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IGNORED

Entzug der WBK wg. Strafbefehl


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Geschrieben
Am 23.8.2026 um 19:43 schrieb Traugott:

Hat jemand eigentlich einen aktuellen Überblick, ob es bei Verurteilungen über 60 TS überhaupt noch einen Spielraum gibt?

 

Ich man kann ja auch steuerlichen Delikten oder anderen Dingen verurteilt werden.

 

In den 90iger und Nullerjahren gab es Fälle, in denen sich Leute gegen den Entzug von Jagdschein und WBK wehrten und Erfolg hatten.

 

Aber in der letzten Dekade? 

Fallkonstellationen zur Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG wird es immer geben. Zumeist können keine besonderen Umstände erkannt werden, aber in der Praxis kann zum Beispiel auch mal so ein Fall vorkommen, von dem ich vor ein paar Jahren gehört habe und in dem die Waffenbehörde wohl kaum von einer Unzuverlässigkeit ausgehen kann (wenn es die einzige Erkenntnis ist):

 

Verurteilung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen Diebstahl mit Waffe. Hört sich dramatisch an, aber was war passiert ? Diebstahl geringwertiger Waren im Wert von gut 20 Euro aus einem Geschäft. Der Ladendetektiv hat das gesehen und spricht mit dem Dieb. Dabei bemerkt er in dessen Hosentasche ein selbst mitgebrachtes Teppichmesser, da dieser zur Zeit zuhause mit Renovierungsarbeiten beschäftigt ist. Daraufhin bringt er den Dieb zur Anzeige mit Hinweis auf das Teppichmesser. Ihr ahnt schon: der Staatsanwalt macht aus dem Teppichmesser aus rein strafrechtlicher Sicht eine Waffe und damit schnellt das Strafmaß von üblicherweise 10-25 Tagessätzen für so was auf 90 Tagessätze hoch ! Für eine nicht vorbestrafte Person natürlich ein schlechter Witz...

 

Gruß SBine 

Geschrieben (bearbeitet)
30 minutes ago, Sachbearbeiter said:

...
Diebstahl geringwertiger Waren im Wert von gut 20 Euro aus einem Geschäft. Der Ladendetektiv hat das gesehen und spricht mit dem Dieb. Dabei bemerkt er in dessen Hosentasche ein selbst mitgebrachtes Teppichmesser, da dieser zur Zeit zuhause mit Renovierungsarbeiten beschäftigt ist.

... Strafmaß ... Für eine nicht vorbestrafte Person natürlich ein schlechter Witz ...

 

Da kann ich einen besseren Fall beisteuern: Taschenmesser (Butterfly) als jugendlicher mit 12 Jahren gekauft und Jahrzente später immer noch regelmässig auf Reisen mit dabei. Dumemrweise hat sich irgendwann mal das Waffengesetz geändert, was der Normalbürger ja kaum mitbekommt. Strafmaß 60 TS (und Androhhung von 120 TS, sollte der Einspruch nicht zurückgezogen werden).

 

Das ist ein schlechter Witz!!!

 

Und im Gegensatz zu Deinem Beispiel wurde nicht mal jemand dabei geschädigt bzw sollte geschädigt werden, was natürlich das massive Interesse an der Strafverfolgung erklärt. :pissed:

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb uwewittenburg:

Naja, jeder Polizist der sich einen Kaugummi einsteckt begeht faktisch einen Diebstahl mit Waffe.

In dem Fall, also mit geführter dienstlicher Bewaffnung jedweder Art, sähe ich sogar einen dienstlichen Bezug. Dafür gibt es diverse Privilegien wie Alimentierung statt Lohn/Gehalt usw. 

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