse!

@fritzchen: irren ist menschlich, aber außnahmsweise bin ich mir in dem fall absolut sicher; die gleiche diskussion hatten wir hier übrigens schon mal, ich kann mich aber weder an ort, noch an den titel erinnern; dös alter hoid...

Geschrieben

Hi Uli,

damals ging es zwischen Dir und mir darum, ob und wielange die alte 1. WaffV in Kraft bleibt.

Grund der Diskussion war, wenn ich mich recht erinnere, neben der fehlenden Ermächtigung für das Erlassen von Verordnungen (die u. U. nachträglich ins Gesetz aufgenommen werden können) auch noch die Frage, was mit Inkrafttreten neuer Verordnungen gemeint war.

Reicht dazu irgendeine, nicht auf das Thema gemünzte Verordnung aus, oder muss es eine VO sein, die die momentan noch gültige 1. WaffV im Endeffekt ablöst.

Das hat sich eh alles erledigt, da es - so wie es aussieht - der Entwurf einer VO zum WaffG-neu alles umfasst und die alte 1. WaffV am 01/04/03 damit außer Kraft tritt.

Ich glaube, darum ging es bei unserer Diskussion so grob gesagt... tongue.gif (Du vergesslicher Kerl - dass ausgerechnet ICH sowas mal zu einem sagen darf, bin froh, dass ich nicht meinen Genurtstag verpenne... gr1.gif)

Talisker

Geschrieben

Hi Fritzchen,

ich gehe davon aus, daß Deine Frage allgemeiner Natur war, denn grundlegend kann es uns egal sein ob die Dinger erlaubt sind oder nicht. Der Gebrauch bzw. Sinn beim Sportschießen wird sowieso fraglich bleiben.

Geschrieben

Nun ja, wenigstens einen Vorteil wird die Legalisierung von Hohlspitz-Mun auch für Sportschützen haben: Man kann dann auch Geschossgewichte, die es als Blei- TM- oder Vollmantelgeschosse nicht gibt laden (Beispiele: 110gr Sierra JHC im Kaliber .357Mag, oder 180gr Sierra JHC in .44Mag).

Man ist also wiederlademäßig flexibler und hat mehr Möglichkeiten zu experimentieren.

Und das ist doch schon mal etwas!

GRUß

Geschrieben

Schon allein, dass anreisende ausländische Mannschaften nicht an der Grenze Probleme bekämen, wäre ein Segen. Aber juristische Diskussionen hin oder her, ich kann es nicht glauben! In de wären dann Hohlspitzgeschosse erlaubt, während die Eidgenossen keine TM mehr schiessen dürfen. Nach meinem durch viele negative Erfahrungen geprägten Weltbild ist das leider undenkbar. Warten wir´s ab. Spätestens im April 03 wird es heissen: April, April!

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach meinem durch viele negative Erfahrungen geprägten Weltbild ist das leider undenkbar. Warten wir´s ab. Spätestens im April 03 wird es heissen: April, April!


Verständlich, aber die Hoffnung stirbt eben immer zuletzt.

Geschrieben

Da bei Hohslpitzgeschossen die Masse eher außen liegt, sind die Unterschiede der beiden Tägheitsmomente längs und quer nicht mehr so groß. Das hilft der Stabilität.

Gruß LutzM

Geschrieben

In .at sind genau "Teilmantel-Hohlspitzgeschosse für FFW" verboten, als z.B. 9P, .45, etc.. Für Langwaffen aber erlaubt (30-06, .308, ...), auch wenn es Langwaffen in 9P (bleibt verboten) oder Kurzwaffen in .22lfB (bleibt erlaubt). Bleihohlspitz, Hirtenberger EMB, Federal EFMJ, Lapua Vollmantelhohlspitz sind alle erlaubt...

Geschrieben

..habe ich auch schon gehört, das mit der Präzision. Du hast Glück, denn ich frag Dich heut´ nicht nach dem Sinn. Werde mir die Frage aber aufheben........

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