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Altbesitz A-B / Jägerschrank; Umzug.


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Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Josef Maier:

Es gibt untere Waffenrechtsbehörden, die sich das anders hinbiegen.

Biegen und Verbiegen sind beliebte Sportarten, bei Behördenvertretern, Foristen, bei Anwälten und Politikern berufsbedingt sowieso und manchmal - so erscheint es mir - sogar bei Richtern. Jeder macht was er will und nur dabei machen alle mit.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb Bautz:

Biegen und Verbiegen sind beliebte Sportarten, bei Behördenvertretern, Foristen, bei Anwälten und Politikern berufsbedingt sowieso und manchmal - so erscheint es mir - sogar bei Richtern.

Da gibt's aber einen entscheidenden Unterschied: Wenn jemand, z.B. ein Antragsteller oder ein Anwalt im Auftrag eines Mandanten, offen ein bestimmtes Interesse vertritt, dann ist es vollkommen legitim, wenn er versucht, die Vorschrift soweit es irgendwie geht in seinem Interesse zu interpretieren. Wenn jemand bei einer Behörde oder gar ein Richter das macht, dann ist das absolut nicht legitim. Deswegen darf ja niemand in eigener Sache Richter sein, was wiederum voraussetzt, dass der Richter auch nicht die vorliegenden Sachen zu seinen eigenen macht.

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben

Bringen wir das ganze einfach nochmals auf den Punkt:

 

1. Zunächst besteht für die Art und Weise der Waffen- und Munitionsverwahrung eine Meldepflicht zu den verwendeten Behältnissen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Bei einem Umzug in andere waffenrechtliche Zuständigkeit wird die neue Waffenbehörde fragen, ob man diese auch am neuen Wohnsitz weiterhin verwendet, falls von selbst nicht bereits erfolgt.

 

2. Der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG ist nicht wohnsitzabhängig. Er besteht schlichtweg fort (und gilt wie oben schon dargelegt für den Erben nur dann, wenn dieser bereits vor dem Erbfall Mitnutzer war). In Härtefällen (z.B. Erbe ist selbst schon hochbetagt) kann die Waffenbehörde als Ausnahme aber trotzdem noch A-oder B-Schränke akzeptieren. Damit wird das Ziel, bis ca. 2080 alle A- und B-Schränke von der Waffenverwahrung auszunehmen, auch erreicht.

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Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Damit wird das Ziel, bis ca. 2080 alle A- und B-Schränke von der Waffenverwahrung auszunehmen, auch erreicht.

Enkel rechtzeitig zum Mitbenutzer machen und den A-Schrank samt Waffen dem Enkel vererben.

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