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IGNORED

Urteile Vorderschaftrepetierflinte auf gelbe WBK


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Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb JFry:

Das ist etwas anders bei der roten WBK für Sammler, bei der die Erlaubnis ja von vornherein auf Waffen begrenzt ist, die ins Sammelgebiet fallen.

 

Auch hier ist aber nicht das nachgewiesene Bedürfnis als Erlaubnisvorraussetzung sondern die Erlaubnis selbst maßgeblich. 

 

Beispiel rechtwidrige Erlaubnis:

Würde eine Waffenbehörde auf Grundlage des Gutachtens mit Titel "Langwaffen der Firma Mauser" eine Sammler-WBK ausstellen mit Erlaubnistext "Langwaffen der Firma Anschütz" wäre eben nur letzteres erlaubt unabhängig davon, was das Gutachten (=Bedürfnis) aussagt. Die Sammler-WBK wäre in diesem Fall ein einer rechtsgültigen Erlaubnis im erteilten Umfang trotz materieller Rechtswidrigkeit 

 

Gegenbeispiel nichtige Erlaubnis:

Würde eine KFZ-Zulassungsbehörde auf Grundlage des Gutachtens mit Titel "Langwaffen der Firma Mauser" eine Sammler-WBK ausstellen wäre die Sammler-WBK ex tunc eine nichtige Erlaubnis gem. § 44 VwVfG. Der Erwerb von Waffen wäre damit ein strafbarer gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz.

 

 

Anders gesagt:

Aufgrund der Vorschriften des § 44 VwVfG, besondern § 44 Abs. 3 kann eine Waffenbehörde im Grunde ausschließlich rechtswirksame Waffenbesitzkarten ausstellen, so lange sie dabei den generellen Rahmen des Waffengesetzes nicht verlässt, d.h. Erlaubnisse für Waffen erteilt, für deren Erteilung sie nach §§ 48/48 WaffG garnicht zuständig ist.

 

Gelbe WBK

1. So lange auf einer Waffenbesitzkarte keine rechtswirksamen inhaltlichen Beschränkunge eingetragen sind, gilt sie für die von § 14 Abs. 6 bezeichneten Waffenarten.

2. Eine gelbe WBK berechtigt zum Erwerb einer Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf, eine Pumpgun 12/76 mit vollständig gezogenem Lauf fällt da drunter, die Autoren der WaffVwV wurden nicht dazu ermächtigt eigene Rechtssetzung zu bereiben. 

3. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Besitzerlaubnis besteht nur, wenn das Bedürfnis nachgewiesen ist, was bei der gelben WBK i.d.R. durch die bloße Existenz einer Disziplin einer genehmigten Sportordnung der fall ist.

 

-----------------------------

In der Praxis   

 

Nimmt man bis sich die Rechtslage ggf ändert von solchen Spielchen Abstand und tritt eben in einen Verband ein, der einen entsprechende Disziplin hat und stellt dort Bedürfnisantrag.

 

Geschrieben

Das Schaubild finde ich schön.

 

Ich merke noch aus technischer Sicht an, daß Schrot, wenn es aus gezogenen Läufen verschossen wird, ziemlich deftig streut, die "Garbe" nach wenigen Metern eher einer Wolke ähnelt. Also ist der ach so clevere Gelbe-WBK-VRF-Besitzer wahrscheinlich unzufrieden.

 

Die Flinten mit gezogenem Lauf sind in 'merica ein Behelf. Einsatzgrund 1: um einem armen Schlucker doch die Jagd auf Wild zu ermöglichen, der neben Enten/Tauben einmal im Jahr mit seiner Flinte einen Bock/Weißwedelhirsch mit FLG erlegt. Grund 2: In manchen Gegenden ist die Jagd mit Flinte&FLG als "straight Wall-Cartridge" mit einer besseren/längeren Jagd-Zeit erlaubt. Deswegen wird auch noch mit Bogen und mit Vorderlader in USA gejagt, weil das eine andere Saison (meist zusätzlich 2 Wochen vorher/nachher) ist.

 

Wie ist denn das Zusammenbauen der Flinte mit einem "Schrot"-Lauf also dem glatten Lauf zu bewerten ? Grundsätzlich sind Austauschläufe ja ohne Erwerbsvoraussetzungen unbeschadet der Eintragungspflicht, wenn sie Kaliberkleiner oder -gleich sind. Nur ist dann die Voraussetzung des Erwerbs über die Gelbe WBK hinfällig. So meine Lesart.

Geschrieben (bearbeitet)

Das Thema "VRF auf Gelbe" war und ist, salopp ausgedrückt, tief im Graubereich. Oder: Glatteis; oder auch: dünnes Eis... 

 

Ich bin ja auch nicht für unberechtigtes klein-bei-geben; aber an dem Cartoon oben ist echt was dran.

 

 

Bearbeitet von karlyman

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