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IGNORED

Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024


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Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Shadow:

 

Hmm, bei mir ist es eher so, weil ich mir einen 0er Schrank für die Magazine kaufen musste, habe ich jetzt wieder Platz um weitere KW zu erwerben.
Und das werde ich auch machen...

Nun ja. Je nachdem, wieviele man bereits hat, birgt das natürlich das Risiko, wie z.B. Fyodor plötzlich mit der Forderung der WaffBeh konfrontiert zu werden, intensive Benutzungs- oder gar Wettkampfnachweise für alle Waffen erbringen zu müssen. :-(

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Mein für Kurzwaffen gedachter 1er Würfel ist jetzt halbvoll mit Magazinen. Im B-Schrank wäre physisch noch Platz für mindestens 10 weitere kurze, aber juristisch ist er voll. Schade.

"Kurze" = Magazine?

Mal ad hoc, vorläufig und zunächst ins unreine gedacht:

Der BayVGH ist ja der - zutreffenden - Meinung, daß § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV (1er Schrank) nicht anwendbar sei und daraus folgend der - unzutreffenden - Auffassung, daß daher und weil nach § 36 WaffG und überhaupt diese Mags "sicher" aufzubewahren seien und weil der Gesetzgeber die Regelung der Aufbewahrung übersehen habe, § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV (0er Schrank) analog anzuwenden seien.

Ich halte, wie erläutert, letzteres für falsch, da 

 

- § 36 WaffG ausdrücklich nur Waffen&Mun betrifft und Mags Zubehör und weder Waffen noch Mun sind

- schon das Fehlen jedweder Sanktion für "unerlaubten" Umgang mit den Mags und die extrem weit reichende Altbesitz-/Legalisierungsregelung überdeutlich aufzeigt, daß der Gesetzgeber diese Mags als weit, weit, weitaus "ungefährlicher" als alles andere mit einem Umgangsverbot belegte Zeug, insbesondere z.B. Nachtsichtgeräte, bewertet, was sowohl gegen jede spezielle Aufbewahrungspflicht spricht, insbesondere aber zwingend belegt, daß aus Sicht des Gesetzgebers Mags in keiner Weise mit Nachtsichtgeräten etd. vergleichbar sind

=> eine analoge Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV ist schon objektiv weder sachgerecht noch angenemessen, da völlig unvergleichbarer Regelunggegenstand, und entspricht offensichtlich nicht der Absicht/Interesse des Gesetzgebers

- die weitere Berücksichtigung der aus der amtlichen Begründung ersichtlichen Bewertung der Mags und deren Umgangsverbot belegt, daß dieses/dies für den Gesetzgeber keinerlei echte Bedeutung hatte, er die Beeinträchtigung der Sicherheit etc. durch diese Mags und deren Besitz als extrem gering ("Singularität") einstuft, was erst recht gegen jede Absicht irgendeiner spezifischen Aufbewahrungspflicht spricht.

Und erst recht muß dies für angemeldete Mags gelten, daß für diese und deren Besitzer kein Umgangsverbot gilt.

 

Ungeachtet der Schlußfolgerung - keine Aufbewahrungspflicht beabsichtigt - ist aber entgegen BayOVG aus genannten Gründen offensichtlich, daß die Regelungen zur Aufbewahrung von z.B. Nachtsichtgeräten (§ 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV) völlig unvergleichbare Fälle regelt, also nicht entsprechend angewendet werden kann (Vergleichbarkeit ist unabdingbare Voraussetzung für eine Analogie). Sofern man überhaupt eine spezifische Aufbewahrung als erforderlich ansieht (eine Begründung hierfür ist aber nicht ersichtlich, da schon § 36 WaffG nicht greift), müßte auch eine weniger "sichere" genügen, z.B. wie bei freien Waffen oder "schlimmstenfalls" in einem A- oder allenfalls B-Schrank.

 

Daraus folgt folgende Handlungsanweisung an Mag-Besitzer, die sie bereits in einem 0-Schrank, also jedenfalls nach dem BayOVG ordnungsgemäß lagern, aber diesen lieber anders nutzen würden: Sprecht mit eurer WaffBeh und versucht, mit diesen unter obiger Argumentation zu vereinbaren, daß diese eine anderweitige (wie freie Waffen/bestimmter Schrank/A-/B-Schrank) Lagerung akzeptiert. Bei Totalverweigerung könnt ihr eine Klage zum VG erwägen.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb MarkF:

"Kurze" = Magazine?

Waffen. Ich habe einen 260kg B-Schrank aus Altbesitz. Da ist mechanisch Platz für 20 Kurzwaffen drin, juristisch aber nur für 10.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Fyodor:

Waffen. Ich habe einen 260kg B-Schrank aus Altbesitz. Da ist mechanisch Platz für 20 Kurzwaffen drin, juristisch aber nur für 10.

Ach so. Aber egal, anscheinend ist in B genügend Platz für die Mags. Dann klär das mit Deiner WaffBeh. Die obige Argumentation ist unmittelbar einsichtig, die Nichtanwendbarkeit der Nr.5 dank BayOVG auch keine exotische Mindermeinung (und selbst ASE wird sie akzeptieren, immerhin BayOVG ;-)), die Nichtvergleichbarkeit mit anderen unter Nr.3/4 fallenden Zubehör offensichtlich, also hat de Behörde nur die Wahl zwischen Skylla und Charybdis bzw. Teufel und Beelzebub, sofern sie nicht starrsinnig auf Nr.5 beharrt. 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben (bearbeitet)

Ich hatte oben ins Unreine gedacht/überlegt, ob die nach Meinung des BayVGH erforderliche analoge Anwendung anderer Aufbewahrungsvorschriften als § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV nicht dazu führen kann/muß, daß nicht auch die Aufbewahrung in einem B-Schrank zulässig sein muß.

Greift man auf § 36 Abs.4 WaffG zurück, dann erscheint die Aufbewahrung jedenfalls in "Altbesitz/-nutzung"-A/B als zwingend zulässig - sofern man überhaupt eine Verpflichtung zu einer "sicheren" Aufbewahrung bejahen möchte (was ich aus den bereits ausführlich erläuterten Gründen für evident falsch halte).

Denn:

Nach § 36 Abs.4 WaffG gelten die in § 13 AWaffV "festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ... nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von" A- und B-Schränken. Hier ist zwar ausdrücklich von Schußwaffen und Mun die Rede, wie überhaupt § 36 WaffG sich nur auf diese bezieht. Woraus ja (wie schon gesagt) zwingend folgt, daß der BayVGH, der sich ja ausdrücklich auf § 36 WaffG bezieht, mit seiner Behauptung einer Regelungslücke völlig daneben liegt. Denn da § 36 WaffG nicht für nur Zubehör gilt, besteht keine Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung von Mags jenseits des Wortlauts der - wie ja auch der BayVGH sagt - nicht anwendbaren § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV.

Aber egal, der BayVGH meint ja, daß § 36 WaffG dennoch auch für Zubehör gelte. Dann gilt aber auch diese Altbesitzregelung des Abs.4. Und damit kann anstelle eines 0er Schrank auch weiterhin ein A-Schrank verwendet werden, sofern er zum Stichtag in Benutzung für die Aufbwahrung von jedenfalls erlaubnispflichtigen Langwaffen war. Aus § 13 Abs.3/4 AWaffV, die der BayVGH anlog anwenden will. ergibt sich aber, daß neben Langwaffen die Aufbewahrung einer unbegrenzten Zahl dieses Zubehörs zulässig sein soll. Da und wenn anstelle eines 0er Schranks der alte A-Schrank weiterverwendet werden darf, gilt dies folglich auch für den A-Schrank.

Das paßt auch wertungsmäßig: Wenn zur Eigentumswahrung in A-Schränken weiterhin bis zu 10 Langwaffen aufbewahrt werden dürfen und das Zubehör als so unerheblich gilt, daß es neben sogar einer unbegrenzten Zahl von Langwaffen in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden darf, dann gilt diese Bewertung ungeachtet der konkreten Aufbewahrung und bei Vorrang des Eigentums. Insbesondere auch, wenn man bedenkt, daß durch die Altbesitzregelung sogar die berechtigten Erben die alten Schränke bis zu ihrem Tode verwenden dürfen, also die Aufbewahrung von Waffen noch viele zig Jahre in A/B erfolgen wird - was dem Gesetzgeber offensichtlich als völlig problemlos und unbedenklich erscheint. Und da hier ohnehin nur die analoge, also entsprechende, Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV erfolgen soll/kann ....

Bearbeitet von MarkF
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Geschrieben
Am 24.3.2025 um 18:11 schrieb MarkF:

Aber andererseits besteht ebenso ein nicht nur gewisser sondern krasser Widerspruch zwischen dem Umgangsverbot (und der Stigmatisierung als ach so böse und dien Ursache für Terrorismus) einerseits und dem Fehlen jeder Sanktion bei "unerlaubtem" Besitz andererseits. DAS wiegt doch viel schwerer! Ein Gegenstand, deren "unerlaubter Besitz" waffenrechtlich nicht sanktioniert wird (korrigiert mich, aber das ist so ziemlich einmalig im Waffenrecht), kann doch überhaupt nicht so schlimm und böse sein.

 

Das "kann" nicht nur, dass ist sogar ausdrücklich das Argument des Gesetzgebers selbst für diese "Freistellung."

 

 

Am 24.3.2025 um 18:11 schrieb MarkF:

Das Feststellen oder Vermuten/Behaupten der Regelungslücke ist das eine (und ich sehe nicht zwingend eine Regelungslücke, nur eine nicht konsistente Regelung).

 

Hier handelt es sich nicht um eine Regelungslücke, sondern einfach um handwerklich schlecht gemachten Gesetzestext, der in Verbindung mit dem Anspruch alles bis ins kleinste Detail zu regeln, eben zu Widersprüchen führt. Man hätte besser keine Regelungslücke festgestellt, sondern das sich selbst Widersprechen im Text. Und dann könnte man sagen (keine Ahnung, ob ein Gericht das grundsätzlich darf), dass der eine Weg genauso legal ist, wie der andere, es also dem Anwender freigestellt ist, wie er sich entscheidet, und den Fall einfach zumachen.

 

 

Am 24.3.2025 um 18:11 schrieb MarkF:

und ich sehe nicht zwingend eine Regelungslücke, nur eine nicht konsistente Regelung

 

eben...

 

 

Am 24.3.2025 um 18:11 schrieb MarkF:

Das andere ist deren Schließen

 

Muss man das überhaupt? Die Intension alles zu regeln und jede "offene Regelungslücke" zu schließen, führt ja gerade zu den Problemen. Hier reden wir über diese Ausprägung, aber auf der Meta-Ebene halte ich das für ein Mentalitätsproblem im ganzen Apparat.

 

Geschrieben

  

vor 4 Stunden schrieb knight:

 

Das "kann" nicht nur, dass ist sogar ausdrücklich das Argument des Gesetzgebers selbst für diese "Freistellung."

Das war natürlich etwas ironisch gemeint. Allerdings so ausdrücklich steht das nicht in der amtlichen Begründung, das ist letztlich ja nur eine Schlußfolgerung aus den gesetzlichen Regelungen und den einzelnen Ausführungen in der amtlichen Begründung. Und es wäre auch ein ziemlicher Widerspruch, einerseits ausdrücklich die Mags als ungefährlich zu bezeichnen, andererseits sie aber (wenn auch durch andere Regelungen relativierend) mit einem Umgangsverbot zu belegen, in gleicher Weise wie Vollautomaten und was noch alles so brandgefährlich sein soll. Daher auch meine Vermutung, daß dies alles nur eine Art Lippenbekenntnis, ein formales Befolgen der EU-Richtlinie darstellt, das (die Frage der Aufbwahrung ausgeklammert) eigentlich nur Neuerwerber und diejenigen wirklich belastet, die die Anmeldefrist verschwitzt haben. Klar, Altbesitzer können ihre Mags nicht mehr verkaufen, aber wer hätte das wirklich beabsichtigt?

 

vor 4 Stunden schrieb knight:

Hier handelt es sich nicht um eine Regelungslücke, sondern einfach um handwerklich schlecht gemachten Gesetzestext, der in Verbindung mit dem Anspruch alles bis ins kleinste Detail zu regeln, eben zu Widersprüchen führt.

 

Ich bin immer gerne dabei, auf den Gesetzgeber einzudreschen, aber hier bin ich nicht so sicher, ob man wirklich Fehler mit Ausnahme der Nichtregelung der Aufbewahrung - und wenn auch nur durch eine ausdrückliche Nicht-Verpflichtung, etwa durch eine Präzisierung des Verweises in § 13 Abs.2 Nr.5, der die Nummern der Mags eben ausnehmen würde - vorwerfen kann. Denn die Richtlinie mußte irgendwie umgesetzt werden und wenn es sich wirklich so verhält, was ich als denkbar ansehe, dann ist das mit Ausnahme der Aufbewahrung schon stimmig. Was im übrigen auch für diese Auslegung spricht, denn es gibt die Regel, daß unklar etc. erscheinende Gesetze so weit möglich so auszulegen sind, daß sie einen Sinn ergeben.

 

vor 4 Stunden schrieb knight:

Man hätte besser keine Regelungslücke festgestellt, sondern das sich selbst Widersprechen im Text. Und dann könnte man sagen (keine Ahnung, ob ein Gericht das grundsätzlich darf), dass der eine Weg genauso legal ist, wie der andere, es also dem Anwender freigestellt ist, wie er sich entscheidet, und den Fall einfach zumachen.

 

Damit wendest Du Dich an den BayVGH. Aber wären die Voraussetzungen geben, dann wäre die Vorgehensweise des BayVGH nicht zu beanstanden sondern regelgerecht: Stellt sich eine Rechtsfrage und ist eine Norm auch durch zulässige Auslegung nicht anwenbar, dann muß man prüfen, ob eine Regelungslücke vorliegt. Bei dieser Beurteilung ist essentiell, ob davon auszugehen ist, daß eine entsprechende Regelung zu erwarten war, also durch z.B. Irrtum unterlassen oder durch handwerkliche Fehler nicht ausreichend brauchbar formuliert wurde.

Der BayVGH behauptet dies zum einen sozusagen aus der Natur der Sache heraus und verweist zum anderen auf § 36 WaffG. Dieser ist aber wie gesagt einerseits nicht einschlägig und zum anderen würde auch bei dessen Einschlägigkeit nicht zwingend gelten, daß es eine weitere dezidierte Regelung in § 13 AWaffV geben müßte. Denn der Gesetzgeber könnte auch der Auffassung sein, daß die Generalklausel in § 36 Abs.1 WaffG (sofern überhaupt anwendbar) ausreicht, also daß man nur irgendwie gegen unbefugten Zugriff etc. sichern muß (was natürlich zu einer Unsicherheit und weiterer Diskussion führen würde, in welcher Weise). In jedem Fall aber müßte der BayVGH bzw. ein über einen solchen Fall entscheidende Gericht die Frage beantworten, ob überhaupt "sicher" und wenn ggfs. - je nach Fallgestaltung bzw. eigene Wertung - auf welche Weise im Mindestmaß aufzubewahren wäre.

Die Frage nach eine Art "Wahlfeststellung" stellt sich aber nicht, denn natürlich ist alles, was über das Mindestmaß (sofern in der Entscheidung festgestellt) hinausgeht, auch zulässig. Also wenn man wie ich meint, daß keine sichere Aufbewahrung erforderlich ist, wäre natürlich auch die Aufbewahrung in irgendeinem Tresor zulässig. Meint man, daß es zumindest ein A-Schrank sein muß, wären auch B, 0 und 1 zulässig. Fordert man wie der BayVGH explizit 0, dann geht natürlich auch 1. Will man nur Nr.3/4 analog anwenden (und zwar richtig, also "entsprechend" dessen, daß der Gesetzgeber Mags als viel weniger "gefährlich" als z.B. Nachtsichtgeräte ansieht), dann würde auf jeden Fall 0 und 1, aber wohl auch B gehen. Plus natürlich die Möglichkeiten des Altbesitzes gem. § 36 Abs.4 WaffG (s.o.).

Da aber Gerichte grundsätzlich nur über Einzelfälle entscheiden, müssen sich die Richter überhaupt nicht festlegen, wenn es nicht erforderlich ist und sie nicht wollen. Also wenn Du z.B. in A aufbewahrst und dies die Behörde als ungenügend beanstandet und daraus ein Prozeß folgt, dann könnte das VG auch sagen, daß eine Entscheidung, ob nun A, B, 0 oder 1 korrekt wäre, nicht erforderlich ist, weil in jedem Fall (aus diesem und jenem Grund) A nicht genügen würde. Oder wenn Du die Mags offen herumliegen läßt eine dezidierte Festlegung der Aufbewahrung nicht erforderlich sei, weil auf jeden Fall "irgendwie" weggesperrt werden müsse. Umgekehrt ist es auch denkbar, also wenn in 0 aufbewahrt und darüber prozessiert wird, eine Feststellung, daß überhaupt nicht sicher aufbewahrt werden muß, nicht erforderlich ist, weil dann das Gericht analog dem BayVGH feststellen könnte, daß in jedem Fall 0 genügt - was aber offenlassen würde, ob nicht auch ungesichert oder A oder B zulässig wäre.

Normalerweise machen sich Richter nicht mehr Arbeit als nötig, müssen sie auch nicht, aber natürlich gibt es da auch den Ehrgeiz, das Recht zugestalten, oder andere Motivationen.

 

vor 4 Stunden schrieb knight:

Muss man das überhaupt? Die Intension alles zu regeln und jede "offene Regelungslücke" zu schließen, führt ja gerade zu den Problemen. Hier reden wir über diese Ausprägung, aber auf der Meta-Ebene halte ich das für ein Mentalitätsproblem im ganzen Apparat.

 

Das Gericht muß in einem Fall wie diesem eine Entscheidung dazu treffen, ob die konkrete Aufbewahrung zulässig ist. Wie oben erklärt: Paßt eine Regelung auch mit Auslegung nicht, muß geprüft werden, ob eine Regelungslücke vorliegt. Ein Richter darf nicht einfach sagen "Öhh, ich finde nichts eindeutig Passendes, dann entscheide ich halt nicht." Man "kann" es natürlich auch so (einfach) machen wir das VG Dü, einfach ohne weiteres Nachdenken(wollen) § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV heranziehen und aufgrund des für sich genommen ausreichenden Wortlauts als anwendbar behaupten. Was ja bislang auch die wohl herrschende oder gar einzig publizierte Meinung war. Dagegen ist, wie gesagt, die Entscheidung des BayVGH schon ein echter Fortschritt, denn damit ist das Dogma der Nr.5 obergerichtlich aufgebrochen und unabhängig von der Regelungslücken-Behauptung die Möglichkeit eröffnet und Chance gegeben, in weiteren Entscheidungen zur "richtigen" Beurteilung zu gelangen.

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