Jump to content
IGNORED

§ 50 WaffG Gebührenregelung


Sachbearbeiter

Recommended Posts

Zum 01.10.2019 werden § 50 WaffG (Gebühren und Auslagen) sowie die WaffKostV aufgehoben, siehe hier im Artikel 3 BGebRAG, Absätze 12 und 13: https://www.buzer.de/gesetz/12119/a199800.htm

 

Die Übergangsvorschrift des § 60 WaffG (Fortgeltung der WaffKostV in den Ländern bis zum 01.10.2021, solange dort keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind) bleibt hingegen unangetastet und wird erst mit Artikel 4 BGebRAG, Absatz 62 mit Wirkung zum 01.10.2021 aufgehoben, siehe hier: https://www.buzer.de/gesetz/12119/a199801.htm

 

Hierzu frage ich mich, ob da nicht ein Fehler unterlaufen ist. Gilt die aufgehobene WaffKostV wegen § 60 WaffG trotzdem erst mal weiter fort ?

 

Zu den selben Zeitpunkten gleiches geregelt wurde zur SprengKostV.

 

Grüßle SBine

Link to comment
Share on other sites

vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Hierzu frage ich mich, ob da nicht ein Fehler unterlaufen ist. Gilt die aufgehobene WaffKostV wegen § 60 WaffG trotzdem erst mal weiter fort ?

Ist doch nichts Neues. Sowas gibt es auch im Bereich Lebensmittel- bzw. Fleischhygiene. Irgendwas wird komplett aufgehoben und hintenrum bleibt es ganz oder in Teilen gültig, bis eine Ersatzregelung getrofffen ist. Iirc ist Trichinenschau so ein Beispiel.

Link to comment
Share on other sites

Logisch wäre, dass man eine Verordnung erst dann aufhebt, wenn sie nicht mehr benötigt wird.

 

Momentan gibt es ja bestimmt noch etliche Waffenbehörden, die nach der alten WaffKostV verfahren. Und die hatten eigentlich lange genug Zeit, für ein eigenes Gebührenverzeichnis zu sorgen. Für die Waffenbesitzer natürlich ganz schick, weil die noch aus den 90er Jahren stammenden Gebührensätze den eigenen Geldbeutel nicht so stark belasten.

Link to comment
Share on other sites

Am 1.10.2019 um 16:55 schrieb Sachbearbeiter:

Logisch wäre, dass man eine Verordnung erst dann aufhebt, wenn sie nicht mehr benötigt wird.

Dann müsste man abwarten bis alle Behörden soweit sind und das auch noch in Erfahrung bringen, ohne Behörden diesbezüglich anweisen zu können. So gilt die Verordnung grundsätzlich nicht mehr, dort wo sie noch gebraucht wird aber doch. Das ist sachgerecht und wen das zu sehr verwirrt, der geht zum Amtsleiter und fragt nach.

Link to comment
Share on other sites

Ja.

 

so wie ich das verstehe, galt die VO wegen der Gebührenkompetenz der Länder ja sowieso nur noch für den Bund (grundsätzlich). Mit der Fortgeltungsklausel erhielten die Länder Zeit bis 1.10.2021 eigene Regelungen zu schaffen.

 

 

Jetzt hat der Bund für sich die kostV auch aufgehoben. Für die Länder ohne eigene GebührenVO gilt sie jedoch weiter in der Fassung von 1990, geändert durch etc.
 

Ich sehe da keine größeren Widersprüche.

Edited by Gruger
Link to comment
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...

Important Information

Terms of Use
Privacy Policy
Guidelines
We have placed cookies on your device to help make this website better. You can adjust your cookie settings, otherwise we'll assume you're okay to continue.