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IGNORED

Deko-Waffe mit BKA-Stempel


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Geschrieben
Am 6.6.2020 um 13:39 schrieb Raiden:

Mittlerweile wurde der Entwurf zur AWaffV ja auch verabschiedet bzw. er ist in Kraft getreten, siehe Anhang.

Alle Angaben natürlich ohne Gewähr.

 

459-19.df 524wnloads

kwkg_29a_c.p 16 kB · 10 dowloads

Das wäre mir neu. Bislang gibt es nur den Entwurf.

 

Zu diesem wurde § 25c AWaffV ja bereits erwähnt. In der Tat müssen Dekowaffenbesitzer mit BKA-Stempel erst dann handeln, wenn sie diese überlassen oder verbringen. Ausnahmen von der Anzeigepflicht für vorübergehende Überlassung regelt der am 01.09.2020 in Kraft tretende § 37e Abs. 3 WaffG (z.b. Fälle des § 12 Abs. 1 WaffG, Überlassung an einen Waffenhersteller oder Waffenhändler zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung, Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs). Aufbewahrung im verschlossenen Behältnis.

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Dekowaffenbesitzer mit BKA-Stempel erst dann handeln, wenn sie diese überlassen oder verbringen.

Hallo Sachbearbeiter

 

und wie sieht es mit Salutwaffen mit BKA-Stempel aus?

 

Steven

Geschrieben

Hm, bei Salutwaffen muss ja u.a. der Verschluss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung (BKA-Raute) tragen. Da stellt sich wohl die Frage, wie man diese von Dekowaffen unterscheiden kann.

"Richtige" Salutwaffen werden auf jeden Fall zum 01.09.2020 erlaubnispflichtig. Entsprechend § 58 Abs. 15 WaffG ist dazu spätestens bis zum 01.09.2021 eine WBK oder gleichgestellte andere Erlaubnis zu beantragen mit Bedürfnisnachweis für Brauchtum, kulturelle Veranstaltungen, Theateraufführungen etc. (siehe § 39b Abs. 1 WaffG neu) oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen bzw. beim BKA ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu stellen. Aufbewahrung weiterhin im verschlossenen Behältnis.

 

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