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IGNORED

Aufbewahrung von Bögen!? Behörde sagt Ja


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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb BJ68:

...

Auf der anderen Hand ist allerdings klar, dass Du bei so einem Verhalten bei dem Menschen und wahrscheinlich auch bei der Behörde so ziemlich verschissen haben dürftest...und die aus einem Härchen dann nicht nur ein Haar in der Suppe sondern einen Elefanten machen werden....

Man kann es sich immer schwer machen im Leben. 

Geschrieben
18 hours ago, Hunter375 said:

Man kann es sich immer schwer machen im Leben. 

 

 

Ja und Nein.....kommt halt auf die Behörde und die Mitarbeiter dieser Behörde drauf an...wenn um beim Topic des Forums zu bleiben, die Pro eingestellt sind, ihren Job machen und da auch wissen wo ihre Grenzen sind z.B. ein offener herumliegender Bogen hat die Damen und Herren eben nicht zu interessieren und falls doch kommt es halt wieder auf den Tonfall an bzw. wie der Mitarbeiter der Behörde auftritt siehe Thread-Beispiel dann kann ich auch als Überprüfter "lockerer" oder besser normal im Umgang sein...sind die aber in Richtung "Wir suchen was, damit wir....." oder wie im Anfangsposting beschrieben, dann würde ich da auch andere Saiten aufziehen, weil ich dann nicht mehr davon ausgehen kann, dass der liebe Behördenmensch nur seinen Job und das Korrekt macht, sondern seine eigene Agenda verfolgt.

 

bj68

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Zitat

Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.3

bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

 

Das schließt den Bogen aus, denn er besitzt keine Sperrvorrichtung, welche die eingebrachte Muskelkraft speichert. In sofern ist der Bogen keine Schusswaffe und auch nicht diesen gleich gestellt.

 

Doch selbst wenn der Bogen den Schusswaffen gleichgestellt wäre, legt Anlage 2 fest

 

Zitat

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).

 

Womit die Aufbewahrungsregeln des Waffengesetzes nicht anwendbar wären.

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