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IGNORED

Private Waffen im Verein aufbewahren. Erlaubt?


RonaldR

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Nachdem ich im letzten Thread viel gelernt habe, hier eine neue Frage:

Wenn jemand vorübergehend oder auch für längere Zeit keine Möglichkeit hat, seine Waffen zu Hause aufzubewahren (oder warum auch immer sonst), ist es dann zulässig, diese im Verein aufzubewahren?

Interessant wären dabei die Details der Unterbringung:

[*] Spezieller Tresor?

[*] Wer darf Zugang zu diesem Tresor haben?

[*] Muß WBK-Kopie (beglaubigt) im Verein hinterlegt werden?

Zusatzfrage: Darf diese Waffe, aus welchen Gründen auch immer, von einem anderen Vereinsmitglied auf dem Schießstand (natürlich mit Einverständnis des Besitzers) benutzt werden?

Bin mal gespannt, ob diese Fragen ebenso einfach zu beantworten sind, wie die vorige.

Gruß, Ronald

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Zunächst ein Link zum Waffengesetz: http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/BMI_index.html

Unter W wie Waffen findet man das Gesetz und die Verordnungen. Leider nicht die Verwaltungsverordnung VwVWaff. Vielleicht kann hier jemand einen Link dazu einstellen.

Nun zur Frage:

Nach §28 Abs. 4 Nr. 3 Kann ich Jedermann meine Waffen zum Zweck der vorübergehenden sicheren Verwahrung übergeben. Natürlich darf dieser Jemand nicht eine als unzuverlässig bekannte Person sein. Was vorübergehend ist, wird vom Gesetz nicht näher definiert. Es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. für die Dauer der Urlaubsreise, der Wohungssuche oder Renovierung etc.). Es ist aber in keinem Fall "für länger".

Wer die Waffen verwahrt, hat die Pflichten zur sicheren Aufbewahrung z.B. §28 §42 etc. . Er darf die Waffen nicht gebrauchen. Eine Ausgabe an andere Vereinsmitglieder ist damit ebenfalls unmöglich.

Die Waffen sind so aufzubewahren, das Unberechtigte keinen Zugriff haben (auch nicht die Ehefrau ;-) ). Ein eigener Tresor ist nicht erforderlich, wenn das vorher gesagte auch anderweitig sichergestellt ist (z.B. nur der, dem ich die Waffen übergab hat den Tresorschlüssel).

Die WBK muß dem "Verwahrer" nicht übergeben werden. Eine ( auch beglaubigte) Kopie nutzt überhaupt nichts. Es kann jedoch sinnvoll sein, dem "Verwahrer" ein Schreiben zu geben, aus dem hervorgeht welche Waffen er wann von wem und warum (z.B. Urlaubsreise des Besitzers etc.) erhalten hat.

Es ist natürlich möglich, das der Besitzer der Waffen im Vereinsgebäude seinen eigenen Waffenschrank hat. Darin kann er dann seine Waffen aufbewahren - wie zuhause. Es ist jedoch zu beachten, das bei unbewohnten Gebäuden höhere Anforderungen an das Verwahrgelaß gestellt werden als in einer Wohnung. Es kann ein starker Tresor evtl. mit Alarmvorrichtung nötig sein. Natürlich darf wiederum nur der Berechtigte Zugang zu den Waffen haben.

Reicht das?

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Ich bin wirklich hin und weg von der Geschwindigkeit und Vollständigkeit Deiner Antwort. Danke.

Jetzt muß ich aber doch nochmal, diesmal andersherum, nachhaken: Nehmen wir folgende rein hypothetische Situation an:

Ich besitze ein KK-Gewehr. Nichts ungewöhnliches. Irgendwann stelle ich fest, dass es bessere gibt und kaufe mir ein neues. Soweit immer noch nichts besonderes.

Aus div. Gründen kommt mir nun in den Sinn, das "alte" einem Jugendlichen im Verein zwecks Training zur Verfügung zu stellen.

Da das Jugendtraining zu anderen Zeiten stattfindet als das übrige, entfällt die Möglichkeit des "Mitbringens" durch mich.

Wie löst man diese Situation unter Berücksichtigung Deiner obigen Antwort?

Gruß, Ronald

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Hat eigentlich schon einer mal daran gedacht, dass innerhalb der Schießstätte andere Regeln gelten als außerhalb?

Außerdem wollte ich wissen, wie das Problem sonst zu lösen ist. Seid doch bitte mal phantasievoll und konstruktiv.

Gruß, Ronald

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He Astanase, Du warst auch schon mal komischer. rolleyes.gif

Ich hab' da 'ne wirklich ernstgemeinte Frage und es kommen solche Platitüten.

Außerdem hab' ich gerade 'ne waschechte Erkältung am Hals und mir ist nicht nach Spaß zumute.

Aber jetzt mal im Ernst: Kann ich die Waffe in so einem Fall nicht an den Verein "verleihen"?

Ich meine, ohne das ganze TamTam mit WBK-Eintrags-Überschreibung?

Gruß, Ronald

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In Antwort auf:

He Astanase, Du warst auch schon mal komischer.


Ja, ja. Ich bin ein wankelmütiger Mensch. laugh.gif

In Antwort auf:

Ich hab' da 'ne wirklich ernstgemeinte Frage und es kommen nur Platitüten.

Außerdem hab' ich gerade 'ne waschechte Erkältung am Hals und mir ist nicht nach Spaß zumute.


Anstatt wo'lern ggf. besser heiss baden und in's Bettchen?!

Zum Thema noch etwas:

Du fragst u. bekommst Antworten welche sich im rechtl. Bereich aufhalten. Willst du was anderes hören?

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Bin im "Bettchen", Notebook auf den Knien... crazy.gif

Hast Du meine Änderung schon bemerkt? Will ja ebenfalls konstruktiv sein.

Ich fasse nun also nochmal zusammen:

[*] Private Waffen im Verein aufbewahrt ist dasselbe wie jemandem zur "vorübergehenden sicheren Aufbewahrung" übergeben.

[*] Der "Aufbewahrer" darf sie, auch nicht mit meinem Einverständnis bzw. in meinem Auftrag an einen Schützen im Verein ausgeben, wobei Ort der Aufbewahrung und Schießstätte identisch sind. (Da melde ich Zweifel an.)

[*] Keiner sieht eine elegantere Lösung, als die Waffe per WBK-Austrag bei mir und neuem WBK-Eintrag beim Verein dem Schützen im Verein verfügbar zu machen, richtig?

Falls kein Wiederspruch kommt, wäre auch dieser Fragenkomplex beantwortet.

Gruß, Ronald

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Hier mag zwar anderes Gesetz gelten, aber der Grundsatz scheint der selbe zu sein.

Waffen der Mitglieder duerfen bei uns in der Waffenkammer gelagert werden. Zutritt zu der Waffenkammer haben nur die "Offiziellen" des Vereins. Flinten duerfen von anderen Berechtigten benutzt werden wenn sie die Erlaubniss des Besitzers haben, Buechsen nicht.

Generell fassen wir die Waffen von Mitglieder nie an, ausser wir haendigen sie dem Besitzer aus.

Dieses Vorgehen ist mit der oertlichen Behoerde abgeklaert, und nach deren Aussage voellig OK.

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Zitat von RonaldR:

"Der "Aufbewahrer" darf sie, auch nicht mit meinem Einverständnis bzw. in meinem Auftrag an einen Schützen im Verein ausgeben, wobei Ort der Aufbewahrung und Schießstätte identisch sind. (Da melde ich Zweifel an.)"

Die Kommentare zum §28 Abs. 4 Nr. 3 sagen klar, der Verwahrer darf die Waffen nicht gebrauchen. Dies geht auch aus dem Zweck den der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmeregelung verfolgte hervor.

Nun ist ein Kommentar zwar nicht verbindlich aber in diesem speziellen Fall würde ich mich daran halten. Da hier die Meinungen sehr übereinstimmen.

Nun zu dem Problem des Ausleihens der Waffe an einen Jugendlichen. Ich vermute, der Jugendliche ist noch keine 18 Jahre alt.

Mit dem Problem des Ausleihens von Waffen hat sich Scholzen ausgiebigst beschäftigt. In früheren Beiträgen habe ich den betreffenden Aufsatz schon angegeben. Da ich die genaue Quelle nicht im Kopf habe, bitte ich in meinen früheren Beiträgen zu suchen.

Wäre der Jugendliche volljährig, wäre folgende Konstruktion mit dem Waffengesetz vereinbar:

Der Jugendliche holt das Gewehr beim Besitzer ab und bringt es zum Schießstand. Dort übergibt er es einer Person, die eine Erwerbserlaubnis für diese Waffe besitzt. Diese Person übergibt die Waffe wieder an den Jugendlichen, der dann damit trainiert. Für den Rückweg übergibt der Jugendliche die Waffe wiederum an die Person mit Erwerbserlaubnis. Diese zurück an den Jugendlichen zwecks nichtgewerblicher Beförderung an den Eigentümer.

Die Frage ob es denn nicht ohne die Person mit Erwerbserlaubnis gehe, wurde hier schon ausführlich diskutiert - siehe meine früheren Beiträge. Nach Meinung des BMI geht es nicht.

Wenn der Jugendliche nicht volljährig ist, geht das obige natürlich auch mit einer weiteren, volljährigen Person. Es ist aber sicher einfacher, bei der Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis gem. §30 WaffG zu beantragen. Es gibt hier Beiträge, die bestätigen, das solche Ausnahmen schon gewährt wurden.

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In Antwort auf:

Der Jugendliche holt das Gewehr beim Besitzer ab und bringt es zum Schießstand. Dort übergibt er es einer Person, die eine
Erwerbserlaubnis
für diese Waffe besitzt. Diese Person übergibt die Waffe wieder an den Jugendlichen, der dann damit trainiert. Für den Rückweg übergibt der Jugendliche die Waffe wiederum an die Person mit Erwerbserlaubnis. Diese zurück an den Jugendlichen zwecks nichtgewerblicher Beförderung an den Eigentümer.


das ist zwar sicher besser, als das, war hier schon mal vorgeschlagen wurde, aber in den kitzligen bundesländern immer noch alles andere, als der sichere weg, also vorsicht! das hin- und herreichen der waffe bringt auch den begriffstutzigsten beamten auf die idee, mal nachzudenken, ob diese umgehung legal ist und in der zwischenzeit verrotten die bei einer polizeikontrolle konfizierten waffen in der asservatenkammer oder werden gleich vernichtet (was zwar nicht legal ist, aber dennoch vorkommt)!

zudem sei darauf hingeweisen, dass, wenn ein inhaber einer erwerbserlaubnis auf dem schießtand oder sonstwo eine waffe erwirbt, er dies grundsätzlich dauerhaft täte und somit den erwerb der behörde eigentlich anzeigen müsste. macht natürlich keiner, wenn innerhalb der 14 tage frist die waffe wieder abgegeben wird.

p.s.: im neuen recht gibt es keinen erlaubnisfreie nicht-gewerblichen transport mehr, womit sich die von 700 ne vorgeschlagenen lösung schon aus diesem grunde überholen wird.

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Das neue Waffenrecht ist noch nicht verkündet. Es bleiben aber auch danach noch mindestens 5 1/2 Monate Zeit.....

Die von mir vorgeschlagene Lösung wird von Jagdkursteilnehmern tausendfach praktiziert. Sie ist juristisch wasserdicht. Einziger Schwachpunkt, es ist unklar ob der Befördernde die WBK mitführen muß oder nicht. Ich meine Nein (WaffG §28 Abs. 5 letzter Satz). Auf dem Schießstand braucht man jedenfalls keine WBK (WaffG §35 Abs. 5 letzter Satz - erster Halbsatz).

Im Übrigen verweise ich nochmals auf den Aufsatz von Dr. jur. Hans Scholzen im DWJ.

Nachträglich hinzugefügt:

Wesentliche Teile dieser Diskussion haben wir schon einmal geführt. http://foren.waffen-online.dehttp://foren....o=&fpart=1&vc=1

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