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IGNORED

Zuverlässigkeit nach Verkehrsunfall


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Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb chapmen:

Erklär mal kurz.......

Nimm einfach das Gesetz und geh die Alternativen einzeln durch. Taten nach §§ 222 und 229 StGB sind kein Verbrechen, sind fahrlässig begangene Taten und nicht gemeingefährlich. Den Rest schaffst Du selbst.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 48 Minuten schrieb Bautz:

Und nochmal für alle, die es bisher nicht verstanden haben, ...

Richtig, nur ermittelt die Staatsanwaltschaft bei dem Verkehrsunfall mit Personenschaden wegen Fahrlässiger Körpevrletzung, gerade um herauszfinden, ob es ein Unfall oder eine Straftat gewesen ist.

Ist es ein Unfall, wird das Verfahren eingestellt und es dürfte keine waffenrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, da weder eine Straftat, noch ein Vergehen vorliegt.

 

 

Bearbeitet von Gast
überflüssiges Vollzitat gekürzt - 1. WARNUNG!
Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb gunvlog:

Soweit ich weis, wird bei jedem Unfall, bei dem ein Personenschaden entsteht und die Polizei involviert ist, von Amtswegen schon eine Anzeige wegen fahrlässige Körperverletzung in die Wege geleitet.

Nein. Körperverletzung  ist ein Antragsdelikt.

 

Geschrieben (bearbeitet)

@Bautz

Umso erstaunlicher das es mehr wie ein Verfahren mitsamt gerichtlicher Entscheidung und eben diesem Hintergrund gibt. Anscheinend verfügen wenige Richter, Sta und SB über das entspr. Fachwissen.

 

Abgesehen davon : Richtig lesen, ich habe geschrieben : "kann".

 

Für Ärger kann es allemal reichen, egal ob das Fachwissen auf SB oder "Kundenseite" liegt.

 

Ansonsten: Vor Gericht und auf hoher See.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
Gerade eben schrieb erstezw:

Nein. Körperverletzung  ist ein Antragsdelikt.

Die Polizei meldet den Vorfall an die Staatsanwaltschaft, weil die prüft ob überwiegendes, öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Geschrieben (bearbeitet)

Falls der Threadstarter - also natürlich sein Bekannter - sich wg. Waffenrecht Sorgen macht, egal ob uns hier alles erzählt wurde oder auch nicht, dann sollte er eben jetzt schleunigst RS Versicherung mit VerwaltungsRS abschließen. Hilft ihm mit seinem Unfall nichts mehr aber wenn sein SB nach Ablauf der Wartezeit je tätig werden sollte imho schon. Da weiß man nie ob man die auch ohne eigenes  Zutun mal braucht.

 

Und zum Einstellen durch Staatsanwaltschaften: Gg. meinen 01 vor 1 Jahr wurde nach rund 1 Woche schon eingestellt. Vierteljahr?:rotfl2: Trotz Raserei beim 01, und zwar nur bei diesem. Und Zeugen. Der 01 fuhr einen Dreiärrrn BäÄmWä, Sein Geburtsort war selbstverständlich und ganz bestimmt vollkommen irrelevant. Staatsanwaltschaft Karlsruhe.

Bearbeitet von Josef Maier
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb chapmen:

Umso erstaunlicher das es mehr wie ein Verfahren mitsamt gerichtlicher Entscheidung und eben diesem Hintergrund gibt.

Bitte belege eine einzige Entscheidung, bei der eine Tat nach §§ 222 oder 229 StGB waffenrechtlich eine Rolle spielte. Du wirst sie nicht finden, weil Richter den § 5 WaffG durchaus lesen können.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb gunvlog:

ob es ein Unfall oder eine Straftat

Bitte erkläre uns den Unterschied zwischen Unfall und Straftat anhand der §§ 222 und 229 StGB.

Danke

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb gunvlog:

da weder eine Straftat, noch ein Vergehen vorliegt.

Auch da wäre der Unterschied interessant. Tip: § 12 StGB

Geschrieben

Ich sehe es: 

Beispiel, zwei Radfahrer treffen sich in de Mitte des Radweges. Einer stürzt und erleidet diverse Prellungen und Frakturen. Muss mit einem Rettungswagen versorgt und abtransportiert werden.

 

Polizei nimmt den Unfall auf und die Staatsanwaltschaft erstattet Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Das ganze ergibt nach den Ermittlungen, dass es ein unglücklicher Unfall gewesen ist und keinerlei Vorsatz oder Absicht dahinter steht. Verfahren wird eingestellt.


Beispiel 2

Zwei PKW fahren auf eine Kreuzung zu, aus unterschiedlichen Richtungen. Fahrzeug A missachtet die Vorfahrt und führten Fahrzeug B.

Fahrer von Fahrzeug B wird verletzt und ins Krankenhaus gebracht.

Polizei nimmt den Unfall auf leitet es an die Staatsanwaltschaft weiter, die eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung erstatten.

Im Verlauf der Ermittlungen stellt sich heraus, dass Fahrer A der Ex Freund von Fahrer Bˋs Freundin ist und Fahrer A hegt deswegen einen Groll gegen Fahrer B, Freundin ausgespannt!, und ist absichtlichen in das Fahrzeug von Fahrer B Gefahren mit dem Ziel diesen zu verletzen.

Hier würde also eine Straftat vorliegen

 

Geschrieben

Könnte bei bestimmten fahrlässigen Delikten im Verkehr die Regelunzuverlässigkeit wegen gemeingefährlicher fahrlässiger Straftaten greifen? In bezug auf den Verkehr kämen da Gefährdung des Straßen- oder vielleicht auch des Eisenbahnverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder unterlassene Hilfeleistung in Betracht. 

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb gunvlog:

dass es ein unglücklicher Unfall gewesen ist und keinerlei Vorsatz oder Absicht dahinter steht

Es ist das Wesen einer fahrlässig begangenen Straftat, dass kein Vorsatz (Absicht wäre Vorsatz) dahinter steht, sonst wäre es ja eine vorsätzlich begangene Tat. Mit Unfall hat das nichts zu tun.

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Könnte bei bestimmten fahrlässigen Delikten im Verkehr die Regelunzuverlässigkeit wegen gemeingefährlicher fahrlässiger Straftaten greifen?

Nicht nur könnte, sie tut es. Gemeingefährliche Straftaten stehen im 28. Abschnitt des StGB beginnend mit § 306 und endend mit § 323c inkl. Taten nach §§ 315b und 315c sind deshalb gemeingefährliche Straftaten im Straßenverkehr, die auch fahrlässig begangen werden können. Nach § 5 Absatz 2, Ziffer 1 lit b), vierte Alternative führt das zur Regelunzuverlässigkeit, wenn auf Geldstrafe von mindestens 60 TS oder mehr erkannt wurde oder mehr als eine Verurteilung vorliegt.

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