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Revolver Kal. 44/45


DiploRe

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vor 34 Minuten schrieb kulli:

Falscher geht es ja wohl kaum!

In den geschlossenen Koffer!

Und immer schön an die 3 Handgriffe denken!

Hmmoah, jahaa.

 

Es ist schon richtig, was ich geschrieben habe. Verkürzenderweise habe ich nur eine Teilmenge von „Richtig“ wiedergegeben.

 

Das Stichwort ist sehr wohl „VERschlossen“:

Zitat

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;


Es gibt im Waffenrecht-Unterforum seitenweise Diskussionen, ob VERschlossen auch tatsächlich ein Schlößchen meint.

Es bleibt jedem unbenommen, diese Diskussion mit einem Polizisten, dann Anwalt und schließlich Richter zu führen.

 

Eigentlich wollte ich nur klarstellen, daß Munition eben NICHT VERschlossen transportiert werden muß, weil Valdez‘ Antwort zweideutig war. 

 

 

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Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

 

Aus der Bundesdrucksache. 

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