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IGNORED

fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Mach dir klar, was Kontingentswaffen sind, um warum die genannten nicht dazu gehören, egal ob sie auf alt-Gelb, Gelb oder Grün eingetragen sind. 

Also geht es hier um mehr als "drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen" 

Halte mich ruhig für Bescheuert, aber ich habe das immer nicht richtig gelesen.

 

Wenn ich also theoretisch meine Kontingentwaffen auf die Menge der oben angegebenen reduziere (Verkaufen/Vernichten) dann brauche ich für die und alle anderen Waffenarten kein Bedürfniss ?

Oder von den oben genannten 2 bis 4 mehr, und Wettkämpfe.

 

Sorry schwer zu glauben, aber ich habe mich irgendwann von dem Waffengesetz verabschiedet.

Aber was ist mit Reptierflinten ? Dann noch, 2 Waffen die in die gleiche Disziplin gehören ?

Was ist mit 22lr ?

 

Gruß 

  

Bearbeitet von 444 marlin
Geschrieben (bearbeitet)
vor 46 Minuten schrieb 444 marlin:

Also geht es hier um mehr als "drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen" 

 

Nur bei diesen musst du alle 5 Jahre im Zuge der Bedürfnisprüfung Wettkämpfe nachweisen. 

 

vor 46 Minuten schrieb 444 marlin:

Wenn ich also theoretisch meine Kontingentwaffen auf die Menge der oben angegebenen reduziere (Verkaufen/Vernichten) dann brauche ich für die und

alle anderen Waffenarten kein Bedürfniss ?

 

Ja, bzw der Nachweis der Mitgliedschaft genügt als Bedürfnisnachweis.

 

vor 46 Minuten schrieb 444 marlin:

Sorry schwer zu glauben, aber ich habe mich irgendwann von dem Waffengesetz verabschiedet.

 

Es lohnt sich, sich da regelmäßig auf dem Laufenden zu halten. 

 

vor 46 Minuten schrieb 444 marlin:

Aber was ist mit Reptierflinten ? Dann noch, 2 Waffen die in die gleiche Disziplin gehöhren ?

  

 

Wettkampfplicht besteht nur für die o.g. Waffen nach §14 Abs 5, also mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und halbautomatische Langwaffen

 

Alles andere, auch das was auf grün eingetragen ist, z.B. Pumpguns, Tingle-Vorderladerpistolen etc. fällt unter §14 Abs 4 und wird ab 10-Jahren Waffenbesitz über die Bescheinigung der Mitgleidschaft abgedeckt

 

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben
Am 20.4.2023 um 19:34 schrieb Ni3mand:

Mich interessiert echt brennend wie das sein wird in BW nach 10 Jahren, in die dann auch noch weiterhin das Fortbestehen bei ük prüfen werden 

Ja und vor allem wie die Fälle ermittelt werden sollen. Kann mir nicht vorstellen, dass die Waffenbehörde da einfach auf einen Knopf drückt und dann alle ÜK-Fälle aufpoppen...

 

Gruß SBine

(immer öfters bin ich froh, schon im Ruhestand zu sein)

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Ja und vor allem wie die Fälle ermittelt werden sollen. Kann mir nicht vorstellen, dass die Waffenbehörde da einfach auf einen Knopf drückt und dann alle ÜK-Fälle aufpoppen...

 

Das ist ja nicht das Problem. Die Behörde muss ja ohnehin jeden alle 5 Jahre überprüfen, benötigt daher ohnehin digitale Unterstützung welche die zu prüfenden Waffenbesitzer vorschlägt

 

Und über die Gliederung/ Feingliederung  lassen sich die Kontingentswaffen und ihre Zahl  doch herausfiltern.

Seite 549: https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:bmi:standard:xwaffe_2.4.2:dokument:Spezifikation_zu_XWaffe_2.4.2

 

Übrigens interessant was da so alles abgebildet ist, was gar nicht erlaubnispflichtig ist. Ein Schelm...

 

 

Bearbeitet von ASE
  • 1 Monat später...
Geschrieben

Habe mal SB gefragt, der ja noch aktiv im Dienst ist. Der meinte auch, dass eine Auswertung nicht ganz so trivial ist - abhängig davon, wie die (zumeist vielfachen) Amtsvorgänger die Fälle mal im Waffenprogramm angelegt haben.

 

Zudem wird den laufenden Anträgen und Fällen in der Regel Vorrang eingeräumt, was nicht selten zum fast alleinigen Dauerthema wird. Hängt natürlich auch von der Personalausstattung der Waffenbehörde ab. Von Einzelkämpfer mit vielen anderen Zusatzaufgaben bis hin zu riesengroßen Teams mit Buchstabenaufteilung gibts da alles...

 

Herzliche Grüße und schon mal schönes Wochenende allseits !

 

SBine

Geschrieben
Am 21.4.2023 um 14:24 schrieb webnotar:

Dazu lies die WaffVwV. Die ist zwar alt, aber enthält etwas zu der Thematik.

 

WaffVwV Punkt 14.3:

 

Wettkampfebene:

Schießsportwettkämpfe im Sinne des § 14 Absatz 3 sind alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen schießsportlichen Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.

Geschrieben
Am 23.6.2023 um 12:52 schrieb hunt2022:

 

WaffVwV Punkt 14.3:

 

Wettkampfebene:

Schießsportwettkämpfe im Sinne des § 14 Absatz 3 sind alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen schießsportlichen Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene(Was soll denn unter Vereinsebene sein..?!?), die einem Leistungsvergleich dienen.Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.

 

Das ist wieder so ein typisches WaffVwV-Ding: Ich denke mir einfach mal was aus, egal was im Gesetz oder dessen Begründung stet.

 

In der Begründung des Gesetzesentwurfes steht aber:

 

Zitat

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom  Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses  erweitert. So wird § 14 Absatz 3 um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich  mit anderen zu messen) nachweist

 

 

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