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IGNORED

NTV Hetzartikel gegen Waffen in Österreich


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb karlyman:

Die Anforderungen an Waffenerwerb in A für ausländische EU-Bürger wurden da offenbar nicht ausreichend erfüllt.

U.a. schrieb @Mitr hier zu den Anforderungen:

"Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für sämtliche Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile einen Waffenerwerbsschein. Zudem müssen sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder Heimatstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil zu erwerben."

Ich weiß nicht, woher @Mitr das hat, und ich weiß auch nicht, weshalb Du Dich auf Ihn als Quelle beziehst. Ich kann dazu nur sagen - diese Aussage ist m.E. falsch.

In besagtem Fall wurden eine Schrotflinte und ein UHR gekauft. Das sind Waffen der Kategorie C.

 

Schusswaffen der Kategorie C

§ 33 (2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.

 

Bei Waffen Kategorie B taucht so eine ähnliche Formulierung auf, wie die von Dir zitierte. Aber das gilt eben für Kat. B

 

Schusswaffem der Kategorie B

§20 (3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

 

Aber wenn es das Zitat von @Mitr, bzw. von Dir an irgendeiner Stelle mit Gesetzeskraft nachzulesen gibt, bin ich für den Link ein dankbarer Abnehmer!

Bearbeitet von RainerE
Geschrieben

Da ihr so schön Gesetze zitiert - wie ist er denn dann praktisch an die Waffe gekommen?

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb chapmen:

Da ihr so schön Gesetze zitiert - wie ist er denn dann praktisch an die Waffe gekommen?

Ich dachte, das geht aus dem Gesetzestext hervor. Er kauft die Waffen in Ö bei einem Händler. Dazu legt er seinen Personalausweis vor und macht damit glaubhaft, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt. Er bekommt die Waffen problemlos ausgehändigt. Er weiß, dass dieser Kauf den östereichischen Behörden angezeigt wird, und diese den Erwerb nach Deutschland melden werden. Da seine Lebenserwartung jedoch überschaubar ist, kümmert das den Käufer wenig.

Bearbeitet von RainerE
Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb chapmen:

Da ihr so schön Gesetze zitiert - wie ist er denn dann praktisch an die Waffe gekommen?

Übrigens habe bislang nur ich Gesetze zitiert. Woher das andere Zitat stammt, ist unklar - zumindest mir.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb RainerE:

Schusswaffen der Kategorie C

§ 33 (2) ...

Beim Zitieren des Gesetzes übrigens nicht §33 Abs (1) auslassen, der ist wichtig! Ansonsten wir nämlich nicht klar, warum ein "Wohnsitz im Bundesgebiet" notwendig ist.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb drummer:

Beim Zitieren des Gesetzes übrigens nicht §33 Abs (1) auslassen, der ist wichtig! Ansonsten wir nämlich nicht klar, warum ein "Wohnsitz im Bundesgebiet" notwendig ist.

Wo liest Du da, dass ein Wohnsitz im Bundesgebiet notwendig ist? Stell mal die Passage hier ein, bitte.

Ich wüsste nicht, was dieser Paragraph für EU-Ausländer, z.B. Deutsche für eine Bedeutung haben sollte.

§33 Abs.1 bezieht sich auf den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C durch Menschen, mit Wohnsitz im Bundesgebiet.

 

§33 Abs. 2, regelt (unter anderem) den Erwerb von Schusswaffen der Kat. C durch Menschen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

Diese brauchen KEINEN Wohnsitz im Bundesgebiet. Das steht absolut nirgends. Sie müssen sich natürlich ausweisen und der Erwerb wird in das entsprechende EU-Land gemeldet. Also, kein sinnvoller Weg eine Waffe zu beschaffen, wenn man länger Spaß daran haben will. Aber für jemanden, der heute oder in den nächsten Tagen was "zu erledigen hat" mit den Schießeisen und sein Ableben mit eingeplant hat - ein sehr gangbarer Weg. Der Händler in Ö. verhält sich dabei absolut gesetzeskonform, dem ist nichts anzukreiden.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Mitr:

Meine Aussage bezog sich auf die Schweiz.

Danke für die Klarstellung! Hätte mich auch gewundert, wenn das Dir zugeschrieben Zitat sich auf Östereich bezogen hätte.

Bearbeitet von RainerE
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb RainerE:

Wo liest Du da, dass ein Wohnsitz im Bundesgebiet notwendig ist? Stell mal die Passage hier ein, bitte.

 

Zitat

§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im
Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im
Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit
nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine
juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen
Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung
(Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die
Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.

 

Ein Erwerb ohne Wohnsitz im Bundesgebiet ist gar nicht vorgesehen. Daher kann das ein Händler im NWR auch nicht eintragen. (2) basiert auf (1) und kann nicht einfach ohne den restlichen gesetzlichen Kontext interpretiert werden. Ansonsten könnten Drittstaatsangehörige nach (2) besser einkaufen, aber es gibt eben auch noch § 11a.

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