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IGNORED

englische Maschinenpistole STEN


TomX

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hi leute,

ich hätte ne kurze frage:

ein freund von mir hat ne alte englische maschinenpistole des typ sten gefunden die in einem top zustand ist aber leider oder got sei dank ist der masseverschluss sowie das rohr weg ;( hat vermutlich einer verschwinden lassen.

hm...ist eigentlich nicht mehr viel übrig. darf der rest laut gesetz behalten werden ohne muss es verschrottet werden?

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§ 43, 1 WaffG:

Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, ..... erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Demnach sollstest du den Fund z. B. dem örtlichen Polizeipräsidium aushändigen.

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Hallo, bezüglich der Sten gilt nach jetzigem Recht: Lauf und Verschluß sind verboten. Du hast Sie nicht, also kein Problem. Für den Rest der Waffe kommt es auf die Länge der Waffen an, über oder unter 60cm im Originalzustand incl. Lauf. Wenn unter 60cm dann Kurzwaffe, also Griffstück = wesentliches Teil. Wenn über 60cm, dann Langwaffe, damit nur Lauf und Verschluss wesentlich, also Besitz Griffstück unbedenklich.

So unter anderem BGH Urteil vom 11.10.2000 - 3 StR 267/00

(Für Teile von Kriegswaffen, die als solche nicht in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, die aber als color> von Schusswaffen nach color> erfasst sind, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriften das Waffengesetzes.)

Schnapp Dir also ein cm Maß sieh nach und dann weist Du, ob Du noch auf der sicheren Seite vom Ufer bist.

P.S. Zusammenbau bleibt noch eine Weile verwerflich! ;-)

Gruß M.

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Sorry, in meiner Antwort ist der Teil in Klammern unvollständig gesendet worden.

Hier nochmal:

(Für Teile von Kriegswaffen, die als solche nicht in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, die aber als wesentliche Teile von Schusswaffen nach § 3 I und II WaffG - aktuelle Fassung- erfasst sind, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriften das Waffengesetzes.)

Hier (im Fall der Sten) geht es um § 3 II 4 WaffG. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

Also wie schon gesagt: Messen der Länge (der Lauf einer Sten ragt vorn ca. 5-10 cm raus), da es bei den Maßen im WaffG auf die Maße im Originalzustand ankommt würd ich 5cm für den Lauf (der Dir fehlt) dazugeben, und dann weist Du, ob Du Dein Eigentum bzw. Dein Freund sein Eigentum irgendwo melden muß.

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Hallo!

Ich meine mich erinnern zu können, dass der BGH entschieden hat, dass ALLE Griffstücke vonFeuerwaffen wesentliche Waffenteile sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Griffstück für eine Pistole oder ein Gewehr handelt.

@ FSK18: Hast Du das Urteil zum Nachlesen? Vielleicht auch die Fundstelle in der amtlichen Sammlung oder einer Zeitschrift? Wäre nett, wenn Du mir diese mal mitteilen würdest, damit ich es nochmal nachlesen kann. Vielleicht irre ich mich auch.

Viele Grüße

Jens

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Hallo,

ich hab die Entscheidung vom Dezernat 411 - LKA Baden Würtemberg, desweiteren war in einer NJW ein ähnlicher Fall zu finden. Die genaue Fundstelle hab ich nicht mehr, nur noch meinen Ausdruck der die entscheidende Stelle und das Aktenzeichen hat: BGH vom 11.10.2000 - 3 StR 267/00.

In dem NJW Fall ging es darum das jemand Kriegswaffen (demilitarisiert) in den Geltungsbereich des WaffG gebracht hatte, und diese als Teilesätze verkaufen wollte.

Soweit kein Problem.

Nur das in diesem Fall die Behörde aufmerksam war und feststellte das die Waffen alle Mpis unter 60cm waren (ich glaube es waren VZ 61 (Skorpion). Der Händler hatte Lauf und Verschluß zerstören lassen, und wollte sie nun verkaufen. Das Ende vom Lied war, er hatte die Griffstücke vergessen, darum Einziehung, Verfahren, Urteil. Welches bis zum BGH ging, der dann Entschied das MPis wenn sie unter 60cm sind, Kurzwaffen i.S.d. WaffG sind und damit ihr Griffstück wesentlich, und somit Bedürfnispflichtig ist.

Nebenbei hat der BGH noch bemerkt das der legale Handel mit solchen Mpi Griffstücken dadurch behindert ist, das es kein WBK (mangels Bedürfnis) geben wird, die zum Besitz und Erwerb dieser Mpi Teile berechtigen würde.

Gegen die Aufassung alle Griffstücke von Mpi oder StGw als wesentliche Teile zu bezeichnen spricht , das der Handel mit G3 oder MP 5 Griffstücken frei ist. (Teilesätze)Nur der Handel mit Griffstücken der MP5k (unter 60cm) ist verboten. (sollte das MP5 Griffstück als MP5k bezeichnet worden sein -technisch ist da ja kein Unterschied bei MP5 oder MP5k Griffstücken-, ist das schlecht für den Händler)

-So erkläre ich mir, das man in den Visier Kleinanzeigen MP 5 oder G3 Griffstücke findet (4-Positionen Griffstück zu 649 Euro etc), aber nie da steht Griffstück MP 5k o.ä.

Gegen die Ausdehnung des Wesentlichkeitsbegriffes spricht auch das damit gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würde, da je laut WaffG nur bei Kurzwaffen das Griffstück wesentlich sein soll, sonst nicht. Da Gerichte sich am Gesetz orientieren müssen, und Normen nicht neuschaffen dürfen, geht das WaffG jeder Auslegung vor, und das WaffG ist meiner Meinung nach zumindest in diesem Punkt eindeutig.

Gruß M.

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Es gab vor kurzer Zeit bei einem Händler in der BRD,Teilesätze von den Ungarischen AMD 65 zu kaufen.

Das Gewehr ist am Hinteren Ende ,baugleich mit einer AK 47 .

Nun ist das ganze Gewehr mit Klappschaft ausgerüstet,und eingeklappt kommt diese Waffe auf 58cm.Der Lauf ist sehr kurz.Wenn man den Mündungsdämpfer draufschraubt,sind es 61cm.

Zusammenbau verboten!!!

Was gilt nun?????

Zerlegt sind ja fast alle Waffen,unter 50cm.

Gilt nur die Bemessung der Zusammengebauten Waffen?

Dann wären aber einige Teilesätze schlicht weg verboten,und werden aber dennoch,freigegeben von einem Wirtschaftsministerium,oder so,habs vergessen, und frei ab 18 verkauft!

Irgentwas ist hier komisch.

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