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IGNORED

Mache ich mich strafbar wenn ich bei einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG die Waffe an den Kontrolleur übergebe?


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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb sealord37:

..........und ihm dabei die Waffe in die Hand zu geben, geht nicht, weil das schon ein Überlassen/Erwerben wäre. 

Man sollte sich hier mit dem ausüben der tatsächlichen Gewalt auseinandersetzen!

In die Hand geben ist das noch nicht, es gibt ein Urteil das besagt: "bei der Möglichkeit der Schußabgabe" ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt gegeben, wenn ich jemandem im befriedeten Besitztum meine Waffe zeige und er damit nicht machen kann was er will!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb sealord37:

BTW. wie ist denn der Fall aus dem Urteil überhaupt den Behörden bekannt geworden?

 

Es "soll" da wohl (Hörensagen!) noch etwas Zündstoff zwischen den Beteiligten geben, der über die waffenrechtliche Thematik hinausgeht?

Leider ist das erstinstanzliche Urteil nicht im Netz einsehbar.

Es handelt sich ja um eine Sprungrevision, ich nehme an, der OLG-Beschluß stellt wohl (insbesondere?/nur?) auf die vorgetragene Revisonsbegründung ab.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb uwewittenburg:

In die Hand geben ist das noch nicht,

 

Man kann natürlich über alles diskutieren, aber sagt der OLG-Beschluß nicht etwas anderes aus?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Minuten schrieb Elo:

..., aber sagt der OLG-Beschluß nicht etwas anderes aus?

Den habe ich zitiert.

P.S.:

Gab hier einen Fall zu Silvester, jemand mit einem KWS zeigte auf der Straße seinem Kumpel kurz die SRS, der auch einen Schuß angab, das wurde als unerlaubtes Führen eingestuft weil er eben die tatsächliche Gewalt ausübte.

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Elo:

Es "soll" da wohl (Hörensagen!) noch etwas Zündstoff zwischen den Beteiligten geben, der über die waffenrechtliche Thematik hinausgeht?

 

Dachte ich mir. Ein paar Verweise auf das AG-Urteil, weiter unten im Text, lassen vermuten, dass die Eltern nicht so happy waren, dass sich der Jäger so viel mit der 15jährigen abgegeben hat. Vielleicht hatten sie da eine "tolle Idee". Aber das ist Spekulation.

vor 12 Stunden schrieb uwewittenburg:

Man sollte sich hier mit dem ausüben der tatsächlichen Gewalt auseinandersetzen!

 

Das ist offensichtlich nicht ganz so einfach. Wenn man das Urteil liest und vor allem die ganzen Verweise auf andere Urteile, dann wird das offenbar immer weiter eingeengt. Eine besondere Chuzpe zeigt das Gericht, wenn diese Definition als Regelungszweck des Gesetzes und Willen des Gesetzgebers missinterpretiert. Wille des Gesetzgebers ist ganz sicher Straftaten und Unfälle dadurch zu verhindern, dass Waffen nicht durch unbefugte missbraucht werden können. Das bei einem Foto anzunehmen ist schon frech. Man kann im vorliegenden Fall noch irgendwie bemängeln, dass das ganze außerhalb vom befriedeten Besitztum stattfand, hier hätte ja nicht mal ein Sportschütze mit WBK das Gewehr führen dürfen und rein theoretisch hätte das Mädel ja wirklich mit dem Gewehr weglaufen können (das mit in den Wald werfen verstehe ich allerdings nicht). Da im Urteil aber nicht weiter auf dem Umstand, dass es im Wald geschah, eingegangen wird, ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses Urteil auch für Fälle rangezogen wird, wo Ähnliches auf befriedetem Besitztum stattfindet. Dabei würde niemand ernsthaft annehmen könne, dass dadurch die tatsächliche Gewalt auf den anderen übergeht und die hier beschiedene "gemeinsame Ausübung der tatsächlichen Gewalt" ist eigentlich unmöglich, denn entweder kann ich mit einem Gegenstand nach meinem Ermessen verfahren oder du kannst es. Beides geht nicht, wenn wir unterschiedliches wollen. Solche Rechtsauslegungen können noch ganz andere Urteile nachsichziehen, man muss sich unter diesen Umständen fragen, ob bestimmte, durchaus übliche, Vorgehensweisen bei der Jagd nicht Fallstricke enthalten, die man besser nicht auf Fotos im Internet dokumentieren sollte, sofern keine glaubhafte Abstreitbarkeit besteht.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

2 gleiche Sachverhalte können vor Gericht aber auch unterschiedlich ausgehen.

 

Das ist klar, nur stützen sich zukünftige Urteile gern auf vorangegangene. Am Ende ist dann "Recht" was öfter zitiert wird?

Geschrieben (bearbeitet)

Die Brisanz liegt darin, daß hier die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Raum steht.

 

Es gibt ja die sog. "Divergenzvorlage", das ist m. W. die Pflicht anstelle eines eigenen Urteils die Entscheidung des obersten Bundesgerichts einzuholen, wenn man von einer Entscheidung eines anderen Gerichts derselben Stufe oder eines obersten Bundesgerichts in derselben Rechtsfrage abweichen möchte.

 

Ich weiß aber nicht, ob so etwas hier schon zur Anwendung kommen würde oder ob da noch andere Voraussetzungen reinspielen.

Vielleicht gibt es im Forum jemand, der das näher beleuchten kann?

 

Das (mögliche) Problem anders ausgedrückt - werden/müssen sich andere Gerichte nun an dieser Entscheidung orientieren?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Elo:

Das (mögliche) Problem anders ausgedrückt - werden/müssen sich andere Gerichte nun an dieser Entscheidung orientieren?

 

Das meine ich ja. Dieses OLG hat ja auch auf mehrere ähnliche Entscheidungen verwiesen, gibt doch aber sicher auch gegenteilige Rechtsauffassungen, die in Urteile eingeflossen sind.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Hypnodoc:

Schützenheime

 

vielleicht ...

 

§ 12 (1) Nr. 5 WaffG

 

vor 33 Minuten schrieb Hypnodoc:

Biathleten ... im Wettkampf

 

oder ...

 

§ 12 (3) Nr. 3 WaffG

§ 12 (4) Nr. 2 WaffG

§ 27 (1) WaffG

Bearbeitet von Elo

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